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LVwG-AV-24/001-2026; LVwG-AV-25/001-2026; LVwG-AV-26/001-2026Landesverwaltungsgericht09.04.2026
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Abfallwirtschaftsabgabe; Abgabenbescheid; Umsatzsteuer; Rechnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen die Berufungsbescheide des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallbeseitigung in der Region *** vom 23.04.2025, Zlen ***, *** und ***, betreffend Vorschreibung der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr und der jährlichen Abfallwirtschaftsabgabe ab dem 01.07. 2024 bis zum 31.12.2024 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Vorschreibung der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühren und der jährlichen Abfallwirtschaftsabgaben abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Auf der Liegenschaft EZ *** in der Katastralgemeinde *** befinden sich 19 Reihenhäuser. Die Liegenschaft besteht aus den Grundstücken Nr. *** und ***. Den Eigentümern sind bestimmte Reihenhäuser und bestimmte Grundflächen zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und Nutzungsberechtigter des Hauses *** und einer bestimmten Grundfläche auf dem Grundstück ***.
Mit den Abgabenbescheiden des Obmannes des Verbandes jeweils vom 08.08.2024, Zahlen: *** (für Grundstück Nr. ***), *** (für Grundstück Nr. ***) und *** (für Grundstück Nr. ***), wurde dem Beschwerdeführer die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr und die jährliche Abfallwirtschaftsabgabe vorgeschrieben.
Mit den gegenständlichen Bescheiden des Verbandsvorstandes, alle vom 23.04.2025, Zahlen ***, *** und ***, alle adressiert und zugestellt am 09.05.2025 an den Beschwerdeführer, wurde über die Berufung vom 10.09.2024 gegen die drei Abgabenbescheide des Obmannes jeweils vom 08.08.2024, Zahlen: ***, *** und ***, die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr und die jährliche Abfallwirtschaftsabgabe vorgeschrieben. Der Geltungszeitraum wurde unter Berufung auf § 263 Abs. 1 iVm § 288 BAO abgeändert, indem dieser bis zum 31.12.2024 begrenzt wurde. Die Gebühren und die Abgaben seien zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 % zu entrichten. Weiters wurde für die Entrichtung „das Konto der B, BIC: *** IBAN: ***, lautend auf Marktgemeinde ***, ***, ***" angegeben.
1.2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diese Berufungsbescheide richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde dazu ausgeführt:
„[…]
A) Umsatzsteuer
Laut den Sprüchen der zitierten Berufungsbescheide sind die Gebühren und die Abgaben zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 % zu entrichten.
Ob eine Umsatzsteuer zu entrichten ist, ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz.
Abgabenpflichtiger der Umsatzsteuer ist der Unternehmer (z.B. eine Körperschaft öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art; vgl. insbesondere die §§ 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 Z 13 UStG). Der Unternehmer ist berechtigt, in Rechnungen
(vgl. § 11 UStG) die USt weiter zu verrechnen. Zuständige Behörden gemäß UStG sind die Finanzbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung). Eine Abgabenbehörde gemäß Landesrecht ist nicht ermächtigt bzw. zuständig, in einem Hoheitsakt (im Spruch des Bescheides) die USt vorzuschreiben (weiter zu verrechnen), die von einem Unternehmer abzuführen ist. Einer Landes- oder Gemeindeabgabenbehörde fehlt die Hoheitsgewalt bzw. die Zuständigkeit, die von einem Unternehmer geschuldete USt mit Bescheid einem Dritten vorzuschreiben.
Die Bestimmungen des UStG (vgl. z.B. §§ 2 Abs. 3, 10 Abs. 2 Z 7, 11 und 17), die die Unternehmer bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts, die als Betrieb gewerblicher Art tätig sind, ansprechen, sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der USt durch eine Gemeinde- oder Landesabgabenbehörde zu belegen. Die Abgabenbehörden selbst sind nicht abgabenpflichtig und somit nicht zur Abführung der USt angehalten. Die Verpflichtung kann im gegenständlichen Fall nur den Verband treffen, wenn er unternehmerisch tätig ist. Eine Verpflichtung zur Einhebung der USt durch Gemeinde- oder Landesbehörden ist weder dem UStG noch dem NÖ AWG zu entnehmen.
Dem VwGH-Erkenntnis 89/17/0194 kann folgender Rechtssatz entnommen werden: Eine Gemeinde, die eine Anstalt zur Abfuhr von Spülwässern und Abfällen betreibt, ist auch dann, wenn die Beiträge zur Kanalisation mittels Bescheides als Gebühr vorgeschrieben werden, umsatzsteuerpflichtig. Es ist möglich, die Umsatzsteuer als Kostenfaktor bei der Festsetzung der Gebühr zu berücksichtigen. Eine solche Überwälzung der Umsatzsteuer als Teil der Kanalisationsbeiträge setzt allerdings voraus, dass die betreffende Gemeinde einen dahingehenden Gemeinderatsbeschluss gefasst hat."
