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LVwG-AV-1590/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1590/001-2024
LVwG-AV-1590/001-2024Landesverwaltungsgericht31.03.2026
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Wasserbenutzung; Verfahrensrecht; Parteistellung; subjektives Recht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A GmbH gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 4. November 2024, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen die Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung sowie einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Die B GmbH beantragte bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) mit ihren Schreiben vom 5. September 2022 und vom 14. Juni 2024 die Erteilung der abfall-rechtlichen Genehmigung und der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie und eines Zwischenlagers auf diesem Deponieareal für das Sammeln des schottrigen Rekultivierungsmaterials auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, sowie auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***.
Im gegenständlichen Fall soll eine Bodenaushubdeponie im Umfang von ca. 270.400 m³ (zuzüglich Rekultivierungsmaterial von ca. 12.900 m³, davon ca. 2.100 m³ bewuchsfähiges Oberbodenmaterial) errichtet und betrieben werden. Die Verfüllung soll auf einer Fläche von rund 42.030 m² lageweise in drei Abschnitten bis auf ein Niveau von maximal 1,50 m über GOK (höchster Punkt 235,50 m.ü.A.) und über einen Zeitraum von 5 Jahren erfolgen. Im Anschluss an die Verfüllung wird die Oberfläche mit einer Schicht schottrigem Aushubmaterial und Oberboden abgedeckt und als ökologische Ausgleichsfläche belassen. Für den Abschluss dieser Rekultivierung wird ein weiteres Jahr benötigt. Die oberste Lage besteht grundsätzlich aus nährstoffarmem, schottrigem Aushubmaterial und ist etwa 0,30 m mächtig.
Weiters soll im Deponiebereich ein Zwischenlager für das Rekultivierungsmaterial (schottriges Aushubmaterial) mit einer maximalen Höhe von 4,00 m im Umfang von ca. 8.600 m³ errichtet und betrieben werden.
Der anstehende Untergrund besteht aus gut durchlässigen Kiesschichten, welche als Grundwasserleiter fungieren. Bei den betroffenen Grundstücken wurden die vorherrschenden Kiesschichten bis in eine Tiefe von rund 7 m abgebaut. Die Grundwasserströmung erfolgt generell Richtung Nordosten. Der Mindestabstand zwischen dem Deponierohplanum und dem höchsten Grundwasserstand (RHHGW) beträgt über 1 m.
Die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage befindet sich innerhalb des Schongebietes zum Schutz des Grundwasservorkommens in der ***, jedoch außerhalb von Wasserschutzgebieten gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 sowie weder in einem Heilquellenschutzgebiet noch in einem Hochwasserabflussgebiet gemäß WRG 1959. Der Standort weist ebenfalls bis zur Deponiebasis kein gespanntes Grundwasser auf.
Die Überwachung des Grundwasserkörpers erfolgt über eine Zustrom- und zwei Abstromsonden. Innerhalb des Deponiebereiches befinden sich derzeit eine Sonde und ein Brunnen; beide werden aufgelassen und rückgebaut.
Deponiegefährdete Massebewegungen oder unzulässige Verformungen des Untergrundes sind nicht zu erwarten.
Im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde ein Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik (BD4), Frau C, ein Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft (WA2), Herrn D, ein Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeiner Baudienst Naturschutz (BD1), Herrn E, ein Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik (BD4), Herrn F, ein Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft (WA2), Herrn G, ein Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik des Gebietsbauamtes ***, Herrn H, sowie ein Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitswesen (GS1), Herrn I, ein und sie führte am 4. April 2024 eine mündliche Verhandlung durch, welche am 8. August 2024 fortgesetzt wurde.
Mit Ladung vom 14. Februar 2024 zur Verhandlung vom 4. April 2024 und mit Ladung vom 16. Juli 2024 zur fortgesetzten Verhandlung vom 8. August 2024 wurden die Parteien dieses abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren, und somit auch die A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) in ihrer Funktion als Inhaberin rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959, als Partei im Sinne des § 42 Abs. 1 Z. 5 AWG 2002 zur behördlichen mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die verfahrensgegenständlichen Ein-reichunterlagen durch öffentliche Kundmachung und durch persönliche Verständigung geladen.
In der Verhandlung vom 4. April 2024 wendete die Beschwerdeführerin ein, dass sie im Grundwasserabstrom mehrere Anlagen (Deponien, Abbauvorhaben) betreibt, weshalb sie daher Wasserberechtigte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 ist. Durch die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage ist eine vor allem qualitative Beeinträchtigung ihrer Rechte zu erwarten, weshalb diese sie in ihren rechtmäßig geübten Rechten, vor allem Wasserrechten, gefährdet. Des Weiteren besteht eine Beeinträchtigung ihrer Rechte darin, dass der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage vor allem durch die Einwirkung auf das Grundwasser auch einen unzulässigen Eingriff in ihre Genehmigungen darstellt.
Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz hielt in seinem Gutachten, welches er in dieser Verhandlung erstattete, im Wesentlichen fest, dass bezüglich der Einwendung aus deponietechnischer Sicht festzuhalten ist, dass in der Deponieverordnung 2008 ausreichende Kontrollmechanismen vorgesehen sind, um eine Kontamination des Bodens und des Grundwassers durch kontaminierte Materialien hintanzuhalten. Darüber hinaus werden mit der Genehmigung auch zahlreiche Auflagen zur zusätzlichen Kontrolle dieses Deponiebetriebes vorgeschrieben. Gemäß der Deponieverordnung 2008 ist der Grundwasserkörper unter einer Deponie auch mittels Grundwassersonden regelmäßig auf Schadstoffeinträge zu kontrollieren. Seitens der Behörde wird auch ein externes unabhängiges Aufsichtsorgan bestellt, welches den Deponiebetrieb regelmäßig zu überwachen hat. Die Überwachung des Grundwasserkörpers wird über eine Zustrom- und zwei Abstromsonden erfolgen. Innerhalb des Deponiebereiches befinden sich derzeit eine Sonde und ein Brunnen. Laut Mitteilung der Antragstellerin in der heutigen Verhandlung sollen beide aufge-lassen und rückgebaut werden. Unter Berücksichtigung all dieser Vorgaben ist aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten, dass es zu einer Ablagerung kontaminierter Abfälle in der gegenständlichen Deponie und in der Folge zu einer Beeinträchtigung des Untergrundes und des Grundwassers kommen kann.
Der anstehende Untergrund besteht aus gut durchlässigen Kiesschichten, welche als Grundwasserleiter fungieren. Bei den betroffenen Grundstücken wurden die vorherrschenden Kiesschichten bis in eine Tiefe von rund 7m abgebaut. Die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie befindet sich im ***. Die Grundwasserströmung erfolgt generell Richtung Nordosten. Gemäß gutachterlicher RHHGW Festlegung (Anhang 7 - technischer Bericht) beträgt der Mindestab-stand zwischen dem Deponierohplanum und dem höchsten Grundwasserstand (RHHGW) über 1 m. Die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage befindet sich innerhalb des Schongebietes zum Schutz des Grundwasservorkommens in der ***, jedoch außerhalb von Wasserschutzgebieten gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 sowie weder in einem Heilquellenschutzgebiet noch in einem Hochwasserabflussgebiet gemäß WRG 1959. Der Standort weist ebenfalls bis zur Deponiebasis kein gespanntes Grundwasser auf und es sind keine deponiegefährdeten Massebewegungen oder unzulässige Verformungen des Untergrundes zu erwarten.
