LVwG N LVwG-AV-2422/001-2023

LVwG-AV-2422/001-2023Landesverwaltungsgericht31.03.2026

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; Kosten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2422/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.2422.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 31. Juli 2023, Zl.en *** und ***, soweit sie sich gegen dessen Spruchpunkt II. (Erteilung eines Behandlungsauftrags nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) richtet, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 zeigte B (in der Folge: Zeuge) als beeidete Wache der Genossenschaftsjagd *** bei der Bezirkshauptmannschaft Horn (in der Folge: belangte Behörde) die Verrohrung eines Wassergrabens und dessen Verfüllung mit Bauschutt auf den Parzellen Nr. *** und *** an.

Am 2. Juni 2022 führte die Gewässeraufsicht einen Ortsaugenschein durch und hielt in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2022, Zl. ***, mit näherer Begründung fest, dass das Schüttmaterial vollständig zu entfernen und nachweislich ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu entsorgen sei, entsprechende Nachweise vorzulegen seien, die Verrohrung vollständig zu entfernen sei und die ursprünglich gegebenen Abflussverhältnisse des Grenzgrabens wiederherzustellen seien.

Am 7. Juni 2022 teilte der Zeuge der belangten Behörde telefonisch mit, dass die Verrohrung bzw. die Zuschüttung des Grabens durch A (in der Folge: Beschwerdeführer) durchgeführt worden sei.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Verwertung bzw. Entsorgung des Schüttmaterials, zur Vorlage entsprechender Nachweise, zur Entfernung der Verrohrung und zur Wiederherstellung der ursprünglichen Abflussverhältnisse des Grenzgrabens auf und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass die Grundstücke nicht in seinem Eigentum stünden und ihm der Sachverhalt nicht zugerechnet werden könne.

Am 7. Dezember 2022 führte die Gewässeraufsicht einen weiteren Ortsaugenschein durch und hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2022, Zl. ***, fest, dass die Verrohrung unverändert vorhanden sei, der Bauschutt aus näher genannten Überlegungen auf ca. 6-7 m³ geschätzt werde, die Materialqualität nicht als „A1“ im Sinne des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes (BAWP) eingestuft werden könne und eine landwirtschaftliche Nutzung der aus der Überschüttung gewonnenen Fläche erfolge.

Mit Schreiben vom 9. Jänner 2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Beweisergebnis zur Kenntnis und gab ihm die Möglichkeit, sich dazu zu äußern.

Mit E-Mail vom 17. Jänner 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme bis 1. Mai 2023, die ihm mit E-Mail der belangten Behörde vom 18. Jänner 2023 gewährt wurde.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 äußerte sich der Beschwerdeführer ausführlich und bestritt, Schüttmaterial ausgebracht zu haben.

Am 30. Mai 2023 führte die Gewässeraufsicht einen weiteren Ortsaugenschein durch und hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2023, Zl. ***, fest, dass die Verrohrung und das Material noch nicht entfernt worden seien.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2023, Zl.en *** und ***, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die folgenden Aufträge:

„I. Gewässerpolizeilicher Auftrag - Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Die Bezirkshauptmannschaft Horn verpflichtet Sie, bis spätestens 21.08.2023 folgende Maßnahmen durchzuführen:

Die Verrohrung samt Überschüttung ist vollständig zu entfernen und die ursprünglich gegebenen Abflussverhältnisse des Grenzgrabens zwischen GSN *** und ***, beide KG ***, sind wiederherzustellen.

II. Behandlungsauftrag gemäß § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Die Bezirkshauptmannschaft Horn verpflichtet Sie, bis spätestens 21.08.2023 folgende Maßnahmen durchzuführen:

Das ungeeignete Schüttmaterial (unsortierter Bauschutt) im Grenzgraben zwischen GSN *** und ***, beide KG *** auf eine Länge von cirka 20 m mit einer Gesamtmenge von ca. 6-7 m³, ist vollständig zu entfernen und nachweislich ordnungsgemäß zu verwerten/entsorgen. Entsprechende Nachweise (Rechnungen, Fotodokumentation) sind innerhalb der oben angeführten Frist vorzulegen.

