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LVwG-AV-415/001-2026•LVwG N LVwG-AV-415/001-2026
LVwG-AV-415/001-2026Landesverwaltungsgericht09.04.2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Einwendung; subjektiv-öffentliches Recht; Standsicherheit; Ersitzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. Februar 2026, Zl. ***, betreffend Berufungsentscheidung über das Bauvorhaben „Errichtung eines Lagercontainers und Abbruch eines Kellers“, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 6 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Schreiben vom 26. August 2025 brachte die Marktgemeinde *** den Antrag auf Baubewilligung für das Vorhaben „Abbruch Erdkeller und Errichtung Nebengebäude“ samt Projektunterlagen ein.
1.2. In der Folge wurde die Einreichung der Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 unterzogen und ein Gutachten eines Sachverständigen für Bautechnik eingeholt. Aus dem Gutachten vom 5. September 2025 des Sachverständigen für Bautechnik geht hervor, dass durch das geplante Vorhaben „keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 [NÖ BO 2014] berührt werden und das Vorhaben den wesentlichen Anforderungen an Bauwerke gemäß § 43 [NÖ BO 2014] entspricht“.
1.3. Mit Schreiben vom 8. September 2025 („Verständigung von einem Bauvorhaben“) wurde seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** eine „Verständigung gem. § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 idgF.“ an die Beschwerdeführerin betreffend das Bauvorhaben „Abbruch eines Erdkellers und Errichtung eines Lagergebäudes auf dem Grundstück *** aus EZ *** in der KG ***“ (Bauwerberin: „Marktgemeinde ***“) übermittelt.
1.4. Mit Schreiben vom 22. September 2025, eingelangt am 23. September 2025, erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das oben genannte Bauvorhaben. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie das Grundstück Nr. ***, KG ***, rechtmäßig ersessen habe und das Bauvorhaben einem Urteil des BG *** betreffend mietrechtliches Kündigungsverfahren widerspreche. Überdies fehle ein Gutachten über den kompletten Abbruch des Weinkellers wegen der enormen Schädigungsgefahr ihres Hauses. Der Keller habe zudem eine kulturhistorische Relevanz.
1.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. November 2025, Zl. ***, wurde der Antrag auf baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Lagercontainers und den Abbruch eines Erdkellers auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Begründend wurde im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Grundstück Nr. *** entsprechend dem Grundbuchsauszug ohne Zweifel im Eigentum der Marktgemeinde *** befinde. Dem Einwand der Beschwerdeführerin betreffend Standsicherheit sei insbesondere aufgrund der dazwischenliegenden Landesstraße nicht zu folgen. Die übrigen Einwände würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 darstellen.
1.6. Mit E-Mail-Eingabe vom 18. Dezember 2025 (sowie gleichlautend mit Eingabe per Post, eingelangt am 22. Dezember 2025) erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung.
Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass zahlreiche Abweichungen von der NÖ Bauordnung bestünden. Verwiesen werde auf ein Kündigungsverfahren bzw. ein Urteil des BG ***. Mit dem Baubescheid werde beabsichtigt, die im Kündigungsverfahren eingegangenen Verpflichtungen, nämlich die Bereitstellung eines gleichwertigen Ersatzlokals, unmittelbar zu vernichten. Mit dem geplanten Abbruch, welcher sich bis auf das unmittelbare Fundament des Bauwerkes auf Grundstück Nr. *** beziehe, sei auch das Haus der Beschwerdeführerin gegenüber in 14 Meter Abstand gefährdet. Bei einem Schadensfall des Bauwerkes auf Grundstück Nr. *** sei auch ihr Haus betroffen. Ein Abriss des ca. 800 Jahre alten Gewölbekellers müsse sich unmittelbar auf die Statik der an- und daraufgebauten Gebäude auswirken. Die Regenentwässerung der Grundstücke *** und *** müsse vor Abbruch des Kellergewölbes geklärt werden. Die Besitzer der Bauwerke auf den Grundstücken **** und *** seien im Falle eines Abbruchs verpflichtet, ihre Mauern zu verputzen; diese seien darüber nicht aufgeklärt worden. Der vorgesehene Abstand von 20 cm sei für diese Verpflichtung nicht ausreichend. Eine ordnungsgemäße Bauverhandlung sei verweigert worden. Der Eingang sei nunmehr nicht an der Frontseite zur *** gebaut. Der Container besitze als einzige Lichtquelle zwei Fenster im Abstand von 20 cm zum nächsten Gebäude; dies sei baurechtswidrig; zudem würde es zu einer Ansammlung von dem Gas Radon kommen, was eine Gesundheitsgefährdung darstelle. Die Eingangstür des Containers schlage über ein Fremdgrundstück auf; der Container könne daher nicht in der gleichen Art wie bisher genutzt werden. Es könne nachgewiesen werden, dass das gepachtete Kellergewölbe seit 1927 von den Vorbesitzern benutzt worden sei. Es sei nur jeweils Pacht für das Kellergewölbe bezahlt worden und nicht für das Grundstück ***. Daher sei das Grundstück *** rechtmäßig und redlich ersessen, zumindest jener Teil, welcher den umbauten Raum des Kellergewölbes betreffe, einschließlich der daneben liegenden Grünfläche. Es sei geplant, eine Gedenkstätte für Opfer des Nationalsozialismus zu errichten. Die Gemeinde wolle mit allen Mitteln die Errichtung einer Gedenkstätte für jüdische und andersgläubige Zwangsarbeiter verhindern.
1.7. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: „belangte Behörde“) wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde im Hinblick auf die Berufung zusammengefasst aus, dass sich das betroffene Grundstück entsprechend dem Grundbuch ohne Zweifel im Eigentum der Marktgemeinde *** befinde. Es werde ein bestehender baufälliger Keller abgebrochen, daher sei aufgrund der Entfernung zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin und der dazwischenliegenden Landstraße sowie der vorgeschriebenen Auflage eine Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführerin auszuschließen. Die Niederschlagswässer würden seitlich abgeleitet werden und es sei eine Versickerung in einem Schotterbett vorgesehen. Eine Gefährdung des gegenüberliegenden Gebäudes der Beschwerdeführerin sei auszuschließen. Die Beschwerdeführerin sei zur Wahrung fremder Rechte, wie etwa anderer Nachbarn, nicht legitimiert. Durch die Situierung des Containers werde die Situation hinsichtlich der Tür dahingehend verbessert, dass diese ca. 20 cm über eine begrünte Nebenfläche einer Hauszufahrt zu öffnen sei. Die Zufahrt zum Nachbarn werde dadurch nicht beeinträchtigt. Nach der NÖ Bauordnung 2014 sei keine Bauverhandlung vorgesehen. Ein Nachweis des Schutzes vor gefährlichen Immissionen sei nur bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zu erbringen. Die übrigen vorgebrachten Punkte würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte betreffen.
