LVwG N LVwG-S-1745/001-2025

LVwG-S-1745/001-2025Landesverwaltungsgericht01.04.2026

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Anlage; Gewässerverunreinigung; Sorgfaltspflicht; Verschulden;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1745/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1745.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 11.07.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit hier gegenständlichem Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: Belangte Behörde) Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 24.12.2024, Nachtstunden bis spätestens 06:30 Uhr

Ort: *** (Güllegruben des landwirtschaftlichen Anwesens)

Tatbeschreibung:

Sie haben durch Außerachtlassung der Sie gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 treffenden Sorgfaltspflicht insoferne die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt, da Sie wegen mangelnder Wartung der gesamten Technikanlage, insbesondere im Bereich des Gülle-Separators (mangelnde Reinigung des Verbindungsstutzens, Überlaufes und Fugatablaufes), die Entstehung eines massiven Überdruckes in der Anlage mit nachfolgenden Bruch der – zwischen dem Gülle-Separator und dem angebrachten Verbindungsstutzen/-schlauch – befestigten 8 Stück Schrauben und in weiterer Folge einen Austritt von ca. 20.000 - 30.000 Liter Gülle aus der betriebseigenen Güllegrube mit Abfluss zum *** zu verantworten haben, wodurch es zu einer Verunreinigung des ***, des Gewässerbereiches *** bzw. der *** durch erhöhte Konzentrationen von Stickstoffverbindungen und organischen Verbindungen gekommen ist, obwohl jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben hat oder sich so zu verhalten hat, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 31 Abs.1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idF. BGBl. I Nr. 156/2002 iVm. § 137 Abs.2 Z.4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WGR 1959) idF. BGBl. I Nr. 58/2017“

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 137 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 98 Stunden) und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, dass der im Spruch genannte Gülleaustritt auf ein technisches Gebrechen der Anlage zurückzuführen gewesen wäre und der Austritt lediglich deshalb habe erfolgen können, weil Schrauben bei einer Schlauchverbindung abgerissen seien. Die belangte Behörde komme jedoch angesichts der Ausführungen der Firma C GmbH in deren Reparaturbericht vom 20.3.2025 zur Überzeugung, dass als Ursache für das technische Gebrechen der Anlage, nämlich der Bruch der Verbindungsschrauben mit massivem Austritt von Gülle, nur eine mangelnde Wartung in Form von unterlassenen, regelmäßigen Reinigungsarbeiten in Frage komme. Im genannten Reparaturbericht sei ausgeführt worden, dass bei regelmäßiger Reinigung des Fugatablaufs sowie des Überlaufs keine erneuten Funktionsprobleme des Gülle-Separators mehr auftreten sollten. Vom Beschwerdeführer seien auch nicht regelmäßige Wartungstätigkeiten beschrieben worden, um derartige Vorfälle vermeiden zu können. Ebenso sei die Existenz eines Wartungsbuches nicht behauptet worden.

Es sei von der Herbeiführung einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung auszugehen gewesen, zu welcher es durch den Abfluss der Gülle zum *** und in weiterer Folge durch die Verunreinigung des ***, des Gewässerbereiches *** und der *** gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung deshalb zu verantworten.

Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu verweisen. Ein Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Zur Strafbemessung sei von einem monatlichen Einkommen von € 1.800,- netto ausgegangen. Weder mildernd noch erschwerend seien Umstände zu berücksichtigen gewesen.

1.2. Gegen das Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 29.8.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zunächst ausgeführt, dass die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 4.6.2025 erhobenen Einwände nicht eingegangen sei, weshalb das angefochtene Straferkenntnis mit einem Begründungsmangel behaftet sei.

Voraussetzung für die angelastete Verwaltungsübertretung sei weiters, dass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt werde. Deren Legaldefinition finde sich in § 30 Abs. 3 Z 1 zweiter Satz WRG 1959, demnach unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden werde. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Dass es zu einer Verminderung des Selbstreinigungsvermögens des Wassers bzw. Gewässers gekommen wäre, ergebe sich aus dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt jedoch nicht.

Die Ursache des Gülleaustrittes sei außerdem ein technisches Gebrechen gewesen. An der Anlage würden regelmäßig Wartungsarbeiten durchgeführt. Im Zeitraum März und April 2024 sei die Anlage einer umfangreichen Generalüberholung unterzogen worden, schon in diesem Zusammenhang hätte die Anlage umfangreich, auch im Bereich des Gülle-Separators, gereinigt werden müssen. Im Oktober bzw. November 2024 seien die Separatorförderpumpe, die Befestigungen und das Pumpenführungsrohr der Anlage umfangreich gewartet worden. Der gegenständliche Gülleaustritt sei im Hinblick auf das zufällige technische Gebrechen für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar und auch bei Durchführung von Wartungsarbeiten nicht erkennbar gewesen.