Dieses Erkenntnis besagt, dass die Umsatzsteuer - sofern ein entsprechender Beschluss vorliegt - in die Gebühr einzurechnen ist (sie ist Teil der Gebühr). Die Behörde verpflichtet nach diesem Erkenntnis daher den Abgabenpflichtigen (nur) zur Entrichtung der Gebühr. Es ist daher in den gegenständlichen Fällen davon auszugehen, dass bei Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses die Umsatzsteuer in die Abfallwirtschaftsgebühr und in die Abfallwirtschaftsabgabe bereits eingerechnet ist. Entgegen dem erwähnten Erkenntnis verpflichtet jedoch die Abgabenbehörde zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe und zusätzlich (nochmals) zur Entrichtung der Umsatzsteuer.
Im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des VwGH ist mit Grund anzunehmen, dass die Umsatzsteuer bereits in den Gebühren und Abgaben eingerechnet ist. Trotzdem wird sie nochmals extra im Spruch der Abgabenbescheide (unzuständiger Weise) vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch im in der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2014 vorgesehenen Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist (vgl. VwGH: Ro 2021/15/0019) und daher die Umsatzsteuer nicht nochmals eingefordert werden kann.
Die Verpflichtung der Abgabenpflichtigen durch (Landes-)Abgabenbehörden zur Entrichtung der Umsatzsteuer ist rechtswidrig. Im Übrigen sind Fragen der Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen.
Ungeachtet der Frage der Zuständigkeit die Umsatzsteuer betreffend darf festgehalten werden, dass die Gemeinden (Verbände) gemäß § 23 Abs. 1 NÖ AWG ermächtigt sind, eine Abfallwirtschaftsgebühr und eine Abfallwirtschaftsabgabe zu erheben. Während für die Abfallwirtschaftsgebühr die Leistungen des Abgabenschuldners und der Gemeinde (des Verbandes) festgelegt sind und während sich für die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr in § 24 detaillierte Vorgaben finden, ist für die Abfallwirtschaftsabgabe kein Gegenwert bzw. kein Austausch von Leistungen zwischen Abgabenschuldner und Gemeinde (Verband) festgelegt und ist lediglich determiniert (§ 25), dass die Abfallwirtschaftsabgabe jährlich höchstens 100% der Abfallwirtschaftsgebühr betragen darf. Es ist somit weder festgelegt, welche Leistungen die Gemeinde (der Verband) für im Pflicht- bzw. Sonderbereich liegende Grundstücke mit der vom Eigentümer eines im Pflicht- bzw. Sonderbereich gelegenen Grundstückes eingehobenen Abfallwirtschaftsabgabe konkret zu erbringen hat, noch nach welchen Kriterien diese Abgabe zu bemessen ist. Da mit der Einhebung der Abfallwirtschaftsabgabe keine (unmittelbare) Leistung (Gegenwert) an die Eigentümer der im Pflicht- bzw. Sonderbereich liegenden Grundstücke verbunden ist, steht die Abfallwirtschaftsabgabe gemäß NÖ AWG in keinem (unmittelbaren) Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung bzw. Abfallwirtschaft. Vielmehr kann die Gemeinde bzw. der Verband die eingehobene Abfallwirtschaftsabgabe für jeden erdenklichen zulässigen Zweck verwenden. Die Abfallwirtschaftsabgabe stellt kein Entgelt für eine bestimmte Leistung dar (kein Austausch von Leistung und Gegenleistung). Es liegt daher (seit Aufhebung der Zweckwidmung der Abfallwirtschaftsabgabe im Jahr 1993) weder ein „einheitliches" Entgelt (Gebühr und Abgabe) noch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert vor. Die Abfallwirtschaftsabgabe kann daher nicht dem Umsatzsteuergesetz unterliegen. Auch die Seuchenvorsorgeabgabe ist nicht mit USt belastet.
Bis zur Aufhebung der Zweckwidmung konnten Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe als Einheit angesehen werden. Die Abfallwirtschaftsgebühr war untrennbar mit der Abfallwirtschaftsabgabe verbunden. Nach Aufhebung der Zweckwidmung kann mit der Einheitlichkeit nicht mehr argumentiert werden. Die Abfallwirtschaftsabgabe steht seit der Aufhebung der Zweckwidmung in keinem (unmittelbaren) Zusammenhang mit der Abfallwirtschaftsgebühr. Nicht alle NÖ Verbände bzw. Gemeinden heben eine Abfallwirtschaftsabgabe ein. Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe haben denselben Besteuerungsgegenstand. Die Abfallwirtschaftsabgabe ist seit Aufhebung der Zweckwidmung (1.1.1993) eine Abgabe auf eine Abgabe. Die Belastung der Abfallwirtschafsabgabe mit der Umsatzsteuer ist gesetzwidrig.
Anregung:
Es wird angeregt, eine verfassungsmäßige Prüfung zur Frage zu veranlassen, ob die Abfallwirtschaftsabgabe seit Aufhebung der Zweckwidmung dem F-VG 1948 (vgl. §§ 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 5, 8 Abs. 1 und 5) und dem FAG (vgl. z.B. §§ 16 und 17) (noch) entspricht. Weiters wird angeregt prüfen zu lassen, ob die Verordnungsermächtigung (vgl. § 25 NÖ AWG) die Abfallwirtschaftsabgabe betreffend ausreichend determiniert ist und ob die Belastung der Abfallwirtschaftsabgabe mit der Umsatzsteuer der Mehrwertsteuerrichtlinie entspricht (Abgabe auf eine Abgabe).
