projekte
LVwG-AV-1443/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1443/001-2025
LVwG-AV-1443/001-2025Landesverwaltungsgericht09.04.2026
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer; begleitende Maßnahmen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, geboren ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 11. November 2025, ***, mit welchem die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 11. September 2025, ***, abgewiesen und die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B (bis einschließlich 16.03.2026), ebenso die angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, bestätigt und die aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wurden, nach dem Führerscheingesetz (FSG) , nach der am 4. Februar 2026 durchgeführten Verhandlung, an welcher der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Ladung zur Beschwerdeverhandlung (persönliche Übernahme der Ladung durch den Beschwerdeführer am 13.01.2026) nicht teilnahm sowie nach der am 17. März 2026 (über Antrag des Beschwerdeführers nach Wiederöffnung des Beweisverfahrens) fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 11. November 2025, ***, wird hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, der Vorschreibung der angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich einer Nachschulung, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „(bis einschließlich 16.03.2026)“ im Ausspruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat „(bis einschließlich 16.Juni 2026)“, somit die Entziehungsdauer elf Monate ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (am 16. Juli 2025) beträgt.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 11.11.2025, ***, wurde der Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 11.09.2025, ***, keine Folge gegeben und die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM und B (bis einschließlich 16.03.2026) in vollem Umfang bestätigt.
Auch die vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, der Auftrag zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, wurden bestätigt.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer elektronisch zugestellt und entsprechend dem Zustellnachweis vom Beschwerdeführer am 11.11.2025, 15:58 Uhr, übernommen.
In der mit E-Mail vom 17.11.2025 vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde führte dieser aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren
anbei übermittle ich Ihnen fristgerecht meine Beschwerde gemäß § 7 VwGVG gegen Ihren Bescheid vom 11.11.2025, GZ ***, samt Beilagen.
Ich ersuche um Weiterleitung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Die Pauschalgebühr in Höhe von 50 Euro wurde ordnungsgemäß eingezahlt; der Zahlungsbeleg befindet sich ebenfalls im Anhang.
Beilagen:
2. Zahlungsbestätigung € 50 (PDF/JPG)
Für Rückfragen stehe ich jederzeit telefonisch unter *** oder per E-Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A“.
Inhaltlich wurde ausgeführt:
„GZ: ***
Betreff: Beschwerde gemäß § 7 VwGVG gegen den Bescheid vom 11.11.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 11.11.2025, mit welchem meine Vorstellung abgewiesen und der Entzug meiner Lenkberechtigung bis 16.03.2026 bestätigt wurde.
1. Verletzung des rechtlichen Gehörs
Ich habe unmittelbar nach dem Vorfall am 16.07.2025 beim Polizeikommissariat *** eine schriftliche Stellungnahme eingebracht. Diese wurde weder beantwortet noch berücksichtigt.
Damit wurde mein Recht auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt.
2. Unrichtige Feststellung, dass ich Lenker war
Ich war am 16.07.2025 weder Lenker noch Eigentümer des Fahrzeuges ***. Es existieren keine objektiven Beweise, die das Lenken durch mich bestätigen. Die Behörde stützt sich ausschließlich auf die Polizeikontrolle, was nicht ausreicht, um die Lenkereigenschaft festzustellen.
3. Fehlerhafte medizinische Feststellungen
Der amtsärztliche Befund ist oberflächlich, unpräzise und lässt keine konkrete Fahruntauglichkeit zum Kontrollzeitpunkt erkennen. Der Blutbefund beweist keinen zeitlichen Zusammenhang mit einem etwaigen Lenken.
4. Unverhältnismäßigkeit der verhängten Maßnahmen
Die Entziehungsdauer ist unverhältnismäßig. Zusätzlich angeordnete Maßnahmen wie Nachschulung, amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologische Stellungnahme führen faktisch zu einem Entzug auf unbestimmte Zeit.
5. Unzureichende Begründung / unzulässige Schutzbehauptungsargumentation
Mein Vorbringen wurde pauschal als Schutzbehauptung abgetan, ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen. Dies verletzt § 60 AVG.
Anträge:
1. Hauptantrag: Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2025.
2. Eventualantrag: erhebliche Herabsetzung der Entzugsdauer sowie Wegfall der zusätzlichen Maßnahmen.
3. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Beilage:
– Zahlungsbestätigung über die Beschwerdegebühr (€ 50)
Mit freundlichen Grüßen
A“.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in zwei Teilen durchgeführt, in welcher im ersten Teil der Beschwerdeverhandlung durch Einvernahme des Zeugen B, weiters anhand des Aktes der Behörde, ***, welcher in der Verhandlung zusammengefasst wiedergegeben wurde, Beweis erhoben wurde.