„Unstrittig“ sei für den Beschwerdeführer nicht der Sorgfaltsmaßstab eines Sachverständigen im Bereich des Bau- und Maschinenwesens im Sinne des § 1299 ABGB gegeben, sondern jener des § 1297 ABGB.

Aus der Stellungnahme der technischen Gewässeraufsicht vom 14.1.2025 ergebe sich, dass kein Fischsterben gemeldet worden sei und aus Sicht des Gewässerschutzes keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien. Es sei deshalb weder eine Verunreinigung eingetreten, noch sei durch den Vorfall sonst den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwidergehandelt worden. Das technische Gebrechen an der Anlage sei bereits kurz nach Auftreten durch den Beschwerdeführer entdeckt worden. Die ursprünglichen Angaben über die Austrittsmenge würden außerdem auf einer überschlagsmäßigen Berechnung des Vaters des Beschwerdeführers unter der Prämisse des größtmöglichen Ausmaßes und darauf beruhen, dass das technische Gebrechen nicht umgehend entdeckt worden wäre.

Schließlich habe die Firma C GmbH die Reparatur an der Anlage durchgeführt und hätte somit kein Interesse daran, dass ein (zukünftiges) Versagen der technischen Anlage auf ein technisches Gebrechen zurückzuführen sei, weil in diesem Fall eine Haftung der Firma in Betracht käme. Die erforderlichen Wartungsarbeiten seien vom Beschwerdeführer durchgeführt worden.

Es liege deshalb kein Verschulden des Beschwerdeführers vor. Fahrlässigkeit sei nicht ohne weiteres anzunehmen, die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG sei hier entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht einschlägig.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer A betreibt in ***, ***, hauptberuflich und erwerbswirtschaftlich einen landwirtschaftlichen Betrieb, unter anderem hält er Milchkühe. Der Beschwerdeführer verwendet im Rahmen seines Betriebes eine Gülle-Separationsanlage, Type Dry-Bed-Separator, Seriennummer ***, Baujahr 2017. Dieser wird mit einem Elektromotor (440 V, 2,2 kW) über ein Winkelgetriebe angetrieben. Der Überlauf ist mit einem Absperrschieber ausgestattet, welcher vom Beschwerdeführer in geöffneter Stellung belassen wird. Die abgereinigte Gülle (dünne Gülle) wird entsprechend des Leitungsanschlusses in ein gesondertes Güllebecken ablaufen gelassen. Die Maschine kann sowohl automatisch als auch manuell in Betrieb gesetzt werden.

2.2. In der Nacht von 23.12.2024 auf 24.12.2024 kam es zu technischen Problemen bei der Anlage. Die Gülle-Separationsmaschine wurde vom Beschwerdeführer am Abend des 23.12.2024, ca. um 20:00 Uhr, manuell gestartet. Während des Betriebes des Separators wird dieser nicht kontinuierlich überwacht. In der Nacht kam es im mittleren Bereich des Gülle-Separators zu einem Bruch von insgesamt acht Flanschschrauben. Der Grund für das Brechen der Schrauben war ein unzulässiger Druckanstieg im Inneren (vorderen Kopfbereich) des Separators. Durch diesen Bruch teilte sich das Gehäuse in diesem Bereich und es kam zum Austritt von Gülle. Der Beschwerdeführer bemerkte den Gülleaustritt um ca. 6:30 Uhr in der Früh am 24.12.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt war Gülle in der Größenordnung von jedenfalls 20.000 l (= 20 m³) ausgetreten, die in den *** rann und von dort weiter in die *** getragen wurde. Grund für das Anlagenversagen war ein technisches Gebrechen am Gülle-Separator.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gülle-Separator zum Zeitpunkt des Gülleaustrittes in der Nacht von 23.12.2024 auf 24.12.2024 mangelhaft gewartet war oder dass es in diesem Zeitraum zu einem unsachgemäßen Betrieb der Anlage durch den Beschwerdeführer gekommen wäre, sodass der übermäßige Druckaufbau auf einen fehlerhaften Betrieb oder eine unterlassene Reinigung der Maschine durch den Beschwerdeführer zurückzuführen gewesen wäre.

