LVwG N LVwG-S-360/001-2026

LVwG-S-360/001-2026Landesverwaltungsgericht13.04.2026

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; Anstandsverletzung; aggressives Verhalten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-360/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.360.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 03.02.2026, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz sowie eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.04.2026, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 03.02.2026, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz und eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz zur Last gelegt. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis lautet auszugsweise wie folgt:

„[…]

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 9.9.2025 gegen 13.00 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***, ***, am dortigen Firmenparkplatz der B vor der Halle ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie im Zuge einer polizeilichen Sachverhaltsaufnahme die Sie befragenden Beamten der Polizeiinspektion *** lautstark beflegelt, belehrt und herabgewürdigt haben, welches ein Verhalten darstellt, dass mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt.

Im Zuge der polizeilichen Befragung haben Sie folgende Äußerungen gegenüber den Beamten getätigt:

"Spuck mich nicht an du Drecksau! Du hast mich beim Reden angespuckt."

"Der Spucker"

"Der Spucker von ***."

"Das ist der Schmäh von den Kiwara, alles gut."

2. Sie haben sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten.

Sie haben im Zuge einer polizeilichen Sachverhaltsaufnahme lautstark herumgeschrien und mit den Händen wild gestikuliert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000-7

zu 2.§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafen von

zu 1. € 150,00 50 Stunden § 1 NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000-7

zu 2. € 70,00 47 Stunden § 82 Abs. 1 SPG, BGBl. Nr. 566/1991,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016

[…]“

1.2. Am 05.02.2026 richtete der Beschwerdeführer nachstehendes E-Mail an die belangte Behörde (Rechtschreib- und Tippfehler wie im Original):

„Herr C,

Sie betreiben Behoerdenterror gegen Buerger. Das Schriftstueck wurde schon im Oktober 2025 von Ihnen mir zugesandt (nach dem 14.) und ordentlich, fristgerecht beeinsprucht. Sowohl per email als auch per Einschreiben vom 28.10.2025.

Mich wundert, dass dieser Einspruch noch nicht an das zustaendige Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde und sie mir das nochmal schicken. Was erwarten sie? Noch einen Einspruch oder dass ich darauf vergesse und sie mir nochmals einen Rechtskraft anhaengen wollen? Gegen einige der einschreitenden Beamten wurden schon Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Ihr Vorgehen laesst in mir den Verdacht aufkommen, sie moechten eine Weiterleitung an ein ordentliches Gericht verzoegern oder verhindern und mir so Schaden zufuegen oder das Fehlverhalten der Beamten und deren "Geschichten" nicht vor einen Richter kommen lassen, was genau meine Intention ist. Auf jeden Fall sammele ich alle Beweise.

Jetzt verlange ich hierzu Akteneinsicht, im Speziellen interessiert mich, wie Sie (die Behoerde) mit meiner Beschwerde verfahren ist und wann diese an das zustaendige VWG weitergeleitet wurde. Schicken sie mir es per email oder ich komme naechste Woche nach Korneuburg und nehme Einsicht. Ich werde pruefen, wann sie die Beschwerde erhalten haben, wann diese ans VwG geleitet wurde und wann das VwG diese erhalten hat.

Informieren sie mich, ob sie mir das per email schicken oder geben sie mir neachste Woche 2 Terminvorschlaege fuer Akteneinsicht.

A

Bestaetigen sie mir den Erhalt dieser email!“

1.3. Mit Schreiben vom 06.02.2026 ersucht die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob die Eingabe vom 05.02.2026 als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 03.02.2026, ***, angesehen werden soll.

1.4. Am 09.02.2026 richtete der Beschwerdeführer nachstehendes E-Mail an die belangte Behörde (Rechtschreib- und Tippfehler wie im Original):

„Betreff: Einspruch gegen *** vom 4.2.2026

Her C, sie schreiben ausgemachten Bloedsinn und Unwahrheiten.

1. ) Es wurde keine Straferkenntnis erlassen, zumindest wurde sie mir nicht im Postkorb hinterlegt. Sie haben wieder die Strafverfuegung *** vom 14.10.2025 hinterlegt, gegen die ich schon am 22.10.2025 Beschwerde erhoben habe und diese bleibt aufrecht aus den schon genannten Gruenden.

