LVwG N LVwG-S-416/001-2026

LVwG-S-416/001-2026Landesverwaltungsgericht14.04.2026

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Deponie; Auflage; Instandhaltung; Ablagerung; Scheinkonkurrenz; Haftungsausspruch;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-416/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.416.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des A und 2. der B Handelsgesellschaft m.b.H., beide in ***, ***, beide vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 03.02.2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG, soweit sie sich auf Spruchpunkt 1.1. des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht, Folge gegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG, soweit sie sich auf Spruchpunkt 1.2. des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht, als unbegründet abgewiesen.

3. Der Erstbeschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 500,- zu leisten.

4. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß § 50 VwGVG insoweit Folge gegeben, als in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „€ 5.500,00 und die Verfahrenskosten in Höhe von € 550,00, insgesamt somit € 6.050,00“ durch die Wortfolge „€ 2.500,00 und die Verfahrenskosten in Höhe von € 750,00, insgesamt sohin € 3.250,00“ ersetzt wird.

5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3.250,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit hier verfahrensgegenständlichem Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt 1. die nachstehenden Verwaltungsübertretungen zur Last:

„Spruchpunkt 1:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 30.07.2025 (Überprüfungszeitpunkt)

Ort: B Handelsgesellschaft mbH, Baurestmassendeponie Gemeinde ***, KG ***, Gst. Nr. ***, *** und *** (IPPC-Anlage 5.4)

Tatbeschreibung:

1. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B Handelsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiber einer Baurestmassendeponie folgende Übertretung begangen hat:

Mit Bescheid vom 12.05.1999, ***, wurde die Bewilligung für die Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, erteilt. Im Zuge einer Überprüfungsverhandlung durch behördliche Organe am 30.07.2025 wurde festgestellt, dass entgegen der Auflage 31, Spruchpunkt I des Bescheides vom 12.05.1999, ***, im Abwassersammelbecken starker Schilfbewuchs vorhanden war. Der Schilfbewuchs kann nur aufkommen, wenn sich am Boden des Beckens eine Sedimentschicht gebildet hat. In der Auflage 31, Spruchpunkt I des Bescheides vom 12.05.1999, Zl. *** ist u.a. die Verpflichtung abgebildet, das Speicherbecken regelmäßig von Ablagerungen zu reinigen. Die Auflage 31 war somit am 30.07.2025 hinsichtlich dieser Verpflichtung als nicht erfüllt zu beurteilen.

2. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B Handelsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Deponieinhaber folgende Übertretung begangen hat:

Mit Bescheid vom 12.05.1999, ***, wurde die Bewilligung für die Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, erteilt.

Im Zuge einer Überprüfungsverhandlung durch behördliche Organe am 30.07.2025 wurde festgestellt, dass im Abwassersammelbecken starker Schilfbewuchs vorhanden war. Der Schilfbewuchs kann nur aufkommen, wenn sich am Boden des Beckens eine Sedimentschicht gebildet hat.

Sie haben daher gegen § 39 Abs.3 Deponieverordnung verstoßen, da durch die fehlende Wartung des Beckens die funktionelle Qualität dieser Deponieeinrichtung nicht mehr zur Gänze gegeben ist. Durch den Pflanzenbewuchs wird das Speichervolumen deutlich verringert und ist auch keine Dichtheitsprüfung nach dem Stand der Technik möglich.

Gemäß § 39 Abs. 3 Deponieverordnung hat der Deponieinhaber die technischen Einrichtungen des Deponiekörpers und die Beweissicherungssysteme in regelmäßigen Abständen so zu warten, instand zu halten und erforderlichenfalls instand zu setzen, dass ihre funktionelle Qualität während der Ablagerungs- und Nachsorgephase erhalten bleibt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 79 Abs.2 Z.11 Abfallwirtschaftsgesetz idF BGBl. I Nr. 66/2023 i.V.m. Auflagenpunkt 31 Spruchpunkt I des Bescheides vom 12.05.1999, Zl., *** i.V.m. § 77 Abs.2 AWG idF BGBl. I Nr. 200/2021

zu 2. § 79 Abs.1 Z.18 Abfallwirtschaftsgesetz idF BGBl. I Nr. 66/2023 i.V.m. § 39 Abs. 3 Deponieverordnung – DVO, BGBl. II Nr. 39/2008“

Die belangte Behörde verhängte über den Erstbeschwerdeführer zu Spruchpunkt 1.1. unter Anwendung von § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) und zu Spruchpunkt 1.2. unter Anwendung von § 79 Abs. 1 Z 18 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden).

