LVwG N LVwG-AV-1433/001-2025

LVwG-AV-1433/001-2025Landesverwaltungsgericht08.04.2026

Regest

Eisenbahnrecht; Auflassung; nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1433/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1433.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde der A AG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 7. November 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Auflassung eines Schienenübergangs gemäß § 48 EisbG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 48 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 17. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdeführerin für ein näher dargestelltes Vorhaben die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß den §§ 20 und 31 ff EisbG, die forstrechtliche Bewilligung gemäß §§ 17 ff ForstG sowie die wasserrechtliche Genehmigung für die dem § 127 Abs. 1 lit. b WRG unterliegenden Maßnahmen, insbesondere nach den §§ 38, 40 und 41 WRG zu erteilen. In diesem Antrag finden sich unter Punkt III. Ausführungen zu Eisenbahnkreuzungen und nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen, wobei nur hinsichtlich schienengleicher Eisenbahnübergänge mit Straßen mit öffentlichem Verkehr auf § 48 EisbG hingewiesen wurde.

In der Verhandlung vom 4. Juni 2025 wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass „[d]er Antrag vom 17. Dezember 2024 […] dahingehend zu verstehen [ist], dass er auch die Anträge auf Auflassung bzw. Teilauflassung gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG der im technischen Bericht Seite 36 ff angeführten Eisenbahnkreuzungen umfasst“.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2024 „- soweit er die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** betrifft -“ gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG als unzulässig zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der den Ausführungen des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen zugestimmt und insbesondere nicht bestritten wird, dass beim schienengleichen Eisenbahnübergang in km *** kein öffentlicher Verkehr mehr stattfinden dürfte und § 48 EisbG nicht anwendbar ist. Mit der Auflassung dieses Schienenübergangs seien allerdings bauliche Maßnahmen verbunden, die auf Basis der §§ 31 ff EisbG genehmigungspflichtig seien, weshalb der Antrag auf Auflassung des schienengleichen Eisenbahnübergangs in km *** der Strecke *** – *** bzw. auf Genehmigung der damit verbundenen baulichen Maßnahmen aufrechterhalten werde. Abschließend wird die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides und allenfalls Ersetzung durch einen Feststellungsbescheid sowie die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung „für die mit der Auflassung des gegenständlichen Eisenbahnübergangs verbundenen baulichen Maßnahmen“ beantragt.

2. Feststellungen:

Der gegenständliche schienengleiche Eisenbahnübergang liegt im Verlauf der ***-Strecke *** – *** im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** auf dem GSt.-Nr. ***, KG ***.

Über das GSt.-Nr. ***, KG ***, verläuft ein nicht asphaltierter Wirtschaftsweg. Dieser mündet westlich bei Bahn-km *** der ***-Strecke *** – *** und östlich in die *** ein. Der Wirtschaftsweg findet westlich der Bahn keine Fortsetzung.

Der Weg dient nur der Erschließung der westlich der Bahn gelegenen landwirtschaftlich genützten Grundstücke-Nr. *** und ***, beide KG ***. Ersteres befindet sich im Eigentum von Herrn B und Frau C, ***, ***, Zweiteres in jenem von Herrn D, ***, ***.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt, insbesondere das in der Verhandlung vom 3. September 2025 in der in *** abgehaltenen Verhandlung erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb. Der Sachverhalt wurde zudem bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und weder von der Beschwerdeführerin noch von den sonstigen Parteien bestritten.

4. Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, lautet auszugsweise:

„Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:

1. […]

2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.

Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen. Die Behörde kann diese Frist auf rechtzeitig gestellten Antrag verlängern

…“

5. Erwägungen:

5.1. Zum Antrag gemäß § 48 EisbG:

Wenngleich sich im Antrag vom 17. Dezember 2024 ursprünglich Ausführungen in Zusammenhang mit § 48 nur in Bezug auf schienengleiche Eisenbahnübergänge mit Straßen mit öffentlichem Verkehr finden, so wurde von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 4. Juni 2025 ausgeführt, dass der Antrag vom 17. Dezember 2024 dahingehend zu verstehen sei, dass er „auch die Anträge auf Auflassung bzw. Teilauflassung gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG der im technischen Bericht Seite 36 ff [gemeint wohl: S. 33 ff des technischen Berichts, Plannr. ***] angeführten Eisenbahnkreuzungen umfasst“, wo auch der Eisenbahnübergang in km ***, über den mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde, genannt ist. Im Hinblick auf diese Prozesserklärung, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen ist, ist die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen, dass von der Beschwerdeführerin auch ein auf § 48 EisbG gestützter Antrag auf Auflassung des Eisenbahnübergangs in km *** auf der ***-Strecke *** – *** gestellt worden ist. Die belangte Behörde war somit auch verpflichtet über diesen Antrag zu entscheiden.

5.2. Zur Zurückweisung des Antrages:

Die Regelung der baulichen Umgestaltung und Auflassung nach § 48 EisbG gilt explizit nur für Kreuzungen von Eisenbahnen mit einer „Straße mit öffentlichem Verkehr“ (vgl. dazu schon VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0038, Rz. 22).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass, soweit eine Sicherungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG beantragt wird, die Behörde zunächst zu prüfen hat, ob die beantragte Sicherung einen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang betrifft. Liegt ein öffentlicher Eisenbahnübergang vor, hat sie nach den Regelungen der EisbKrV eine Sicherung anzuordnen. Kommt die Behörde dagegen zum Ergebnis, dass sich der Antrag des Eisenbahnunternehmens auf einen nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang bezieht, hat sie den Antrag zurückzuweisen oder - bei Vorliegen eines entsprechenden Feststellungsantrages - auszusprechen, dass dem betreffenden Eisenbahnübergang die Merkmale der Öffentlichkeit nicht zukommen (vgl. VwGH 19.06.2024, Ro 2023/03/0027).

Im Hinblick darauf, dass sich auch § 48 EisbG explizit nur auf öffentliche Eisenbahnübergänge bezieht, hat dies auch für einen auf § 48 EisbG gestützten Antrag zu gelten (siehe in diesem Sinne auch BVwG 25.06.2025, W113 2304982-1).

Bezieht sich ein Antrag auf Auflassung gemäß § 48 EisbG auf einen nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang bzw. eine nicht-öffentliche Eisenbahnkreuzung, ist ein derartiger Antrag somit als unzulässig zurückzuweisen.

Die belangte Behörde hat den zum vorliegenden schienengleichen Eisenbahnübergang führenden Wirtschaftsweg nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr und damit den Eisenbahnübergang als nicht-öffentlichen beurteilt und vor diesem Hintergrund den Antrag der Beschwerdeführerin zurecht zurückgewiesen. Wie sich aus dem Betreff des Bescheides („hier: Antrag auf Auflassung“) und dem Kopf des Bescheides in Zusammenhang mit der herangezogenen Rechtsgrundlage ergibt, beabsichtigte die belangte Behörde damit lediglich den, wie unter 5.1. dargelegt, von der Beschwerdeführerin gemäß § 48 EisbG gestellten Antrag zu erledigen. Ein Abspruch über den ebenfalls gestellten Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, der auch hinsichtlich des vom Bescheid betroffenen Eisenbahnübergangs bauliche Maßnahmen umfasst, ist mit dem angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Die Behörde hat auch mangels entsprechenden Feststellungsantrages nicht über einen solchen abgesprochen. Für die vorliegende Entscheidung kann auch dahinstehen, ob der Beschwerdeantrag, den Zurückweisungsbescheid allenfalls durch einen Feststellungsbescheid zu ersetzen, als nunmehr gestellter Feststellungsantrag zu werten ist, weil über diesen jedenfalls die belangte Behörde abzusprechen hätte; dieser obliegt auch die Beurteilung, ob überhaupt ein Feststellungsantrag vorliegt.