B) Empfangsberechtigte Kasse
In den Sprüchen der zitierten Berufungsbescheide wird das Konto der „empfangsberechtigten Kasse" - gemäß Bundesabgabenordnung (BAO) § 211 - bestimmt und mit „das Konto der B, BIC: *** IBAN: ***, lautend auf Marktgemeinde ***, ***, ***" angegeben.
Unter „Kasse" wird eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung für die Annahme von Einnahmen bzw. Einzahlungen sowie die Leistung von Ausgaben bzw. Auszahlungen verstanden. In der Kasse (als Buchhaltung) wird der komplette Zahlungsverkehr der Verwaltung abgewickelt sowie die Einnahmen verbucht. Ferner werden wiederholt die Einhaltung der Fälligkeiten überwacht und gegebenenfalls das öffentliche-rechtliche Mahnverfahren abgewickelt. Auf dem Konto „Kasse" werden alle Geldleistungen erfasst, die bar vorgenommen werden; z.B. Bareinzahlung oder Geld wird aus der Kasse entnommen.
Unter einem Bankkonto ist eine von einem Kreditinstitut kontoartig geführte Rechnung zu verstehen. Als Kontoinhaber gilt, wer Träger von Rechten und Pflichten des einem Bankkonto zugrunde liegenden Girovertrages ist, Gläubiger oder Schuldner des Kreditinstitutes ist und auf dessen Namen das Konto lautet. Der Kontoinhaber ist über das Bankkonto verfügungsberechtigt.
Das Bankkonto kann im Gegensatz zur Kasse bzw. zum Konto der Kasse einen Minusstand haben. Über das Bankkonto wird ein Bankbuch geführt, über das Konto „Kasse" ein Kassabuch. Die Kasse bzw. das Konto „Kasse" unterscheidet sich daher gravierend vom Bankkonto!
Mit 1.9.1993 hat die Marktgemeinde *** ihre Zuständigkeiten gemäß NÖ AWG dem Gemeindeverband für Abfallbeseitigung in der Region *** (kurz: Gemeindeverband) übertragen.
Gemäß § 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder Gemeinden zu erheben sind. Gemäß Abs. 3 sind unter Erhebung alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.
Gemäß § 50 BAO sind die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden die mit der Erledigung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden.
Gemäß § 51 BAO ergibt sich die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung festgelegten Aufgabenbereich.
Gemäß § 211 Abs. 1 BAO gelten Abgaben unbeschadet besonderer landes- oder gemeinderechtlicher Vorgaben in den in Z 1-5 angeführten Fällen als entrichtet.
Gemäß § 32 NÖ AWG sind die im NÖ AWG geregelten Aufgaben der Gemeinden solche des eigenen Wirkungsbereiches. Da die Gemeinde ihre Zuständigkeiten gemäß NÖ AWG dem Verband übertragen hat, ergeben sich die zuständigen Abgabenbehörden aus dem NÖ Gemeindeverbandsgesetz.
Gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ Gemeindeverbandsgesetz ist ein Gemeindeverband eine Körperschaft öffentlichen Rechts; in der Satzung sind folgende Organe vorzusehen: Verbandsversammlung, Verbandsvorstand und Verbandsobmann. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Gemeindeverbändeverordnung wird aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die Vollziehung des NÖ AWG vom Gemeindeverband besorgt. Gemäß Abs. 2 ist die Marktgemeinde *** seit 1. September 1993 Mitglied des Gemeindeverbandes. Der Marktgemeinde *** kommen seither keine wie immer gearteten Zuständigkeiten gemäß NÖ AWG zu.
Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Rechts können ausschließlich nur durch Gesetz geregelt werden, weil damit auch die Rechtsstellung der Rechtsunterworfenen berührt wird (Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter). Die Zuständigkeitsverteilung hat zwingenden Charakter; Verschiebungen sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind. Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (Art. 18 Abs. 1 B-VG). Nach dem Grundsatz der festen Zuständigkeitsverteilung (Art. 83 B-VG) kann nur eine Behörde zuständig sein.
Die zuständigen Abgabenbehörden gemäß NÖ AWG (hier Verbandsobmann bzw. Verbandsvorstand) haben ihre hoheitlichen Aufgaben mangels anders lautender gesetzlicher Grundlagen selbst wahrzunehmen. Es sind keine gesetzlichen Grundlagen bekannt, die es den Organen des Verbandes ermöglichen, hoheitliche Aufgaben (Beleihung) an andere Personen zu übertragen. Nicht rechtlich gedeckt ist auch die Übertragung von einzelnen Zuständigkeiten, da dadurch gegen den Grundsatz der festen Zuständigkeitsverteilung verstoßen wird.