Der bereits zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung für den 04.02.2026 nachweislich geladene Beschwerdeführer (gemäß Rückschein erfolgte die Übernahme der Ladung zur Beschwerdeverhandlung am 04.02.2026 durch den Beschwerdeführer persönlich am 13.01.2026) hat ohne Angabe von Gründen an der Beschwerdeverhandlung am 04.02.2026 nicht teilgenommen.
Eine Verkündung der Entscheidung nach der Verhandlung erfolgte (im Hinblick auf das Erfordernis der eingehenden Wertung sämtlicher vom Beschwerdeführer bisher gesetzter bestimmter Tatsachen) nicht.
Der Beschwerdeführer hat nach der am 04.02.2026 durchgeführten Beschwerdeverhandlung, an welcher er trotz nachweislicher Ladung unentschuldigt nicht teilnahm, die zur Entscheidung berufene Richterin am 20.02.2026 telefonisch kontaktiert und nachfolgend mit Schriftsatz vom 20.02.2026 schriftlich wie folgt ausgeführt:
„Sehr geehrte Frau Dr. Grassinger-Höfler,
in gegenständlicher Rechtssache ersuche ich um neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mein Nichterscheinen am 4. Februar 2026 beruhte auf einer unabsichtlichen Terminverwechslung im Zusammenhang mit mehreren parallel anhängigen behördlichen Verfahren. Ein bewusstes Fernbleiben lag nicht vor. Ich ersuche daher um Berücksichtigung dieses Umstandes und um Einräumung der Möglichkeit, mein Vorbringen persönlich zu erstatten.
Zum maßgeblichen Sachverhalt halte ich fest:
1. Ich war zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten nicht Lenker des Fahrzeuges.
2. Das Fahrzeug war aufgrund einer technischen bzw. unklaren Pannensituation stehengeblieben, obwohl die Tankanzeige Treibstoff auswies.
3. Ich verständigte den C, da ich Mitglied bin.
4. Der tatsächliche Lenker (slowakischer Staatsangehöriger) ist kein C-Mitglied.
5. Seitens des C wurde mir mitgeteilt, dass bei Anwesenheit eines nicht versicherten Lenkers Kosten für Pannenhilfe oder Abschleppung entstehen können.
6. Der Lenker begab sich daher zur Tankstelle, um Treibstoff zu besorgen bzw. das weitere Vorgehen zu klären.
Zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens befand ich mich nicht am Steuer. Eine Lenkhandlung meinerseits lag nicht vor.
Erst nach Aufforderung der Beamten, das Fahrzeug bei der nächsten Ausfahrt zu entfernen, kam es zu einem Einsteigen meinerseits. Dies stellt jedoch keine vorherige Lenkhandlung im Sinne des Tatvorwurfs dar.
Der tatsächliche Lenker ist bereit, als Zeuge auszusagen und zu bestätigen, dass er das Fahrzeug gelenkt hat.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Frage der Lenkereigenschaft eine zentrale und entscheidungswesentliche Tatsache darstellt. Ohne Einvernahme des tatsächlichen Lenkers und ohne persönliche Anhörung meinerseits bleibt der maßgebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt.
Im Sinne des Rechts auf Parteiengehör sowie einer vollständigen Sachverhaltsermittlung beantrage ich daher:
1. Neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
2. Einvernahme des tatsächlichen Lenkers als Zeugen
3. Ergänzende Beweisaufnahme zur Klärung der Lenkereigenschaft
Ich ersuche um entsprechende Entscheidung und Verständigung über einen neuen Termin.
Mit freundlichen Grüßen
A“
Das Landesverwaltungsgericht hat das Beweisverfahren wieder eröffnet, am 17.03.2026 eine fortgesetzte Verhandlung durchgeführt, dies in Anwesenheit des Beschwerdeführers, und durch Befragen des Beschwerdeführers sowie durch neuerliche Einvernahme des Zeugen B, weiters durch Einvernahme des Zeugen D, Beweis erhoben.
Der Beschwerdeführer hat nach der am 04.02.2026 durchgeführten Beschwerdeverhandlung telefonisch gegenüber der erkennenden Richterin und danach mit Schriftsatz vom 20.02.2026 im gegenständlich anhängigen Verfahren eingewendet, zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht der Lenker gewesen zu sein.
