projekte
LVwG-AV-1048/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1048/001-2024
LVwG-AV-1048/001-2024Landesverwaltungsgericht09.04.2026
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; forstpolizeilicher Auftrag; Entfernungsauftrag; Rodung; Wald; Kommissionsgebühren;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28. Mai 2024, Zl. ***, betreffend einen forstpolizeilichen Auftrag, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „und Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung des Erdmaterials“ entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei die Fristen für die Durchführung der Maßnahmen des Spruchpunktes I. mit 31. Dezember 2026, jene für die im Spruchpunkt II. angeführte Kostenvorschreibung mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses, neu festgelegt werden.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 28. Mai 2024, Zl. ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in Folge: belangte Behörde) Herrn A (in Folge: Beschwerdeführer) in Spruchpunkt I. zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 entsprechenden Zustandes, indem ihm aufgetragen wurde, auf einer auf einem Lageplan eingezeichneten Fläche des Grundstücks Nr. ***, KG ***, folgende Maßnahmen zu erfüllen:
„1. Entfernung des Erdhügels und Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung des Erdmaterials bis spätestens 15.11.2024.
2. Entfernung der Einzäunung des Gemüsegartens oder tatsächliche Nutzung als Forstgarten bis spätestens 15.11.2024.
3. Aufforstung des gesamten Areals mit der Baumart Bergulme im Pflanzverband 2 x 2 m, das sind somit 225 Stück, mit Ausnahme des dort befindlichen Fahrweges (Forststraße), bis spätestens 30.11.2024.
4. Die Aufforstung ist bis zur Sicherung der Kultur zu pflegen, im Bedarfsfall nachzubessern und vor Wildschäden zu schützen.“
In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Kommissionsgebühren für den am 14. Juni 2023 und am 12. Februar 2024 durchgeführten Ortsaugenschein in Höhe von insgesamt 82,80 Euro zu bezahlen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die verfahrensgegenständliche Fläche von den Voreigentümern des benachbarten Grundstücks Nr. ***, KG ***, dessen Eigentümer er nunmehr sei, schon weit vor der Jahrhundertwende bis zur Uferanschlaglinie als landwirtschaftliche Fläche für den Eigenbedarf genutzt wurde.
Die verfahrensgegenständliche Fläche sei jedoch nicht im Grenzkataster eingetragen, sodass die Grenzziehung zwischen der verfahrensgegenständlichen Fläche auf Grundstück Nr. ***, KG *** und dem Grundstück Nr. *** KG ***, unklar sei. Der Beschwerdeführer begehrte aus diesen Gründen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22. August 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer, ein Vertreter der belangten Behörde und eine Vertreterin der Republik Österreich (Öffentliches Wassergut als Grundstückeigentümerin) teil.
3.2. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes. Weiters wurde der Beschwerdeführer einvernommen und der in unmittelbarer Nähe wohnende B als Zeuge befragt.
4.1. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2013 Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Westlich an dieses Grundstück anschließend befindet sich das Grundstück Nr. ***, KG ***, welches sich im Eigentum der Republik Österreich (Öffentliches Wassergut) befindet.
4.2. Auf einer Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, KG ***, entfernte der Beschwerdeführer in der Zeit von April 2014 bis Ende 2015 schrittweise den forstlichen Bewuchs. Auf der sodann unbestockten Fläche, nunmehr zwischen zwei Fahrwegen gelegen, legte der Beschwerdeführer eine Wiese an, welche er regelmäßig mähte. Weiters errichtete er dort einen Erdhügel („Wildrettungshügel“), auf welchen er einen Tisch mit zwei Bänken stellte, und einen Gemüsegarten.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
LVwG-Lageplan: Verortung der Fläche, auf der der Beschwerdeführer forstlichen Bewuchs entfernte (rot umrandet) sowie des Wildrettungshügels und des Gemüsegartens (jeweils blau umrandet)
4.3. Für die unter Pkt. 4.2. angeführte Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, KG ***, (rot umrandet im oben abgedruckten LVwG-Lageplan) lag und liegt keine Rodungsbewilligung vor.
4.4. Mit Bescheid vom 26. Juli 2022, Zl. ***, stellte die belangte Behörde u.a. fest, dass die unter Pkt. 4.2. angeführte Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, KG ***, (rot umrandet im oben abgedruckten LVwG-Lageplan) Wald im Sinne des Forstgesetzes ist. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
4.5. Am 14. Juni 2023 führte die belangte Behörde Erhebungen (u.a. Ortsaugenschein) an der unter Pkt. 4.2. angeführte Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, KG ***, (rot umrandet im LVwG-Lageplan) durch und erwog, die mit dem nunmehr bekämpften Bescheid angeordneten Maßnahmen vorzuschreiben. Davon wurde die Republik Österreich (Öffentliches Wassergut) als Grundeigentümerin am 19. Juni 2023, der Beschwerdeführer am 28. Juli 2023, verständigt.