In Spruchpunkt 2. sprach die belangte Behörde aus wie folgt:

„Die Firma B Handelsgesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in ***, ***, haftet für die über Herr A als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der B Handelsgesellschaft m.b.H. in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer in Spruchpunkt 1 dieses Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in Höhe von € 5.500,00 und die Verfahrenskosten in Höhe von € 550,00, insgesamt somit € 6.050,00 zur ungeteilten Hand.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)“

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass im Zuge einer Überprüfungsverhandlung der Baurestmassendeponie der Zweitbeschwerdeführerin in ***, Grundstücke (Gst.) Nr. *** *** und ***, alle KG ***, am 30.7.2025 habe festgestellt werden können, dass im Abwassersammelbecken starker Schilfbewuchs vorhanden gewesen sei. Dieser Bewuchs könne nur aufkommen, wenn sich am Boden des Beckens eine Sedimentschichte gebildet habe. In der Auflage 31, Spruchpunkt I, des Bescheides vom 12.5.1999 sei die Verpflichtung abgebildet, das Speicherbecken regelmäßig von Ablagerungen zu reinigen. Diese Auflage sei somit nicht erfüllt gewesen. Ebenso sei gegen § 39 Abs. 3 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) verstoßen worden, weil durch die fehlende Wartung des Beckens die funktionelle Qualität dieser Deponieeinrichtung nicht mehr zur Gänze gegeben sei. Durch den Pflanzenbewuchs werde das Speichervolumen deutlich verringert und es sei auch keine Dichtheitsprüfung nach dem Stand der Technik möglich.

Der Erstbeschwerdeführer als nach Außen vertretungsbefugtes Organ der Zweitbeschwerdeführerin habe die oben angeführten Verwaltungsübertretungen deshalb zu verantworten, zumal ihm ein Entlastungsbeweis nicht gelungen sei.

Es sei von einem Einkommen in Höhe von € 3.500,- netto monatlich, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten auszugehen gewesen. Mildernd sei kein Umstand zu werten gewesen, erschwerend jedoch drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Nichteinhaltens eines Auflagenpunktes und weitere zwei rechtskräftige Bestrafungen nach dem AWG 2002. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, weshalb mit einem „erhöhten Strafsatz (gesetzliche Mindeststrafe in Höhe von € 2.100,- bei erstmaliger Übertretung)“ vorzugehen gewesen sei.

1.2. Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass den Erstbeschwerdeführer jedenfalls kein Verschulden treffe. Die technischen Einrichtungen des Deponiekörpers, insbesondere das betroffene Abwassersammelbecken, würden regelmäßig gewartet. In der vom Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) herausgegebenen „Prüfliste für Inertabfall-, Baurestmassen, Reststoff- und Massenabfalldeponien“, die für Deponieaufsichtsorgane als Stand der Technik anzusehen sei, sei nicht explizit festgelegt, dass ein allfälliger Bewuchs oder vorhandene Ablagerungen im Sammelbecken zu entfernen seien. Das mit Bescheid vom 12.5.1999 bezeichnete Abfallsammelbecken werde regelmäßig ordnungsgemäß gewartet. Ein eventueller Bewuchs von Deponiesickerbecken diene auch der Reinigung, Stabilisierung und ökologischer Integration dieser technischen Anlagen. Der Bewuchs könne extremen Bedingungen standhalten, da Sickerwasser oft nährstoffreich, schwermetallhaltig oder sauerstoffarm sei. Er wirke daher auch der Verdunstung des Sickerwassers entgegen und diene dazu, dass Alterungsprozesse an der Kunststoffdichtungsbahn verhindert bzw. verzögert würden.

Der Erstbeschwerdeführer komme den weitreichenden Pflichten zur Wartung umfassend nach. Ausgehend vom umfangreichen Betriebsgegenstand der Zweitbeschwerdeführerin sei ein derartiges Unternehmen laufend und stetig mit einer Vielzahl von behördlichen Anfragen konfrontiert, sodass die gegenständliche Beanstandung auch dem tüchtigsten Geschäftsführer unterlaufen könne.

Die im Frühjahr 2025 vorgesehenen Arbeiten seien wegen Vogelbrut abzubrechen gewesen. Die Vogelbrut sei in diesem Bereich überraschend gewesen, weshalb die Arbeiten im Herbst 2025 nachzuholen gewesen seien. Es hätte sich deshalb allenfalls nur um eine entschuldbare Fehlleistung gehandelt.