Er verwies dazu (nicht konkretisiert) lediglich auf einen „Lenker, der slowakischer Staatsangehöriger“ sei, hat diesen jedoch weder nach dem Namen und dem Geburtsdatum identifizierbar benannt noch eine aktuelle Zustelladresse bekanntgegeben.
Der Beschwerdeführer hat diesen slowakischen Staatsbürger auch in der fortgesetzten Verhandlung (nach vorhergehender Wiederaufnahme des Beweisverfahrens) nicht stellig gemacht oder Details zur Identität des behaupteten Lenkers dargelegt.
Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 16.07.2025, um 19:35 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (SK) und hielt im Zuge der ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, dieses Kraftfahrzeug im Bereich der Richtungsfahrbahn auf einer Sperrfläche an, wobei er dieses schräg abstellte und keinen Kraftstoff hatte.
Auf Grund des so vorschriftswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges erfolgte in Bezug auf den Beschwerdeführer, nachdem dieser von der Gefahrenstelle und von der Stelle, wo der Pannendienst sich ebenfalls abgestellt hatte, von der Polizei wegbeordert worden war, dies an einen sicheren Platz, eine polizeiliche Kontrolle durch die Polizeibeamten (Lenker- und Fahrzeugkontrolle).
Eine andere Person, welche das Kraftfahrzeug (gemäß den am 20.02.2026 erfolgten Einwendungen des Beschwerdeführers) gelenkt haben soll, wurde vom Beschwerdeführer weder konkret benannt noch wurden dazu Geburtsdatum bzw. eine aktuelle Zustelladresse bekanntgegeben.
Eine solche Person, vom Beschwerdeführer lediglich als „slowakischer Staatsangehöriger“ bezeichnet, wurde von ihm auch nicht in der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung stellig gemacht.
Der Beschwerdeführer selbst befand sich vielmehr im Zeitpunkt des Eintreffens der Exekutivbeamten neben dem Fahrzeug.
Als er gefragt wurde, was passiert sei und ob er der Lenker des LKW, ***, mit dem behördlichen Kennzeichen (SK) ***, sei, teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm der Treibstoff ausgegangen sei und dass er der Lenker des vor Ort befindlichen Fahrzeuges sei.
Der Beschwerdeführer wies sich anlässlich der daraufhin durchgeführten Lenkerkontrolle mit seinem Ö-Führerschein mit der Nummer ***, lautend auf A, geboren ***, aus und händigte dem Polizeiorgan den österreichischen Führerschein und eine slowakische Zulassungsbescheinigung aus. Der Beschwerdeführer teilte den Beamten vor Ort mit, dass er die Polizei nicht mehr benötige, weil eben der C bereits geholfen habe und er weiterfahren könne.
Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt nach dem Eintreffen der beiden Polizeibeamten vor Ort, auch dann nicht, während der polizeilichen Amtshandlung an einem sicheren Ort, eingewendet, dass er das Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe.
Dort, wo das Fahrzeug im Zuge der *** abgestellt war und wo die Amtshandlung begonnen wurde, war noch der Autobahnbereich. Dort wurden der Beschwerdeführer und das Fahrzeug vorgefunden.
Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Amtshandlung, wie unter „Angaben der Person“ in der Anzeige vermerkt wurde, sinngemäß gesagt, dass er „nix genommen habe“ und dass sie sich „vor dem Verwaltungsgericht sehen würden“.
Auf Grund des Aktes der Behörde, ***, den darin einliegenden Dokumenten (Anzeige der LPD Wien vom 17.07.2025, GZ: ***, den amtsärztlichen Gutachten, den Auszügen aus der Verwaltungsstrafvormerkungsevidenz der LPD Wien und der Bezirkshauptmannschaft Tulln, aus dem Führerscheinregister und dem Gutachten von E, ebenso aus dem Auszug der EKIS-Abfrage betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers) ergibt sich weiters folgender, feststehender Sachverhalt:
Tatzeit 16.07.2025, 19:35 Uhr
Delikt gegenständlich: § 99 Abs. 1b StVO 1960
16.07. 2025, 19:37 Uhr, Vorführung zu Polizeiarzt F zur klinischen Untersuchung, einschließlich Blutabnahme.
Abgenommenes Blut wurde dem Gerichtsmedizinischen Institut in ***, *** (San-Stelle) zur Untersuchung übermittelt.
Fahrzeug: LKW ***, ***, schwarz, Kennzeichen: *** (SK).
Untersagung der Weiterfahrt: 16.07.2025, 19:35 Uhr.