Gegenständlich werden ohne gesetzliche Grundlagen einzelne Vollzugsaufgaben mit Abgabenbescheid einer dritten Person übertragen, indem ein Bankkonto eines Kreditinstitutes, das auf den Namen Marktgemeinde *** lautet, als Konto der empfangsberechtigten Kasse bestimmt wird. In Befolgung dieser rechtswidrigen Anordnung werden Lastschriftanzeigen (d.s. Urkunden bzw. Amtshandlungen) von der Marktgemeinde *** ausgestellt, vom BGM gefertigt und versendet mit der Aufforderung, die Gebühren und Abgaben gemäß NÖ AWG auf das Bankkonto des genannten Kreditinstitutes, das auf den Namen der Marktgemeinde *** lautet, zu überweisen.
Unter einem Abgabenverfahren ist die Abgabenerhebung, die Festsetzung, die Einbringung bzw. Einhebung und die Vollstreckung zu verstehen. Diese Amtshandlungen und Aufgaben sind von den in den Gesetzen bestimmten Behörden (Obmann und Verbandsvorstand) vorzunehmen. Die BAO regelt das gesamte Abgabeverfahren, das ausschließlich von den gesetzlich festgelegten Behörden zu führen ist.
Die von der Marktgemeinde, die ihre hoheitlichen Kompetenzen in Angelegenheiten des NÖ AWG abgetreten hat, ausgestellten Lastschriftanzeigen das NÖ AWG betreffend stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Anordnung der Überweisung der Gebühren und Abgaben gemäß NÖ AWG auf das Bankkonto eines Kreditinstitutes, lautend auf den Namen Marktgemeinde ***.
§ 211 Abs. 1 BAO zählt alle Möglichkeiten auf, wann eine Abgabe als entrichtet gilt. Besondere landes- oder gemeinderechtliche Vorgaben sind nicht bekannt, werden von der Abgabenbehörde auch nicht angeführt. § 211 Abs. 1 BAO, auf den sich die Abgabenbehörde beruft, enthält keine Ermächtigung an die Abgabenbehörde bzw. keine Zuständigkeit der Abgabenbehörde, das Konto der empfangsberechtigten Kasse durch Nennung eines Bankkontos eines Dritten im Spruch eines Abgabenbescheides zu bestimmen.
Unter "Konto der empfangsberechtigten Kasse" ist nicht das Konto eines Dritten, schon gar nicht ein Bankkonto eines Dritten, zu verstehen, sondern ein Konto der Abgabenbehörde bzw. des Gemeindeverbandes (vgl. §§ 50, 211 Abs. 1 Z 3 BAO). Unter „empfangsberechtigt" ist gemeint, dass nur eine Einzahlung der Abgabe an eine Kasse der Abfallbehörde bzw. des Gemeindeverbandes als entrichtet gilt. Eine Einzahlung an eine Kasse z.B. eines Lebensmittelhändlers, eines Trafikanten, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder an ein Bankkonto eines Dritten gilt daher nicht als Entrichtung der Abgabe.
Für die Bestimmung des Kontos der empfangsberechtigten Kasse durch Nennung eines Bankkontos, über das die Abgabenbehörde bzw. der Gemeindeverband nicht verfügungsberechtigt ist, und somit die Anordnung der Überweisung der Gebühren und Abgaben gemäß NÖ AWG auf dieses Bankkonto fehlt die Rechtsgrundlage. Auch ist keine gesetzliche Grundlage bekannt, die die Abgabenbehörden ermächtigen, eine dritte Person als empfangsberechtigte Kasse zu bestimmen. Auf die Art. 18 Abs. 1 und Art. 83 B-VG wird verwiesen.
Der Gemeinde, die ihre Kompetenzen abgetreten hat, werden die Abgaben und Gebühren gemäß NÖ AWG nicht geschuldet. Trotzdem stellt die Gemeinde im eigenen Namen Lastschriftanzeigen (auch Mahnungen) aus und hebt die Abgaben und Gebühren gemäß NÖ AWG im eigenen Namen auf ein Bankkonto eines Kreditinstitutes ein, das auf Namen der Gemeinde lautet. Ohne gesetzliche Grundlage kann nicht angeordnet werden (z.B. im Spruch eines Abgabenbescheides), dass die Abgaben und Gebühren gemäß NÖ AWG anstatt auf ein Konto der (empfangsberechtigten) Kasse der Abgabenbehörde bzw. des Gemeindeverbandes auf ein Bankkonto eines Dritten zu überweisen sind, über das die Abgabenbehörde bzw. der Gemeindeverband nicht verfügungsberechtigt ist Wenn dies ohne rechtliche Grundlage zulässig wäre, könnte auch die Überweisung auf jegliches private Konto (z.B. in Liechtenstein oder eines Kasinos etc.) angeordnet werden. Über öffentliche Belange bzw. Gelder kann ohne gesetzliche Grundlage nicht disponiert werden bzw. kann ein öffentlicher Anspruch nicht zediert werden. Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Rechts können mit Vereinbarungen nicht geändert werden. Auch Beschlüsse des Verbandsvorstandes bzw. der Verbandsversammlung können gesetzliche Grundlagen weder ersetzen noch aushebeln.