Schließlich kam er zum Schluss, dass das verfahrensgegenständliche Projekt aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes dem Stand der Technik entspricht und dass bei projektgemäßem Betrieb und Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage keine negativen Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen am Boden- und Gewässerschutz sowie fremder Wassernutzungen oder Wasserrechte zu erwarten sind. Sodann führte er zahlreiche Auflagen an, die aus deponietechnischer Sicht für die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage vorzuschreiben sind.
Der Amtssachverständige für Hydrogeologie hielt in seinem Gutachten, welches er in dieser Verhandlung erstattete, im Wesentlichen fest, dass im gegenständlichen Verfahren aufgrund von geringfügigen Änderungen ein kompletter Austausch der Einreichunterlagen erfolgt, wobei für den Fachbereich Hydrogeologie die im Rahmen dieser Verhandlung besprochenen Änderungen im Form der Errichtung einer zusätzlichen Beweissicherungssonde *** und dem vollständigen Rückbau des beste-henden Schachtbrunnens in seinem Gutachten bereits abschließend mitbehandelt werden.
Hydrogeologisch liegt das verfahrensgegenständliche Projektgebiet innerhalb des wasserwirtschaftlich bedeutenden Grundwasserkörpers *** (***, ***) und innerhalb der wasserrechtlichen Schongebietsverordnung zum Schutz der Grundwasservorkommen der ***. Der Untergrund wird gemäß geologischer Karte durch sandige Kiese (Quartär, Riß - Würm, ***-schotter) gebildet. Die Mächtigkeit des Grundwasserleiters beträgt etwa 20 bis 25 m (gemäß Stauermodell), die großräumige Grundwasserströmungsrichtung erfolgt von Südwest nach Nordost. Der geringste Abstand des Deponierohplanums (nach Humusabtrag) zum RHHGW beträgt gemäß dem Projekt ganzheitlich über 1 m.
Hinsichtlich der Grundwasserbeweissicherung ist im Technischen Bericht des Projektes ein Vorschlag mit zwei Sonden (1 x Zustrom S0 und 1 x Abstrom S1) enthalten. Im Rahmen dieser Verhandlung und des Lokalaugenscheins wurde besprochen, dass aufgrund der Lage der verfahrensgegenständlichen Deponie in Bezug auf die Grundwasserströmungsrichtung eine zusätzliche Abstromsonde *** erforderlich ist. Diese Sonde *** kommt im Bereich der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Nr. ***, KG ***, bzw. im Bereich der Zufahrtsstraße (Bankett) zu liegen und es wird die Sonde *** geringfügig Richtung Westen entlang der Straße abgerückt. Die Nullsonde *** liegt, wie im Deponieplan dargestellt, an der südlichen Grundstücksgrenze.
Die drei neuen Sonden werden allesamt neu hergestellt. Die Lage der Sonden wird im Austauschprojekt im neuen Deponieplan dargestellt. Die Herstellung und der Ausbau der neuen Sonden sind im Technischen Bericht des verfahrensgegenständlichen Projektes im Kapitel 3.10.3 (Seite 17) detailliert beschrieben. Diese werden demnach mit einem Mindestinnendurchmesser von DN 150 mm bis in den Grundwasserstauer abgeteuft und die Filterstrecke erfasst den gesamten Grundwasserschwankungsbe-reich bis 1 m über RHHGW bzw. 1 m unter NGW100. In dieser Verhandlung wurde ein geplantes Ausbauprofil der Beweissicherungssonden vorgelegt und es wird dieses im Rahmen des Austauschprojekts in den Einreichunterlagen enthalten sein.
Bestehende Wasserechte sind gemäß den Unterlagen über das digitale Wasserbuch im Umkreis von 500 m erhoben und angeführt. Die erhobenen Wasserrechte stellen überwiegend Deponien, Ablagerungen, betriebliche Abwasserreinigungsanlagen und Materialgewinnungsstätten dar. Lediglich der Nutzwasserbrunnen für die Kieswaschanlage der Fa. A () stellt eine Entnahme dar. Der nächstgelegene Trinkwasserbrunnen (, WLV ***) befindet sich etwa 850 m südsüdöstlich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Die verfahrensgegenständliche Deponie befindet sich grundwasserseitlich dieses Trinkwasserbrunnens, sodass eine Beeinflussung ausgeschlossen wird.
Mitten auf dem verfahrensgegenständlichen Deponieareal befindet sich derzeit ein bestehender Schachtbrunnen und eine Sonde. Im ursprünglichen Projekt ist beschrieben, dass die Sonde zumindest auf dem obersten 1 m unter GOK fachgerecht rückgebaut und mittels Bentonit verfüllt wird. Der Brunnen (kein bewilligter Konsens) sollte ursprünglich mit Fortschreiten der Schüttung hochgezogen werden, was jedoch im Rahmen der Verhandlung abgeändert wurde. Nunmehr wird auch der Brunnen bis zumindest 1 m unter GOK rückgebaut und mit entsprechendem Material (zumindest A2-G) verfüllt und zumindest der oberste Meter mit einem Lehmschlag abgedichtet.
Bis zum Frühjahr 2023 wurden im Umfeld extreme Niedrigstgrundwasserniveaus registriert, welche sich derzeit gemäß den nächstgelegenen amtlichen Grundwassermessstellen nur langsam erholen. Daher wurden in seinem Befund Niedrigstniveaus für einen ausreichenden Sondenausbau nach derzeitigem hydrologischem Kenntnisstand bekanntgeben, welche von den vorliegenden Projektunterlagen abweichen. Die drei neu zu errichtenden Sonden ***, *** und *** müssen auch bei niedrigsten Grundwasserniveaus ausreichend hergestellt bzw. den theoretisch ermittelten Niedrigstwert NGW100 ebenfalls erfassen. Die neu zu errichtenden Sonden werden gemäß dem verfahrensgegenständlichen Projekt sogar bis zum Grundwasserstauer errichtet und sie werden im gesamten Grundwasserschwankungsbereich bis über 1 m über RHHGW mittels Filterrohren ausgebaut.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde gegenüber dem ursprünglichen Einreichpro-jekt eine zusätzliche Abstromsonde *** gefordert, welche ebenfalls in seinem Befund beschrieben ist. Die Lage der beiden Abstromsonden wurde bei dieser Verhandlung in einem Plan eingetragen. Da das gesamte Einreichoperat ausgetauscht wird, sollen auch am Deponieplan sämtliche Sondenstandorte angeführt werden.
Zusammenfassend ist die im Rahmen der Verhandlung besprochene Lage der Beweissicherungssonden und der im Technischen Bericht angegebene Sondenausbau (Kapitel 3.10.3, Seite 17) bei projektgemäßer Umsetzung aus fachlicher Sicht für ein Grundwassermonitoring geeignet. Diesbezüglich sind im Gutachten des Amtssach-verständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz Auflagenvorschläge enthalten, welche gemeinsam abgestimmt wurden.