2.1. Mit Schreiben vom 2. März 2026 brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
2.2. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie als Mieterin Partei des geplanten Bauvorhabens sei. Es bestünden zahlreiche Abweichungen von der NÖ Bauordnung. Verwiesen werde auf ein Kündigungsverfahren bzw. ein Urteil des BG ***, welches als Beilage vorgelegt werde. Mit dem Baubescheid werde beabsichtigt, die im Kündigungsverfahren eingegangenen Verpflichtungen, nämlich die Bereitstellung eines gleichwertigen Ersatzlokals, unmittelbar zu vernichten. Es sei beabsichtigt, den Container als Gedenkstätte für die Opfer des Nationalsozialismus, als Sammelstelle für mündliche Tatsachenberichte aus der Bevölkerung sowie für die gewerbliche Betriebstätigkeit der Fischteiche der Beschwerdeführerin zu nutzen. Die Durchführung dieser Tätigkeiten sei Voraussetzung für die Zustimmung im Kündigungsverfahren gewesen. Es sei unklar, ob die anderen betroffenen Anrainer von ihren Verpflichtungen und Verlusten ausreichend informiert worden seien. Es sei bereits in einem Gerichtsverfahren im Jahr 2011 nachgewiesen worden, dass das gepachtete Kellergewölbe von den Vorbesitzern benutzt und gepachtet worden sei. Es sei jeweils nur Pacht für das Kellergewölbe bezahlt worden, jedoch nicht für das Grundstück *** selbst. Daher sei das Grundstück *** rechtmäßig und redlich ersessen, zumindest jener Teil, welcher den umbauten Raum des Kellergewölbes betreffe, einschließlich der daneben liegenden Grünfläche. Aufgrund des geplanten Abbruches sei auch das kleine Haus der Beschwerdeführerin in ca. 12 m Abstand gefährdet. Ein Abriss des Gewölbekellers müsse sich unmittelbar auf die Statik der an- und daraufgebauten Gebäude auswirken. Bei einem Einsturz des Gebäudes auf Grundstück *** sei ihr Gebäude durch herabstürzende Bauteile gefährdet. Die Regenentwässerung der Grundstücke *** und *** sei nicht geklärt. Die geplante Aufstellung des Containers, insbesondere die Situierung der Türe, bringe mehrere Nachteile; deshalb könne der Container im Winter voraussichtlich mehrere Wochen nicht benützt werden. Der Container besitze als einzige Lichtquelle zwei Fenster im Abstand von 20 cm zum nächsten Gebäude; dies sei baurechtswidrig. Der geringe Abstand bewirke, dass der Spalt nicht gereinigt werden könne und im Winter Schnee und Eis Bauschäden am Bürocontainer verursachen würden. Ein Fluchtweg durch die Fenster sei nicht gegeben und es bestehe eine Gefährdung durch das Gas Radon. Eine öffentliche Bauverhandlung sei zwingend notwendig. Es sei eine Forschungsstätte für Opfer des Nationalsozialismus geplant, weswegen die einschlägigen Bestimmungen für Aufenthaltsräume einzuhalten seien. Es seien weiters Rechtsfragen über die Zufahrt mit dem Besitzer von Grundstück *** zu klären.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Eingabe vom 19. März 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
4.1. Die Marktgemeinde *** ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. *** der EZ ***, KG ***; westlich davon befindet sich das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstückes Nr. *** der EZ ***, KG ***. Die beiden Grundstücke sind durch eine ca. 7 Meter breite Straße (Öffentliches Gut – Land Niederösterreich; Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***) getrennt. Die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, liegen nördlich bzw. östlich des Grundstückes Nr. *** und östlich der Straße; die beiden Grundstücke befinden sich nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin.
4.2. Mit Schreiben vom 26. August 2025 beantragte die Marktgemeinde *** die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Lagercontainers und den Abbruch eines Erdkellers auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dem Antrag waren Projektunterlagen beigelegt.
Gemäß der Projektbeschreibung soll auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, der bestehende Gewölbekeller abgebrochen und an jener Stelle ein Lagercontainer (6,06 x 2,44 m) aufgestellt werden. Dieser wird aus optischen Gründen straßenseitig mit einer Holzschalung versehen. Das Gelände wird dem Straßenniveau angepasst, zur Zufahrt des Stadels der Liegenschaft *** wird der Niveauunterschied mit einer Vorsatzstufe ausgeführt. Die Bruttogeschoßfläche beträgt 14,80 m2, die Nutzfläche 14,04 m2 und die Gebäudehöhe 2,80 m. Das Fundament besteht aus „Streifen bzw. Punktfundamente“. Die Entsorgung der Dachwässer erfolgt über „Sickerkoffer auf Eigengrund“. Der Lagercontainer weist zwei Fenster sowie eine Zugangstüre auf und ist unbeheizt.
4.3. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 22. September 2025, eingelangt am 23. September 2025, Einwendungen gegen das oben genannte Bauvorhaben hinsichtlich der Eigentümerschaft des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Zusammenhang mit einem mietrechtlichen Kündigungsverfahren, hinsichtlich der Standsicherheit von Gebäuden sowie im Zusammenhang mit der kulturhistorischen Relevanz des bestehenden Gewölbekellers.