Vorläufige Dokumentenabnahme: 16.07.2025, 20:51 Uhr.
Amtsärztliche Untersuchung: 16.07.2025, ab 23:00 Uhr
Gutachten: beeinträchtigt durch Übermüdung, Suchtgift und Krankheit
Untersuchungsbefund von E:
Zeitpunkt der Blutabnahme laut Protokoll: 16.07.2025, 20:59 Uhr.
Untersuchungsmaterial erhalten am 17.07.2025.
Gutachten vom 29.07.2025
Suchtanalyse auf beeinträchtigende Substanzen im Serum mittels LC-MS
Gutachten: mittels kombinierter Chromatographie-Massenspektrometrie wurde der Konsum von Methamphetamin eindeutig bestätigt.
Werte über 250, Amphetaminkonzentration 63 statt Höchstwert 7.
Methamphetamin ist in der Suchtgiftverordnung gelistet und ist für die substanzspezifischen Wirkungen verantwortlich.
Straßenverkehrsrelevante Beeinträchtigung des Beschwerdeführers.
Gerichtliche Verurteilungen:
§ 15 StGB § 105 (1) StGB
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 2 Jahre
Vollzugsdatum 08.07.2020
zu LG F.STRAFS.*** *** RK 13.10.2016
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG F.STRAFS.*** *** vom 27.11.2017
§ 107 (1) StGB
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 16.09.2011
zu LG F.STRAFS.*** *** RK 02.06.2017
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F.STRAFS.*** *** vom 27.11.2017
zu LG F.STRAFS.*** *** RK 02.06.2027
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG F.STRAFS.*** *** vom 28.11.2019
§ 105 (1) StGB
§ 125 StGB
Vollzugsdatum 08.07.2020
§ 107 (1) StGB
Freiheitsstrafe 2 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.*** *** RK 12.04.2018
Vollzugsdatum 08.07.2020
zu LG F.STRAFS.*** *** RK 06.06.2018
zu LG F.STRAFS.*** *** RK 12.04.2018
zu LG F.STRAFS.*** *** RK 13.10.2016
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 08.07.2020, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG *** *** vom 23.04.2020
zu LG F.STRAFS.*** *** RK 06.06.2018
zu LG F.STRAFS.*** *** RK 12.04.2018
zu LG F.STRAFS.*** *** RK 13.10.2016
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum 08.07.2020
LG *** *** vom 30.07.2024
§ 107 (1) StGB
Freiheitsstrafe 8 Monate
Vollzugsdatum 16.03.2021
Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) wird die Tilgung voraussichtlich mit 16.09.2031 eintreten und ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen.
Verwaltungsstrafvormerkungen bei der BH Tulln:
*** wegen § 103 Abs. 1 Z 1 KFG, rechtskräftig am 28.02.2025
Nacherfassung Vorstrafen der LPD Wien *** PK *** zu GZ: ***:
§ 102 Abs. 5 lit. b KFG, rechtskräftig 10.06.2025
§ 102 Abs. 1 KFG, rechtskräftig 10.06.2025
§ 102 Abs. 1 KFG, rechtskräftig 10.06.2025
(zu § 99 Abs. 1 lit. b StVO iVm § 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 StVO: Strafbetrag auf 0 gesetzt – Erkenntnis des LVwG NÖ vom 07.08.2024, LVwG-AV-348/001-2024;
Zu § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG: Strafbetrag auf 0 gesetzt).
*** wegen § 102 Abs. 1 KFG, rechtskräftig 22.11.2025
*** wegen
§ 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG, rechtskräftig 26.04.2024; Nacherfassung Vorstrafe der LPD Wien *** PK *** zu GZ: ***
5x § 102 Abs. 1 KFG iVm 4 Abs. 1 KFG, rechtskräftig jeweils am 26.04.2024
§ 1 Abs. 1 Z 1 WLSG (Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes) – Anstandsverletzung und Lärmerregung
*** wegen
§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 iVm § 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 StVO, rechtskräftig 24.02.2024; Nacherfassung Vorstrafe der LPD Wien *** PK *** zu GZ: ***
§ 52 lit. a Z 3a StVO 1960, rechtskräftig 13.10.2023
§ 37 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 5 FSG, rechtskräftig 13.10.2023 – Nacherfassung Vorstrafe der LPD Wien *** PK *** zu GZ: ***
§ 102 Abs. 5 lit. b, § 36 lit. e KFG iVm 57a Abs. 5 KFG, § 102 Abs. 10 KFG, rechtskräftig jeweils am 13.10.2023
Verwaltungsstrafvormerkungen laut Auskunft der LPD Wien *** PK ***, vom 17.07.2025, Vorliegen von ca. 60 rechtskräftigen Vormerkungen, wovon eine getilgt ist, somit von 59 verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, davon jeweils u.a.
