LVwG N LVwG-S-1903/001-2025

LVwG-S-1903/001-2025Landesverwaltungsgericht03.04.2026

Regest

Güterbeförderungsrecht; Verwaltungsstrafe; gewerblicher Güterverkehr; Verwendungsbestimmung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1903/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1903.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.09.2025, ***, betreffend Bestrafung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 72,60 Euro zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 471,90 Euro und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.09.2025, ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) Nachfolgendes zur Last gelegt.

„Zeit:17.09.2024, 11:05 Uhr

Kontrollort: ***, *** (MA46)

Tatort: ***, *** - Standort des Betriebes

Fahrzeug: behördliches Kennzeichen *** (Zulassungsbesitzer: B OG)

Tatbeschreibung:

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Unternehmens B OG mit dem Standort der Gewerbeberechtigung in ***, *** zu verantworten, dass Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF eingehalten wurden. Das o.a. Kraftfahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von C gelenkt, welcher bei dem o.a. Unternehmen zum Zeitpunkt der Kontrolle beschäftigt war, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung 01 (zu keiner besonderen Verwendung bestimmt) eingetragen war, obwohl bei zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeugen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "20: zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen sein muss.

Das Fahrzeug war auf dem Weg von der Firma D GmbH im Standort ***, *** zu der Firma E GmbH in ***, *** und hatte folgendes geladen: 3 Pakete“

Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs 1 Z 2 GütbefG (BGBl 593/1995 idF BGBl I 18/2022) iVm § 6 Abs 1 GütbefG (BGBl 593/1995 idF BGBl I 32/2013) angelastet und wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 und 4 erster Satz GütbefG (BGBl 593/1995 idF BGBl I 18/2022) eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 32 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 36,30 Euro vorgeschrieben.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In seiner rechtzeitigen Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer „um Straferlass“. Begründend führte er dazu aus, dass es sich eindeutig nicht um seinen Fehler, sondern um den Fehler der Zulassungsstelle gehandelt habe. Weiters sei bereits eine gemilderte Strafe zu bezahlen gewesen, jetzt sei die Strafe noch höher.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2025 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde.

Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.

4. Feststellungen

Am 17.09.2024, um 11:05 Uhr, wurde der Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien-Landesverkehrsabteilung und des Marktamtes des Amtes der Wiener Landesregierung (MA 59) in ***, ***, einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass das von C gelenkte Fahrzeug mit drei Paketen beladen war, welche von einem Standort der Firma D GmbH in *** zu einem Standort der Firma E GmbH in *** geliefert werden sollten. Das Fahrzeug wurde somit zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet.

Der verfahrensgegenständliche Lastkraftwagen ist seit 19.05.2021 auf die Firma B OG in ***, ***, unter der Verwendungsbestimmung 01 zugelassen.

Die Firma B OG (FN ***) ist im Standort *** seit 31.03.2017 zur Ausübung des freien Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ berechtigt. Der Beschwerdeführer war am Kontrolltag gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma.

5. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Geschäftszahl *** und hieraus insbesondere der unbestrittenen Anzeige des Amtes der Wiener Landesregierung und dem Zulassungsschein.

6. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), BGBl. 593/1995, idF BGBl. 18/2022, lauten auszugsweise:

„Bestimmungen über die Gewerbeausübung

§ 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Z 1 zulässig.

[…]“

„Strafbestimmungen

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

[…]“

[…]

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 8 und 9 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

[…]

(7) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

[…]“

7. Erwägungen

Gemäß § 6 Abs 1 GütbefG müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben. Wer als Unternehmer § 6 Abs 1 GütbefG zuwiderhandelt, begeht gemäß § 23 Abs 1 Z 2 GütbefG eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist. Die Mindeststrafe hat gemäß § 23 Abs 4 GütbefG 363 Euro zu betragen und sind Strafen, sofern die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurden gegen ihn zu verhängen.

Unstrittig ist, dass zum angeführten Tatzeitpunkt im Zulassungsschein des auf die B OG, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, seit 19.05.2021 zugelassenen LKW als Verwendungsbestimmung „01“ – „zu keiner besonderen Verwendung bestimmt" - eingetragen war, obwohl dieses Fahrzeug für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern verwendet wurde. Die Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 1 GütbefG war daher – wie vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten – in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, dass der Falsche Eintragung der Verwendungsbestimmung nicht sein Fehler gewesen sei, sondern der Fehler der Zulassungsstelle.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass Anträge auf Zulassung gemäß § 12 Zulassungsstellenverordnung bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 einzubringen sind. Auf diesem Antragsformular ist vom Antragsteller auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben und hat der Antragsteller durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen.

Im Übrigen ist der bei der Anmeldung des Fahrzeuges angeblich unterlaufene Fehler über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren unbemerkt geblieben. Schon dieser Umstand spricht gegen das Vorhandensein eines wirksamen Kontrollsystems im Unternehmen des Beschwerdeführers, um Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes zu vermeiden. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren aber auch nie dargelegt, für ein solches Kontrollsystem gesorgt zu haben. Schon deshalb kann von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden, weshalb er die ihm zur Last gelegte Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

8. Zur Strafhöhe

Zufolge § 19 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der objektiven Unrechtsgehalt der Tat war nicht unerheblich, soll es doch den behördlichen Organen durch die Eintragung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein bei Kontrollen vor Ort rasch möglich sein festzustellen, ob für das betreffende Fahrzeug tatsächlich eine entsprechende Berechtigung für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist, wie einem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Verwaltungsstrafvormerksystem der belangten Behörde ersichtlich ist, verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Zur Geschäftszahl *** ist eine einschlägige, noch nicht getilgte Bestrafung gemäß § 23 Abs Z 2 GütbefG aus dem Jahr 2022 gespeichert. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Indem hinsichtlich des Strafausspruches lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden ist, erübrigen sich weitere Erwägungen zur Strafhöhe (vgl. VwGH 92/10/0419). Festzuhalten ist, dass auch in der in diesem Verfahren ergangenen Strafverfügung vom 04.12.2024, ***, die Mindeststrafe verhängt wurde, es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Straferkenntnis daher nicht zu einer Straferhöhung gekommen ist.

Ein Absehen von der Bestrafung (allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung) kommt gegenständlich nicht in Betracht, da es schon am ersten Kriterium des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, nämlich der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, fehlt. Da keine Milderungsgründe vorlagen, diese somit auch die Erschwerungsgründe nicht überwiegen konnten, hatte auch eine Anwendung des § 20 VStG nicht zu erfolgen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge § 52 Abs 2 VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der jeweils verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.

9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und im angefochtenen Bescheid zudem eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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