Kontoinhaber des von der Abgabenbehörde in rechtswidriger Weise bestimmten Bankkontos als Konto der empfangsberechtigten Kasse ist die Marktgemeinde ***, die dadurch über die Gelder (Gebühren und Abgaben gemäß NÖ AWG) verfügungsberechtigt ist. Es ist den Abgabenpflichtigen nicht bekannt, was die Marktgemeinde *** mit diesen Geldern macht, ob und nach welchen Kriterien die Gelder dem Gemeindeverband zur Verfügung gestellt werden bzw. ob und in welchem Verhältnis die Gelder zwischen Gemeindeverband und Gemeinde aufgeteilt werden (vgl. dazu § 9 Seuchenvorsorgeabgabegesetz). Es ist auch nicht bekannt, ob z. B. allfällige Guthaben inklusive Zinsen entsprechend den §§ 215 und 239 BAO verwaltet werden. Aufgrund der Übertragung der Kompetenzen ist in Angelegenheiten des NÖ AWG die BAO für die Gemeinde nicht bindend. Dem vom Gemeindeverband und der Marktgemeinde ausgedachten Konstrukt fehlen die Rechtsgrundlagen und die erforderliche Transparenz. Es ist nicht auszuschließen, dass der Gemeindeverband - bei nicht entsprechender Handhabe der an die Gemeinde überwiesenen Gelder durch die Gemeinde - die Gebühren und Abgaben gemäß NÖ AWG nochmals von den Abgabenpflichtigen einfordert, zumal der Gemeindeverband (weiterhin) Gläubiger ist. Entgegen der Behauptung in der Begründung gilt die Einzahlung auf das Bankkonto eines Dritten nicht als Entrichtung der Gebühr und Abgabe im Sinne des § 211 BAO. Eine derartige Einzahlung wirkt nicht schuldbefreiend.
Da keine gesetzlichen Grundlagen für die Bestimmung eines Bankkontos, das auf den Namen eines Dritten lautet, als Konto der empfangsberechtigten Kasse durch die Abgabenbehörde und (in Folge) für die Ausstellung der Lastschriftanzeigen und für die Einhebung durch die Gemeinde, die ihre Aufgaben übertragen hat, existieren, ist auch die Einhaltung des Datenschutzes zu hinterfragen. Auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Art 6 und der §§ 48a ff BAO wird hingewiesen.
Viele NÖ Gemeinden haben ihre Zuständigkeiten gemäß NÖ AWG einem Gemeindeverband abgetreten. Stellt ein BGM, dessen Gemeinde die Zuständigkeiten gemäß NÖ AWG einem Gemeindeverband abgetreten hat, z.B. eine Lastschriftanzeige nach dem NÖ AWG (das ist eine Amtshandlung) aus, so erfolgt dies ohne gesetzliche Grundlage. Außerdem stellt sich die Frage, wie eine Gemeinde bzw. ein BGM an die für die Ausstellung einer Lastschriftanzeige gemäß NÖ AWG erforderlichen Daten gelangt. Die NÖ Abfallbehörde hat zwar die Zuteilungsbescheide gemäß NÖ AWG der Seuchenvorsorgeabgabebehörde zum Zwecke der Berechnung der Seuchenvorsorgeabgabe zu übermitteln, für andere Zwecke können die Daten der Zuteilungsbescheide jedoch nicht verwendet werden. Die von den Gemeindeverbänden ausgestellten Abgabenbescheide gemäß NÖ AWG sind dem BGM nicht zu übermitteln (wozu auch). Woher hat daher der BGM die Daten für die Ausstellung der Lastschriftanzeigen gemäß NÖ AWG und deren Einhebung? Diese Daten erhält er offensichtlich vom Gemeindeverband. Es sind keine Rechtsgrundlagen bekannt, die es ermöglichen, dass dem BGM diese Daten vom Gemeindeverband zum Zwecke der Ausstellung der Lastschriftanzeige gemäß NÖ AWG und der Einhebung zur Verfügung zu stellen sind (Frage: Datenmissbrauch, Amtsanmaßung).
Durch die Anordnung der Überweisung der Abgaben und Gebühren gemäß NÖ AWG auf das Bankkonto eines Dritten erlangt der Dritte ohne Zustimmung der betroffenen Person personenbezogene Daten (vgl z.B. Art. 4 Z 1 Datenschutz-Grundverordnung).
Ohne gesetzliche Grundlage sind Amtshandlungen der Gemeinde, die ihre Zuständigkeit in Angelegenheiten des NÖ AWG übertragen hat, in diesen Angelegenheiten zumindest rechtswidrig.
Anmerkung:
Abgesehen von rechtlichen Erwägungen ist die Sinnhaftigkeit der Abfallverbände zu hinterfragen. Trotz Übertragung werden viele hoheitliche Aufgaben nach dem NÖ AWG - ohne gesetzliche Grundlage - weiterhin von den Gemeinden unter Missachtung des Datenschutzes wahrgenommen. Zum Aufwand der Gemeinden kommen die Kosten des Verbandes hinzu, die von den Abgabenpflichtigen zusätzlich zu tragen sind. Eine Überprüfung durch die diversen (Aufsichts-)Behörden wird unumgänglich.