Die genaue Lage ergibt sich aus dem Übersichtslageplan M 1:2000, ‚Karte Verrohrung‘ erstellt am 03.06.2022, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet.

[...]

Kosten

Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:

Kommissionsgebühren

für die örtlichen Erhebung des Vertreters der Technischen

Gewässeraufsicht vom 02.06.2022, 07.12.2023 und 30.05.2023

(1 Amtsorgane, Dauer 3 halbe Stunden / € 13,80 je

Amtsorgan/halber Stunde) € 41,30

einzuzahlender Gesamtbetrag: € 41,30

[...]

Rechtsgrundlagen

für die Sachentscheidung

I) §§ 98 Abs 1, 138 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959

II) § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002

für die Kostenentscheidung

§ 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

§ 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976“

In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer zwischen den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, einen Graben verrohrt und mit ungeeignetem Schüttmaterial überschüttet habe. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt II. im Wesentlichen aus, dass es sich bei den gegenständlichen Ablagerungen um Abfall im objektiven Sinn handle, da die Materialqualität (Vorgaben aus dem BAWP) für eine Verwertung in der Landwirtschaft nicht eingehalten worden sei. Mangels Verwertungsmöglichkeit werde die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden durch das vorgefundene Material beeinträchtigt bzw. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt. Durch die mangelnde Materialqualität im Sinne des BAWP sei eine Nutzung in der durchwurzelbaren Schicht im Zuge der Landwirtschaft nicht zulässig. Durch das Bearbeiten sei es zu einer weiteren Vermischung von Abfall mit humosem Boden gekommen, doch sei dies rechtlich unerheblich. Der Abfall verliere seine Abfalleigenschaft auch dann nicht, wenn nunmehr weniger Fremdkörper sichtbar sein sollten, da es im AWG 2002 ein Vermengungsverbot gebe und daher das gesamte Material im im Spruch angeführten Bereich als Abfall anzusprechen sei. Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, 3, 4 und 9 AWG 2002 gelegen, da Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden könnten, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden könne und das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Abfälle dürften außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Die Lagerungen in der gegenständlichen Form seien nicht genehmigt. Die Entfernung dieser Lagerungen liege im öffentlichen Interesse, weshalb die ordnungsgemäße Entfernung vorgeschrieben habe werden müssen. Die Kostenentscheidung stütze sich auf die angeführten Bestimmungen. Der im Spruch genannte Übersichtslageplan war beigeschlossen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Mit Schriftsatz vom 29. August 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 31. Juli 2023. Der Beschwerdeführer erstattete ein umfangreiches Vorbringen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Zu Spruchpunkt II. brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich bei den Grundstücken Nr. *** und *** um Eigentum und bei den Grundstücken Nr. *** und *** um Pachtgrund handle. Der Behandlungsauftrag richte sich nicht ausschließlich auf Eigengrund, sodass auch die Pächterin von der Behörde verständigt hätte werden müssen. Aus § 2 AWG 2002 ergebe sich, dass Abfallbesitzer nur derjenige sei, dem faktisch die Sachgewahrsame zukomme, die von der Behörde einfachhalber ihm und nicht der Liegenschaftseigentümerin angerechnet werde, was er vehement bestreite. Sachbesitzer des Bauschutts sei der Zeuge, was er mit seiner Anzeige auch indirekt bestätigt habe. Daher sei dem Sachbesitzer eine Sorgfaltspflichtverletzung aufzuerlegen, was von der Behörde ignoriert werde. Der Abfallbesitzer hätte zur Entsorgung und Verwertung der Abfälle zur Verantwortung gezogen werden müssen. Die Behörde habe den Beschwerdeführer erst mit der Ausstellung des gegenständlichen