Zu prüfen bleibt vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nur noch, ob die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung, es handle sich beim betroffenen Eisenbahnübergang um einen nicht-öffentlichen, zutrifft.

Wenngleich sich die Textierung der §§ 48 und 49 EisbG unterscheidet, ist davon auszugehen, dass beiden Bestimmungen jedenfalls für die hier relevante Frage, ob ein öffentlicher oder nicht-öffentlicher schienengleicher Eisenbahnübergang vorliegt, dasselbe Begriffsverständnis zugrunde gelegt werden kann (siehe dazu etwa auch VwGH 17.01.2022, Ro 2021/03/0022: „Der 4. Teil des EisbG (§§ 48 bis 50) trifft Regelungen für Kreuzungen „mit Verkehrswegen“ bzw. die bauliche Umgestaltung „von Verkehrswegen“, ohne Beschränkung auf eine bestimmte Art des Verkehrs auf der Straße. § 48 Abs. 1 Z 1 und 2 EisbG stellt jeweils darauf ab, dass die Eisenbahn eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“ kreuzt (vgl. demgegenüber § 47a EisbG zur Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge).“). Wie auch die belangte Behörde ausführt, liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine öffentliche Eisenbahnkreuzung vor, wenn die Eisenbahn eine Straße mit öffentlichem Verkehr kreuzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der sachliche Anwendungsbereich der EisbKrV in ihrem § 1 normiert wird: Sie gilt für „jeden“ im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang (Abs. 1), nicht aber für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge (Abs. 2). Gemäß § 2 Z 2 EisbKrV gilt im Sinne dieser Verordnung als „Straße mit öffentlichem Verkehr“ eine „Straße gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960“. Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche. Im Unterschied dazu sind nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge solche, die im Verlauf nicht-öffentlicher Straßen und Wege über die Eisenbahn eingerichtet sind. Die Erlaubnis zur Benützung ist auf die jeweils Berechtigten eingeschränkt (vgl. zu alldem VwGH 19.06.2024, Ro 2023/03/0027, mwN).

Da es für die Beurteilung des Vorliegens einer Straße mit öffentlichem Verkehr nur auf die tatsächliche Benutzbarkeit ankommt, ist allerdings auf Basis der getroffenen Feststellungen, denen sich keine Hinweise auf eine faktische Beschränkung der Benutzbarkeit (etwa durch Abschrankung) entnehmen lassen, der zum Eisenbahnübergang führende Wirtschaftsweg als Straße mit öffentlichem Verkehr zu beurteilen (vgl. zur Qualifikation eines Feldwegs als Straße mit öffentlichem Verkehr VwGH 12. 05.2005, 2003/02/0098). Auch die von der belangten Behörde zusätzlich getroffene Feststellung, wonach auf diesem Weg kein öffentlicher Verkehr stattfinde und es kein Verkehrserfordernis dafür gäbe, würden an dieser – auf die Benutzbarkeit abstellenden – Beurteilung nichts ändern (weswegen mangels Relevanz von diesen Feststellungen abgesehen werden konnte).