4.4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. November 2025, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Lagercontainers und den Abbruch eines Erdkellers auf dem Grundstück Nr. *** unter Auflagen erteilt und den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt.
4.5. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2026, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der Sachverhalt betreffend das baubehördliche Verfahren (Antrag, Einwendungen, Bescheid I. Instanz, Berufung, Bescheid II. Instanz, Beschwerde) ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem offenen Grundbuch. Die örtliche Situierung der Grundstücke ergibt sich aus der Einsicht in das Programm „IMAP“.
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025, lauten wie folgt:
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
beeinträchtigt werden könnte.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl. Nr. 87/2016, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4a) Keine Parteistellung haben Miteigentümer bei Zu- und Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2020.
(5) Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(6) Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(7) Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.
[…]
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
[…]“
7.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 haben Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind, Parteistellung in Baubewilligungsverfahren. Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
Der Beschwerdeführerin kommt aufgrund ihres Alleineigentums am Grundstück Nr. ***, KG ***, die Stellung als Nachbar iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 zu.
7.2. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt (vgl. VwGH 25.04.2024, Ra 2022/05/0014).
Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte können nicht weiterreichen als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte. Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Werden vom Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2021/05/0012; VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0016).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat. Das Landesverwaltungsgericht ist nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen.
Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des AVG, insbesondere dem § 42 AVG, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch jene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz. 32, Stand 1.4.2021, rdb.at). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
7.3. Soweit daher die Beschwerdeführerin vorbringt, durch das gegenständliche Bauvorhaben sei die Regenentwässerung der Grundstücke *** und *** nicht geklärt, ist dem entgegenzuhalten, dass diesbezüglich keine – rechtzeitigen – Einwendungen geltend gemacht wurden. Diesbezüglich ist es daher zum Verlust der Parteistellung gekommen. Überdies betrifft dieses Vorbringen die Regenentwässerung von anderen Grundstücken und Gebäuden (nämlich der Grundstücke *** und ***, KG ***), die jedoch nicht Teil des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens sind.
7.4. Gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, der NÖ Aufzugsordnung 2016, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4), gewährleisten. Das subjektiv-öffentliche Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 betreffend die Standsicherheit spielt insbesondere bei Bauführungen und Geländeveränderungen in Hanglage sowie beim Abbruch von Gebäuden an Grundstücksgrenzen eine Rolle (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022), Anm. 23 zu § 6 NÖ BO 2014, S. 161). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das gegenständliche Bauvorhaben die Statik des angrenzenden Gebäudes auf Grundstück Nr. ***, KG ***, gefährdet. Die Beschwerdeführerin kann lediglich eigene subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen. Soweit sich das Vorbringen daher auf die Standsicherheit des Gebäudes auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bezieht, geht dieses ins Leere, zumal nicht eigene subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht wurden.
Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, dass bei Abbruch des Gewölbekellers im Falle des Einstürzens des Gebäudes auf Grundstück Nr. *** herabfallende Teile das Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gefährden würden. Die Parteistellung von Nachbarn bezieht sich gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung ihrer festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten lediglich auf das fertiggestellte Bauvorhaben. Wird eine Gefährdung der Standsicherheit durch ein Bauvorhaben im Katastrophenfall oder im Rahmen der Bauausführung befürchtet, macht ein Nachbar damit kein Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 geltend (vgl. VwGH 11.12.2012, 2009/05/0308; 22.12.2025, Ra 2015/06/0123). Eine Gefährdung der Standsicherheit ihres Gebäudes durch die konsensgemäße Aufstellung des Lagercontainers an sich wird von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht geltend gemacht. Überdies ergeben sich aus dem eingeholten bautechnischen Gutachten der belangten Behörde durch die Aufstellung des Lagercontainers keine Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführerin.