Bescheides damit konfrontiert, wie oft und in welchen Zeitabständen Ortsaugenscheine durchgeführt worden seien, ohne ihn als Verpflichteten und Grundstückseigentümer vor dem Betreten zu informieren. Er habe das gegenständliche Material nicht ausgebracht, denn er hätte sich damit auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück selbst geschadet. Der Anzeiger habe die Behörde in die Irre geführt, nur um seiner Anzeige gerecht zu werden und ein Verfahren herbeizuführen. Der Anzeiger werde ständig dabei beobachtet, wie er mittags und immer wiederkehrend dort sei. Er habe offenbar das Schüttmaterial in Kleinmengen aufgelegt, um ihm – dem Beschwerdeführer – dabei vorsätzlich Schaden zuzufügen. Das Auflegen von Schüttmaterial, das im Gutachten vom 10. Juni 2022 der Gewässeraufsicht auf Seite 2 bildlich festgehalten sei, zeige eindeutig ein loses Aufbringen, offenbar mit Kübeln, und eine geringe Menge eines nicht näher beschriebenen Materials. Das Material stamme offenbar aus der Baustelle im Hause des Anzeigers. Der Beschwerdeführer hätte nicht zu solchem Bauschutt (Ziegelsplitter aus einem alten Haus) und schon gar nicht in einer Menge von 6-7 m³ gelangen können, da seine Liegenschaften alle neu gebaut worden seien, und zwar ohne rote Ziegeln. Er habe solches Material nie ausgebracht und werde es daher auch nicht entfernen. Ein Gutachten vom 23. Dezember 2022 sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben worden. Der Beschwerdeführer bestritt, Verursacher zu sein, weil er die Abfälle weder gelagert noch befördert noch verbracht habe. Der Anzeiger sei der Verursacher und wolle ihm, dem Beschwerdeführer, Schaden zufügen. Der Beschwerdeführer sei zur Befundaufnahme nicht eingeladen worden, sonst hätten die Umstände vor Bescheiderlassung aufgeklärt werden können. Der Anzeiger habe selbst mittels Rohren Wasser auf das Grundstück des Beschwerdeführers eingeleitet, was aber zu keinem Verfahren bei der belangten Behörde geführt habe. Die Behörde messe daher mit zweierlei Maßstäben. Der Beschwerdeführer beantragte die Ladung des Bezirkshauptmanns der belangten Behörde als Zeugen. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und das „Verfahren aufzuheben und einstellen“, in eventu eine Verhandlung durchzuführen, „um den Missstand in diesem Verfahren bereinigen zu können mittels Beweisanträge“ sowie die Beischaffung des Aktes „C – *** von 2013/2014“.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 1. September 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 31. Juli 2023 vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind für die Entscheidung über den gewässerpolizeilichen Auftrag und den abfallwirtschaftsrechtlichen Behandlungsauftrag verschiedene Richter zuständig.

Mir Erkenntnis vom 30. September 2023, Zl. LVwG-AV-2421/001-2023, hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos auf.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27. März 2026 hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung der Akten des Verfahrens, Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Fotos sowie durch Befragung des Beschwerdeführers, des Zeugen und des Amtssachverständigen für Abfallchemie, D (in der Folge: Amtssachverständiger für Abfallchemie). Seitens der belangten Behörde nahm niemand an der Verhandlung teil.

4. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer unter anderem des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***. Das unmittelbar daran anschließende Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, steht im Eigentum von E. Beide Grundstücke sowie die umliegenden Grundstücke werden vom Beschwerdeführer landwirtschaftlich bewirtschaftet. Zwischen beiden Grundstücken befindet sich ein Graben, in dem ein Rohr verlegt ist. Darüber sind Rollsplitt bzw. Schotter und sodann Erde aufgebracht. Vor oder im Mai 2022 wurde auf einer Länge von ca. 20 m unsortierter Bauschutt (Mörtelbrocken, Ziegelbrocken etc.) im Ausmaß von ca. 6-7 m³ darüber geschüttet.