Sie wollen mir dann eine Straferkenntnis vom 3.2.2026 anhaengen, die mir nicht zugestellt wurde.

Bei mir haben sie bei 2 Hinterlegungen 2 mal die falsche Strafverfuegung hinterlegt.

Wenn sie das bei jeder Strafverfuegung machen, waere es Dummheit, wenn es fast nur bei mir passiert, ist es Absicht.

2. ) Ein Beweisvideo vom Postkorb ist gesichert, so wie auch von der angeblichen Zustellung von ***, die nicht erfolgt ist.

3. ) Da sie nunmehr das 2. Mal falsche Zustellungen machen, troty meiner mehrmaligen Hinweise, vermute ich, dass dahinter die Absicht steht, mir durch Rechtskraft der Strafverfuegungen und Erkenntnisse, die gar nicht im Postkorb waren zu schaden mit dem Ziel, die Machenschaften der *** Polizei nicht vor einen Richter kommen zu lassen. Anzeigen ergingen bereits an die STA.

4. ) Weiters erhebe ich Beschwerde gegen allfällige Straferkenntnis unter o.a. GZ, diese wurde mir jedoch nicht zugestellt.

5. ) Heute ergeht eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft und sie werden die Hauptrolle spielen, das ist meine Buergerpflicht.

A“

1.5. Mit Schreiben vom 24.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.6. Am 07.04.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen D, E, F und G persönlich einvernommen wurden.

2. Feststellungen:

2.1. Am 09.09.2025 fand im Gemeindegebiet ***, in der ***, am dortigen Firmenparkplatz der B vor der Halle *** (Tatort) gegen 13.00 Uhr eine Amtshandlung durch zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion *** statt, an welcher der Beschwerdeführer beteiligt war. Dabei wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Sachverhaltsaufnahme bezüglich eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden befragt.

2.2. Bei der verfahrensgegenständlichen Tatörtlichkeit (Gemeindegebiet ***, in der ***, am dortigen Firmenparkplatz der B vor der Halle ***) handelt es sich um einen öffentlichen Ort, welcher von jedermann betreten werden kann.

2.3. Der Beschwerdeführer verhielt sich im Zuge der Amtshandlung den einschreitenden Polizeibeamten gegenüber äußerst aggressiv, aufbrausend und herablassend, indem er diese duzte, lautstark anschrie und wild mit den Händen gestikulierte. Dabei attackierte der Beschwerdeführer den einschreitenden Polizeibeamten F verbal, indem er diesem gegenüber folgende Äußerungen von sich gab: "Spuck mich nicht an du Drecksau! Du hast mich beim Reden angespuckt.", "Der Spucker", "Der Spucker von ***". Daraufhin wurde der Beschwerdeführer durch F abgemahnt, indem er den Beschwerdeführer aufforderte, sein aggressives Verhalten einzustellen, andernfalls eine Festnahme drohe. Sodann stellte der Beschwerdeführer sein lautes Schreien und das wilde Gestikulieren ein und filmte die Amtshandlung fortan mit seinem Mobiltelefon. Dabei änderte er sein Verhalten dahingehend, dass er nunmehr nicht mehr lautstark schrie und wild gestikulierte und die Polizeibeamten nunmehr auch nicht mehr duzte. Er wiederholte die Sätze "Der Spucker" und "Der Spucker von ***" in einer normalen Lautstärke, jedoch auf eine äußerst herablassende und beleidigende Art. F wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Veröffentlichung der von diesem mit dem Mobiltelefon angefertigten Videoaufzeichnungen privatrechtliche Konsequenzen hat. Dem erwiderte der Beschwerdeführer wortwörtlich: "Das ist der Schmäh von den Kiwara, alles gut." Im Anschluss daran beendete F die Amtshandlung.

2.4. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 1.000,00. Er hat weder Vermögen noch Schulden und auch keine Sorgepflichten.

2.5. Der Beschwerdeführer hat eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen einer Übertretungen nach § 52 lit. a Z 10a StVO, die zum Tatzeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen, jedoch noch nicht getilgt war.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die unter Punkt 2.1. getroffenen Feststellungen zu der gegenständlichen Amtshandlung, an welcher der Beschwerdeführer beteiligt war, Tatzeit und Tatort sind unstrittig und gründen zum einen auf den unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, und zum anderen auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der einvernommenen Zeugen.