2.3. Bei Gülle handelt es sich um ein organisch hochbelastetes Material, hierbei können zwei Parameter herangezogen werden, welche diese Belastung darlegen: 1.) Ammoniumstickstoff (NH4-N) und 2.) BSB5, der biologische Sauerstoffbedarf nach fünf Tagen. Bei Gülle liegt der Wert bei Ammoniumstickstoff bei ca. 1 – 2 kg/m³, das ergibt umgerechnet 1.000 bis 2.000 mg/l NH4-N. Im Vergleich dazu darf eine Kläranlage im normalen Emissionsfall 10 mg/l in ein Gewässer einleiten. Somit ist eine 100 bis 200fache Grenzwertüberschreitung gegeben.

Beim Parameter BSB5 liegt der Wert für Gülle in einem Bereich zwischen 20.000 und 30.000 mg Sauerstoff (O2) pro Liter. Der Grenzwert für eine Kläranlage im Emissionsfall beträgt 25 mg/l. Somit ist bei einer Gülleeinleitung eine tausendfache Grenzwertüberschreitung gegeben. Somit kann auch der Rückschluss gezogen werden, dass bei diesen hohen Grenzwertüberschreitungen in Bezug auf die Grenzwerte im Kläranlagenablauf in Gewässern eine starke Sauerstoffzehrung auftritt. Dadurch ist die Funktionsfähigkeit der Mikroorganismen im Gewässer bzw. im Gewässerbachbett (Schotterlückenraum – hyporheisches Interstitial) nicht mehr gegeben bzw. stark eingeschränkt. Diese Probleme treten auf Grund der Frachteinleitungen in ein Fließgewässer im Bereich der Einleitstelle auf. Durch den Weitertransport der eingeleiteten Güllefracht kommt es auch zu weiteren Problemen bachabwärts bzw. flussabwärts liegenden Gewässerbereichen.

Durch den Gülleeintrag kam es zu einer Herabsetzung der Selbstreinigungsfähigkeit der betroffenen Gewässer. Die im Gewässer sowie im Flussbett befindlichen, deren Selbstreinigungsfähigkeit aufrechterhaltenden Mikroorganismen wurden auf Grund der massiven Grenzwertüberschreitungen stark dezimiert.

Durch die Einleitung von ca. 20 m³ Gülle in den *** und in weiterer Folge in die *** wurde eine Gewässergefährdung herbeigeführt.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Das erkennende Gericht hat am 19.3.2026 eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt, im Zuge derer der Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Zl. ***, verlesen, der Beschwerdeführer befragt und die Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik und für Maschinenbautechnik fachliche Stellungnahmen abgaben.

3.2. Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. gründen zum einen in der Aussage des Beschwerdeführers selbst, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, ist unstrittig. Zum zweiten wurden die Daten zum in Rede stehenden Gülle-Separator durch den ASV für Maschinenbautechnik im Rahmen seiner Befundung erhoben und nicht bestritten.

3.3. Die Feststellungen zu Pkt. 2.2. gründen zunächst im Bericht der PI *** vom 24.12.2024. An diesem Tag gab der Vater des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei die oben festgestellte Menge an ausgetretener Gülle an, die auch für den ASV für Wasserbautechnik angesichts der Pumpenförderleistung von 3 m³/h und einer möglichen Einleitdauer von drei bis sieben Stunden plausibel erscheint. Durch die Angabe dieser Menge zeitlich unmittelbar nach dem Vorfall in Zusammenschau mit der fachlichen Stellungnahme des ASV für Wasserbautechnik war an dieser Menge nicht zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer angab, am 23.12.2024 am Abend gegen 20:00 Uhr das letzte Mal nach der Maschine geschaut zu haben. Gegen 6:30 Uhr in der Früh, laut Polizeibericht, sei sodann der Gülleaustritt bemerkt worden. In der Verhandlung wurde der Vorfall, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, nun nicht nur sukzessive früher bemerkt – zunächst war es 6:00 Uhr, dann 5:00 Uhr – es nahm auch die angegebene Menge der ausgetretenen Gülle sukzessive ab. Dies ist im Ergebnis nicht glaubwürdig, zumal stichhaltige Beweise dafür nicht vorgelegt werden konnten.

Die Darstellung des Vorgangs des technischen Gebrechens gründet in der fachlichen Stellungnahme des ASV für Maschinenbau, welche für das Gericht nachvollziehbar und plausibel ist, hat der ASV denn im Rahmen des Lokalaugenscheins die in Rede stehende Anlage selbst in Augenschein genommen.