Die Baurestmassen sind unbekannter Herkunft und Zusammensetzung und können Schadstoffe (z.B. Schwermetalle) und wasserlösliche Verbindungen in einem Ausmaß enthalten, das weit über die örtliche Hintergrundbelastung hinausgehen kann. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Baurestmassen als Abfall ist erforderlich, weil durch den Einfluss von Niederschlagswasser mobilisierbare Bestandteile in Richtung Grundwasser transportiert werden und dadurch Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können. Darüber hinaus kann aus diesem Grund auch die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden. Aufgrund der geringen Menge ist eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden jedoch nicht zu erwarten. Der gegenständliche Ort ist für die Sammlung, Lagerung und Behandlung von Baurestmassen nicht geeignet, weil keine Dichtfläche mit Sickerwassererfassung vorhanden ist. Es liegt keine bestimmungsgemäße Verwendung der gegenständlichen Baurestmassen vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ablagerungen der Baurestmassen durch den Beschwerdeführer oder in seinem Auftrag erfolgt sind.

Die im Auftrag der belangten Behörde durchgeführten Ortsaugenscheine der Technischen Gewässeraufsicht vom 2. Juni 2002, 7. Dezember 2023 und 30. Mai 2023 auf den gegenständlichen Grundstücken nahmen jeweils eine halbe Stunde in Anspruch.

Der Bescheid vom 31. Juli 2023 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 2. August 2023 beim Postamt *** hinterlegt und ab 3. August 2023 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Die Beschwerde langte am 30. August 2023 bei der belangten Behörde ein.

5. Beweiswürdigung

Der Zeuge hat in seiner Anzeige vom 17. Mai 2022 festgehalten, dass die Verrohrung und die Verfüllung mit Bauschutt auf den Parzellen *** und *** erfolgt seien. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung ebenfalls angegeben, dass die Verrohrung zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** verlaufe. Demgegenüber hat die Gewässeraufsicht in ihren Stellungnahmen vom 10. Juni 2022 und 23. Dezember 2022 angeführt, dass sich der Graben zwischen den Grundstücken *** und *** befinde. Dem im Akt befindlichen imap-Auszug ist zu entnehmen, dass die Parzellen schmal und langgestreckt sind und annähernd von Norden nach Süden verlaufen. Das nördlich gelegene Grundstück Nr. *** schließt an seiner südlichen Grundstücksgrenze (kurze Seite der im Wesentlichen rechtseckigen Grundstücksform) unmittelbar an das Grundstück Nr. *** an. An seiner östlichen Grundstücksseite schließt das Grundstück Nr. *** auf seiner gesamten Länge an das Grundstück Nr. *** an. Dieses grenzt an seiner südlichen Grundgrenze an das Grundstück Nr. ***, das seinerseits auf seiner gesamten Länge an das Grundstück Nr. *** angrenzt. Befände sich der Graben mit der Verrohrung und der Überschüttung zwischen den Grundstücken Nr. *** und ***, befände er sich jeweils an der kurzen Seite der Grundstücke, bei einer Situierung zwischen den Grundstücken *** und *** befände er sich jeweils an der Längsseite der Grundstücke. Aufgrund der Fotos in der Stellungnahme der Gewässeraufsicht vom 27. Juli 2023 und den darin aufscheinenden Markierungen geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der gegenständliche Graben in Längsrichtung zu den Feldern verläuft und die von der belangten Behörde angegebenen Grundstücksnummern daher korrekt sind.