Die Beurteilung des Eisenbahnübergangs als nicht-öffentlich erweist sich im Ergebnis allerdings dennoch als zutreffend, weil der Wirtschaftsweg gemäß den Feststellungen in die Bahnstrecke mündet und danach keine Fortsetzung findet. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum einheitlichen Begriffsverständnis kann auch für die Auslegung des § 48 EisbG auf die EisbKrV zurückgegriffen werden (siehe in diesem Sinne etwa auch VwGH 17.01.2022, Ro 2021/03/0022, Rz. 18, wo unter Rückgriff auf die EisbKrV und die StVO 1960 allgemein auf „Regelungen des EisbG“ Rückschlüsse gezogen werden). Gemäß § 1 EisbKrV gilt diese Verordnung für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet. Mangels Fortsetzung des Güterweges nach dem Eisenbahnübergang ist dieser Eisenbahnübergang nicht im Verlauf der Straße angelegt, wäre es dafür doch erforderlich, dass sich die Straße nach dem Eisenbahnübergang fortsetzt. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass nur hinsichtlich Eisenbahnen vorgesehen ist, dass es irrelevant ist, ob diese die Straße überschneiden oder in sie einmünden (wenngleich davon auszugehen ist, dass unter Einmünden im Sinne des § 1 EisbKrV eine Fortsetzung der Eisenbahn im Straßenverlauf zu verstehen ist, wogegen beim festgestellten Einmünden des Güterweges in die ***-Strecke [offenkundig] keine Fortsetzung des Güterweges im Schienenverlauf erfolgt). Zuletzt kann für dieses Auslegungsergebnis auch noch angeführt werden, dass in § 48 EisbG auf den kreuzenden Verkehr bzw. die Verkehrserfordernisse abgestellt wird, wofür aufgrund der vorherigen Nennung der Straßen mit öffentlichem Verkehr (hinsichtlich der Straßen) nur der öffentliche Verkehr heranzuziehen ist; ein solcher öffentlicher Verkehr findet mangels Fortsetzung des Weges allerdings nicht statt. Ein nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang ist daher nicht nur ein solcher, der im Verlauf nicht-öffentlicher Straßen und Wege über die Eisenbahn eingerichtet ist (vgl. VwGH 19.06.2024, Ro 2023/03/0027, mwN), sondern jeder Eisenbahnübergang, der nicht im Verlauf einer öffentlichen Straße eingerichtet ist.

Aufgrund der fehlenden Fortsetzung des Güterweges westlich der Bahn, könnte allenfalls auch noch die Auffassung vertreten werden, dass mangels Errichtung des Eisenbahnübergangs im Verlauf einer Straße in rechtlicher Hinsicht gar kein Eisenbahnübergang vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht aufgrund der festgestellten durch den Wirtschaftsweg ermöglichten Erschließung der westlich der Bahn gelegenen landwirtschaftlich genützten Grundstücke (und dem damit klarerweise verbundenen Verkehr mit landwirtschaftlichen Maschinen über den Eisenbahnübergang) grundsätzlich davon aus, dass ein Eisenbahnübergang vorliegt. Selbst wenn man davon ausginge, dass kein Eisenbahnübergang (mehr) vorliege, würde dies allerdings nichts am Ergebnis ändern, weil auch ein in Hinblick auf einen nicht vorhandenen Eisenbahnübergang gestellter auf § 48 EisbG gestützter Antrag zurückzuweisen wäre.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil diese von keiner Partei beantragt wurde und eine solche nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht erforderlich war, weil der Sachverhalt aus den Akten geklärt ist.

7. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob im Fall, dass eine Straße mit öffentlichem Verkehr bloß bis zu einem baulich eingerichteten schienengleichen Eisenbahnübergang angelegt ist und nach diesem nicht weitergeführt wird, vom Vorliegen eines (öffentlichen) schienengleichen Eisenbahnübergangs in rechtlicher Hinsicht auszugehen ist, bzw. das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wonach ein nicht-öffentlicher Schienenübergang ein solcher ist, der im Verlauf nicht-öffentlicher Straßen und Wege über die Eisenbahn eingerichtet ist (vgl. VwGH 19.06.2024, Ro 2023/03/0027, mwN). Für die Beurteilung als öffentlicher Eisenbahnübergang könnte ins Treffen geführt werden, dass der Zugang zum Eisenbahnübergang für den öffentlichen Verkehr möglich wäre und schon deshalb auch ein erhöhter behördlicher Eingriffs- bzw. Sicherungsbedarf (etwa im Wege des § 49 EisbG) besteht, wenngleich eine tatsächliche Querung mangels Fortsetzung der Straße für den öffentlichen Verkehr nicht möglich ist. Zu den Argumenten für die Qualifikation als nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang siehe näher oben unter 5.2. Wenn vom Vorliegen eines öffentlichen Eisenbahnübergangs auszugehen wäre, hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde zu beheben gehabt.

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