Die Beschwerdeführer treffe jedenfalls nur ein geringes Verschulden. Die Übertretung habe keine Folgen nach sich gezogen. Die verhängte Geldstrafe sei jedenfalls überhöht.

2. Feststellungen:

2.1. Der Erstbeschwerdeführer A ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und nach Außen vertretungsbefugtes Organ der Zweitbeschwerdeführerin B Handelsgesellschaft m.b.H., FN ***, in ***, ***. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft tätig und betreibt unter anderem eine Abfallbehandlungsanlage in Form einer Deponie am Standort ***, Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, Gemeinde ***.

2.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.5.1999, ***, erteilte dieser der D GmbH die Bewilligung für die oben genannte Deponie in Form einer Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***. Dem Bescheid ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:

„[…]

Deponiesickerwässer

Die anfallenden Deponiesickerwässer werden in einem ausgekleideten Sammelbecken gespeichert und auf dem Verfüllgut rückverregnet. Eine gesonderte Sickerwasserbehandlung ist nicht vorgesehen.

[…]

Sickerwassersammelbecken

Die anfallenden Sickerwässer werden in einem Sammelbecken aufgefangen, aus dem notfalls Proben für Analysen entnommen werden können.

[…]

Für die Dimensionierung des Sickerwassersammelbeckens wird das 2-jährliche, zweitätige Niederschlagsereignis herangezogen.

[…]

Das geplante Sickerwassersammelbecken weist eine Länge von rd. 65 m und eine Breite von 6 m auf.

Die Tiefe des Beckens beträgt 1 m (Sohlkote 330,0 m.ü.A.), somit ergibt sich ein maximales Speichervolumen von rd. 390 m3.

Die Wände des Sickerwassersammelbeckens werden 1:2 geböscht. Die Dichtung des Sickerwassersammelbeckens wird mittels einer mineralischen Dichtschicht aus bindigem Material […] je Lage verdichtet, und einer 2,5 mm strarken HDPE-Folie hergestellt.

[…]

B) Auflagen

[…]

31. […] Das Becken/Der Schacht ist regelmäßig, soweit erforderlich, von Ablagerungen zu reinigen und sind diese auf eine geeignete Entsorgungsanlage (z.B. Hausmülldeponie) zu verbringen. […] Das Becken ist laufend derart zu bewirtschaften, dass weder ein Überlaufen noch ein Rückstau in die Deponie erfolgt. Für entsprechende Freiräume im Becken zur Aufnahme des Bemessungsniederschlagsereignisses ist stets Sorge zu tragen.

[…]“

Die genannte Auflage wurde bis dato weder aufgehoben noch abgeändert.

2.3. Zumindest im Zeitraum Herbst 2024 bis jedenfalls 30.7.2025 befand sich im Sickerwassersammelbecken der Deponie Schilfbewuchs. Die Beckenoberfläche war jedenfalls zu rund 2/3 mit Schilf bedeckt, das Schilf ragte jedenfalls am 30.7.2025 über die Beckenoberkante hinaus. Auf dem Boden des Beckens befand sich eine Sedimentschicht mit einer Mächtigkeit im Umfang von ca. 15 bis 25 cm, zumindest aber 15 cm. Die letzte, zumindest teilweise Entfernung des Schilfs und der Sedimentablagerung und damit Reinigung des Sickerwassersammelbeckens fand im Herbst 2024 statt. Im Zeitraum Herbst 2024 bis jedenfalls 30.7.2025 wurde das Becken nicht mehr gereinigt oder auch von Schilf bzw. Sedimentablagerungen befreit.

2.4. Einziger Zweck und einzige funktionelle Qualität des Sickerwassersammelbeckens ist das Rückhalten und Speichern von Sickerwasser. Voraussetzung dafür ist aus fachlicher Sicht, dass das Becken dicht ist. Alle Maßnahmen bzw. Unterlassungen, die dieses Volumen verringern, stellen aus fachlicher Sicht einen Eingriff in die Bewirtschaftung des Beckens dar. Ablagerungen von Sediment führen zu einer Reduktion des entsprechenden Beckenvolumens. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung bedingt eine ständige Leerung des Beckens auf jenen Wasserspiegel, wo das Becken den berechneten Bemessungsniederschlag fassen kann. Aus fachlicher Sicht ist eine Bepflanzung oder ein natürlich aufkommender Bewuchs im Becken des Sickerwassers einer Baurestmassendeponie nicht geeignet, positive Effekte auf das Sickerwasser auszuüben. Durch die Schlammschicht und den dichten Schilfbewuchs im Becken kam es zu einer Volumenreduktion als Reserve für den Bemessungsniederschlag. Der Sedimentschlamm und auch das Schilf nehmen entsprechendes Volumen aus dem Becken und verringern dadurch das Fassungsvolumen. Außerdem ist dadurch eine Dichtheitsprüfung nach dem Stand der Technik nicht möglich.

