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LVwG-S-521/001-2026•LVwG N LVwG-S-521/001-2026
LVwG-S-521/001-2026Landesverwaltungsgericht10.04.2026
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Standortverlegung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. Februar 2026, ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 44,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. Februar 2026, ***, wurde A, ***, *** folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: zumindest am 03.09.2025
Ort: BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT BRUCK AN DER LEITHA
***, ***
Tatbeschreibung:
Sie sind Inhaber des Gewerbes „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, mit 45 Pkw“ im Standort: ***, ***.
Laut Mitteilung des Eigentümers der Liegenschaft ***, ***, betreiben Sie das Gewerbe nicht mehr an o.g. Standort und sind auch nicht mehr dazu befugt.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Fachgebiet Gewerberecht, vom 12.08.2025 wurden Sie aufgefordert, die Verlegung des Standortes gem. § 46 Abs. 2 Z 2 binnen 1 Woche ab Zustellung anzuzeigen. Das Schreiben wurde nachweislich am 19.08.2025 zugestellt. Bis zumindest am 03.09.2025 ist keine Standortverlegung bei der Behörde eingelangt.“
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 367 Z. 16 iVm § 46 Abs. 2 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 220,- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 verhängt.
Dagegen erhob A fristgerecht mit Email vom 6.3.2026 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw. die Einstellung des Strafverfahrens.
Dazu wurde vorgebracht, dass es zutreffend sei, dass der bisherige Standort seines Unternehmens in ***, ***, aufgrund der Entscheidung des Eigentümers nicht mehr zur Verfügung gestanden sei. Nach dieser unerwarteten Situation habe er sich jedoch unverzüglich bemüht, einen neuen geeigneten Standort für sein Taxiunternehmen zu finden, wobei es in der Praxis äußerst schwierig sei, innerhalb einer Woche einen geeigneten Standort für ein Taxiunternehmen mit mehreren Fahrzeugen zu finden, Mietverträge abzuschließen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen umzusetzen. Trotz intensiver Bemühungen sei es ihm daher objektiv nicht möglich gewesen, innerhalb der gesetzten Frist eine Standortverlegung zu melden.
Zwischenzeitlich habe ein neuer Standort gefunden werden können, nämlich ***, ***, ***. Der entsprechende Mietvertrag habe mit 1.10.2025 begonnen und sei bereits vorgelegt worden.
Es sei zu keinem Zeitpunkt die Absicht vorgelegen, gegen gewerberechtliche Vorschriften zu verstoßen. Vielmehr habe er alles Zumutbare unternommen, um einen neuen Standort zu organisieren und den Betrieb ordnungsgemäß fortzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Mit Schreiben vom 13.3.2026 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt zur Zahl *** sowie in das Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:
A ist seit 31.3.2025 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das konzessionierte Gewerbe „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw-Taxi, mit 45 Pkw“ im Standort ***, ***.
Seit April 2025 wurde das gegenständliche Gewerbe nicht mehr an diesem Standort betrieben, seitens des Grundstückseigentümers erfolgte eine Kündigung des Mietverhältnisses.
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha als Gewerbebehörde erlangte davon Kenntnis durch eine Mitteilung des Eigentümers der Liegenschaft ***, ***.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12.8.2025 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, die Verlegung des Standortes gemäß § 46 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens anzuzeigen. Das Schreiben wurde nachweislich am 19.8.2025 zugestellt. Bis zumindest 3.9.2025 langte bei der belangten Behörde keine Anzeige betreffend die Standortverlegung des Gewerbes ein.
Am 30.9.2025 wurde ein Mietvertrag zwischen dem nunmehrigen Beschwerdeführer und der B GmbH in ***, *** über ein Büro Nr. *** in ***, ***, *** im Ausmaß von ca. 11 m² beginnend ab 1.10.2025 bis 30.9.2028 geschlossen. Im Gewerbeinformationssystem Austria ist nunmehr seit 1.10.2025 als Standort der Gewerbeausübung ***, ***, ***, *** eingetragen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, in dem auch der Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl *** ebenso enthalten ist, wie der genannte Mietvertrag. Dass der nunmehrige Beschwerdeführer den früheren Standort der Gewerbeberechtigung in ***, *** seit April 2025 nicht mehr genutzt hat, und zwar aufgrund einer Kündigung durch den Liegenschaftsmiteigentümer, wurde von diesem selbst im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde, nämlich in der Stellungnahme vom 20.1.2026 ausgeführt. Auch in der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der bisherige Standort aufgrund der Entscheidung des Eigentümers nicht mehr zur Verfügung stand und wird darauf verwiesen, dass ein neuer Standort in ***, ***, ***, gefunden werden habe können, der diesbezügliche Mietvertrag sei bereits vorgelegt worden. Dass bis zumindest 3.9.2025 keine Anzeige der Verlegung des Standorts der Gewerbeberechtigung gemäß § 46 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 erfolgte, ist unstrittig. Dass der Standort der Gewerbeausübung seit 1.10.2025 ***, ***, ***, *** ist, ergibt sich aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 367 Z. 16 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer
[…]
16. ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 rechtzeitig erstattet zu haben;
[…]
§ 46 Abs. 2 GewO 1994 lautet:
(2) Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:
1. den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
2. die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und
3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 45 Abs. 1 Z. 4 VStG lautet:
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[…]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Gemäß § 46 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 hat der Gewerbeinhaber der Behörde die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort anzuzeigen, wobei die Anzeige so rechtzeitig zu erstatten ist, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.