§ 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 leg. cit., ***, Beginn der Tilgung 26.10.2024
§ 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG, ***, Beginn der Tilgung 09.01.2025
§ 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG, ***, Beginn der Tilgung 26.04.2024 (nacherfasst durch die BH Tulln zu ***)
(§ 99 Abs. lit. b StVO 1960, vom 10.06.2025, VStV/923302348661/2023 (nacherfasst durch die BH Tulln zu ***); Erkenntnis des LVwG NÖ vom 07.08.2024, LVwG-AV-348/001-2024; Strafe auf 0 gesetzt.
§ 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG, ***, Beginn der Tilgung 10.06.2025 (nacherfasst durch die BH Tulln zu ***) Strafe auf 0 gesetzt).
§ 37 Abs. 1 FSG iVm § 39 Abs. 5 FSG, ***, Beginn der Tilgung 13.10.2023, nacherfasst durch die BH Tulln zu ***
§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, ***, Beginn der Tilgung 24.02.2024 nacherfasst durch die BH Tulln zu ***).
Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.11.2022, Zahl ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf die Dauer von einem Monat entzogen, da er am 28.02.2022, um 10:30 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Freilandgebiet von ** auf der Autobahn *** lenkte und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 50 km/h überschritt.
Die gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz betrug 156 km/h (festgestellt mittels geeichten Tachometers mit Videoaufzeichnung).
Der Beschwerdeführer hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) begangen und wurde von der Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Straferkenntnis vom 21.07.2022, ***, rechtskräftig bestraft.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21.04.2023, ***, die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten entzogen, da er am 07.10.2022, um 21:20 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Freilandgebiet von ***, auf der *** ***, in Richtung ***, von der Auffahrt auf die ***, von der *** kommend, bis unmittelbar vor der Abfahrt ***, lenkte und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 50 km/h überschritt.
Die gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz betrug 135 km/h (festgestellt mittels geeichten Tachometers mit Videoaufzeichnung).
Der Beschwerdeführer hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Zif. 10 a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) begangen und wurde vom Polizeikommissariat *** mit Straferkenntnis vom 15.02.2023, ***, rechtskräftig bestraft.
Ebenso wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 20.09.2023, ***, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf die Dauer von sechs Monaten und zwei Wochen entzogen, da er am 14.09.2023, um 10:05 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, auf dem ***, in einem vermutlich durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand lenkte.
Obwohl er durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei zur Durchführung einer klinischen Untersuchung aufgefordert wurde, verweigerte der Beschwerdeführer diese am 14.09.2023, um 10:18 Uhr.
Weiters ist im Führerscheinregister betreffend den Beschwerdeführer eine Vormerkung eingetragen (Übertretung nach § 18 Abs. 1 StVO am 28.02.2022, um 10:30 Uhr).
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19.02.2025, ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf die Dauer von drei Monaten entzogen, da er am 15.08.2024, um 01:05 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, auf der ***, lenkte, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22.02.2024, ***, entzogen worden war.
Wegen dieser Übertretung wurden der Beschwerdeführer vom Polizeikommissariat *** mit Straferkenntnis vom 23.09.2024 rechtskräftig bestraft.
Gemäß der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.03.2026 wurde der Führerschein dem Beschwerdeführer nicht ausgefolgt, da die vorgeschriebenen Maßnahmen von ihm bis dato noch nicht erfüllt wurden.
Beweiswürdigung:
Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 20.02.2026 erstatteten Einwendungen, dass er zum angelasteten Tatzeitpunkt (16.07.2025) das Kraftfahrzeug selbst nicht gelenkt habe, sondern eine nicht näher benannte und trotz gebotener Gelegenheit in der fortgesetzten Verhandlung nicht stellig gemachte Person, welche er lediglich als „slowakischen Staatsangehörigen“ bezeichnete, der Lenker gewesen sei, wurden durch die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen B und D eindeutig widerlegt.
Beide Zeugen bestätigten in der fortgesetzten Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dass dieser vor Ort angegeben habe, dass er selbst der Lenker des vorgefundenen Fahrzeuges sei, wie diese Zeugen auch bestätigten, dass der Beschwerdeführer weder im Zuge der Amtshandlung vor Ort noch während der ärztlichen Untersuchung oder zu irgendeinem sonstigen Zeitpunkt angegeben hat, dass er das Fahrzeug selbst nicht gelenkt habe.