Zu den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rechnungen über Wartungsarbeiten ist zunächst auszuführen, dass diese keinen kausalen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Schadensereignis am betroffenen Anlagenteil erkennen lassen. Auch vermag der vorgelegte Wartungsnachweis des Beschwerdeführers keinen verlässlichen Rückschluss auf Art, Umfang und tatsächliche Durchführung der Wartungsarbeiten insbesondere am betroffenen Anlagenteil zu geben. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die lediglich kursorisch erstellte Excel-Tabelle, bei der die einzeln angegebenen Wartungsereignisse eine Bestätigung durch Unterschrift samt Datum vermissen lassen, im Nachhinein erstellt wurde. Darüber hinaus konnten keine konkreten Nachweise über tatsächlich durchgeführte Wartungen erbracht werden.

Dennoch konnte im Ergebnis dem Beschwerdeführer nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass er die in Rede stehende Maschine vor dem Vorfall nicht ordnungsgemäß gewartet oder unsachgemäß betrieben hätte, sodass es durch eine bloß mangelhafte Wartung zum technischen Gebrechen gekommen ist:

Wie der fachlichen Stellungnahme des ASV für Maschinenbau zu entnehmen ist, war ein unsachgemäßer Betrieb aus technischer Sicht nicht anzunehmen. Der ASV für Maschinenbau hielt fest, dass aus technischer Sicht eine Pflicht zur ständigen Überwachung des Gülle-Separators, während dieser betrieben wird, nicht besteht, sohin dem Beschwerdeführer auch dahingehend kein unsachgemäßer Gebrauch nachgewiesen werden konnte.

Auch legt der ASV für Maschinenbau plausibel dar, warum er nicht davon ausging, dass der Bruch an der Maschine durch Verschleißerscheinungen hervorgerufen worden wäre, welche wiederum ein Indiz für eine mangelhafte Wartung gewesen wären (s. VH-Schrift vom 19.3.2026, S. 15). Das Gericht zweifelt nicht an diesen fachlichen Schlussfolgerungen, zumal sich der ASV für Maschinenbau im Detail mit der in Rede stehenden Maschinen vor Ort auseinandergesetzt hat und sein Gutachten im Übrigen nicht angezweifelt wurde. Schließlich befand sich, wiederum lt. fachlicher Stellungnahme des ASV für Maschinenbau, der Gülle-Separator am Tag des Lokalaugenscheins in betriebsfähigem und gewartetem Zustand, zumal jene Punkte der Betriebsanleitung, die die regelmäßige Wartung des Gülle-Separators betrafen, an diesem Tag erfüllt waren. Sohin war auch nicht der Schluss zu ziehen, dass eine am Tag der Verhandlung vorliegende mangelhafte Wartung der Maschine ein Indiz für eine mangelhafte Wartung am Tag des Vorfalls und damit Verletzung der Sorgfaltspflicht (zur rechtlichen Ausführung dazu s.u.) des Beschwerdeführers gewesen wäre. In diesem Zusammenhang führte der ASV für Maschinenbau zum Protokoll vom 20.3.2025 der Firma C GmbH explizit befragt aus, dass daraus nicht der Schluss gezogen werden könne, dass vor diesem Zeitpunkt die Maschine mangelhaft gereinigt gewesen wäre (s. VH-Schrift vom 19.3.2026, S. 15f).

3.4. Die Feststellungen zu Pkt. 2.3. gründen im Gutachten des ASV für Wasserbautechnik, in dem der ASV die an ihn gestellten Fragen vollständig und nachvollziehbar beantwortet. Im Gutachten wird detailliert dargelegt, warum der gegenständliche Gülleaustritt zu einer Gewässergefährdung geführt hat. Im Übrigen wurde dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

§ 30. (1) – (2) […]

(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.

3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen

[…]

Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

[…]

Strafen

§ 137. (1) […]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

1. - 3. […]

4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;

[…]“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) lauten auszugsweise:

„§ 1297. Es wird aber auch vermuthet, daß jeder welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sey, welcher bey gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bey Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines Anderen entsteht, diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterläßt, macht sich eines Versehens schuldig.

[…]

insbesondere: a) der Sachverständigen;

§ 1299. Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder, bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können; so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.“

5. Erwägungen:

5.1. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis eine Übertretung von § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 zur Last. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.

Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 ist der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung (vgl. VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050). Der Begriff der „Gewässerverunreinigung“ nach dieser Bestimmung ist im Sinn von § 30 Abs. 3 Z 1 WRG 1959 zu verstehen (vgl. VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191). Eine Gewässerverunreinigung nach § 30 Abs. 3 Z 1 WRG 1959 stellt jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht dar, ohne dass noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 25.6.2015, Ra 2015/07/0069, mwN).