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den gegenständlichen Grundstücken gründen auf den Grundbuchsauszügen vom 1. März 2026. Dass der Beschwerdeführer beide (sowie die umliegenden) Grundstücke landwirtschaftlich bewirtschaftet, hat er in der Verhandlung vorgebracht (vgl. S. 3 der Verhandlungsschrift vom 27. März 2026 – in der Folge VHS) und ergibt sich dies auch beispielsweise implizit aus der Stellungahme der Gewässeraufsicht vom 23. Dezember 2022. Der (zugeschüttete) Graben und die Verrohrung sind auf den im Akt befindlichen Fotos (z.B. Stellungnahme der Gewässeraufsicht vom 10. Juni 2022) erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung dargetan, dass über dem Rohr Rollsplitt bzw. Schotter und sodann Erde aufgebracht worden seien (VHS S. 5). Dem widersprechende Beweisergebnisse liegen nicht vor. Die Beschreibung und das Volumen des Bauschutts sind der nachvollziehbaren und teils durch Fotos belegten Darstellung der Gewässeraufsicht in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2022 entnommen. Der Beschwerdeführer ist den diesbezüglichen Ausführungen der Gewässeraufsicht nicht entgegengetreten.

Untersuchungsergebnisse zu den Baurestmassen liegen nicht vor; ebenso wenig konnte ermittelt werden, woher sie stammen. Der Amtssachverständige für Abfallchemie hat die von ihnen ausgehenden Gefahren, die möglichen Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen, die mangelnde Eignung des gegenständlichen Ortes für die Sammlung, Lagerung und Behandlung von Baurestmassen sowie das Nichtvorliegen einer bestimmungsgemäßen Verwendung der gegenständlichen Baurestmassen schlüssig dargelegt (vgl. VHS S. 9 f.). Seine Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar und wurden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Die belangte Behörde ist aufgrund der telefonischen Angaben des Zeugen davon ausgegangen, dass die Ablagerungen durch den Beschwerdeführer erfolgt sind. Bei seiner Einvernahme durch das Verwaltungsgericht hat sich jedoch herausgestellt, dass der Zeuge den Beschwerdeführer aufgrund der Dämmerung und der Entfernung nicht erkennen konnte und dass er davon ausgeht, das Fahrzeug der Familie des Beschwerdeführers erkannt zu haben. Davon ist jedoch nicht zweifelsfrei auszugehen, weil die Identifizierung des Fahrzeugs durch den Zeugen offenkundig allein aufgrund seiner Form und seiner Farbe erfolgte, die jedoch auch auf andere Fahrzeuge in der näheren und weiteren Umgebung zutreffen können. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Zeuge das Fahrzeug tatsächlich korrekt wiedererkannt haben sollte, stellt dies noch keinen ausreichenden Beweis dafür dar, dass der Beschwerdeführer die Anschüttungen vorgenommen hat oder diese in seinem Auftrag erfolgt sind, zumal das Fahrzeug „der Familie“ gehörte und daher allenfalls auch andere Personen in Betracht kommen. Aufgrund der seit der Anzeige des Zeugen bei der Behörde verstrichenen Zeit war eine detailreiche Schilderung der damaligen Vorgänge nicht unbedingt zu erwarten, die Angaben des Zeugen waren jedoch sehr vage und blieben zuweilen bei Andeutungen („Es ist allerdings einmal ein Materialkipper durch die Ortschaft gefahren. Ich habe mich allerdings nicht darum gekümmert, wo das Material abgeladen wurde.“ VHS S. 7), sodass der Eindruck entstand, dass es sich bei der Identifizierung des Beschwerdeführers durch den Zeugen um reine Schlussfolgerungen handelte (z.B. Antwort auf die Frage, ob in der näheren Umgebung sonst noch jemand ein rotes Fahrzeug habe: „Ja, sicher, aber wer wird auf einen fremden Grund fahren?“), die möglicherweise durch persönliche Konflikte mit dem Beschwerdeführer und dessen Familie geprägt sein könnten (Beschwerdeführer und Zeuge berichteten übereinstimmend über mehrere gegeneinander geführte Gerichtsverfahren). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb die gegenständlichen Anschüttungen nicht in seinem Interesse sind (vgl. VHS S. 4 und 5). Aus den vom Beschwerdeführer und vom Zeugen vorgelegten Fotos konnten schon aufgrund der Aufnahmedaten keine Erkenntnisse zu den Vorgängen im Zusammenhang mit den im Mai 2022 oder früher vorgenommenen Anschüttungen gewonnen werden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Ablagerungen durch den Beschwerdeführer oder in seinem Auftrag erfolgt sind.