Der Hauptstandort der Gewerbeberechtigung ist jene Örtlichkeit, welche mit der Gewerbeanmeldung bekannt gegeben und in das Gewerberegister eingetragen wird (§ 339 Abs 2 iVm § 365a Abs 1 Z 6 GewO; vgl. VwGH 27.6.1995, 95/04/0101). Dort wird das Gewerbe zulässigerweise (VwGH 22.2.1994, 92/04/0214) und in der Regel auch überwiegend ausgeübt. Der Standort gilt als der „wirtschaftliche/organisatorische Mittelpunkt eines gew Unternehmens bzw einer gew Tätigkeit“ (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gew0, 32011, § 46 Rz 5; idS Hanusch, § 46 Rz 1; ferner auch Paliege-Barfuß, Betriebsanlage Rz 187) (näher dazu siehe § 339 Rz 22 ff; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gew0, 32011, § 339 Rz 10), wenngleich die tatsächlichen Gegebenheiten irrelevant sind. Die Gemeinde, in deren Hoheitsgebiet der angegebene Hauptstandort liegt, ist die Standortgemeinde iSd GewO. Gemeinden weiterer Betriebsstätten, obschon selbst Standorte iwS (OGH 4 Ob 47/95), sind nicht als Standortgemeinde anzusehen (VwGH 3.9.2008, 2005/03/0211) (Schlögl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 46, Rz 23 (Stand 1.1.2015, rdb.at).
Im Standort eines Unternehmens wird üblicherweise der Kundenverkehr abgewickelt und es werden sonstige betriebsinterne Erledigungen durchgeführt (z. B. Ausstellen von Rechnungen, Erledigung der Buchhaltung).
Es gibt aber auch eine Vielzahl gewerblicher Tätigkeiten, die geradezu typischerweise abseits eines festen Standortes ausgeübt werden. Auch in diesen Fällen ist aber eine ständige Einrichtung gegeben, innerhalb derer die internen Geschäftsvorgänge abgewickelt werden und die für Kundenkontakt offen steht (VwGH 18.9.1984; 83/04/0011 mwN). Dabei kann es sich auch um die Wohnung des Gewerbeinhabers handeln (vgl. § 339 Abs. 2 GewO) (Schlögl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 46, Rz 24 (Stand 1.1.2015, rdb.at).
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der nunmehrige Beschwerdeführer seit April 2025 das Gewerbe nicht mehr am Standort in ***, ***, aufgrund einer Kündigung durch den Liegenschaftsmiteigentümer betreibt, wobei bis zumindest am 3.9.2025 keine Anzeige einer Standortverlegung bei der Behörde eingelangt ist.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Gewerbe ausgeübt hat, ohne die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 GewO 1994 rechtzeitig erstattet zu haben, hat er den objektiven Tatbestand des § 367 Z. 16 GewO 1994 erfüllt.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat dazu vorgebracht, dass der Liegenschaftseigentümer ohne sein Verschulden das Vertragsverhältnis beendet habe, wobei er seit April 2025 die Liegenschaft nicht mehr genutzt habe. Es sei nicht möglich gewesen, innerhalb von einer Woche, einen neuen Standort zu finden. Mit diesem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, wurde doch bis 3.9.2025 keine entsprechende Anzeige betreffend einen neuen Standort erstattet, sodass nach § 5 VStG Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen war. Der Beschwerdeführer hat daher die angelastete Verwaltungsübertretung sowohl objektiv als auch subjektiv zu verantworten.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck, nämlich dass die Behörde unverzüglich Kenntnis von der Änderung des Standortes der Gewerbeausübung erlangt, wurde nicht unerheblich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Mildernd hat die belangte Behörde bereits die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerende Umstände sind nicht gegeben.
Gemäß § 367 Einleitungssatz ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis 2.180,-- Euro bedroht.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen persönlichen Verhältnissen im Verfahren vor der Behörde angegeben, verheiratet und Vater zweier Kinder zu sein, sein monatliches Einkommen belaufe sich auf ca. € 1.500,--.
Das erkennende Gericht kommt sohin zum Ergebnis, dass unter Abwägung sämtlicher in § 19 VStG genannten Kriterien und unter Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven Überlegungen die verhängte Geldstrafe in Höhe von ca. 10 % der Höchststrafe insbesondere im Hinblick auf den langen Zeitraum, in dem das Gewerbe ausgeübt wurde, ohne einen neuen Standort der Behörde anzuzeigen, schuld- und tatangemessen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommen nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung vorliegt.
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