Es liegen gemäß den in der Deponieverordnung 2008 angeführten Anforderungen an einen Deponiestandort keine Ausschließungsgründe vor und es sind öffentliche Interessen am Grundwasserhaushalt sowie bestehende Wasserrechte nicht negativ berührt.
Schließlich führte er in seinem Gutachten zur Einwendung der Beschwerdeführerin aus fachlicher Sicht im Wesentlichen aus, dass die Projektunterlagen aus Sicht des Fachbereichs für Hydrogeologie vollständig sind. Gemäß den im Projekt enthaltenen Höhen- und Bestandsplan sowie dem Deponieplan und den Profilschnitten wird der gesetzlich geforderte Mindestabstand von mindestens 1 m zur Deponiesohle zum Hochgrundwasserniveau (hier RHHGW, siehe Befund jedenfalls über 2 m Abstand) eingehalten. Durch die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie erfolgen bei projektgemäßer Errichtung und Betrieb keine Eingriffe in den quantitativen Grundwasserhaushalt bzw. in die Grundwasserbilanz. Bestehende Wasserrechte sind bei projektgemäßer Umsetzung daher nicht berührt und es sind keine negativen Auswirkungen auf öffentliche Interessen zum Grundwasser in quantitativer Hinsicht zu erwarten. Eine Beeinträchtigung der in der Einwendung der Beschwerdeführerin angeführten Anlagen in quantitativer Hinsicht kann daher ausgeschlossen werden.
Bei der qualitativen Grundwasserbeweissicherung wird eine regelmäßige Niveaumessung des Grundwasserspiegels durchgeführt und dokumentiert. Zudem entsprechen die geplanten Kontrollvorkehrungen dem Stand der Technik. Die Untergrundeigenschaften sind bekannt und es wird dieser aus gut durchlässigen sandigen Kiesen gebildet, die den Grundwasserleiter darstellen. Hinsichtlich der Bedenken zur qualitativen Gefährdung des Grundwassers wird im Detail auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz verwiesen, wobei das geplante Monitoringprogramm mit der zusätzlich geforderten Abstromsonde, der zu bestellenden Deponieaufsicht und der gesetzlich geforderten Eingangskontrolle geeignete Mittel zur Kontrolle einer Bodenaushubdeponie darstellen.
Schließlich kam er in seinem Gutachten zum Schluss, dass aus Sicht des Fachbereichs für Hydrogeologie bei projekt- bzw. konsensgemäßer Umsetzung keine Einwände gegen die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung bestehen. Im Austauschprojekt sollten jedenfalls die zusätzliche Abstromsonde *** in den Plänen eingetragen und im Bericht ergänzt werden. Der Rückbau des bestehenden Brunnens, die in seinem Befund angeführten Niedrigstgrundwasserniveaus und ein Ausbauplan für die Sonden mit eingetragenen Grundwasserkennwerten (RHHGW und NGW100) sind ebenfalls ergänzend im Austauschoperat im Bericht anzuführen. Gesonderte Auflagenvorschläge sind keine notwendig bzw. wird auf die Einreichunterlagen (Sondenausbau etc.) und die Auflagenvorschläge des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz verwiesen.
In der fortgesetzten Verhandlung vom 8. August 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisherige Einwendung betreffend ihre Wassernutzungsrechte und sie behauptete weiters, dass gemäß dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 ein Feststellungsantrag zu stellen gewesen wäre; dies ist bis dato nicht erfolgt. Dies betrifft insbeson-dere die Frage, ob das Projekt alleine oder kumulativ mit anderen zu einer ähnlichen Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes (***) führt. Ein entsprechender Feststellungsantrag gemäß § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 wäre aufgrund des Systems des AWG 2002 und der dort vorgesehenen Verfahrenskonzentration bei der belangten Behörde zu stellen. Dies unabhängig davon, ob die Feststellung explizit in § 38 Abs. 1 AWG 2002 genannt wird, da im Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen u.a. alle Vorschriften anzuwenden sind, die im Bereich des Naturschutzrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projektes anzuwenden sind; dies ist gegenständlich der Fall.
Im in dieser fortgesetzten Verhandlung vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz erstellten Gutachten hielt dieser im Wesentlichen fest, dass in das konsolidierte Projekt die in der Verhandlung vom 4. April 2024 geforderten Projektergänzungen eingearbeitet wurden. Zusätzlich wurden auch einige Projektän-derungen eingearbeitet. Zu den in der Verhandlung vom 4. April 2024 aus deponie-technischer Sicht geforderten Projektergänzungen kann festgehalten werden, dass der Deponiebereich, der Lärmschutzdamm und das Rüttelgitter im Lageplan nach-vollziehbar dargestellt werden. Des Weiteren wurde auch die Sicherstellung hinsicht-lich einer zweiten Abstromsonde adaptiert.
Die eingearbeiteten Projektergänzungen entsprechen den Vorgaben aus der Verhandlung vom 4. April 2024 und können aus fachlicher Sicht zur Kenntnis genommen werden. Da auch die im Befund beschriebenen Projektänderungen dem Stand der Technik entsprechen, können auch diese aus fachlicher Sicht zur Kenntnis genom-men werden. Das in der Verhandlung vom 4. April 2024 bereits positive abgegebene Gutachten für das Gesamtvorhaben bleibt aufrecht.
Sodann schlug er aufgrund der Projektadaptierungen die Abänderung einiger von ihm vorgeschlagenen Auflagen vor.
Im in dieser fortgesetzten Verhandlung vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie erstellten Gutachten hielt dieser im Wesentlichen fest, dass die hydrogeologisch relevanten Änderungen gegenüber den alten Projektunterlagen Ergänzungen hinsichtlich der Angaben im Technischen Bericht und in den Plänen zu den Grund-wasserniveaus (NGW100), die Sondensituierung und Sondenausbau (zusätzliche Abstromsonde S2, Berücksichtigung NGW100 bis RHHGW für die Filterstrecke, eigener Ausbauplan etc.) und Angaben zum Rückbau des bestehenden Brunnens und einer alten Sonde innerhalb des Deponieareals betreffen. Von ihm wurde bereits in der Verhandlung vom 4. April 2024 Befund und Gutachten erstattet, in dem die nunmehrigen Ergänzungen/Änderungen berücksichtigt wurden. Aus fachlicher Sicht kann nun bestätigt werden, dass die geforderten Projektänderungen zur Gänze in den neuen Einreichunterlagen angeführt sind. Somit bleibt sein Gutachten vom 4. April 2024 weiterhin gültig und er verwies im Detail auf dieses.
Weiters hielt er fest, dass er die Einwendung der Beschwerdeführerin bereits in seinem Gutachten vom 4. April 2024 ausführlich behandelte, weshalb er auch diesbezüglich im Detail auf dieses verweist. Zusammenfassend ist auszuführen, dass bei projektgemäßer Umsetzung kein Eingriff in den quantitativen Grundwasserhaushalt erfolgt und die projektierten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zum Grund-wasser entsprechend der Deponieverordnung 2008 sowie dem Stand der Technik nach geplant sind. Zusammenfassend bleibt die Kernaussage aus seinem Gutachten vom 4. April 2024 aufrecht, dass aus Sicht des Fachbereichs für Hydrogeologie bei projekt- bzw. konsensgemäßer Umsetzung keine Einwände gegen die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung bestehen und es sind aufgrund der vollständigen Projektunterlagen keine zusätzlichen Auflagenvorschläge erforderlich.