Darüber hinaus ergab sich aus den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren bei der Behörde, ebenso in den Beschwerdeausführungen, einen konkret benannten Lenker, nach Geburtsdatum und aktueller Zustelladresse identifizierbar, nicht benannt hat.
Eine solche Person wurde überdies verfahrensgegenständlich selbst noch in der fortgesetzten Verhandlung weder stellig gemacht noch vom Beschwerdeführer konkret benannt.
Die mehrfach widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach der slowakische Staatsbürger zu einer Raststation gegangen sei (laut Stellungnahme im Verfahren bei der LPD Wien vom 07.08.2025), Treibstoff bei einer Tankstelle holen gegangen sei (laut schriftlicher Eingabe vom 20.02.2026, Punkt 6.) und weiters (gegensätzlich dazu) nicht Treibstoff holen gegangen sei, sondern lediglich zur Tankstelle gegangen sei, damit er vom C-Mitarbeiter nicht angetroffen werde (laut Ausführungen in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung am 17.03.2026), waren nicht geeignet, Zweifel an der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers aufkommen zu lassen, geschweige denn den Lenkvorgang durch eine andere (nicht näher identifizierte) Person glaubhaft zu machen.
Das erkennende Gericht ging aufgrund des oben dargelegten, erzielten Beweisergebnisses daher zweifelsfrei davon aus, dass der Beschwerdeführer selbst das Kraftfahrzeug LKW ***, mit dem behördlichen Kennzeichen *** (SK) zum angelasteten Tatzeitpunkt in durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand auf der ***, Fahrtrichtung ***, bis zu Strkm. ***, somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, gelenkt hat.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer festgestellten Beeinträchtigung durch Suchtgift verwies der Zeuge B in der Verhandlung am 04.02.2026 auf den von ihm ausgefüllten Bogen A1, Beobachtung des Fahrverhaltens.
Es wurde festgestellt, dass auch anderwärtige Auffälligkeiten in Bezug auf den Lenker und das Fahrzeug gegeben waren, dies in Bezug auf das Abstellen des Fahrzeuges auf einer Sperrfläche, im Zuge der Autobahn, und ohne Kraftstoff.
Der Zeuge bestätigte die im Bogen A2, „Beobachten beim Anhalten oder Antreffen“, von ihm festgehaltenen Feststellungen in Bezug auf den Beschwerdeführer und bestätigte, dass er diesen Bogen A2 unterschrieben habe, ebenso den Bogen A1.
Der Zeuge bestätigte als richtig, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die gemäß dem Bogen A2 notierten Feststellungen zu treffen waren, jeweils bezogen auf den Beschwerdeführer, nämlich:
Reaktion: hektisch; körperliche Auffälligkeiten: Schweißausbruch, trockener Mund; Augen: Bindehäute gerötet, wässrig/glänzend; Pupillen verengt; Pupillenreaktion: fehlend; äußere Erscheinung: ungepflegt; Aussprache/Reden: redselig; Ansprechbarkeit, Orientierung: Schwierigkeiten, Gesprächsthemen zu folgen; Stimmung/Verhalten: provokativ, aggressiv; geteilte Aufmerksamkeit: gestört, kann 2-3 gleichzeitig gestellte Aufgaben nicht richtig lösen; Aussteigen aus dem Fahrzeug: normal; Gang: breitbeinig; Atemalkoholtest: ja, 0,0 mg/l; Verhalten während der Amtshandlung: gleichbleibend; Suchtgifteinnahme: nein; Medikamenteneinnahme: ja; der Beschwerdeführer gab an, dass er am 16.07.2025, um 08:00 Uhr, 1x 1000mg Seroquel und 1x Psychopax zu sich genommen hat.
Über sonstige berauschende Mittel machte der Beschwerdeführer keine Angaben.
Auf Grund der im Zuge der beim Anhalten getroffenen Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die verengten Pupillen und die geröteten Bindehäute, welche überdies wässrig/glänzend waren, sowie auf Grund der fehlenden Pupillenreaktion, auch in Bezug auf die sonstigen Merkmale, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Der Beschwerdeführer wurde dem Amtsarzt vorgeführt.
Das amtsärztliche Gutachten, erstellt am 16.07.2025, 20:51 Uhr, stellte eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Suchtgift, Übermüdung und Krankheit fest.