2.5. Im Verwaltungsstrafregister der belangten Behörde scheinen zum Erstbeschwerdeführer sechs Übertretungen des AWG 2002 auf, darunter drei wegen Verstößen gegen Auflage 31 des Bescheides vom 12.5.1999.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Das erkennende Gericht hat am 7.4.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Zl. ***, Befragen des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde und in der der beigezogene Amtssachverständige (ASV) für Deponietechnik und Gewässerschutz eine fachliche Stellungnahme erstattete.

3.2. Die Feststellungen zu Pkt. 2.1., 2.2. und 2.5 waren anhand der im Verwaltungsstrafakt aufliegenden Unterlagen zu treffen und sind unstrittig. Ein Bescheid, aus dem sich ergeben würde, dass die genannte Auflage 31 abgeändert oder aufgehoben worden wäre, wurde im Verfahren nicht vorgelegt.

3.3. Die Feststellungen zu Pkt. 2.3. gründen zum einen in der Aussage des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dieser hatte selbst ausgesagt, dass die letzte Reinigung des Sickerwassersammelbeckens vor 30.7.2025 im Herbst 2024 stattfand. Andere Nachweise über durchgeführte Reinigungen des Beckens wurden nicht vorgelegt. Dass zum Zeitpunkt der Überprüfungsverhandlung der Abfallrechtsbehörde am 30.7.2025 das Becken mit Schilf bewachsen war, ist zum einen unstrittig und ergibt sich zum anderen aus dem im Akt aufliegenden Lichtbildern, anhand derer auch der Umfang und die Höhe des Bewuchses festzustellen war. Die Feststellungen zur Sedimentschicht gründen in der fachlichen Stellungnahme des ASV für Deponietechnik in der mündlichen Verhandlung, welche mit den Ausführungen des ASV für Deponietechnik im Zuge der Behördenverhandlung am 30.7.2025 korrespondieren und auch nicht bestritten wurden.

3.4. Die Feststellungen zu Pkt. 2.4. waren anhand der schlüssigen Ausführungen des ASV für Deponietechnik in der mündlichen Verhandlung zu treffen, welcher die an ihn gestellten Fragen vollständig und widerspruchsfrei beantwortet hat. Ein Widerspruch zu den Ausführungen des behördlich beigezogenen ASV vom 30.7.2025 entstand ebenso nicht. Die fachlichen Schlussfolgerungen des vom Gericht beigezogenen ASV für Deponietechnik wurden jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene bestritten.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:

§ 79. (1) Wer

1. - 17. […]

18. den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält,

19. - 21. […]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

(2) Wer

1. - 10. […]

11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,

12. - 26. […]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.

[…]“

4.2. § 39 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) lautet auszugsweise:

§ 39. (1) – (2) […]

(3) Der Deponieinhaber hat die technischen Einrichtungen des Deponiekörpers und die Beweissicherungssysteme in regelmäßigen Abständen so zu warten, instand zu halten und erforderlichenfalls instand zu setzen, dass ihre funktionelle Qualität während der Ablagerungs- und Nachsorgephase erhalten bleibt.“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lauten auszugsweise:

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) – (6) […]

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

[…]

§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

5. Erwägungen:

5.1.1. Die belangte Behörde legte dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt 1.1. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Übertretung von § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 dahingehend zur Last, dass er es als das nach Außen vertretungsbefugte Organ der Zweitbeschwerdeführerin zu verantworten habe, dass diese gegen Auflage 31, Spruchpunkt I, des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.5.1999 verstoßen habe.