Das Landesveraltungsgericht NÖ möge der Beschwerde gegen die drei Berufungsbescheide des Verbandsvorstandes, alle vom 23.04.2025, Zahlen: ***, *** und ***, [gemeint: ***, *** und ***] alle adressiert und zugestellt am 09.05.2025 an den Beschwerdeführer, stattgegeben, indem in den Sprüchen
a) die Wortfolge „zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10%" und
b) der Satz „Das Konto der empfangsberechtigten Kasse - gemäß Bundesabgabenordnung (BAO) § 211 - ist das Konto der B, BIC: *** IBAN: ***, lautend auf Marktgemeinde ***, ***, ***" aufgehoben werden.
in eventu
a) die Wortfolge „zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10%" durch die Wortfolge „zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10% die Abfallwirtschaftsgebühr betreffend" ersetzt wird, und
b) der Satz „Das Konto der empfangsberechtigten Kasse - gemäß Bundesabgabenordnung (BAO) § 211 - ist das Konto der B, BIC: *** IBAN: ***, lautend auf Marktgemeinde ***, ***, ***" aufgehoben wird.
[…]“
1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 7.1.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerden mit den bezughabenden Abgabenakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Im Vorlageschreiben wurde ausgeführt: „[…] Herr A, hat am 10,09.2024 gegen die Abgabenbescheide des Obmanns des Gemeindeverbands für Abfallbeseitigung in der Region *** (GVA ***) mit den laufenden Nummern ***, *** und *** (alle vom 08.08.2024) das Rechtsmittel der Berufung erhoben. In seiner Sitzung am 23.04.2025 hat der Vorstand des Gemeindeverbands für Abfallbeseitigung in der Region *** über die Berufungen in den Berufungserledigungen ***, *** und *** entschieden. Gegen die Bescheide ***, *** und *** hat Herr A am 23.05.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Da Bescheide mit diesen laufenden Nummern vom Vorstand des Gemeindeverbands für Abfallbeseitigung in der Region *** nicht erlassen wurden und aus der Formulierung der Beschwerdeschrift herauszulesen war, dass es sich um eine Beschwerde gegen die Bescheide mit den laufenden Nummern ***, *** und *** (alle vom 23.04.2025) handelt, wurde trotz der falschen Bezeichnung der Bescheide im ergriffenen Rechtsmittel auf einen Verbesserungsauftrag verzichtet und das Rechtsmittel als gegen die Bescheide mit den laufenden Nummern ***, *** und *** (alle vom 23.04.2025) gerichtet angesehen. Wir ersuchen das NÖ-LVwG dieser Argumentation zu folgen und ebenfalls diesbezüglich von einem Verbesserungsauftrag abzusehen. Anbei übermitteln wir Ihnen die verfügbaren Akten zu dieser Beschwerde und ersuchen um Rückgabe selbiger Akten, sobald diese nicht mehr benötigt werden. […]“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in die Beschwerden und die vorgelegten Unterlagen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Beschwerden und den vorgelegten Akten.
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO:
§ 1.
(1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
§ 4.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 93.
(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
§ 252.
(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-,
Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 279.
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 - NÖ AWG 1992:
§ 1
Ziele und Grundsätze
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abfallwirtschaft im Land Niederösterreich nach den Grundsätzen des umfassenden Umweltschutzes auszugestalten. Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert wird,
4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen,
5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt und
6. Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes, insbesondere der Hierarchie gemäß Abs. 2 und 2a, sowie zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist.
(2) Diesem Gesetz liegt die nachstehende Prioritätenfolge (Abfallhierarchie) zugrunde:
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
4. sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung,
(2a) Bei Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:
1. Es sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
2. Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.
3. Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.
4. Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass die Kreislaufwirtschaft einschließlich der Abfallvermeidung gefördert wird und unionsrechtliche Zielvorgaben erreicht werden.
5. Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie können durch wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen geschaffen werden.
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
(4) Gemeindeverbände sind den Gemeinden gleichzuhalten, wenn diese im Rahmen der ihnen rechtsgültig übertragenen Aufgaben anstelle der verbandsangehörigen Gemeinden tätig sind.
§ 8
Getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen
Soweit es zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen erlassen. Dabei ist insbesondere auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.
§ 9
Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich
(1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.
Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung an der Anfallstelle zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfasst und behandelt werden.
(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z. B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten.
(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.
(4) Mit der Übernahme durch die mit der Abfuhr betrauten Einrichtungen geht das Eigentum am nicht gefährlichen Siedlungsabfall an die Gemeinde über.
§ 11
Erfassung von Müll im Pflichtbereich
(1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(3) Müll kann nach dem Hol-‚ Bring- oder Mischsystem erfasst werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.
(4) Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung zu bestimmen.
(5) Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.
(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.
(6a) Abweichend von Abs. 6 dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.
(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
§ 23
Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 und gemäß bundesgesetzlichen Bestimmungen ermächtigt, folgende Abgaben zu erheben:
1. Eine Abfallwirtschaftsgebühr für die Bereitstellung von Abfallentsorgungseinrichtungen sowie für die Erfassung und die Behandlung von Abfall und
2. eine Abfallwirtschaftsabgabe.
(2) Die auf Grund des Absatzes 1 ausgeschriebenen Gebühren und Abgaben sind in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) näher auszuführen.