Weiters wurde im amtsärztlichen Gutachten der Polizeiamtsärztin bestätigt, dass eine Blutabnahme beim Beschwerdeführer wegen Beeinträchtigung durch Suchtgift vorgenommen wurde, und zwar am 16.07.2025, um 20:51 Uhr.
Das Gutachten von Herrn E bestätigte eindeutig in Bezug auf den Beschwerdeführer, resultierend aus der von ihm abgenommenen Blutprobe, einen Konsum von Methamphetamin, wie auch, dass im gegenständlichen Fall die Konzentration so war, dass der Beschwerdeführer straßenverkehrsrelevant beeinträchtigt war.
Fehlerhafte medizinische Feststelllungen konnten im Zusammenhang mit dem klaren und nachvollziehbaren amtsärztlichen Gutachten vom 16.07.2025, des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Tulln, in welchem eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Übermüdung, Suchtgift und Krankheit festgestellt wurde, vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt werden.
Die dazu erstatteten Einwendungen des Beschwerdeführers wurden durch die eindeutigen Beweismittel (amtsärztliches Gutachten und Gutachten von Herrn E zur Auswertung der Blutprobe des nachweislich beim Beschwerdeführer abgenommenen Blutes) klar widerlegt.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Lenkzeitpunkt (u.a.) durch Konsum von Methamphetamin eindeutig straßenverkehrsrelevant beeinträchtigt war, ergab sich aus dem Bezug habenden Gutachten von E vom 29.07.2025 eindeutig und zweifelsfrei.
Im Blutuntersuchungsbefund wurde bestätigt, dass der Zeitpunkt der Abnahme laut Protokoll der Tatzeitpunkt 16.07.2025 war, dies beim Beschwerdeführer selbst, sodass beim erkennenden Gericht kein Zweifel bestand, dass die vorgenommene chemische Untersuchung auf Suchtgiftkonsum oder Medikamentenmissbrauch jene war, welche aus der Abnahme von Blut am 16.07.2025 beim Beschwerdeführer selbst stammte.
Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers existieren somit objektive Beweise, dass er das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (SK) zum angelasteten Zeitpunkt, am 11.09.2025, am genannten Ort, in durch Suchtgift, Übermüdung und Krankheit beeinträchtigtem Zustand selbst gelenkt hat.
Der weiters festgestellte Sachverhalt ergab sich aus dem Bezug habenden, oben genannten Unterlagen, insbesondere aus den Verwaltungsstrafvormerkungsevidenzen der LPD Wien und der Bezirkshauptmannschaft Tulln, weiters aus der EKIS-Abfrage betreffend die gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten, rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde bestätigte, dass der Beschwerdeführer aufrecht nicht den Führerschein ausgefolgt erhalten hat, da er die ihm aufgetragenen begleitenden Maßnahmen bis dato nicht erfüllt hat.
Rechtlich wurde erwogen:
§ 3 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015:
Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
§ 7 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 6 lit. b, Abs. 4 und Abs. 5 Führerscheingesetz (FSG),
BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 154/2021:
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
…
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
§ 25 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF
BGBl. I Nr. 15/2005:
Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
§ 26 Abs. 2 und Abs. 2a Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 154/2021:
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
§ 24 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF
BGBl. I Nr. 154/2021:
Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Entscheidend für den Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit (und folglich für die Entziehung der Lenkberechtigung, sowie für die Frage der erforderlichen Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung) ist nicht bloß der Umstand, ob der Betreffende das gleiche Delikt wiederholen wird, sondern vielmehr die aus der Deliktsbegehung hervortretende Sinnesart (vgl. VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166).
Das Verfahren zur Entziehung einer Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Behörde (und das Verwaltungsgericht) bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185 u.a.).
Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH vom 25.02.2003, 2003/11/0017 u.a.).
Die Wertung der bestimmten Tatsachen bzw. die Subsumierung von Tatsachen unter die in § 26 Abs. 2 FSG bezeichneten Bestimmungen (gegenständlich nach Z 3 dieser Bestimmung) setzt nicht die rechtskräftige Bestrafung der betreffenden Person voraus, sondern knüpft vielmehr an die jeweiligen vom Lenker gesetzten Tatsachen an, deren Beurteilung der Führerscheinbehörde und dem im Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung erkennenden Verwaltungsgericht selbstständig (unabhängig von den Veranlassungen der Strafbehörde) zusteht.
Das erkennende Verwaltungsgericht stützte sich gegenständlich auf den durch umfangreiche Beweisführung ermittelten Sachverhalt, wie oben ausgeführt (vgl. VwGH 30.05.2001, 99/11/0221 u.a.).