3.2. Nach der Aktenlage, Einsichtnahme in Google Maps durch das erkennende Gericht und den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Zeugen handelt es sich bei der Tatörtlichkeit zweifelsfrei um einen öffentlichen Ort, der von jedermann betreten werden kann. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt bestritten.

3.3. Die unter 2.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, insbesondere der darin befindlichen Anzeige, dem Aktenvermerk der E vom 09.09.2025 und der Mitteilung bzw. Stellungnahme der Polizeiinspektion *** an die belangte Behörde vom 11.11.2025, verbunden mit den glaubwürdigen Angaben der einvernommenen Zeugen E und F, die sich an die verfahrensgegenständliche Amtshandlung noch gut erinnern und dem erkennenden Gericht das Tatgeschehen und den Tatablauf in einer sachlichen und unaufgeregten Weise nachvollziehbar und in sich schlüssig schildern konnten. Das erkennende Gericht hat hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben der unter Diensteid und Wahrheitspflicht stehenden Zeugen E und F keine Bedenken, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum die Zeugen den Beschwerdeführer, zu dem sie in keinerlei Verhältnis stehen, zu Unrecht belasten und sich dadurch der Gefahr strafrechtlicher und dienstrechtlicher Konsequenzen aussetzen sollten. Die Angaben der Zeugen E und F wurden zudem von der Zeugin D im Wesentlichen bestätigt, die ebenfalls noch gute Erinnerungen an das gegenständliche Tatgeschehen hatte, und auf das erkennende Gericht ebenfalls einen um Wahrheitsfindung bemühten Eindruck machte. Dass der Beschwerdeführer die Äußerungen "Der Spucker", "Der Spucker von ***" und "Das ist der Schmäh von den Kiwara, alles gut" getätigt hat, ergibt sich überdies eindeutig aus den von der Zeugin D und dem Beschwerdeführer angefertigten und dem erkennenden Gericht übermittelten Beweisvideos und wurde vom Beschwerdeführer auch eingestanden. Dass die festgestellte Äußerung "Spuck mich nicht an du Drecksau! Du hast mich beim Reden angespuckt", das laute Schreien und Gestikulieren des Beschwerdeführers sowie die Abmahnung durch F auf den Beweisvideos nicht wahrnehmbar ist, lässt sich damit erklären, dass die Videos nicht die gesamte Amtshandlung zeigen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die obige Äußerung nicht getätigt, weil dies seiner Erziehung widerspreche, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten und steht auch nicht im Einklang mit dem vom erkennenden Gericht im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck vom Verhalten und Charakter des Beschwerdeführers. Dieser verhielt sich dem erkennenden Gericht gegenüber von Beginn an unhöflich und respektlos. So beharrte er darauf, dass er den Inhalt des Straferkenntnisses mangels ordnungsgemäßer Zustellung gar nicht kenne (die Ausformulierung der Beschwerde gelang ihm spätestens nach der Aufforderung zur Verbesserung dennoch) und ihm auch die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei (dennoch ist er pünktlich zum Verhandlungstermin erschienen). Entsprechende Zustellnachweise ließ er nicht gelten und zeigte er sich insgesamt überheblich, beratungsresistent und unbelehrbar. Er legte während der gesamten Verhandlung ein äußerst provokantes und herablassendes Verhalten gegenüber dem erkennenden Gericht und allen Zeugen an den Tag und drohte letzteren immer wieder mit Strafanzeigen und belächelte deren Aussagen selbstgefällig.

Dass erkennende Gericht hat aufgrund der obigen Ausführungen nicht den geringsten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die festgestellten Äußerungen gegenüber den Polizeibeamten getätigt hat.

Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung lautstark mit den Beamten geschrien hat, stützt sich auf die Aussagen der drei einvernommenen Zeugen, die übereinstimmend einen deutlich überdurchschnittlich lautstarken Auftritt des Beschwerdeführers schilderten. Wenngleich sich die Zeugin D an ein „richtiges Schreien“ nicht erinnern konnte, so hat sie doch ein sehr lautes Verhalten des Beschwerdeführers, das die Aufmerksamkeit unbeteiligter Dritter auf sich zog, bestätigt. Demgegenüber bezeichnete die Zeugin E das Verhalten des Beschwerdeführers ausdrücklich als lautstarkes Schreien und führt aus, dass dieses Auftreten Anlass für eine Abmahnung gewesen sei. Zeuge F beschreibt die Lautstärke derart hoch, dass eine Verständigung selbst mit einer unmittelbar danebenstehenden Person nicht möglich gewesen wäre. Der insoweit bestehende Widerspruch in der Wortwahl („sehr laut“ versus „Schreien“) ist nicht entscheidungsrelevant, da alle Aussagen übereinstimmend eine erhebliche, nach außen wahrnehmbare Lautstärke bestätigen. Die unterschiedliche Wortwahl ist auf die subjektive Begriffsverwendung sowie auf unterschiedliche persönliche Schwellen zur Qualifikation von „Schreien“ zurückzuführen und betrifft lediglich die Beschreibung, nicht jedoch den Kern des Geschehens. Alle Zeugen bestätigen übereinstimmend, dass die Lautstärke zumindest zu Beginn der Amtshandlung ein solches Ausmaß erreichte, dass ein Einschreiten in Form einer Abmahnung erforderlich erschien. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung auch wild mit den Händen gestikulierte und nach erfolgter Abmahnung durch F sein aggressives Verhalten (Schreien und Gestikulieren) schließlich einstellte, gründen auf den diesbezüglichen, übereinstimmenden Angaben der Zeugen E und F und ergeben sich auch aus den vorliegenden – nicht die gesamte Amtshandlung wiedergebenden – Beweisvideos, in denen ein derart aggressives Verhalten nicht dokumentiert ist. Die diesen Ausführungen widersprechende Darstellung des Beschwerdeführers selbst, wonach er ein derartiges Verhalten nicht gesetzt hätte, konnte das erkennende Gericht nicht überzeugen. Auch während der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zeigte er sein leicht reizbares, aggressives Wesen, das Autoritäten/Behörden ablehnt. Das von den Zeugen dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers stimmt exakt mit dem vom erkennenden Gericht gewonnen Bild vom Wesen und Charakter des Beschwerdeführers überein und ist es für das erkennende Gericht unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer derart gegenüber den einschreitenden Polizisten auftrat.

3.4. Die Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen eigenen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, deren Richtigkeit vom erkennenden Gericht nicht in Zweifel gezogen wurde.

3.5. Die festgestellte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Beschwerdeführers basiert auf aktuellen Abfragen betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Die maßgebliche Bestimmung des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. 4000-0 idF LGBl. 4000-7, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Verletzung des öffentlichen Anstandes und ungebührliche Erregung störenden Lärms

Wer

[…]

b) den öffentlichen Anstand verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

4.2. Die maßgebliche Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst

§ 82.

(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.“

4.3. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

4.3.1. Gemäß § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,00 oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt.

Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes nach § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetzes wird durch ein Verhalten erfüllt, welches mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074; 16.07.2021, Ra 2021/03/0096).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Judikatur davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit dann erfüllt ist, wenn die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben ist (vgl. etwa VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095). So wurde beispielsweise das Beschimpfen von Personen auf öffentlichen Straßen als Anstandsverletzung qualifiziert (VwGH 22.03.1993, 91/10/0178).

Wie festgestellt, handelt es sich bei der Tatörtlichkeit um einen öffentlichen Ort, der von jedermann unter den gleichen Bedingungen betreten werden kann. Gegenständlich war sohin die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus jedenfalls gegeben, sodass das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit gegenständlich erfüllt ist.

Die im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung in Richtung des F ausgesprochenen und unter Punkt 2.3. festgestellten Äußerungen des Beschwerdeführers – konkret: "Spuck mich nicht an du Drecksau! Du hast mich beim Reden angespuckt.", "Der Spucker", "Der Spucker von ***" – sind aus Sicht des erkennenden Gerichtes mit den Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang zu bringen. Mit diesen Äußerungen hat der Beschwerdeführer den einschreitenden Polizeibeamten F anlässlich der Amtshandlung jeweils beschimpft und herabgewürdigt. Die gewählte respektlose Wortwahl verbunden mit dem herablassenden und despektierlichen Verhalten des Beschwerdeführers lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten F bewusst abwerten und beleidigen wollte.