§ 24
Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr
(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr besteht jedenfalls aus
Überdies darf die Gemeinde festlegen, daß ein Teil der Abfallwirtschaftsgebühr als
(2) Die Höhe der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr ist wie folgt zu errechnen:
1. Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall (Behandlungsanteil):
a. Bei Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Tonnen) ist die Grundgebühr für einen Müllbehälter mit der Anzahl der aufgestellten Müllbehälter und mit der Zahl der Abfuhrtermine oder mit der Zahl der tatsächlichen Abfuhren zu vervielfachen.
b. Bei Verwendung von Müllbehältern für eine einmalige Benützung (Säcke) ist die Grundgebühr mit der Zahl der jährlich zugeteilten Müllbehälter zu vervielfachen.
c. Bei der Festsetzung der Grundgebühr sind Kriterien wie der Rauminhalt der Müllbehälter, das Gewicht, das Volumen und die Art des Abfalls etc. zu berücksichtigen, wobei auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 Abs. 2) und die Interessen der Verwaltungsökonomie Bedacht zu nehmen ist.
Die Grundgebühr kann festgesetzt werden
für jede Art von Müllbehältern oder
nur für Restmüllbehälter. Werden in diesem Fall auch andere Müllbehälter (z. B. Altpapier- und Altglasbehälter) zur Verfügung gestellt, so kann dies bei der Festsetzung der Grundgebühr für den Restmüllbehälter durch Zu/Abschläge entsprechend berücksichtigt werden (gestaffelte Grundgebühr).
d. Für den Sonderbereich (§ 3 Z 11) ist eine um 10 % reduzierte und kaufmännisch gerundete Grundgebühr festzusetzen.
2. Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft (Bereitstellungsanteil):
Der Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft ist das Produkt aus der Anzahl der Wohnungen pro Grundstück mal einem Bereitstellungsbetrag. Als Wohnung gelten auch Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind. Der Bereitstellungsbetrag darf so festgesetzt werden, dass der voraussichtliche Jahresertrag des Bereitstellungsanteiles 40 % des Jahresaufwandes nicht übersteigt.
(3) Der voraussichtliche Jahresertrag der Abfallwirtschaftsgebühr und die Summe der Erträgnisse aus der Erfassung und Behandlung von Abfällen dürfen den voraussichtlichen doppelten Jahresaufwand der Abfallwirtschaft nicht überschreiten. Förderungen des Landes bzw. des Bundes sind zu berücksichtigen.
(4) Jahresaufwand der Abfallwirtschaft
Voraussichtliches jährliches Erfordernis für
1. die Erfassung und Behandlung von Abfall,
2. die Tilgung der Errichtungs- und Rekultivierungskosten sämtlicher Einrichtungen für die Abfallwirtschaft unter Berücksichtigung einer nach der Art der Einrichtung zu erwartenden Lebensdauer,
3. die Zinsen von Darlehen, die zur Finanzierung der Errichtungs- und Rekultivierungskosten sämtlicher Einrichtungen für die Abfallwirtschaft aufgenommen worden sind,
4. die Bildung einer Erneuerungsrücklage im notwendigen Ausmaß für sämtliche Einrichtungen der Abfallwirtschaft.
§ 25
Berechnung der Abfallwirtschaftsabgabe
Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt jährlich höchstens 100 % der Abfallwirtschaftsgebühr.
§ 26
Abgabenschuldner
(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe ist von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten.
(2) Miteigentümer haften für die Abgabenschulden zur ungeteilten Hand.
§ 27
Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe entsteht ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Abfallwirtschaftsverordnung. Werden Müllbehälter zugeteilt, so entsteht der Abgabenanspruch erst mit dem auf die Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter nächstfolgenden Monatsersten.
(2) Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe ist in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) festzusetzen. Die behördlich festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe ist bis zur Erlassung einer neuen Abgabenentscheidung in unveränderter Höhe zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Behandlungsanteil nach der Zahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet wird.
(3) Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Abfallwirtschaftsgebühr im Laufe eines Kalenderjahres ändert.
(4) Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr, so ist die Abfallwirtschaftsgebühr für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten. Gleiches gilt für die Abfallwirtschaftsabgabe.
(5) Wird der Behandlungsanteil nach der Anzahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet, so entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abfuhren erfolgt sind.
(6) In einem solchen Fall ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe auf Teilzahlungszeiträume aufzuteilen. Die Teilbeträge sind entweder auf Grund der bisher festgesetzten Müllbehandlungsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe, oder der festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe zusammen mit einem allfälligen Bereitstellungsanteil (§ 24 Abs. 2 Z 2) festzusetzen und zu entrichten. Im ersten Teilzahlungszeitraum eines Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Anzahl der tatsächlichen Abfuhr festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr zu entrichten und sind erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen.
§ 28
Abfallwirtschaftsverordnung
(1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:
2. gegebenenfalls Sonderbereiche mit Anführung der einbezogenen Grundstücke,
3. Sammelstellen für Sonderbereiche (Lage, Zufahrt, Ausstattung, Betriebsordnung, insbesondere Aufsicht, Betriebszeiten),
4. die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,
6. die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
7. die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen,
8. die Festlegung, ob die Berechnung des Behandlungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr bei der Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Verwendung auf Basis der Abfuhrtermine oder der tatsächlichen Abfuhren erfolgt,
9. die Grundgebühr für die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe,
10. der Bereitstellungsbetrag,
11. die Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe,
12. erforderlichenfalls den Ort der Aufstellung der Müllbehälter am Abfuhrtag.