5.1. Die Feststellungen zur Eigentümerschaft der genannten Grundstücke (Pkt. 4.1.) ergibt sich zweifelsfrei durch Einsichtnahme in den NÖ Atlas und in das Grundbuch.
5.2. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aus, dass er nach dem Eigentumserwerb am Grundstück Nr. ***, KG ***, (Kaufvertrag vom 25. März 2013) auf der auf dem LVwG-Lageplan (Pkt. 4.2.) rot eingezeichneten Fläche den forstlichen Bewuchs schrittweise entfernte. Nach näherer Nachfrage durch den erkennenden Richter grenzte er diesen Zeitraum grob mit „im Jahr 2013/2014“ ein bzw. führte aus, dass er den forstlichen Bewuchs spätestens im „Winter 2014 oder 2015“ entfernt hatte (VH-Schrift S 2-3 sowie Beilage A). Eine Einsichtnahme in die dem Landesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Luftbilder des NÖ Atlas (I-Map) zeigt, dass die verfahrensgegenständliche Fläche im Sommer 2013 (Luftbild 2013 mit Flugdatum 13.6.2013 bis 17.06.2013) weiterhin, d.h. wie am Luftbild des Jahres 2010, bewaldet war. Dies trifft auch noch bis zum 27. April 2014 zu, wie auf dem am 27. April 2014 aufgenommen Satellitenbild des Environmental Systems Research Institute (ESRI – Wayback) eindeutig zu sehen ist. Das Landesverwaltungsgericht konnte sohin zweifelsfrei feststellen, dass der Beschwerdeführer mit der Entfernung des forstlichen Bewuchses frühestens ab 28. April 2014 begann und dieser – nach seinen eigenen Angaben – jedenfalls im Winter 2015 beendet war. Das Luftbild aus dem Jahr 2016 zeigt bereits (teilweise) eine Wiesenfläche. Dass der Beschwerdeführer diese Arbeiten und die anschließende gärtnerische Gestaltung und Nutzung der verfahrensgegenständlichen Fläche durchführte, ist unstrittig. So gab er an: „Es ist korrekt, dass ich den Gemüsegarten und den Erdhügel angelegt habe. Die Fläche zwischen den beiden Fahrwegen, in der sich auch der Gemüsegarten und Wildrettungshügel befinden, habe ich als Wiesenfläche aufrechterhalten und benützt.“ (VH-Schrift S 3). Auch der Zeuge B legte glaubwürdig dar, dass die verfahrensgegenständliche Fläche als Rasenfläche bzw. Garten genutzt wird. Die ist auch auf den vom Zeugen vorgelegten Fotos (Beilage B und Beilage C) eindeutig zu erkennen.
5.3. Die Feststellungen zu Pkt. 4.3. sind unstrittig. Der Beschwerdeführer hat dazu in der Verhandlung ausgeführt: „Für die Wiesenfläche bzw. den Gemüsegarten und den Erdhügel habe ich keine Rodungsbewilligung eingeholt.“ (VH-Schrift S 4).
5.4. Die Feststellungen zu Pkt. 4.4. ergeben sich durch Einsichtnahme in den Bescheid vom 26. Juli 2022. Aus dem diesem Bescheid beigefügten Lageplan, der zum wesentlichen Bestandteil der Erledigung erklärt wurde, ergibt sich, dass für die verfahrensgegenständliche Fläche die Waldeigenschaft festgestellt wurde. Dass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, ist unstrittig.
5.5. Die Feststellungen zu Pkt. 4.5. ergeben sich zweifelsfrei durch Einsichtnahme in den Erhebungsbericht vom 14. Juni 2023. Dass der Erhebungsbericht dem Beschwerdeführer und der Republik Österreich als Grundeigentümerin übermittelt wurde, ergibt sich eindeutig aus den aufliegenden Rückscheinen. Das ist auch nicht strittig.
6.1. Zum forstpolizeilichen Auftrag (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
6.1.1. Voraussetzung für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages nach § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 ist zunächst, dass es sich bei der betreffenden Fläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Diese Voraussetzung ist gegeben, da die Waldeigenschaft für die verfahrensgegenständliche Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, KG ***, (rot umrandet im LVwG-Lageplan) mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 2022, Zl. ***, im Zuge einer (amtswegigen) Waldfeststellung gemäß § 5 Forstgesetz 1975 festgestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) für den Fall, dass die Waldeigenschaft der betreffenden Fläche rechtskräftig festgestellt wurde, auch im forstpolizeilichen Verfahren an diese Feststellung gebunden ist (VwGH 3.10.2008, Zl. 2005/10/0037). Der die Waldeigenschaft einer Fläche feststellende Bescheid stellt nur auf die Eigenschaften der Sache ab. Seine Wirkungen reichen somit über die Person des Bescheidadressaten hinaus (dingliche Wirkung). Damit muss der Beschwerdeführer den an die Grundeigentümerin (hier: Republik Österreich – Öffentliches Wassergut) adressierten Waldfeststellungsbescheid auch gegen sich gelten lassen (VwGH 24.7.2013, Zl. 2012/10/0084).