Die Einwendungen betreffend die Standsicherheit gehen somit ins Leere. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
7.5. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer des Baugrundstücks Parteistellung in Baubewilligungsverfahren. Die Eigentumsverhältnisse des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, ergeben sich aus dem offenen Grundbuch. Von der Beschwerdeführerin wird lediglich unsubstantiiert vorgebracht, sie habe das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, „rechtmäßig und redlich ersessen“. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ergeben sich für diesen Rechtsstandpunkt keine Anhaltspunkte. Vielmehr geht aus den in der Beschwerde vorgelegten und darauf Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen (Beilagen 1 und 2 zur Beschwerde) hinsichtlich des Grundstückes Nr. *** hervor, dass die Marktgemeinde *** Eigentümerin dieses Grundstückes ist (vgl. Urteil des BG *** vom 17. April 2025 sowie Urteil des BG *** vom 5. November 2011).
Die Voraussetzungen für die Ersitzung sind eine ersitzungsfähige Sache, ein qualifizierter Besitz (für die „uneigentliche“ Ersitzung zumindest Redlichkeit und Echtheit des Ersitzenden) und dessen Ausübung während einer bestimmten Zeit (vgl. Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I15 (2018) Rz. 1053 und 1056). Redlich ist, wer die Sache, die er besitzt, aus wahrscheinlichen Gründen für seine hält. Das setzt die positive Überzeugung von der Rechtmäßigkeit im weiteren Sinn voraus, also etwa von der Gültigkeit des Titels, auf dem der Rechtserwerb basieren soll (OGH 16.07.2013, 5Ob55/13v). Der für die Ersitzung erforderliche gute Glauben fällt weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes Anlass geben. Auch leichte Fahrlässigkeit in der Beurteilung der Frage, ob der Besitzerwerb in fremde Rechte eingreife, schließt den guten Glauben aus; aber auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzwerbers zerstören ihn und nur entschuldbarer Irrtum vermag ihn zu sichern (OGH 30.06.2005, 3Ob103/05a). Im vorliegenden Fall wurde nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde von ihr und ihren „Vorbesitzern“ seit jeher Pacht für das Kellergewölbe auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, geleistet. Anhand dieses Umstandes hätten jedenfalls Zweifel hinsichtlich der Eigentümerschaft des Grundstückes Nr. ***, KG ***, auf dem das Kellergewölbe situiert ist, aufkommen müssen. Schon allein deswegen scheidet eine Ersitzung am verfahrensgegenständlichen Grundstück aus. Gemäß § 50 Vermessungsgesetz ist die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ausgeschlossen. Aus dem offenen Grundbuch geht hervor, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, im Grenzkataster enthalten ist. Soweit die Beschwerdeführerin daher geltend macht, dass sie Teile des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ersessen habe, geht dieses Vorbringen auch aus diesem Grund ins Leere (vgl. dazu z.B. VwGH 21.11.2000, 2000/05/0189; OGH 27.09.2013, 9Ob52/13g). Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, war daher nicht zu folgen, zumal bereits aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Ersitzung des Grundstückes ausgeschlossen ist.
7.6. Soweit die Beschwerdeführerin Einwendungen im Zusammenhang mit der mietrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Marktgemeinde *** und der Beschwerdeführerin, mit der Geltendmachung von allfälligen Nachbarrechten von anderen Nachbarn, mit der Stellung der Beschwerdeführerin als Mieterin des verfahrensgegenständlichen Containers, mit sonstigen „Baurechtswidrigkeiten“ (ausreichende Lichtquellen im Container, Abstand zum nächsten Gebäude, Fluchtwege, Gefährdung durch Radon) sowie mit der kulturhistorischen Relevanz des Gewölbekellers erhebt, werden dadurch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne der NÖ BO 2014 geltend gemacht. Aus diesem Grund ist dem erkennenden Gericht eine Überprüfung dieser geltend gemachten Bedenken verwehrt.
7.7. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwendungen inhaltlich nicht zutreffen oder keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betreffen.
7.8. Es war somit spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. VwGH 09.07.2024, Ra 2024/05/0087; 27.10.2023, Ra 2023/06/0164; 20.01.2022, Ra 2019/05/0244). Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung konnte sich auf die eindeutige Rechtslage und auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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