Wie festgestellt, wurde durch den Gülleaustritt an den Gewässern des *** und der *** eine Gewässerverunreinigung herbeigeführt. Den schlüssigen Ausführungen des ASV für Wasserbautechnik ist außerdem zu entnehmen, dass dadurch nicht bloß eine Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in chemischer Hinsicht herbeigeführt wurde, welche nach der Rechtsprechung bereits den Tatbestand der Gewässerverunreinigung erfüllt hätte. Es kam dadurch auch zu einer Minderung des Selbstreinigungsvermögens der in Rede stehenden Gewässer, sodass sich die Beschwerde dahingehend jedenfalls als unbegründet erweist, sind denn die gesetzlichen Tatbestandselemente einer Gewässerverunreinigung im Sinne des § 30 Abs. 3 Z 1 WRG 1959 jedenfalls erfüllt.

5.2. § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 sanktioniert ein Vorgehen unter Außerachtlassung der in § 31 Abs. 1 WRG 1959 geregelten Sorgfaltspflicht, das zur Folge hat, dass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2021/07/0010, mwN). Zu prüfen ist demnach als zweites Tatbestandsmerkmal, ob dem Beschwerdeführer ein Sorgfaltsverstoß anzulasten ist.

Die in § 31 Abs 1 WRG 1959 genannten §§ 1297 und 1299 ABGB legen einerseits den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab (dessen Nichteinhaltung Fahrlässigkeit begründet: Karner in KBB³ § 1297 ABGB Rz 1 mwN), andererseits den Haftungsmaßstab für Sachverständige wie Gewerbetreibende (aaO § 1299 Rz 5 mwN der Rsp) fest (OGH 29.08.2016, 1Ob127/13b).

Der Beschwerdeführer ist, wie festgestellt, erwerbswirtschaftlich als Landwirt tätig und betreibt in diesem Rahmen die hier in Rede stehende Gülle-Separationsanlage. Diese ist somit Teil des auf Erwerb gerichteten, landwirtschaftlichen Betriebes, für welchen ohne Zweifel eine bestimmte Sachkunde erforderlich ist. Ein solcher Landwirt muss demnach auf Grund der ihm obliegenden betrieblichen Verantwortung über besondere Kenntnisse auch hinsichtlich der Funktionsweise der Gülle-Separationsanlage sowie deren ordnungsgemäßer Wartung, Bedienung und Instandhaltung verfügen. Er ist daher zwar nicht in Bezug auf die Herstellung und Montage der Anlage, jedoch in Bezug auf deren Betrieb sowie Wartung als Sachverständiger im Sinn des § 1299 ABGB anzusehen und hat für die Anwendung jener Sorgfalt einzustehen, die von einer Person mit den entsprechenden Fachkenntnissen und Erfahrungen durchschnittlich zu erwarten ist. Es kommt also darauf an, wie sich ein gewissenhafter Landwirt allgemein verhalten hätte. § 1299 ABGB gilt nämlich für alle Berufe, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, gleichgültig, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt werden (RISJustiz RS0026514). „Gewerbe“ bedeutet in diesem Zusammenhang jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1299 Rz 1; zur Anwendbarkeit von § 1299 ABGB auf Landwirte vgl. OGH 8.2.1967, 7 Ob 227/66).

Wenngleich dem Beschwerdeführer demnach entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht der allgemein Sorgfaltsmaßstab des § 1297 ABGB, sondern der erhöhte Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zukommt, so konnte ihm nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass der durch das technische Gebrechen am Gülle-Separator verursachte Gülleaustritt, welcher eine Gewässerverunreinigung bewirkte, infolge mangelhafter Wartung der Technikanlage bzw. von Teilen der Anlage herbeigeführt wurde und der Bruch der acht Flanschschrauben auf eine Außerachtlassung der dem Beschwerdeführer auferlegten Sorgfaltspflicht zurückzuführen gewesen wäre. Insofern ist ihm der ihm offenstehende Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG – bei der in Rede stehenden Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (VwGH 21.6.1994, 91/07/0062) – gelungen.

Unpräjudiziell sei jedoch an dieser Stelle angemerkt, dass angesichts des eingetretenen Gebrechens an der Gülle-Separationsmaschine den Beschwerdeführer in Hinkunft eine verstärkte Überwachungspflicht trifft, sohin auch durchgeführte Wartungsarbeiten ordnungsgemäß zu dokumentieren sind.

5.3. Auf Grund des im Strafverfahren geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“, wie er auch in der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG zum Ausdruck kommt, darf der Beschuldigte in jenen Fällen nicht bestraft werden, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise im entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl. z.B. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165). Ein solcher Fall liegt verfahrensgegenständlich aus den genannten Gründen vor.

Der Beschwerde ist demnach Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Im Übrigen waren einzelfallbezogene Fragen der Beweiswürdigung zu klären.

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