Dieser – nach Ansicht des erkennenden Gerichts weiterhin unverändert in Geltung stehenden – Auflage sind mehrere Verpflichtungen zu entnehmen: Zunächst sind das im Abwassersammelbecken gesammelte Sickerwasser mindestens jährlich auf die in der Auflage genannten Parameter untersuchen zu lassen und die Untersuchungsbefunde der Behörde nach Fertigstellung vorzulegen. Weiters enthält die Auflage die Verpflichtung, dass das Becken „regelmäßig, soweit erforderlich, von Ablagerungen zu reinigen [ist]“. Diese Ablagerungen sind sodann auf eine geeignete Entsorgungsanlage zu verbringen. Unter anderem enthält diese Auflage auch die Verpflichtung, dass das Becken „laufend derart zu bewirtschaften [ist], dass weder ein Überlaufen noch ein Rückstau in die Deponie erfolgt. Für entsprechende Freiräume im Becken zur Aufnahme des Bemessungsniederschlagsereignisses ist stets Sorge zu tragen.“

Von diesen unterschiedlichen Verpflichtungen ist fallbezogen jene relevant, wonach das Becken regelmäßig, soweit erforderlich, von Ablagerungen zu reinigen sei, hat doch die belangte Behörde als erwiesen angenommene Tat in Spruchpunkt 1.1. ausgeführt, dass im Abwassersammelbecken starker Schilfbewuchs

vorhanden gewesen wäre und dieser Schilfbewuchs nur aufkommen könne, wenn sich am Boden des Beckens eine Sedimentschicht gebildet habe, weshalb gegen die Verpflichtung, das Speicherbecken regelmäßig von Ablagerungen zu reinigen, verstoßen worden sei.

5.1.2. Die in Spruchpunkt 1.1. als erwiesen angenommene Tat legt die belangte Behörde nun auch als Sachverhalt der in Spruchpunkt 1.2. angelasteten Tat zugrunde: So führt sie in der Tatbeschreibung – in diesem Umfang wortident – aus, dass „im Abwassersammelbecken starker Schilfbewuchs vorhanden war. Der Schilfbewuchs kann nur aufkommen, wenn sich am Boden des Beckens eine Sedimentschicht gebildet hat.“ Rechtlich qualifiziert sie diesen angenommenen Sachverhalt als Verstoß gegen § 39 Abs. 3 DVO 2008, weil durch die fehlende Wartung des Beckens die funktionelle Qualität dieser Deponieeinrichtung nicht mehr zur Gänze gegeben sei. Durch den Pflanzenbewuchs werde das Speichervolumen deutlich verringert und sei auch keine Dichtheitsprüfung nach dem Stand der Technik möglich.

5.1.3. Auf der Ebene des Sachverhalts ist dazu auszuführen, dass, wie festgestellt, ein Schilfbewuchs im Sickerwassersammelbecken nur aufkommen kann, wenn es zu einer Ablagerung von Sediment im Becken kommt, wobei nicht zweifelhaft ist, dass eine im Becken befindliche Sedimentschicht als Ablagerung anzusprechen ist. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt war eine solche Sedimentablagerung im Becken gegeben.

5.1.4. In der Beschwerde wird nun vorgebracht, dass es ausreiche, wenn das Becken einmal jährlich gereinigt würde, wodurch das Kriterium der „Regelmäßigkeit“, wie es die Auflage 31, Spruchpunkt I, des Bescheides vom 12.5.1999 und auch § 39 Abs. 3 DVO 2008 vorsehe, erfüllt sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl nach dem Wortlaut und dem Zweck der Auflage 31 des genannten Bescheides die Verpflichtung zur regelmäßigen Reinigung des Beckens mit jener verknüpft ist, für entsprechende Freiräume im Becken zur Aufnahme des Bemessungsniederschlagsereignisses „stets Sorge zu tragen“. Sohin ist die Frage der „Regelmäßigkeit“ nur dahingehend zu beantworten, dass das Becken immer und bereits dann von Ablagerungen zu befreien ist, wenn die Gefahr droht, dass der maßgebliche Freiraum nicht mehr eingehalten werden kann, zumal durch diese Auflage ja gerade verhindert werden soll, dass belastete Sickerwässer über den Beckenrand des Sickerwassersammelbeckens rinnen, weil sie nicht mehr aufgefangen werden können, wodurch sie eine Umweltbelastung darstellen können.

Dasselbe gilt nun für die in § 39 Abs. 3 DVO 2008 normierte Verpflichtung des Deponieinhabers. Demnach hat ein solcher unter anderem die technischen Einrichtungen des Deponiekörpers – worunter jedenfalls auch ein Sickerwassersammelbecken fällt – in regelmäßigen Abständen so zu warten, instand zu halten und erforderlichenfalls instand zu setzen, dass ihre funktionelle Qualität während der Ablagerungs- und Nachsorgephase erhalten bleibt.