Ebenso verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer getätigten Äußerung „Das ist der Schmäh von den Kiwara, alles gut". Auch damit legt der Beschwerdeführer ein äußerst respektloses und – va. im Hinblick auf die Stellung von Polizeibeamten – unangemessenes Verhalten an den Tag, welches mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach das Wort „Kiwara“ nicht herabwürdigend sei, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass das Wort „Kiwara“ ein österreichischer, speziell wienerischer, umgangssprachlicher Begriff für einen Polizisten ist, aus Sicht des erkennenden Gerichtes sowie nach der Begriffsdefinition in Duden und Wikipedia handelt es sich dabei aber um eine abwertende Bezeichnung für die Polizei(beamten).

Wenngleich es im Sinne der Meinungsfreiheit durchaus legitim ist, seinen Standpunkt darzulegen, so gibt es diesbezüglich auch Grenzen, welche der Beschwerdeführer gegenständlich hinsichtlich der festgestellten Äußerungen jeweils eindeutig überschritten hat, zumal seine Äußerungen in keinster Weise sachlich, sondern herabwürdigend und (bewusst) despektierlich gegenüber dem Polizeibeamten (und dem gesamten Polizeiapparat) waren.

Im Hinblick auf die Stellung von Polizeibeamten als Organe der öffentlichen Sicherheit ist das Verhalten des Beschwerdeführers als grober Verstoß gegen die guten Sitten anzusehen. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz objektiv zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn über das Verschulden nichts anderes gesetzlich bestimmt wird. Für eine Strafbarkeit wegen Übertretung von § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz ist vorsätzliches Handeln nicht erforderlich. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich gesetzeskonform zu verhalten, wurde nicht vorgebracht und kam auch sonst im Verfahren nicht hervor. Im Gegenteil – das Beweisverfahren hat gezeigt, dass die Wortwahl des Beschwerdeführers von diesem bewusst so gewählt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsübertretung daher auch subjektiv zu verantworten.

4.3.2. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 1 lit a. NÖ Polizeistrafgesetz sind Übertretungen wie die gegenständliche mit Geldstrafe von bis zu € 1.000 oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafen von 50 Stunden), verhängt. Dabei ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 2.000,00 aus. Strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Erschwerungsgründe wurden keine angenommen.

Nach den getroffenen Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 1.000,00, hat kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten. Er hat eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung, weshalb der von der belangten Behörde angenommene Milderungsgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit richtigerweise nicht vorliegt. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe angemessen und keineswegs überhöht. Wenngleich die belangte Behörde bei der Strafbemessung ein höheres Nettoeinkommen des Beschwerdeführers angenommen hat, so ist die gegenständliche Strafe dennoch tat- und schuldangemessen, zumal die belangte Behörde den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit angenommen hat, obwohl dieser dem Beschwerdeführer richtigerweise nicht zugutekommt. Bei einer Strafdrohung von bis zu € 1.000,00 befindet sich die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens des § 1 NÖ Polizeistrafgesetz (die verhängte Geldstrafe von € 150,00 schöpft nur 15 % des Strafrahmens aus) und ist selbst bei Annahme schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht zu hoch. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Verhängung von Geldstrafen auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022).

Einer Herabsetzung der ohnehin bereits im unteren Rahmen angesetzten Geldstrafe ist aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr möglich, zumal die Geldstrafe in der verhängten Höhe aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers erforderlich ist, um diesem das Unerlaubte seiner Handlungen ausdrücklich vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung derselben oder gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Darüber hinaus standen einer Herabsetzung der Geldstrafe auch der gesetzliche Strafrahmen sowie generalpräventive Gründe entgegen.

Die Bedeutung des durch die Tat verletzten strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, liegt gegenständlich in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Der Begriff „öffentliche Ordnung“ umfasst die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird (VwGH 09.07.1984, 84/10/0080). Diesem Rechtsgut kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering wäre. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 1 NÖ Polizeistrafgesetz immerhin Geldstrafen bis zu € 1.000,00 oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht (vgl. zur hohen ordnungspolitischen Relevanz als abstrakte Wertigkeit VwGH 07.12.2021, Ra 2021/09/0243). Dieses Rechtsgut wurde im vorliegenden Fall durch das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Polizeibeamten auch nicht bloß geringfügig beeinträchtigt. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht als gering angesehen werden. Aus diesen Gründen kommt eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG oder der Ausspruch einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 VStG sowie ein Vorgehen nach § 33 VStG nicht in Betracht kommen.

