LVwG N LVwG-AV-205/001-2026; LVwG-AV-291/001-2026; LVwG-AV-294/001-2026; LVwG-AV-296/001-2026; LVwG-AV-297/001-2026; LVwG-AV-300/001-2026; LVwG-AV-301/001-2026; LVwG-AV-302/001-2026; LVwG-AV-303/001-2026; LVwG-AV-304/001-2026; LVwG-AV-305/001-2026; LVwG-AV-306/001-2026; LVwG-AV-307/001-2026; LVwG-AV-308/001-2026; LVwG-AV-309/001-2026; LVwG-AV-310/001-2026; LVwG-AV-311/001-2026; LVwG-AV-312/001-2026; LVwG-AV-313/001-2026

LVwG-AV-205/001-2026; LVwG-AV-291/001-2026; LVwG-AV-294/001-2026; LVwG-AV-296/001-2026; LVwG-AV-297/001-2026; LVwG-AV-300/001-2026; LVwG-AV-301/001-2026; LVwG-AV-302/001-2026; LVwG-AV-303/001-2026; LVwG-AV-304/001-2026; LVwG-AV-305/001-2026; LVwG-AV-306/001-2026; LVwG-AV-307/001-2026; LVwG-AV-308/001-2026; LVwG-AV-309/001-2026; LVwG-AV-310/001-2026; LVwG-AV-311/001-2026; LVwG-AV-312/001-2026; LVwG-AV-313/001-2026Landesverwaltungsgericht07.04.2026

Regest

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; öffentliche Kanalanlage; Liegenschaft; Grundstück;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-205/001-2026; LVwG-AV-291/001-2026; LVwG-AV-294/001-2026; LVwG-AV-296/001-2026; LVwG-AV-297/001-2026; LVwG-AV-300/001-2026; LVwG-AV-301/001-2026; LVwG-AV-302/001-2026; LVwG-AV-303/001-2026; LVwG-AV-304/001-2026; LVwG-AV-305/001-2026; LVwG-AV-306/001-2026; LVwG-AV-307/001-2026; LVwG-AV-308/001-2026; LVwG-AV-309/001-2026; LVwG-AV-310/001-2026; LVwG-AV-311/001-2026; LVwG-AV-312/001-2026; LVwG-AV-313/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.205.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerden des A gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 08.01.2026

für die „Liegenschaft ***“ (Grundstück Nr. ***)

-Kundennummer *** (LVwG-AV-205/001-2026),

-Kundennummer *** (LVwG-AV-291/001-2026),

-Kundennummer *** (LVwG-AV-294/001-2026) und

-Kundennummer *** (LVwG-AV-296/001-2026);

für die „Liegenschaft „***“ (Grundstück Nr. ***)

-Kundennummer *** (LVwG-AV-297/001-2026),

-Kundennummer *** (LVwG-AV-300/001-2026),

-Kundennummer *** (LVwG-AV-301/001-2026) und

-Kundennummer *** (LVwG-AV-302/001-2026);

für die „Liegenschaft ***“ (Grundstück Nr. ***)

-Kundennummer *** (LVwG-AV-303/001-2026),

-Kundennummer *** (LVwG-AV-304/001-2026),

-Kundennummer *** (LVwG-AV-305/001-2026),

-Kundennummer *** (LVwG-AV-306/001-2026),

-Kundennummer *** (LVwG-AV-307/001-2026) und

-Kundennummer *** (LVwG-AV-308/001-2026);

für die „Liegenschaft ***“ (Grundstück Nr. ***)

-Kundennummer *** (LVwG-AV-309/001-2026),

-Kundennummer *** (LVwG-AV-310/001-2026),

-Kundennummer *** (LVwG-AV-311/001-2026),

-Kundennummer *** (LVwG-AV-312/001-2026) und

-Kundennummer *** (LVwG-AV-313/001-2026);

betreffend Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Auf der Liegenschaft EZ *** in der Katastralgemeinde *** befinden sich 19 Reihenhäuser. Die Liegenschaft besteht aus den Grundstücken mit den Gst-Nr. *** und ***. Diese an den Kanal angeschlossenen Grundstücke stehen im Eigentum derselben, zahlreichen (28) Miteigentümer. Diesen sind bestimmte Reihenhäuser und bestimmte Grundflächen zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist einer der Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft (Anteil 189/3718) und Nutzungsberechtigter des Hauses *** und einer bestimmten Grundfläche auf dem Grundstück ***. Die Grundstücke Nr. *** und *** grenzen jeweils aneinander an.

1.2.