Die belangte Behörde erteilte sodann der B GmbH im Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 4. November 2024, Zl. ***, gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf einer Fläche von ca. 42.030 m2 mit einem Gesamtvolumen von ca. 270.400 m3 sowie eines Zwischenlagers innerhalb des Deponiebereiches für das Sammeln des schottrigen Rekultivierungsmaterials mit einem maximalen Lagervolumen von ca. 8.600 m3 und einer maximalen Schütthöhe von 4,00 m auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, sowie auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, bis zum 31. Dezember 2029 unter Vorschreibung einer Reihe von Maßnahmen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) im Spruchpunkt III. dieses Bescheides, wobei das Zwischenlager spätestens mit Ende des Einbringungszeitraumes für diese Bodenaushubdeponie aufzulassen und bis zum 31. Dezember 2030 der Rekultivierung zuzuführen ist. Auf dem Zwischenlager und in dem Bodenaushubkompartiment dürfen ausschließlich die unter Spruchpunkt I. C) aufgezählten Materialien zur Ablagerung gelangen, wobei diese die gleichzeitig festgelegten Grenzwerte einzuhalten haben.
Die Deponie ist gemäß dem mit einer Bezugsklausel versehenen Projekt, erstellt von der J GmbH, vom 14. Juni 2024 und gemäß der Projektbeschreibung zu errichten und zu betreiben, soweit sich nicht aus den Bedingungen, Befristungen und Auflagen Abweichungen davon ergeben.
Im Spruchpunkt VI. ihres Bescheides erteilte die belangte Behörde der B GmbH gemäß den Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb dieser Bodenaushubdeponie samt dem Zwischenlager unter Vorschreib-ung einer Reihe von Auflagen und Bedingungen.
Den Einwendungen der Beschwerdeführerin gab sie keine Folge.
Begründend führte sie nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften hierzu im Wesentlichen aus, dass sämtliche im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten, die fachlich fundiert sind, zusammenfassend eindeutig und widerspruchsfrei ergaben, dass die abfallrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und die gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen bei Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen und Bedingungen hinreichend geschützt sind. Aus den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz ergibt sich zudem, dass die naturschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit gegeben ist.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass diesbezüglich auf die detaillierten, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie für Hydrogeologie zu verweisen ist, in welchen diese Amtssachverständigen zum Ergebnis kommen, dass durch das verfahrensgegenständliche Projekt - insbesondere aufgrund der in der Deponieverordnung 2008 vorgesehenen Kontrollmechanismen und der vorgeschriebenen Auflagen - keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erwarten sind. Auch der Amtssachverständige für Naturschutz stellte im Zusammenhang mit dem Europaschutzgebiet fest, dass das verfahrensgegenständliche Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „Vogelschutzgebiet “ () führen kann.
Da das Ermittlungsverfahren sohin eindeutig und zweifelsfrei die Genehmigungs- und Bewilligungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Projektes ergab und der Antragstellerin ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung zusteht, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, waren daher die abfallrechtliche Genehmigung und die naturschutzrechtliche Bewilligung spruchgemäß zu erteilen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die Antragstellerin bereits in unmittelbarer Nachbarschaft auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine abfallrechtlich genehmigte Abfallbehandlungsanlage betreibt. Darüber hinaus sind bei der belangten Behörde derzeit drei weitere Genehmigungsverfahren zu Projekten der Antragstellerin anhängig, die in unmittelbarer Nähe der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage sowie der Bestandsanlage umgesetzt werden sollen. Dies betrifft einerseits die Errichtung einer Brecheranlage auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, ***, *** und , je KG *** () sowie eine in Bezug auf die gleiche Abfallbehandlunganlage in einem gesonderten Verfahren anhängige flächenmäßige Erweiterung, andererseits die Errichtung einer weiteren Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und , je KG *** (). Alle genannten Anlagen sind Abfallbehandlungsanlagen, die dem AWG 2002 unterliegen, werden von derselben Antragstellerin betrieben und diese befinden sich jeweils in unmittelbarer Nähe, wobei betriebliche Verbindungen bzw. Abhängigkeiten (vgl. Nutzung von Betriebseinrichtungen) nicht nur wahrscheinlich, sondern im Einzelfall auch geboten sind; so wird auch die Brückenwaage auf der unmittelbar benachbarten Abfallbehandlungsanlage der Antragstellerin mitbenutzt und damit dadurch auch eine betriebliche Einheit belegt; für die erteilte Ausnahme von der Verpflichtung einer Brückenwaage besteht hingegen kein Raum. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall für die Erteilung einer Neugenehmigung nicht zuständig war, weil es sich richtigerweise um die Änderung einer bereits bestehenden Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück Nr. *** (oder der zu *** protokollierten Anlage) handelt und daher die Auswirkungen dieser Abfallbehandlungsanlage ebenso wenig außer Betracht bleiben durften wie jene der zu *** und *** anhängigen Anlagenänderungen. Kurzum: Die Antragstellerin teilt eine zusammenhängende Abfallbehandlungsanlage in vier Teilanlagen auf und argumentiert auf Grundlage dieser willkürlichen Teilung jeweils mit der (verkürzt ausgedrückt) Irrelevanz. Dies ist unzulässig und verletzt sie in ihren Rechten. Damit erweisen sich die Gutachten aus dem Fachbereich Lärm als insofern ungeeignet, als diese bereits das falsche Beweisthema bzw. die falschen Grundlagen begutachten. Richtigerweise hätten sich die Gutachten mit der Gesamtbelastung auseinandersetzen müssen; unabhängig davon hätte die belangte Behörde aber jedenfalls auch die Begutachtung weiterer Immissionspunkte beauftragen müssen, um eine gesetzes- und judikaturkonforme Entscheidung treffen zu können. Da die Behörde dies unterlassen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Zu den Einwirkungen auf das Grundwasser behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie die Gutachten der Amtssachverständigen keinesfalls bezweifelt, sie verweist aber darauf, dass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage erfahrungsgemäß nicht dem Konsens entsprechend betrieben wird. Hinzu kommt, dass derzeit keine erhöhten Grenzwerte beantragt wurden und daher an der Deponiebasis auch keine Adsorptionsschicht etabliert werden muss. Dass eine solche nachträglich eingebaut würde, kann als lebensfremd angesprochen werden. Kurzum: Bei Nicht-einhaltung des Konsenses, wovon notorisch auszugehen ist, mangelt es im gegenständlichen Verfahren an positiven Sachverständigengutachten in Bezug auf die Auswirkungen auf das Grundwasser; dies stellt bereits deswegen eine Verletzung ihrer Rechte dar, weil sich eine derartige Belastung zwangsläufig auch auf ihren Liegenschaften abbilden wird und sie wird damit schon mit der Beweisführung belastet.