4.4. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis zu € 500,00 zu bestrafen.

Unter aggressivem Verhalten im Sinne des § 82 Abs. 1 SPG ist nach der Rechtsprechung ein Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines behördlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik (Bewegung) oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gedeutet werden muss (VwGH 25.01.1979, 2845/77; 20.12.1990, 90/10/0056 zum Vorgängertatbestand des „ungestümen Benehmens“ – vgl. hierzu auch VwGH 29.05.2000, 2000/10/0038).

Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung stellt im Allgemeinen ein aggressives Verhalten dar (vgl. VwGH 16.01.1989, 87/10/0093; 20.12.1990, 90/10/0056). Der Gebrauch lautstarker Worte ist schreiend vorgebrachten Worten gleichzusetzen (vgl. VwGH 24.02.1986, 85/10/0162). Dabei ist der Inhalt der Äußerungen prinzipiell gleichgültig. Tatbildlich ist demnach Schreien und/oder heftiges Gestikulieren, beides als Ausdruck der Aggressivität (vgl. Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz20 (2021), S. 255). Weder berechtigt das Vorbringen des eigenen Rechtsstandpunktes dazu, gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan durch solche Verhaltensweisen die durch das Gesetz gesetzten Grenzen zu überschreiten (VwGH 29.05.2000, 2000/10/0038), noch ist die Strafbarkeit ausgeschlossen, wenn sich ein Verhalten als (unverhältnismäßige) Reaktion auf die Art des Einschreitens eines behördlichen Organes darstellt (VfSlg 9730/1983). Selbst das Vertreten eines Rechtsstandpunktes (nach erfolgter Abmahnung) kann das Tatbild des ungestümen Benehmens erfüllen, wenn dies in aggressiver Weise geschieht (vgl. VwGH 26.09.1990, 89/10/0239). Zur Vorgängerbestimmung des § 82 Abs. 1 SPG hat der VwGH außerdem judiziert, dass „lautstarke Worte verbunden mit heftiger Gestik“ ohne weitere Erläuterungen das Tatbild des ungestümen Benehmens erfüllen. Einer näheren Beschreibung des Inhaltes und der Lautstärke der Worte sowie einer näheren Beschreibung der Gestik bedarf es nicht (vgl. VwGH 12.09.1983, 81/10//0101, zu Art. IX Abs. 1 Z 2 EGVG).

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die einschreitenden Polizeibeamten, also Organe der öffentlichen Aufsicht, zum inkriminierten Zeitpunkt lautstark angeschrien und dabei wild mit den Händen gestikuliert, während diese ihren dienstlichen Aufgaben nachgingen. Der Beschwerdeführer wurden von dem einschreitenden Polizeibeamten entsprechend abgemahnt, dieses Verhalten zu unterlassen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer sein aggressives Verhalten (Schreien und Gestikulieren) eingestellt.

Da die Strafbarkeit nach § 82 Abs. 1 SPG das Verharren in der strafbaren Handlung trotz Abmahnung voraussetzt und der Beschwerdeführer wie festgestellt nach der erfolgten Abmahnung sein aggressives Verhalten eingestellt hat, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand nach § 82 Abs. 1 SPG nicht verwirklicht und war Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses sohin aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

4.5. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

4.6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

4.6.1. Soweit dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG angelastet wird (Spruchpunkte 2. des angefochtenen Straferkenntnisses), ist festzuhalten, dass diesbezüglich eine Geldstrafe von bis zu € 500,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von € 70,00 verhängt wurde. Aus diesem Grund ist eine Revision gegen diesen Spruchpunkt wegen Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig.

4.6.2. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 1 lit b. NÖ Polizeistrafgesetz die absolute Unzulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zum Tragen kommt, zumal § 1 lit b. NÖ Polizeistrafgesetz die Verhängung einer Geldstrafe von bis zu € 1.000,00 oder auch die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe (Arrest bis zu 2 Wochen) vorsieht.

Im Übrigen ist die Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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