(2) Die Gemeinden haben in den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorzusehen, daß diese mit dem Monatsersten rechtswirksam werden, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, soferne in der Verordnung nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.
(3) Wurde eine Verordnung der Landesregierung über die getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen (§ 8) erlassen, so hat die Gemeinde entsprechende Bestimmungen in ihre Abfallwirtschaftsverordnung aufzunehmen oder diese anzupassen.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Eingangs wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur die Vorschreibung der Umsatzsteuer und das in den Bescheiden angegebene Konto für die Entrichtung der Abgaben moniert hat. Hinsichtlich der Vorschreibung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe selbst hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet. Den angefochtenen Entscheidungen ist diesbezüglich daher nicht entgegenzutreten.
3.2. Zur Umsatzsteuer und zum angegebenen Konto
Durch § 16 Abs. 1 Z 16 iVm § 17 Abs. 3 Z 4 FAG werden die Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden (mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten) – nach Maßgabe der zuletzt genannten Bestimmung ohne landesgesetzliche Regelung -, selbst festzusetzen und einzuheben. Darunter fallen u. a. die Müllabfuhrgebühren.
Die Abgabenbehörden haben jeweils mit ihrem Spruch eindeutig einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung in Form einer Abgabenvorschreibung gesetzt und dadurch eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden. Konkret geht aus dem Spruch jeweils klar hervor, dass dem Beschwerdeführer die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr und die jährliche Abfallwirtschaftsabgabe vorgeschrieben wurde.
Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung aller unter dem finanzwissenschaftlichen Sammelbegriff „Gebühren" (im weitesten Sinn) zusammenfassbaren Zahlungspflichten ist davon abhängig, ob der Gläubiger der jeweiligen Gebühr dem Schuldner gegenüber im unternehmerischen Bereich tätig ist, d. h. seine den Gebührenanspruch begründende Leistung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ausübt. Auf welchem (verfahrensrechtlichen) Weg der Gläubiger seinen Anspruch durchsetzt, ist USt-rechtlich irrelevant. Betreffend Gemeinden oder Gemeindeverbänden ist daher für deren Umsatzsteuerpflicht erforderlich, dass sie ihre Leistungen im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (§ 2 Abs. 3 UStG 1994) erbringen. Der Umstand, dass die Erhebung der Gebühren auf gesetzlicher (und hoheitlicher) Grundlage erfolgt, steht einer USt-Pflicht nicht entgegen.
Die Wortfolge „sind Teilbeträge…zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10% zu entrichten. Die vierteljährlichen Teilbeträge der Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe sind auf das Konto der B, BIC: ***, IBAN: ***, lautend auf Marktgemeinde ***, ***, ***, einzubezahlen“ ist im Hinblick auf die Festsetzung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe kein rechtsgestaltender normativer Akt. Nach der Rechtsprechung des VwGH können die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd § 58 Abs 1 AVG bzw. § 93 Abs. 2 BAO, gewertet werden (vgl. VwGH 92/17/0288). Vielmehr ist der Bescheid, soweit er sich auf die angeführte Umsatzsteuer bezieht, als Rechnung iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994 zu werten: Als Rechnung gilt gemäß § 11 Abs 2 UStG jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Urkunden sind Äußerungen in Schriftform. Wie eine solche Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird, ist ebenso gleichgültig wie die Bezeichnung, die die Parteien ihr beilegen. Sie sind Rechnungen, wenn sie der Abrechnung über eine Leistung dienen und die in § 11 Abs 1 UStG geforderten Angaben enthalten. Als Rechnungen kommen in Betracht: Fahrausweise, Eintrittskarten, Erlagscheinabschnitte oder Bescheide, zB über kommunale Benützungsgebühren (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz6 § 11 Rz 43 (Stand 1.5.2024, rdb.at)). Nur der Spruch eines Abgabenbescheides kann mit einem Rechtsmittel angefochten werden (gegenständlich: Festsetzung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe), nicht aber seine Begründung, Hinweise oder darin enthaltene Elemente, die als Rechnung zu qualifizieren sind (gegenständlich: Umsatzsteuer).
Zum angegebenen Konto ist festzuhalten, dass die Marktgemeinde *** Mitgliedsgemeinde des Verbandes ist und diese eine Kostenersatzpflicht gegenüber dem Verband trifft (§ 15 Verbandssatzung). Es liegt daher keine willkürliche Angabe irgendeines Kontos vor, sondern geht die Einzahlung an die kostenersatzpflichtige Mitgliedsgemeinde, auf deren Gemeindegebiet sich die Vorschreibung bezieht. Die Angabe des Kontos ist ein Hinweis für die Einzahlung, nicht aber Teil des Spruches (vgl. VwGH 93/14/0194).
Die gegenständliche Beschwerde ist daher hinsichtlich der Umsatzsteuer und der angegebenen Kontonummer unzulässig.
3.3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte sohin gemäß § 274 BAO entfallen.
3.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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