Weiters behauptete die Beschwerdeführerin betreffend den Naturschutz, dass die seitens der belangten Behörde durchgeführte Vorprüfung nicht gesetzes- und richtlinienkonform erfolgte, da sie lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen Zweifel hinsichtlich der im betreffenden Schutzgebiet geplanten Auswirkungen auszuräumen. Zudem wurden alle anderen in räumlicher Nähe bestehenden und genehmigten Abfallbehandlungsanlagen außer Acht gelassen. Somit ist die Frage der Naturverträglichkeit noch unbeantwortet, da bis dato keine gesetzes- und damit richtlinienkonforme Prüfung vorgenommen wurde, ob das verfahrensgegenständliche Projekt alleine oder gemeinsam mit anderen Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf das Natura 2000 Gebiet hat. Sie bezweifelt auch die inhaltliche Richtigkeit der Naturverträglichkeitserklärung bzw. der daraus geschlossenen rechtlichen Würdigung.
Des Weiteren behauptete die Beschwerdeführerin zum Artenschutz, dass die von der belangten Behörde erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung von den Verbotstatbeständen des § 18 Abs. 4 Z. 2 bis 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 für die Arten Zauneidechse und Wechselkröte in rechtswidriger Weise erteilt wurde, zumal weder bekannt ist (bzw. bekannt sein kann), welche Arten tatsächlich betroffen sind, noch durch welche Vorhabenseingriffe diese Arten gefährdet werden können, sodass die Unkenntnis von Bestand und Eingriff die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung rechtlich unzulässig macht. Zudem fand auch keine artenschutzrechtliche Auseinandersetzung mit allenfalls gefährdeten Vogelarten statt.
Schließlich beantragte sie die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Feststellungen
Die B GmbH beantragte bei der belangten Behörde mit ihren Schreiben vom 5. September 2022 und vom 14. Juni 2024 die Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung und der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie und eines Zwischenlagers auf diesem Deponieareal für das Sammeln des schottrigen Rekultivierungsmaterials auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, sowie auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***.
Die Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren in ihrer Funktion als Inhaberin rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 im Sinne des § 42 Abs. 1 Z. 5 AWG 2002 Partei und diese wurde von der belangten Behörde diesem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren auch beigezogen.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladung vom 14. Februar 2024 zur Verhandlung vom 4. April 2024 und mit Ladung vom 16. Juli 2024 zur fortgesetzten Verhandlung vom 8. August 2024 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen durch öffentliche Kundmachung und durch persönliche Verständigung ordnungsgemäß geladen.
An dieser Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin teil und sie wendete in der Verhandlung vom 4. April 2024 ein, dass sie durch die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage eine vor allem qualitative Beeinträchtigung ihrer Wasserrechte befürchtet und dass der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage vor allem durch die Einwirkung auf das Grundwasser auch einen unzulässigen Eingriff in ihre Genehmigungen darstellt.
In der fortgesetzten Verhandlung vom 8. August 2024 behauptete die Beschwerdeführerin, dass im gegenständlichen Verfahren gemäß § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 ein Feststellungsantrag bei der belangten Behörde zu stellen gewesen wäre, welcher bis dato nicht erfolgt sei.
Aufgrund der beiden von der belangten Behörde in dieser Verhandlung eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft (WA2), Herrn D, sowie für Hydrogeologie des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft (WA2), Herrn G, können negative Auswirkungen und somit Beeinträchtigungen des Grundwassers in qualitativer und quantitativer Hinsicht und somit negative Auswirkungen und Beeinträchtigungen der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Wassernutzungsrechte durch die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage ausgeschlossen werden.
Die belangte Behörde erteilte der B GmbH im Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 4. November 2024, Zl. ***, gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf einer Fläche von ca. 42.030 m2 mit einem Gesamtvolumen von ca. 270.400 m3 sowie eines Zwischen-lagers innerhalb des Deponiebereiches für das Sammeln des schottrigen Rekultivier-ungsmaterials mit einem maximalen Lagervolumen von ca. 8.600 m3 und einer maximalen Schütthöhe von 4,00 m auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, sowie auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, bis zum 31. Dezember 2029 unter Vorschreibung einer Reihe von Maßnahmen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) im Spruchpunkt III. dieses Bescheides, wobei das Zwischenlager spätestens mit Ende des Einbringungszeitraumes für diese Bodenaushubdeponie aufzulassen und bis zum 31. Dezember 2030 der Rekultivierung zuzuführen ist. Auf dem Zwischenlager und in dem Bodenaushubkompartiment dürfen ausschließlich die unter Spruchpunkt I. C) aufgezählten Materialien zur Ablagerung gelangen, wobei diese die gleichzeitig festgelegten Grenzwerte einzuhalten haben.
Die Deponie ist gemäß dem mit einer Bezugsklausel versehenen Projekt, erstellt von der J GmbH, vom 14. Juni 2024 und gemäß der Projektbeschreibung zu errichten und zu betreiben, soweit sich nicht aus den Bedingungen, Befristungen und Auflagen Abweichungen davon ergeben.
Im Spruchpunkt VI. ihres Bescheides erteilte die belangte Behörde der B GmbH gemäß den Bestimmungen des NÖ Natur-schutzgesetzes 2000 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb dieser Bodenaushubdeponie samt dem Zwischenlager unter Vorschreib-ung einer Reihe von Auflagen und Bedingungen.
Den Einwendungen der Beschwerdeführerin gab sie keine Folge.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Beweiswürdigung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht-nahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere der verfahrensgegenständliche Antrag der B GmbH vom 5. September 2022 samt der Abänderung vom 14. Juni 2024, die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen, die Ladung zur und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung der belangten Behörde vom 4. April 2024 und der Fortsetzung vom 8. August 2024, der Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 4. November 2024 sowie die Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes erwies sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und es konnte dieser Inhalt daher dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Dass die Beschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 Z. 5 AWG 2002 Partei dieses abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist, ist unbestritten.
Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Partei diesem gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren beigezogen, dass diese zur mündlichen Verhandlung vom 4. April 2024 und deren Fortsetzung vom 8. August 2024 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß geladen wurde und dass diese in dieser Verhandlung rechtzeitig eine zulässige Einwendung erhob, sodass sie ihre Parteistellung in diesem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht verlor, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus der Ladung der Beschwerdeführerin und aus der Niederschrift zu dieser mündlichen Verhandlung, und es sind auch diese Feststellungen unstrittig.
Der Umfang des verfahrensgegenständlichen Projektes ergibt sich unzweifelhaft aus dem angefochtenen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 4. November 2024 und das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin aus ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde.
Dass die Beschwerdeführerin durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage in ihren rechtmäßig ausgeübten Wassernutzungsrechten nicht verletzt wird, ergibt sich aus den beiden in der behördlichen mündlichen Verhandlung eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft (WA2), Herrn D, sowie für Hydrogeologie des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft (WA2), Herrn G, wobei selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptet, dass sie die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser beiden Gutachten keineswegs bezweifelt, sodass die belangte Behörde ihre Entscheidung zu Recht auf diese beiden Gutachten stützen durfte.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 37 Abs. 1 erster Satz AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.
Gemäß § 38 Abs. 1 AWG 2002 (Verfassungsbestimmung) sind im Genehmigungs-verfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
Nach Abs. 1a dieser Gesetzesstelle sind im Genehmigungsverfahren und Anzeige-verfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle (Verfassungsbestimmung) sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
Nach Abs. 6 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt.
Gemäß § 42 Abs. 1 AWG 2002 haben in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Parteistellung
2. die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,
4. derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,
5. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959
…
Gemäß § 43 Abs. 1 AWG 2002 ist eine Genehmigung gemäß § 37 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Ab-fälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederver-wendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.