Am 22.01.2026 wurden dem Beschwerdeführer 19 Abgabenbescheide, jeweils vom 08.01.2026, zugestellt. Mit diesen Abgabenbescheiden wurden die Kanalbenützungsgebühren ab 01.01.2026 für die „Liegenschaft “ (vier Häuser; vier Ausfertigungen), die „“ (vier Häuser; vier Ausfertigungen), die „Liegenschaft ***“ (sechs Häuser; sechs Ausfertigungen) und die „Liegenschaft ***“ (fünf Häuser; fünf Ausfertigungen) vorgeschrieben. Die Abgabenbescheide sehen für jede „Liegenschaft“ eine jährliche Kanalbenützungsgebühr von € 867,01 vor.

1.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 09.02.2026 mit einer ausführlichen Begründung. Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde gegen die Abgabenbescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 08.01.2026 stattgegeben, indem die Abgabenbescheide behoben werden. Weiters wurde die Unterbleibung der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen beantragt (§ 262 Abs. 2 lit. a BAO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich nicht beantragt.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 23.02.2026 legte die Gemeinde die Beschwerde samt Abgabenakt den Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diese Unterlagen, das Grundbuch und das IMAP-Kartensystem des Landes Niederösterreich.

1.5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde und dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Grundbuch. Die Feststellung, dass die Grundstücke aneinander angrenzen, ist im IMAP-System des Landes Niederösterreich ersichtlich.

2. Rechtslage:

2.1. Bundesabgabenordnung – BAO:

§ 1.

( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 115.

(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 279.

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977

§ 1a.

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. ...

6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche; […]

9. Liegenschaften: Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;

§ 5.

(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

§ 9.

Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. […]

§ 12.

[…]

(3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

§ 14.

(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

[…]

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. […]

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1.

Auf der Liegenschaft EZ *** in der Katastralgemeinde *** befinden sich 19Reihenhäuser. Die Liegenschaft besteht aus den Grundstücken mit den Gst-Nr. *** und ***. Diese an den Kanal angeschlossenen Grundstücke stehen im Eigentum derselben, zahlreichen (28) Miteigentümer. Diesen sind bestimmte Reihenhäuser und bestimmte Grundflächen zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist einer der Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft (Anteil 189/3718) und Nutzungsberechtigter des Hauses *** und einer bestimmten Grundfläche auf dem Grundstück ***. Die vier Grundstücke grenzen jeweils aneinander an.

3.2.

Gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.

Der im NÖ Kanalgesetz 1977 verwendete Begriff „Liegenschaft“ wurde vom Landesgesetzgeber im § 1a Z 9 NÖ Kanalgesetz 1977 auch näher definiert. Demnach umfasst eine Liegenschaft sämtliche Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.

Der hier verwendete Begriff „Liegenschaft“ wird somit durch den Begriff „Grundstück (Parzelle)“ definiert, kann aber weder mit dem Begriff „Grundstück (Parzelle)“ noch mit dem Liegenschaftsbegriff im Sinne des Grundbuchsrechtes gleichgesetzt werden. Aus der Definition des § 1a Z 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich, dass sich eine Liegenschaft auch aus mehreren Grundstücken zusammensetzen kann. Allerdings ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang erforderlich. Damit bei mehreren Grundstücken von einer Liegenschaft gesprochen werden kann, müssen diese unmittelbar aneinander angrenzen. Außerdem müssen bei den aneinander angrenzenden Grundstücken die gleichen Eigentumsverhältnisse vorliegen.

Die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt liegenschaftsbezogen, wie sich aus dem NÖ Kanalgesetz 1977 unmittelbar ergibt (vgl. z.B. § 5 oder § 9 NÖ Kanalgesetz 1977). Es ist dabei nicht maßgebend, ob eine Liegenschaft aus einer Parzelle oder aus mehreren Parzellen bzw. Grundstücken besteht. Es ist stets die gesamte an die öffentliche Kanalanlage anzuschließende bzw. angeschlossene Liegenschaft zu erfassen.

3.3.

Im gegenständlichen Fall befinden sich auf der Liegenschaft EZ *** in der Katastralgemeinde *** 19 Reihenhäuser. Die Liegenschaft besteht aus den Grundstücken mit den Gst-Nr. *** und ***. Diese Grundstücke grenzen jeweils aneinander an und weisen dieselben bücherlichen (Mit-)Eigentümer (insgesamt 28) auf.

Im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1a Z 9 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich daher um eine einheitliche Liegenschaft im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977, für welche die Kanalbenützungsgebühr mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen ist. Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein.

Die gesonderte Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr für vier Liegenschaftsteile erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte daher gemäß § 274 BAO entfallen.

3.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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