6.1.2. Eine Person, die – wie der Beschwerdeführer – weder einen Antrag auf Feststellung der Waldeigenschaft, noch einen Rodungsantrag stellt, sondern den Waldboden sogleich für waldfremde Zwecke verwendet, soll nicht dadurch bessergestellt werden, dass die gesetzten Maßnahmen während des Verfahrens zum Verlust der Waldeigenschaft führen können. Die Waldeigenschaft der vom forstpolizeilichen Auftrag umfassten Fläche im Zeitpunkt der Erlassung dieses Auftrages ist daher dann zu bejahen, wenn die Fläche bei Einleitung des Verfahrens oder innerhalb der letzten zehn Jahre davor Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 war. Im vorliegenden Fall war die angeführte Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, KG *** (rot umrandet im LVwG-Lageplan), innerhalb der letzten zehn Jahre vor Einleitung des forstpolizeilichen Verfahrens (d.h. innerhalb des Zeitraums Juli 2013 bis Juli 2023) Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, da mit der Entfernung des Bewuchses frühestens ab 28. April 2014 begonnen wurde und sohin bis zum 28. Juli 2023 (= Verfahrenseinleitung mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der belangten Behörde betreffend Parteiengehör) erst 9 Jahre und 3 Monate vergangen waren. Zweifel, wonach durch Änderung des Sachverhalts die mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 2022, Zl. ***, festgestellte Waldeigenschaft im Juli 2023 erloschen sein könnte, wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Die Waldeigenschaft der verfahrensgegenständlichen Fläche war daher zu bejahen.
6.1.3. Weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 ist ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z.B. das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975) oder das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 Abs. 1 Forstgesetz 1975), vorliegt.
6.1.4. Der Beschwerdeführer hat durch die Entfernung des forstlichen Bewuchses, das anschließende Anlegen einer regelmäßig gemähten Wiese, die Errichtung eines Erdhügels („Wildrettungshügel“) sowie die Anlage eines Gemüsegartens den Waldboden eindeutig anderen Zwecken als der Waldkultur zugeführt und damit das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 missachtet. Auch dieses Tatbestandselement ist erfüllt, womit die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrags zulässig ist.
6.1.5. Forstpolizeiliche Aufträge sind an jene Person zu richten, die die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lässt. Der Waldeigentümer (hier: Republik Österreich – Öffentliches Wassergut) ist nur dann Verpflichteter, wenn sich aus einer Vorschrift und dem Sachverhalt nicht die Verpflichtung einer anderen Person ergibt (vgl. Brawenz/Bleckmann/Reindl, ForstG5, Anm. 27 zu § 172). Da sich das Rodungsverbot nach § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 gegen jedermann richtet (VwGH 3.12.1985, Zl. 85/07/0252) konnte dem Beschwerdeführer der forstpolizeiliche Auftrag erteilt werden.
6.1.6. In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf den strittigen Grenzverlauf zwischen dem Grundstück Nr. *** und dem Grundstück Nr. ***, beide KG ***, ins Leere geht. Die verfahrensgegenständliche Fläche, auf der die mit Bescheid aufgetragenen Vorkehrungen zu erfüllen sind, ergibt sich eindeutig aus dem Lageplan. Diese Fläche kann daher jederzeit in der Natur eindeutig lokalisiert werden.
6.1.7. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen. Die Frist für die Durchführung der Maßnahme ist bereits abgelaufen. Es war daher eine neue Frist festzusetzen. Im Bescheid der belangten Behörde wurde eine Frist von nicht ganz sechs Monaten vorgegeben. Diese Frist wurde vom Beschwerdeführer nicht als unangemessen kurz beanstandet. Die nunmehr festgesetzte – daran orientierte – Frist erscheint angemessen.
6.1.8. Die Vorschreibung der ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. zweckmäßigen Verwertung übersteigt die Grenze eines forstpolizeilichen Auftrages, sodass diesbezüglich der Spruch geändert wurde. Die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. zweckmäßigen Verwertung ergibt sich auf Grund anderer – hier gegenständlich nicht relevanter – Rechtsvorschriften.
6.2. Zu den Kommissionsgebühren (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Nach § 77 Abs. 2 iVm § 76 AVG belasten die Kosten für eine Amtshandlung die von Amts wegen angeordnet wurde, den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Im konkreten Fall wurden die Amtshandlungen vom Beschwerdeführer – aufgrund der konsenslosen Rodung – verschuldet (vgl. VwGH 20.1.2022, Zl. Ra 2021/03/0156; VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0123). Die Höhe der Kommissionsgebühren bemisst sich nach § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung und beträgt 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan. Es wurden zwei Mal ein Ortsaugenschein, nämlich am 14. Juni 2023 im Umfang von 4 halben Stunden und am 12. Februar 2024 im Umfang von 2 halben Stunden, durchgeführt. Somit ergibt sich eine Kommissionsgebühr in der Höhe von 82,80 Euro (13,80 Euro x 6 halbe Stunden). Da die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist, war sie neu festzusetzen.
6.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.