Die Feststellungen zur Dauer der Ortsaugenscheine der Technischen Gewässeraufsicht gründen auf den Stellungnahmen der Gewässeraufsicht vom 10. Juni 2022, 23. Dezember 2022 und 27. Juli 2023. Die in Anspruch genommene Zeit ist in Hinblick auf die durchgeführten Besichtigungen und die entsprechenden Dokumentationen nachvollziehbar.

Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides beruhen auf dem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein.

Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerde beruhen auf dem unbedenklichen Posteingangsstempel der belangten Behörde.

6. Erwägungen

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oderderen Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) nicht zu beeinträchtigen.

Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist, dass die in Rede stehenden Materialien Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind (vgl. z.B. VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0152, und 29. September 2016, Zl. Ro 2014/07/0041).

Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft der Baurestmassen reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. z.B. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, und 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.

Der objektive Abfallbegriff umfasst alle Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen, wie sie in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschrieben sind, nicht zu beeinträchtigen, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 und 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024). Im vorliegenden Fall besteht die Möglichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 4 AWG 2002.

Der objektive Abfallbegriff wird jedoch dann nicht erfüllt, wenn diese gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 nach allgemeiner Verkehrsauffassung in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen. Davon ist den Feststellungen zufolge allerdings im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Es liegt daher Abfall im objektiven Sinne vor.

Ein Behandlungsauftrag ist gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 zu erlassen, wenn „Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes [...] gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden“ (§ 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002). Unter „lagern“ ist etwas Vorübergehendes, unter „ablagern“ hingegen etwas Langfristiges zu verstehen, wobei nach Ablauf von mehr als drei Jahren jedenfalls keine bloß vorübergehende „Lagerung“ mehr vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 21. Dezember 2023, Zl. Ra 2022/07/0057). Sollten die Baurestmassen länger als drei Jahre vor Ort gewesen sein, läge eine Ablagerung vor. Ablagerungen zählen zu den abfallrechtlichen Behandlungsverfahren. Gemäß § 15 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 darf eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Zweifelsohne handelt es sich bei der gegenständlichen Örtlichkeit nicht um eine genehmigte Deponie. Im Fall einer Ablagerung lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrags nach § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 wegen der nicht den Bestimmungen des AWG 2002 entsprechenden Behandlung von Abfällen (Ablagerung außerhalb einer genehmigten Deponie) vor (vgl. z.B. VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0128). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrags liegen aber selbst dann vor, wenn nicht von einer Ablagerung, sondern bloß von einer Lagerung auszugehen wäre. In diesem Fall wäre von einem Verstoß gegen die Bestimmungen des AWG 2002 zur Lagerung von Abfällen auszugehen, weil Abfälle gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 außerhalb von für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Den Feststellungen zufolge handelt es sich der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit um keinen für die Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002. Es kann im vorliegenden Fall daher dahingestellt bleiben, ob eine Lagerung oder eine Ablagerung vorliegt.

§ 73 AWG 2002 spricht vom „Verpflichteten“. Diesem ist der Behandlungsauftrag zu erteilen. Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl. z.B. VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0128). Die belangte Behörde ist aufgrund der Angaben des Zeugen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Anschüttungen vorgenommen hat. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes ist dies jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar. Der Beschwerdeführer kann daher nicht als Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 herangezogen werden. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher aufzuheben.

Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme des Bezirkshauptmanns der belangten Behörde zu Gesprächen des Behördenleiters mit dem Beschwerdeführer betreffend die Veränderung der Abflussverhältnisse auf dem Grundstück des Beschwerdeführers durch den Zeugen beantragt. Die Einvernahme des beantragten Zeugen konnte schon deshalb unterbleiben, weil das Beweisthema für den gegenständlichen Behandlungsauftrag nicht von Relevanz ist. Aus diesem Grund konnte auch die Beischaffung des Aktes „C – *** von 2013/2014“ unterbleiben, zumal nicht vorgebracht wurde und schon allein aufgrund der genannten Jahreszahlen („2013/2014“) nicht ersichtlich ist, dass sich aus diesem (offenbar eine andere Person als den Beschwerdeführer betreffenden) Akt Erkenntnisse betreffend das gegenständliche Schüttmaterial oder den Verursacher der vorliegenden Anschüttungen gewinnen lassen.

Zur Aufhebung der Kostenentscheidung ist Folgendes auszuführen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten, soweit hier relevant, wie folgt:

„§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des § 52 Abs. 2 Z 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

[...]“

„§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

[...]“

§ 1 erster Satz NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 setzt die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 AVG von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan fest.

Den Feststellungen zufolge führte die Gewässeraufsicht im Auftrag der belangten Behörde an drei Tagen Ortsaugenscheine auf den gegenständlichen Grundstücken durch, die jeweils eine halbe Stunde dauerten. Es handelte sich sohin um eine Amtshandlung, die außerhalb des Amtes (des Sitzes der belangten Behörde) durchgeführt wurde (vgl. z.B. VwGH vom 19. Oktober 2004, Zl. 2002/03/0202).

Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz ist dann zu bejahen, wenn er entweder den verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne des § 76 Abs. 1 erster Satz AVG gestellt oder die Amtshandlung im Sinne des § 76 Abs. 1 dritter Satz AVG verschuldet hat (vgl. z.B. VwGH vom 20. Jänner 2022, Zl. Ra 2021/03/0156).

Die belangte Behörde hat das Verfahren betreffend den gegenständlichen Behandlungsauftrag von Amts wegen geführt. Das Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG wäre gegeben, wenn er gesetzwidrige Anschüttungen vorgenommen hätte. Setzt jemand ein rechtswidriges Verhalten und wird daraufhin von der Behörde ein entsprechendes Verfahren eingeleitet, um eine Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls – aufbauend auf den Ergebnissen der Überprüfungsverfahrens – weitere Maßnahmen zu treffen, ist ein Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG zu bejahen. Da im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass die gegenständlichen Anschüttungen vom Beschwerdeführer oder in seinem Auftrag vorgenommen wurden, liegt kein Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG vor, sodass die Kommissionsgebühren nicht von ihm zu tragen sind. Die Kostenvorschreibung war daher aufzuheben.

7. Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG i.V.m. § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten – das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden – Gründe vorliegt. Die Triftigkeit des Grundes des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. z.B. VwGH vom 29. November 2024, Zl. Ra 2024/18/0624).

Die Ladung wurde der belangten Behörde am 2. März 2026 mittels NÖ LAKIS zugestellt. Die belangte Behörde hat am 10. März 2026 telefonisch mitgeteilt, dass kein Vertreter an der Verhandlung teilnehmen werde. Da die belangte Behörde ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe nicht an der Verhandlung teilgenommen hat, konnte die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden.

8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die Verkündung entfiel, weil nach der Lage des Falls die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269).

Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. März 2026 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass er durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (z.B. VwGH vom 23. Februar 2023, Zl. Ra 2021/12/0012). Die vorliegende Beurteilung der Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie ist jedenfalls vertretbar.

Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Das Verwaltungsgericht hat unter Punkt 6. des Erkenntnisses dargelegt, weshalb die beantragten Beweise nicht aufzunehmen waren. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (z.B. VwGH vom 16. November 2020, Zl. Ra 2018/06/0056). Das ist gegenständlich nicht der Fall.

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