5a.Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.
6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Genehmigung für ein Deponieprojekt zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.
2. Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.
3. Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.
4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.
5. Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:
a)Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.
b)Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.
c)Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.
d)Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.
e)Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.
f) Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.
g)Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle sind Abweichungen von einer nach § 65 Abs. 1 erlassenen Verordnung auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.
Gemäß § 41 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1991 zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
Rechtliche Erwägungen
Zunächst ist seitens des erkennenden Gerichtes darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zur behördlichen mündlichen Verhandlung vom 4. April 2024, fortgesetzt am 8. August 2024, unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß geladen wurde, weshalb sie daher verpflichtet war, ihre sämtlichen Einwendungen bis zum Schluss dieser Verhandlung am 8. August 2024 zu erheben.
Seitens des erkennenden Gerichtes wurde bereits zuvor dargelegt, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Verletzung ihrer Wassernutzungsrechte und ihrer Genehmigungen durch das verfahrensgegenständliche Projekt behauptete, sodass sie in dieser Hinsicht ihre Parteistellung im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren behielt; mit ihren übrigen Einwendungen ist sie daher präkludiert.
In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren lediglich eine beschränkte Parteistellung und somit lediglich ein beschränktes Mitspracherecht zukommt.
Aus der zuvor wörtlich zitierten Bestimmung des § 43 Abs. 1 AWG 2002 ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Daraus ergibt sich somit auch jener Umfang der konkreten Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Nachbarn. Der Nachbar ist im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Rechtsvorschriften geltend zu machen und er kann somit also keineswegs schlechthin durch alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Rechtsvorschriften in seinen Rechten verletzt werden. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, die dem Nachbarn in einem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren ein Mitspracherecht gewähren und gegen deren Verletzung sich der Nachbar durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2006, Zl. 2006/04/0050, sowie VwGH vom 26. Juni 2009, Zl. 2006/04/0066) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden abfallrechtlichen Vorschriften (§ 43 Abs. 1 AWG 2002) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der zuvor zitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch abfallrechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A, sowie VwGH vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0297). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und es stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu (vgl. u.a. VwGH vom 31. Jänner 1995, Zl. 92/05/0230, sowie VwGH vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181).
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit eines abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens kann daher zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Vorhaben verletzt wurden.
Schließlich ist seitens des erkennenden Gerichtes noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin ein Mitspracherecht besitzt und diese rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, sodass es nicht berechtigt ist, aus Anlass der Beschwerde der Beschwerdeführerin andere Fragen als Fragen der Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, Zl. 82/05/0158, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062 mwN, sowie VwGH vom 31. März 2025, Zl. Ra 2022/06/0201 mwN).
Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor dargelegt wurde, ist die Beschwerdeführerin Inhaberin einer rechtmäßig geübten Wassernutzung gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959, sodass ihr diesbezüglich im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 42 Abs. 1 Z. 5 AWG 2002 eine beschränkte Parteistellung und somit ein beschränktes Mitspracherecht zukommt, sodass die zuvor getätigten Ausführungen betreffend den Nachbarn auch auf die Beschwerdeführerin zutreffen.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer beschränkten Parteistellung rechtzeitig eine Einwendung erhoben, sodass sie in dieser Hinsicht ihre Parteistellung behielt.
Zur Rechtsverletzungsbehauptung der Beschwerdeführerin verweist das erkennende Gericht darauf, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde betreffend die möglichen Einwirkungen auf das Grundwasser und somit auf das subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführerin durch das verfahrensgegenständliche Projekt ergeben hat, dass bei projekt- bzw. bescheidmäßiger Errichtung und Betrieb des verfahrensgegenständlichen Projektes und der Einhaltung der im angefochtenen Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Gewässer zu erwarten sind und die bestehenden Wasserrechte bei projektgemäßer Umsetzung nicht berührt und beeinträchtigt werden. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die vorgesehenen Kontrollmechanismen für die Verhinderung der Ablagerung kontaminierter Abfälle, u.a. durch Grundwassersonden, eines externen unabhängigen Aufsichtsorganes etc., hingewiesen.
Die beiden diesbezügliche Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und des Amtssachverständigen für Hydrogeologie werden von der Beschwerdeführerin in ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde auch keineswegs bezweifelt, sodass das erkennende Gericht zur Auffassung gelangt, dass sich die belangte Behörde bei ihrer angefochtenen Entscheidung zu Recht auf diese beiden Gutachten stützen konnte und dass somit feststeht, dass die Beschwerdeführerin durch die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten daher nicht verletzt wird.
Vielmehr befürchtet die Beschwerdeführerin, dass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage nicht konsensgemäß betrieben und sie dadurch in ihrem subjektiv-öffentlichen Wassernutzungsrecht verletzt wird, weil die belangte Behörde in ihrer Entscheidung einen solchen konsenswidrigen Betrieb nicht berücksichtigte. Mit diesem Beschwerdevorbringen, welches sich auf die Befürchtung eines konsenswidrigen Betriebes beschränkt, vermag die Beschwerdeführerin jedoch keine Verletzung ihres diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Rechtes durch den angefochtenen Genehmigungsbescheid darzulegen.
Hierzu ist seitens des erkennenden Gerichtes auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 9. Oktober 2014, Zl. 2011/05/0159 mwN, sowie VwGH vom 26. April 2017, Zlen. Ro 2014/05/0051, 0058 mwN, sowie VwGH vom 30. September 2022, Zl. Ra 2022/05/0099, sowie VwGH vom 27. Dezember 2025, Zl. Ra 2024/06/0085 u.a.) zu verweisen, wonach es sich bei einem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu be-urteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Beschreibungen zum Ausdruck gebrachte Wille eines Antragstellers entscheidend ist, weshalb eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Pro-jektes zu beurteilen ist, sodass es in einem Genehmigungsverfahren nicht darauf ankommt, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Ausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann somit im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren angesichts der alleinigen Maßgeblichkeit der Einreichunterlagen eine eventuell illegale Ausführung oder zukünftige rechtswidrige Verwendung keine Rolle spielen, sodass Befürchtungen bzw. Vermutungen, die Antragstellerin werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Genehmigungen halten, keine geeignete Einwendung darstellt (vgl. u.a. VwGH vom 26. September 2012, Zl. 2008/04/0118, sowie VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. Ra 2016/04/0043, sowie VwGH vom 18. März 2022, Zl. Ra 2021/04/0001). Somit kommt es im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmi-gungsverfahren auch nicht darauf an, ob die Absicht zu vermuten ist, dass das verfahrensgegenständliche Projekt anders errichtet oder verwendet werden soll als eingereicht, sodass ihr demnach ein subjektiv-öffentliches Recht auf Abänderung des verfahrensgegenständlichen Projektes nicht zusteht (vgl. hierzu auch u.a. VwGH vom 27. Februar 2015, Zl. 2012/06/0049); zudem hatte die belangte Behörde im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren weder die Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit noch die Wirtschaftlichkeit oder den Bedarf des verfahrensgegenständ-lichen Projektes zu prüfen.
Im Fall einer nicht bewilligten Ausführung oder Verwendung des Projektes wäre vielmehr gegebenenfalls mit polizeilichen Aufträgen und Strafen vorzugehen.