Wie anhand der Ausführungen des ASV für Deponietechnik festzustellen war, besteht die einzige funktionelle Qualität eines (entsprechend dicht zu haltenden) Sickerwassersammelbeckens im Rückhalten und Speichern von Sickerwasser. Alle Maßnahmen bzw. Unterlassungen, die dieses Volumen verringern, stellen aus fachlicher Sicht einen Eingriff in die Bewirtschaftung des Beckens dar. Das Kriterium der regelmäßigen Wartung in § 39 Abs. 3 DVO 2008 ist somit im Lichte dieser Verpflichtung zu sehen. Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet das, dass der Abstand zwischen zwei Wartungsintervallen dann zu lange ist, wenn die Gefahr droht, dass das relevante Bemessungsniederschlagsereignis nicht mehr vom Becken aufgenommen werden kann, weil ein Rückhalten und Speichern von Sickerwasser auf Grund von Sedimentablagerungen und Schilfbewuchs nicht mehr im relevanten Umfang möglich sind.

Bei der festgestellten Menge an Schilfbewuchs und beim festgestellten Umfang der Sedimentablagerung reicht es also gegenständlich nicht hin, dass bloß einmal jährlich eine Reinigung des Sickerwassersammelbeckens erfolgt. Der Erstbeschwerdeführer hat demnach objektiv sowohl gegen Spruchpunkt 1.1. (Auflagenverletzung) wie auch Spruchpunkt 1.2. (Nichteinhalten der Verpflichtung des § 39 Abs. 3 DVO 2008) verstoßen.

In diesem Zusammenhang ist zu der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten „Prüfliste“ des ÖWAV auszuführen, dass diese allenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden könnte, ihr aber keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt. Vor dem Hintergrund der sowohl in Auflagenpunkt 31, Spruchpunkt I, des Bescheides vom 12.5.1999 als auch in § 39 Abs. 3 DVO 2008 eindeutig normierten Verpflichtung, scheidet fallbezogen ein Rückgriff auf diese „Prüfliste“ aus.

5.2. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass beide der hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG sind, bei welchen es Sache des Beschuldigten ist, seine Schuldlosigkeit unter Beweis zu stellen, soferne der Beweis der Erfüllung des objektiven Tatbestandes erbracht ist. Außerdem hat der Beschuldigte das Bestehen eines Regel- und Kontrollsystems im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit aus Eigenem, also initiativ und umfassend, darzutun. Eine abstrakte Beschreibung reicht nicht aus; aufzuzeigen ist, wie das Kontrollsystem konkret „im Einzelnen funktionieren sollte“, also wer welche Maßnahmen in welcher Form zu ergreifen verpflichtet ist, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten (vgl. VwGH 19.12.1997, 96/02/0173). Anzugeben ist dabei, „auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen Kontrollen durchgeführt worden“ sind (zB VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0006; 26.5.2014, 2012/03/0084). Ein allfälliges krasses Fehlverhalten des Arbeitnehmers kann das Fehlen eines ausreichenden Kontrollsystems nicht kompensieren (VwGH 4. 5. 2005, Ra 2015/02/0020).

Das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems konnte der Erstbeschwerdeführer nun nicht dartun. So wurden beispielsweise keinerlei Nachweise über Instruktionen über korrekte Wartungsintervalle, oder Nachweise darüber, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden, vorgelegt (vgl. VwGH 26.5.2014, 2012/03/0084). Auch wurde etwa nicht dargelegt, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

Soweit der Erstbeschwerdeführer vorbringt, er sei auf Grund der Vogelbrut im Frühjahr 2025 gehindert gewesen, die Wartungsarbeiten am Sickerwassersammelbecken durchzuführen, ist ihm bereits der Umstand entgegenzuhalten, dass eine solche nur dann auftreten kann, wenn bereits ein entsprechender Schilfbewuchs im Becken vorhanden ist. Selbst also unter der Annahme, dass eine Vogelbrut als solche schuldbefreiende Wirkung entfalten würde, hat der Erstbeschwerdeführer jedenfalls dadurch fahrlässig gehandelt, dass er nicht schon davor für die erforderliche Wartung des Beckens und Entfernung der Sedimentablagerung samt Schilfbewuchs gesorgt hat.

Ein Entlastungsbeweis ist somit nicht gelungen, der Erstbeschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt. Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind deshalb auch subjektiv vorwerfbar.

