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LVwG-AV-355/001-2026•LVwG N LVwG-AV-355/001-2026
LVwG-AV-355/001-2026Landesverwaltungsgericht07.04.2026
Auskunftsrecht; Verfahrensrecht; Parteienerklärung; Einstellung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über das Schreiben der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 26. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Informationsbegehrens, den
BESCHLUSS
I.Das Verfahren wird eingestellt.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Begründung:
Mit Bescheid vom 26. Jänner 2026, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: belangte Behörde) ein auf das IFG gestütztes Informationsbegehren mangels Erfüllung eines Verbesserungsauftrages zurück. Dieses Informationsbegehren war der belangten Behörde vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung weitergeleitet worden.
Mit E-Mail vom 25. Februar 2026 wurde von der Antragstellerin vorgebracht, dass sie sich etwas verspätet melde und festgestellt habe, dass der Bescheid aufgrund einer inkompletten Anfrage abgelehnt worden sei. Sie habe der Landesregierung zwei E-Mails übermittelt, wobei für den vorliegenden Bescheid offenbar die im Anhang übermittelten Fragestellungen nicht berücksichtigt worden seien. Aus diesem Grund leite Sie das E-Mail samt ursprünglichem Anhang weiter und bitte „um eine neue Bescheiderstellung basierend auf dieser richtigen Anfrage“.
Mit Schreiben vom 2. März 2026 wurde die Antragstellerin von der belangten Behörde aufgefordert, klarzustellen, ob ihr E-Mail vom 25. Februar 2026 als Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid zu werten sei.
Mit E-Mail vom 7. März 2026 brachte die Antragstellerin vor, sie habe sich erwartet, dass, da ihrem ursprünglichen Auskunftsbegehren keine Beachtung geschenkt worden sei, dieses ohne Beschwerde von neuem beantwortet würde. „Sollten Sie meine Anfrage allerdings nur dann behandeln, wenn ich eine Beschwerde einbringe, dann bitte ich Sie hiermit, dieses bzw. das vorangegangene Email als Beschwerde zu betrachten.“
Daraufhin wurden von der belangten Behörde der Akt und das Schreiben als Beschwerde vorgelegt.
Mit Schreiben vom 16. März 2026 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin (unter näherer Darlegung des Verfahrensganges) auf, sich dazu zu äußern ob ihr E-Mail vom 25. Februar 2026 als Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2026 zu werten sei, und hielt gleichzeitig fest, dass es für den Fall, dass keine Äußerung erfolge, davon ausgehen werde, dass es sich nicht um eine Beschwerde handle, weil die von der Antragstellerin aufgestellte Bedingung dahingehend zu verstehen sei, dass mit der Formulierung „meine Anfrage“ im E-Mail vom 7. März 2026 der Fragenkatalog der Antragstellerin gemeint ist, der jedoch der belangten Behörde nicht gemäß § 6 AVG weitergeleitet worden war, weshalb der belangte Behörde auch keine Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Fragenkatalog zukam. Es erfolgte keine Äußerung der Antragstellerin.
Festzuhalten ist, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedingte Prozesserklärungen grundsätzlich unzulässig und damit unwirksam sind (vgl. etwa VwGH 18.10.2012, 2012/06/0102, mwN). Bei der formulierten Bedingung handelt es sich auch nicht, um eine zulässige innerprozessuale Bedingung (Eventualantrag; siehe etwa VwGH 24.02.2016, Ro 2015/10/0003, mwN). Bei strenger Betrachtung wäre daher eine mit den E-Mails vom 25. Februar 2026 und 7. März 2026 eingebrachte bedingte Beschwerde auch aus diesem Grund als unwirksam anzusehen. Eine derart strenge Betrachtung ist allerdings zumindest im Zusammenhang mit unvertretenen Parteien im Verwaltungsverfahren nicht geboten. Wie sich aus dem E-Mail vom 25. Februar 2026 ergibt, wollte die Antragstellerin eine Entscheidung über ihren Fragenkatalog erreichen, der jedoch mangels erfolgter Weiterleitung gemäß § 6 AVG nicht Verfahrensgegenstand war (und auch nach einer allfälligen Aufhebung der Zurückweisung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht wäre). Auch die Bezugnahme auf ihre „Anfrage“ im E-Mail vom 7. März 2026 bezieht sich, insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen, wonach sich die Antragstellerin eine Beantwortung ihres ursprünglichen Informationsbegehrens erwartet hätte, offenkundig ebenfalls auf den Fragenkatalog. Da eine Entscheidung über diesen Fragenkatalog im Verfahren über den (ohne diesen Fragenkatalog) weitergeleiteten Antrag allerdings nicht in Frage kommt, ist davon auszugehen, dass es sich bei den E-Mails der Beschwerdeführerin nicht um eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 2026, Zl. ***, handelt.
Das (durch die erfolgte Vorlage eingeleitete) Beschwerdeverfahren war daher mangels Vorliegens einer Beschwerde einzustellen. Eine Beschwerdegebühr ist für die von der Antragstellerin übermittelten E-Mails vor diesem Hintergrund nicht einzuheben. Inwieweit es sich beim E-Mail vom 25. Februar 2026 um ein (neues) Informationsbegehren handelt, ist von der belangten Behörde zu beurteilen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und es sich im Wesentlichen um eine einzelfallbezogene Auslegung von Prozesserklärungen handelt.
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