LVwG N LVwG-S-621/001-2026

LVwG-S-621/001-2026Landesverwaltungsgericht09.04.2026

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Qualzuchtmerkmale; Erwerb;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-621/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.621.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der NÖ Tierschutzombudsfrau über den Einstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20.03.2025, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Bescheid vom 20.03.2025 abgeändert wird und der Spruch der Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben ein Tier mit Qualzuchtmerkmalen erworben, indem Sie die Katze A, Scottish Fold, 24 Wochen alt, männlich/unkastriert, Fellfarbe: schwarz im Juli/August 2024 als Geschenk erhielten. Sie hielten das Tier in ***, ***. Tiere der Rasse Scottish Fold weisen einen Gendefekt auf, der zu Fehlbildungen an Knochen und Knorpeln (u.a. geknickte Ohren) führt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 38 Abs. 1 Z 4 iVm. § 8 Abs. 2 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 130/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 38 Abs.1 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 130/2022 erster Strafsatz folgende Strafe verhängt:

Euro 80,00; Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden

Vorgeschriebener Kostenbeitrag nach § 64 Abs. 2 VStG: Euro 10,00

Gesamtbetrag: Euro 90,00“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20.03.2025, ***, wurde das gegen die Beschwerdegegnerin B anhängige Verwaltungsstrafverfahren, wonach diese die Katze A der Rasse Scottish Fold erworben hätte, eingestellt. Rechtlich wurde ausgeführt, dass ein Erwerb nicht nachgewiesen habe werden können, nachdem die Beschwerdegegnerin die Katze geschenkt bekommen habe. Überdies sei die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgegangen, dass es sich um eine Scottish Fold Katze gehandelt habe.

Mit Beschwerde der NÖ TSO vom 25.03.2025 führte diese aus, bei Tieren der Rasse Scottish Fold handele es sich eindeutig um Tiere mit Qualzuchtmerkmalen, dies sei ohne Zweifel auch äußerlich etwa an den geknickten Ohren erkennbar. Hinsichtlich des Erwerbes der Katze sei irrelevant, ob es sich um ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft handeln würde. Die Beschwerde wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt. Diese führte aus ohne Vorsatz gehandelt zu haben. Im Übrigen gestand sie den Sachverhalt zu.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde. Die Verfahrensparteien gaben einen Verzicht auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ab.

3. Feststellungen:

B erhielt im Juli/August 2024 die Katze mit Rufnamen „A“ der Rasse Scottish Fold, 24 Wochen alt, männlich/unkastriert, Fellfarbe schwarz als Geschenk. Bei der Katze handelt es sich um ein Tier mit Qualzuchtmerkmalen. Dies ist an den geknickten Ohren erkennbar. Die Beschwerdegegnerin hielt das Tier in ***, ***.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind als unstrittig zu beurteilen und ergeben sich aus dem behördlichen Akt.

5. Erwägungen:

Nach § 8 Abs. 2 TSchG idG. BGBl. I Nr. 130/2022 ist es verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden.

Entsprechend den unbestrittenen Feststellungen erhielt B den Kater mit Namen „A“ der Rasse „Scottish Fold“ im Juli/August 2024 als Geschenk. Scottish Fold Katzen weisen äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale (geknickte Ohren) auf, sodass dies der Beschwerdegegnerin als durchschnittliche Übernehmerin eines Tieres zu Bewusstsein hätte kommen müssen. Auch wäre es an der Beschwerdegegnerin gelegen, sich vor Übernahme über die Rasse zu informieren. Bei einer Schenkung handelt es sich um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft des Erwerbes eines Tieres (vgl. bspw. VwGH 22.02.2024, Ra 2022/13/0086).

Der Beschwerdegegnerin ist Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Diese hat die Erfüllung des objektiven Tatbestandes zu verantworten.

6. Zur Strafhöhe:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 VStG).

Nach § 38 Abs. 1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er 4. gegen § 8 verstößt […]. Ein Wiederholungsfall liegt gegenständlich nicht vor.

Mildernd berücksichtigte das Gericht den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Katze als Geschenk von Verwandten erhielt, womit kein entgeltliches Rechtsgeschäft vorlag. In besonderem Ausmaß war die triste finanzielle Lage der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, nachdem diese als Alleinerzieherin an Kinderbetreuungsgeld monatlich Euro 1.200,00 erhält und mit diversen notwendigen finanziellen Ausgaben über ein monatliches Budget von etwa Euro 250,00 verfügt. Darin liegt das unterdurchschnittlich verhängte Strafmaß begründet.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) scheidet schon in Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus, die sich bereits im Strafrahmen wiederspiegelt (vgl. etwa VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007; 19.06.2018, Ra 2017/02/0102). Mangels Mindeststrafe kommt ebenso ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung basiert auf den angeführten Gesetzesstellen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine Verhandlung konnte nach § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG entfallen. Die Verfahrensparteien haben auf die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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