Gemäß dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung erzielten Beweisergebnis hat der Beschwerdeführer somit nunmehr (Tatzeitpunkt: 16.07.2025) ein Delikt gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 9 StVO 1960 begangen.
Diese Deliktsbegehung erfolgte innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung des Deliktes nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 iVm § 5 Abs. 5, erster Satz, StVO 1960 (Tatzeitpunkt: 14.09.2023), rechtskräftige Bestrafung durch die LPD Wien *** PK *** zu GZ: ***).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen - unter Entfall der gemäß § 7 Abs. 4 FSG sonst vorgesehenen Wertung - jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum oder Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0113; VwGH 16.12.2025, Ra 2023/11/0148).
§ 26 Abs.2 Z 3 FSG sieht vor, dass dann, wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen ist.
Die Behörde hat verfahrensgegenständlich somit ausschließlich unter Berücksichtigung der beiden oben genannten Tatbegehungen die gesetzlich vorgesehene Mindestentziehungsdauer von acht Monaten verfügt.
Die vom Beschwerdeführer zumindest in drei Fällen gesetzten Delikte wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Lenkberechtigung bzw. trotz vorläufiger Abnahme des Führerscheines (Tatsachen jeweils gemäß § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a) StVO 1960) wurden von der Behörde, ebenso wie das zweimalige erhebliche Überschreiten der im Freiland erlaubten Höchstgeschwindigkeit um jeweils mehr als 50 km/h, nämlich am 28.02.2022, im Zuge der ***, und am 07.10.2022, im Zuge der ** (Tatsachen jeweils gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 StVO 1960), von der Behörde nicht einer – erforderlichen – Wertung im Zusammenhang mit der Festsetzung der Entziehungsdauer unterzogen.
Die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h., die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH 10.3.2025, Ra 2023/11/0135; VwGH 16.12.2025, Ra 2023/11/0148).
Unter weiterer Zugrundelegung des gleichzeitigen Setzens der bestimmten Tatsachen (dreimaliges Lenken ohne Lenkberechtigung bzw. trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines und zweimaliges Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Freiland, jeweils um mehr als 50 km/h) erachtete das erkennende Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Administrativverfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ein Verschlechterungsverbot nicht besteht, die mit dieser Entscheidung neu festgesetzte Entziehungsdauer (der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer bis dato von der Behörde mangels Erfüllens der angeordneten Maßnahmen nicht ausgefolgt) für unabdingbar erforderlich, um die übrigen Verkehrsteilnehmer vor dem Beschwerdeführer als erheblich unzuverlässigem und gegenüber rechtlich geschützten Werten negativ eingestellten Lenker schützen zu können.
Wenn auch gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH vom 26.02.2002, 2001/11/0379) die Vergehen der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), deretwegen der Beschwerdeführer drei Mal rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde, nicht per se als bestimmte Tatsachen gemäß § 7 Abs. 2 FSG anzusehen sind, waren jedoch diese mehrfach begangenen Vergehen, ebenso wie die vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) und der versuchten Nötigung (§ 15, § 105 StGB) im Rahmen der Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers einzubeziehen.
Das gesamte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers, das sein bisheriges aggressives Verhalten belegt, war daher in die Wertung einzubeziehen.
Die neu festgesetzte Entziehungsdauer stellt im Hinblick auf die Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers gegenüber rechtlich geschützten Werten somit das unabdingbare Mindestmaß dar, um übrige Verkehrsteilnehmer vor dem Beschwerdeführer als unzuverlässigem Verkehrsteilnehmer schützen zu können.
Die von der Behörde verfügten begleitenden Maßnahmen wurden gegenüber dem Beschwerdeführer im Einklang mit den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfolgte im erheblichen öffentlichen Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer.
Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Sach- und Rechtslage war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.
Die Erlassung der Entscheidung hatte im Hinblick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, den Umfang der erforderlichen Beweisführung, die hohe Anzahl von strafrechtlichen Verurteilungen und verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, damit zusammenhängend auf Grund des Erfordernisses der eingehenden Beurteilung des zu verfügenden Ausmaßes der Entziehungsdauer, nicht zuletzt auf Grund des bisher durch die Begehung zahlreicher Straftaten sowie des persönlichen Eindruckes, den der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren hinterließ (erhöhtes Aggressionspotential) nicht durch Verkündung der Entscheidung mit wesentlichen Entscheidungsgründen sondern durch Zustellung der Vollausfertigung an die Parteien des Verfahrens zu erfolgen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.