5.3.1. In Fällen scheinbarer Gesetzeskonkurrenz lässt sich die mehrfache Tatbestandserfüllung dem Täter deshalb nicht anlasten, weil wertende Betrachtung zeigt, dass bereits einer der anwendbaren Tatbestände den Unwert zumindest eines weiteren (formal erfüllten) Delikts vollständig abdeckt (s. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 22 Rz 13; VwGH 9.5.2023, Ra 2021/05/0132).

Der von der belangten Behörde angezogene Verstoß gegen Auflage 31, Spruchpunkt I, des Bescheides vom 12.5.1999, nämlich das Nichteinhalten der Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen für eine Entfernung von Ablagerungen im Sickerwassersammelbecken zu sorgen, entspricht dem Unwert nach nun dem angelasteten Delikt der Übertretung von § 39 Abs. 3 DVO 2008. Während nämlich, wie ausgeführt, die Verpflichtung zur Reinigung des Sickerwassersammelbeckens von Ablagerungen der Sicherstellung der Aufnahme des Bemessungsniederschlagsereignisses dient, besteht die funktionelle Qualität eines solchen Beckens im Rückhalten und Speichern von Sickerwasser, sodass die in § 39 Abs. 3 DVO 2008 normierte Pflicht zur regelmäßigen Wartung auch die Verpflichtung umfasst, das Becken dergestalt von Ablagerungen zu reinigen und frei zu halten, dass eine entsprechende Aufnahme von Sickerwasser möglich bleibt.

Das Verwaltungsgericht verkennt nun nicht, dass die Auflage 31 des Bescheides vom 12.5.1999 mehrere Verpflichtungen enthält, sohin nicht ausgeschlossen ist, durch verschiedene Handlungen bzw. Unterlassungen gegen diese Auflage zu verstoßen. Ebenso bezieht sich die Bestimmung des § 39 Abs. 3 DVO 2008 freilich nicht ausschließlich auf das Freihalten von Sickerwassersammelbecken zur Aufnahme eines Bemessungsniederschlagsereignisses, ist doch insbesondere durch Wartung und Instandhaltung dafür zu sorgen, dass ein solches Becken auch dicht bleibt. Vor dem Hintergrund des von der belangten Behörde jeweils herangezogenen Sachverhalts in der Tatbeschreibung der zwei angelasteten Verwaltungsübertretungen und damit der jeweils als erwiesen angenommenen Tat geht das erkennende Gericht im Ergebnis jedoch von einer Scheinkonkurrenz aus, liegt denn der Bestrafung – neben dem sich fallbezogen deckenden Unrechtsgehalt der zwei maßgeblichen Verwaltungsstraftatbestände – auch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde.

5.3.2. Zum Verhältnis der zwei hier in Rede stehenden Übertretungsnormen könnte nun ins Treffen geführt werden, dass es sich bei der fallbezogen maßgeblichen Verpflichtung der Auflage 31, Spruchpunkt I, des Bescheides vom 12.5.1999 um die im Vergleich zur in § 39 Abs. 3 DVO 2008 normierten Verhaltenspflicht speziellere Bestimmung handelt. Während nämlich § 39 Abs. 3 DVO 2008 eine allgemeine Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Deponieinhabers in Bezug auf die funktionelle Qualität von Deponieeinrichtungen enthält, verpflichtet die genannte Auflage 31 konkret zur regelmäßigen Reinigung des Sickerwasserbeckens von Ablagerungen, soweit sich dies als erforderlich erweist. Nach den Regeln der Spezialität würde somit eine Bestrafung wegen Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 iVm. mit der Auflage 31, Spruchpunkt I, des Bescheides vom 12.5.1999 einer Bestrafung wegen Übertretung des § 39 Abs. 3 DVO 2008 und damit eines Verstoßes gegen § 79 Abs. 1 Z 18 AWG 2002 vorgehen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 23.5.2002, 2001/07/0182).

Allerdings enthält § 79 Abs. 2 AWG 2002 eine ausdrücklich gesetzlich normierte Subsidiaritätsbestimmung dahingehend, dass nach dieser Bestimmung nicht zu bestrafen ist, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Während der Strafrahmen des § 79 Abs. 2 AWG 2002 nun von € 450,- bis € 8.400,- reicht und eine gesetzliche Mindeststrafe für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige von € 2.100,- vorgesehen ist, sind Übertretungen von § 79 Abs. 1 AWG 2002 mit einem Strafrahmen von € 850,- bis € 41.200,- und einer gesetzlichen Mindeststrafe von € 4.200,- für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige strafbewehrt. Eine Bestrafung nach § 79 Abs. 1 AWG 2002 hat demnach einer Bestrafung nach Abs. 2 leg. cit. vorzugehen (vgl. dazu VwGH 30.4.2003, 2002/03/0008).