Zu den weiteren Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde hält das erkennende Gericht fest, dass ihr im gegenständ-lichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 27. November 2011, Zl. 2009/06/0125 mwN, sowie VwGH vom 7. Oktober 2025, Zl. Ra 2025/06/0260) kein Recht auf eine vollständige Vorlage der erforderlichen Einreichunterlagen zukommt; vielmehr hat sie nur ein Recht auf die Vorlage jener Einreichunterlagen, die ihr jene Informationen vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Verfahren braucht bzw. um zu erkennen, inwieweit durch das Projekt in ihre Rechte eingegriffen werden könnte (vgl. u.a. VwGH vom 24. Februar 2015, Zl. 2013/05/0054 mwN), sodass ihr somit kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zusteht, dass die Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren haben diese Einreichunterlagen offensichtlich ausgereicht, ihr die erforderlichen Informationen zu vermitteln, zumal sie im Rahmen ihres zukommenden Mitspracherechtes rechtzeitig eine zulässige Einwendung erheben konnte und eine solche auch erhoben hat, wo-bei seitens des erkennenden Gerichtes in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 7. Oktober 2020, Zl. Ra 2020/05/0196, sowie VwGH vom 10. Februar 2021, Zl. Ra 2021/05/0112, sowie VwGH vom 1. April 2021, Zl. Ra 2019/05/0334, sowie VwGH vom 30. Juli 2021, Zl. Ra 2021/05/0124) dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Verletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent sein muss, d.h. die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, wobei nur gefordert wird, dass wenigstens erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird. Die Beschwerdeführerin war jedoch nicht verpflichtet, ihre Einwendung auch zu begründen, und es ist auch nicht Voraussetzung für ihre Einwendung, ob das verfahrensgegenständliche Projekt, für das eine Genehmigung beantragt wurde, tatsächlich ihr geltend gemachtes subjektiv-öffent-liches Recht verletzt, zumal es dem gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren in der Sache vorbehalten blieb, diese Frage zu prüfen (vgl. u.a. VwGH vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/05/0238, sowie VwGH vom 18. Dezember 2006, Zl. 2004/05/0208).
In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes auch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 10. Juni 1999, Zl. 96/07/0209, sowie VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157) im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren Nachbarstellung und somit Parteistellung wegen Gefährdung oder Belästigung durch Immissionen juristischen Personen, und somit der Beschwerdeführerin, nicht zu-kommt, sodass sie diesbezüglich auch kein Mitspracherecht besitzt, sodass in dieser Hinsicht die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentliches Rechtes der Beschwerdeführerin ausgeschlossen ist. Somit gehen in dieser Hinsicht auch ihre Behauptungen der mangelhaften Einreichunterlagen und behördlichen Ermittlungen ins Leere, zumal ihre Verfahrensrechte nicht weiter reichen können als ihre materiellen subjektiv-öffentlichen Rechte.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Natur- und des Artenschutzes kein subjektiv-öffentliches Recht und somit kein Mitsprecherecht zukommt, sodass ihr diesbezügliches Vorbringen betreffend den unzureichenden Natur- und Artenschutz ins Leere geht, hat sie diesbezüglich auch keine rechtzeitige Einwendung erhoben, zumal die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 4. April 2024 in dieser Hinsicht nichts und in der fortgesetzten Verhandlung vom 8. August 2024 lediglich behauptet und die belangte Behörde darauf hingewiesen hat, dass im gegenständlichen Verfahren ein Feststellungsantrag nach § 10 NÖ Naturschutzge-setz 2000 und eine Entscheidung durch die belangte Behörde darüber erforderlich wäre und ein solcher Feststellungsantrag bis dato nicht gestellt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 94/05/0173, sowie VwGH vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0150) genügt die allgemein gehaltene Aufzählung von erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Ermittlungen, welche sich aus einem beantragten Projekt ergeben könnten, und die damit verknüpfte Aufforderung an eine Behörde, bestimmte Ermittlungen und Maßnahmen durchzuführen, den Anforderungen an eine Einwendung im Sinne des § 42 AVG 1991 nicht. So ist eine in einem behördlichen Verfahren an eine Behörde gerichtete Aufforderung, diese möge ein Gutachten oder sonstige behördliche Schritte unternehmen und darauf zu achten, dass diese vor Erteilung der Genehmigung durchgeführt werden, ausschließlich eine an die Behörde gerichtete Anregung, wozu die Behörden u.a. von Amts wegen verpflichtet sind, aber keine Einwendung.
Somit vermochte die Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde nicht darzulegen.
Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das verfahrensgegenständliche Projekt ein Bestandteil eines Gesamtprojektes ist, wobei dieses Gesamtprojekt zum einen die beiden nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bewilligungspflichtigen Abänderungen einer im Nahbereich befinflichen Abfallbehandlungsanlage in Form der Errichtung und den Betrieb einer Brecheranlage sowie in Form der Erhöhung der Gesamtlagerkapazität und die Erweiterung der Lagerfläche und zum anderen auch die im Nahbereich bereits bestehende Abfallbehandlungsanlage und eine in Zukunft zu errichtende Abfallbehandlungsanlage, welche jeweils von der Antragstellerin betrieben werden (sollen), umfasst, sodass im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren die Auswirkungen dieses Gesamtprojektes zu beurteilen sind, hält das erkennende Gericht zur Beantwortung dieser Rechtsfrage fest, dass der Antrag auf die Errichtung und den Betrieb einer Brecheranlage sowie die Erhöhung der Gesamtlagerkapazität betreffend diese Abfallbehandlungsanlage im Mai 2025 zurückgezogen wurde, sodass diese von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahren bei der belangten Behörde nicht anhängig sind, sodass diese Verfahren im gegenständlichen Fall auch nicht zu berücksichtigen sind.
Zudem wird hinsichtlich der weiteren von der Beschwerdeführerin angeführten Abfallbehandlungsanlagen auf die Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. September 2025, Zl. LVwG-AV-849/001-2025, verwiesen, wobei diese Ausführungen auch im gegenständlichen Fall zutreffen, und es ist dieses Erkenntnis auch an die Parteien dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens, und somit auch an die Beschwerdeführerin, ergangen. Wörtlich wurde in diesem rechtkräftigen gerichtlichen Erkenntnis zum Vorbringen der Beschwerdeführerin festgehalten:
„Schließlich wurde vorgebracht, dass die in den obigen Feststellungen angeführten Anlagen jeweils Abfallbehandlungsanlagen seien, die den Bestimmungen des AWG 2002 unterliegen, vom gleichen Konsenswerber betrieben werden und betriebliche Abhängigkeiten bzw. Ver-bindungen bestünden. Die belangte Behörde hätte daher kein Neugenehmigungsverfahren durchführen sollen, da es sich um eine Änderung der bestehenden Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück Nr. *** handle. Die Auswirkungen der Anlagen seien in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.
Die Konsenswerberin hat sowohl auf den gegenständlichen Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, als auch auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, um die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie angesucht.