Das bedeutet konkret, dass der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1.1. und der angelasteten Übertretung von § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 bezieht, Folge zu geben und dieser Spruchpunkt aufzuheben war. Das dazugehörige Verwaltungsstrafverfahren war gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

5.4. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bestimmung des § 79 Abs. 1 AWG 2002 sieht einen Strafrahmen von € 850,- bis € 41.200,- vor, angesichts dessen von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht zu sprechen ist. Eine Ermahnung oder Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grundlage des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt schon allein deshalb nicht in Betracht (vgl. VwGH 6.2.2025, Ra 2024/06/0204). Außerdem dient die übertretene Bestimmung dem Umweltschutz, soll denn durch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Freihalten eines Sickerwassersammelbeckens von Ablagerungen gerade ein unkontrollierter Austritt von kontaminierten Sickerwässern in die Umwelt verhindert werden.

Zusätzlich ist für gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige – wie fallbezogen die Beschwerdeführer – eine gesetzliche Mindeststrafe von € 4.200,- normiert. Wiewohl die belangte Behörde eine Geldstrafe von € 2.500,- verhängt hat und dem Straferkenntnis eine Begründung für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG nicht zu entnehmen ist, ist es dem Verwaltungsgericht angesichts des Verbots der reformatio in peius (§ 42 VwGVG) verwehrt, eine strengere als die verhängte Strafe auszusprechen. Gründe für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung lagen tatsächlich nicht vor, müssten in einem solchen Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe doch beträchtlich überwiegen. Milderungsgründe waren nicht anzunehmen. Der Erstbeschwerdeführer ist allerdings bereits sechs Mal einschlägig vorbestraft, darunter drei Mal wegen Übertretung der auch hier in Rede stehenden Auflage 31, Spruchpunkt I, des Bescheides vom 12.5.1999.

Im Ergebnis befindet sich die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Die verhängte Strafe erweist sich jedenfalls als tat- und schuldangemessen.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass diese Überlegungen auch bei der in Spruchpunkt 1.1. des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung gegolten hätten, die von der belangten Behörde ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von € 3.000,- als tat- und schuldangemessen zu werten gewesen wäre.

5.5. Zu den Kosten:

5.5.1. Da der Beschwerde zu Spruchpunkt 1.1. des Straferkenntnisses Folge zu geben war, kamen keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zur Vorschreibung (§ 52 Abs. 8 VwGVG).

5.5.2. Die Beschwerde zu Spruchpunkt 1.2. war hingegen abzuweisen, weshalb gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, sohin € 500,- aufzuerlegen waren.

5.6. Zu Spruchpunkt 4. ist auszuführen, dass vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin dahingehend Folge zu geben war, dass der Haftungsbetrag an die im Endeffekt verhängte Strafe samt Verfahrenskosten (für das verwaltungsbehördliche Verfahren und das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren) anzupassen war.

6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Soweit für das Verwaltungsgericht ersichtlich, fehlt höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Scheinkonkurrenz zwischen § 79 Abs. 1 Z 18 AWG 2002 (iVm. einer Übertretung von § 39 Abs. 3 DVO 2008) einerseits und § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 (iVm. einer Auflagenverletzung) andererseits sowie zur Auslegung des Kriteriums der „Regelmäßigkeit“ in § 39 Abs. 3 DVO 2008. Dies vor dem Hintergrund, dass sich bei der Annahme, es sei im Falle von Sedimentablagerungen eine Dichtheitsüberprüfung des Sickerwassersammelbeckens unmöglich, der Unrechtsgehalt der zwei hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nicht decken könnte, was eine Scheinkonkurrenz wiederum ausschlösse. Diese Frage hat auch über den Einzelfall hinausgehend Bedeutung.

Weiters ist die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum konkret heranzuziehenden Einstellungsgrund nach § 45 Abs. 1 VStG, soweit erkennbar, nicht einheitlich. Für eine Einstellung nach Z 1: z.B. VwGH 9.9.2013, 2012/17/0576; 22.1.2015, 2013/17/0447, für eine Einstellung nach Z 2: VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0344).

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