Zwischen diesen beantragten Anlagen befindet sich insbesondere das Grundstück Nr. ***, KG ***, auf welchem sich ein Kieswerk eines anderen Unternehmens befindet. Am nordöstlichen Randbereich dieses Grundstückes befinden sich eine Niederflur Fahrzeugwaage, samt Waagecontainer. Ebenso befindet sich hier ein Mannschafts-, ein Aufenthalts- und ein Sanitärcontainer. Zusätzlich befindet sich auf diesem Grundstück ein Container für Öl-Bindemittel.
Die Waage sowie die Container sind dem Abfallzwischenlager mit Behandlungsanlage (betrieben durch die K GmbH) auf den Grundstücken ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, zugehörig.
Daraus, dass § 2 Abs. 7 Z 1 und 2 AWG 2002 auf das Behandeln von Abfällen ,in‘ der Anlage abstellt, folgt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch, dass die Abfälle ,in‘ der Einrichtung, in der sie behandelt werden, physisch vorhanden sein müssen. Vom Anlagenbegriff sind also zunächst jene Einrichtungen umfasst, in denen in diesem Sinn die Abfallbehandlung stattfindet, wobei auf das bloße Faktum abgestellt wird, dass in der Anlage (in den technischen Einrichtungen) Abfälle behandelt werden. Gemäß dem letzten Halbsatz des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 gehören - neben der Einrichtung, in der die Abfälle unmittelbar behandelt werden - zur Behandlungsanlage auch untrennbar mit diesen Einrichtungen technisch verbundene andere Einrichtungen, die diesen vor- oder nachgeschaltet sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Frage, ob bestimmte (neu zu errichtende) Einrichtungen Teil einer (bereits bestehenden) Behandlungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 sind, nicht maßgeblich, ob die Einrichtungen in einem sachlichen (be-trieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, sondern ob ein technischer Zusammenhang der Einrichtungen besteht (VwGH 21.12.2023, Ra 2022/07/0056).
Die gegenständlich jeweils beantragten Bodenaushubdeponien und das bereits zuvor genehmigte Abfallzwischenlager mit Behandlungsanlage dienen jeweils für sich der Behandlung von Abfällen. Die Ablagerung der Abfälle in der beantragten Bodenaushubdeponie erfolgt dabei getrennt und ohne technischen Zusammenhang. Keine der beiden Anlagen stellt im dargestellten Sinn eine technisch verbundene andere Einrichtung dar, die der anderen Anlage vor- oder nachgeschaltet ist.
Die allfällige Verwendung der gleichen Waage oder Sanitärcontainern im örtlichen Nahebereich bzw. der Umstand, dass je nach betrieblichen Erfordernissen ein Radlader oder eine Schubraupe verwendet wird, der oder die auch im Rahmen einer anderen Anlage verwendet worden ist, begründet allenfalls einen betrieblichen oder örtlichen Zusammenhang.
Im Übrigen dienen diese Geräte nicht ausschließlich Zwecken der Abfallbehandlung (z.B. werden die Radlader auch im Betrieb von Baustellen verwendet). Aus organisatorischen bzw. betrieblichen Überlegungen wäre es nicht sinnvoll, derartige Geräte für den fallweisen Einsatz im Rahmen derartiger (verhältnismäßig kleiner) Bodenaushubdeponien dauerhaft abzustellen.
Die Deponien können auch unabhängig voneinander betrieben werden. Gemäß § 33 Abs. 2 DVO 2008 muss im Rahmen von Bodenaushubdeponien keine Messeinrichtung verwendet werden, sondern ist die Ermittlung der Masse auch durch Umrechnung aus dem Volumen zulässig. Zudem ist gemäß dieser Bestimmung die Benützung außerhalb des Deponie-bereiches gelegener Messeinrichtungen zulässig. Das Wiegen des angelieferten Materials stellt zudem keinen technischen Prozess der Abfallbehandlung dar.
Keine Anlage ist somit der anderen Anlage vor- oder nachgeschaltet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass allenfalls geeignete Kleinmengen vom Zwischenlager auf die Bodenaushubdeponien gebracht werden. Dies ist zwar nicht primär vorgesehen, jedoch wäre es unrealistisch anzunehmen, dass es trotz allenfalls geeigneter Qualität des anfallenden Materials fallweise nicht zu solchen Vorgängen kommen kann. Ein technischer Zusammenhang der Einrichtungen wird dadurch nicht begründet.
Die belangte Behörde hat somit zu Recht kein Änderungsverfahren durchgeführt.“
Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Gesamtprojekt einbezogenen Abfallbehandlungsanlagen dienen jeweils für sich der Behandlung von Abfällen. Die Ab- bzw. Zwischenlagerungen der Abfälle erfolgen dabei getrennt und ohne technischen Zusammenhang. Keine der Abfallbehandlungsanlagen stellt im dargestellten Sinn eine technisch verbundene andere Einrichtung dar, die der anderen Anlage vor- oder nachgeschaltet ist.
Diese Abfallbehandlungsanlagen können und werden auch unabhängig voneinander betrieben und bilden jeweils für sich einen technischen Prozess, zumal keine Abfallbehandlungsanlage der anderen vor- oder nachgeschaltet ist. Durch die Prozessabläufe und die Tätigkeiten in den jeweiligen Abfallbehandlungsanlagen wird ein technischer Zusammenhang dieser Einrichtungen nicht begründet.
In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Dezember 2023, Zl. Ra 2022/07/0056), wonach das AWG 2002 in § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 eine von dem Begriff der gewerblichen Betriebsanlage nach der GewO 1994 abweichende Definition von Abfallbehandlungsanlagen sowie im Weiteren auch abweichende Vorschriften zu den Voraussetzungen der Genehmigung solcher Abfallbehandlungsanlagen enthält, weshalb der Verwaltungsgerichtshof daher die Rechtsprechung zu Betriebsanlagen nach §§ 74 ff GewO 1994 schon bisher nicht auf Abfallbehandlungsanlagen nach dem AWG 2002 übertragen hat, zumal dem AWG 2002 ein technischer Anlagenbegriff zugrunde liegt, der enger als jener der GewO 1994 ist. Es können daher etwa auch in einer gewerblichen Betriebsanlage einzelne, allenfalls auch mehrere Einrichtungen situiert sein, die jeweils für sich den Begriff der Abfallbehand-lungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 erfüllen (vgl. u.a. VwGH vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0087). Hinsichtlich der Frage, ob bestimmte (neu zu errichtende) Einrichtungen Teil einer (bereits bestehenden) Abfallbehandlungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 sind, ist somit nicht maßgeblich, ob die Einrichtungen in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, sondern ob ein technischer Zusammenhang der Einrichtungen besteht.
Da ein solcher im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist, geht somit auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere.
Da die Beschwerdeführerin somit durch den angefochtenen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde in ihren ihr in diesem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt wurde, war ihre Beschwerde daher vom erkennenden Gericht spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zur Nichtdurchführung der beantragten gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung hält das erkennende Gericht fest:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Aktenunterlagen erkennen haben lassen, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten ist, sodass diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Ermittlungen durchgeführt werden mussten, und es hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).
Im vorliegenden Fall waren weder (neue oder ergänzende) Beweise aufzunehmen noch wurden die für die Beurteilung der behaupteten Verletzung der Wassernutzungsrechte der Beschwerdeführerin eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie für Hydrogeologie in Zweifel gezogen oder gar bestritten. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, sodass im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin durch die erteilte Genehmigung der belangten Behörde in ihren im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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