LVwG N LVwG-S-580/001-2026

LVwG-S-580/001-2026Landesverwaltungsgericht30.03.2026

Regest

Sozialrecht; Grundversorgung; Verwaltungsstrafe; Anzeigepflicht; Erwerbstätigkeit; Änderung; Verfahrensrecht; Tatzeit; Einschränkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-580/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.580.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. März 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des NÖ Grundversorgungsgesetzes zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) auf den Betrag von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) herabgesetzt wird.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass

-der Beginn des Tatzeitraums „16.10.2024“ statt „01.10.2024“ zu lauten hat

-nach der Wortfolge „nicht angezeigt hat“ statt des Punktes folgende Wortfolge eingefügt wird: „, obwohl jede Änderung der für die Gewährung von Grundversorgungsleistungen maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes bei der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen ist“ und

-die Wortfolge: „Im Falle der Mitteilung hätte infolge der geänderten Umstände im Zusammenhang mit der erforderlichen Hilfsbedürftigkeit (§ 4 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz) eine Einstellung von Grundversorgungsansprüchen erfolgen müssen. Sie haben somit zumindest seit 01.10.2024 bis zumindest am 13.02.2025 zu Unrecht Leistungen aus Grundversorgungsmitteln bezogen.“ zu entfallen hat.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG i.V.m. § 38 VwGVG

zu 2.: Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit 10 Euro bemessene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bleibt aufrecht. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 80 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Sollte die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein, den Gesamtbetrag in Höhe von 80 Euro sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Strafverfügung vom 19. Februar 2025, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes zur Last:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 01.10.2024 bis zumindest am 13.02.2025

Ort: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, ***, ***

Tatbeschreibung:

Der Koordinationsstelle für Ausländerfragen wurde bekannt, dass Sie als leistungsempfangende Person seit 01.10.2024 bei der Firma B GmbH, ***, ***, beschäftigt sind und Sie der NÖ Landesregierung diesen Umstand entgegen § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz nicht angezeigt hat.

Im Falle der Mitteilung hätte infolge der geänderten Umstände im Zusammenhang mit der erforderlichen Hilfsbedürftigkeit (§ 4 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz) eine Einstellung von Grundversorgungsansprüchen erfolgen müssen.

Sie haben somit zumindest seit 01.10.2024 bis zumindest am 13.02.2025 zu Unrecht Leistungen aus Grundversorgungsmitteln bezogen.“

Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 22 i.V.m. § 25 Abs. 1 Z 2 NÖ Grundversorgungsgesetz gemäß § § 25 Abs. 1 Z 2 NÖ Grundversorgungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) über die Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 10. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen die Strafverfügung und brachte darin vor, dass die Beschäftigung bereits 2023 ordnungsgemäß gemeldet worden wäre und auch die Stundenanzahl unverändert geblieben sei. Im Oktober 2024 habe es eine Änderung der Unternehmensrechtsform von e.U. auf GmbH gegeben. Sie ersuche um Berücksichtigung und Überprüfung der Entscheidung.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verhängte die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 12. März 2026, Zl. ***, das dieselbe Tatanlastung und dieselbe rechtliche Beurteilung wie die Strafverfügung enthielt, dieselbe Strafe wie in der Strafverfügung über die Beschwerdeführerin und schrieb ihr einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 Euro vor. In ihrer Begründung ging die belangte Behörde von der Verwirklichung des Tatbestands in objektiver und subjektiver Hinsicht aus. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wertete sie mildernd, erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Strafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen angemessen. Die Kostenentscheidung stützte die belangte Behörde auf § 64 Abs. 2 VStG.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Mit E-Mail vom 17. März 2026 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Straferkenntnis und brachte darin vor, dass sie von 6. Juli 2023 bis 6. März 2026 bei der Firma C als Nageldesignerin beschäftigt gewesen sei. Den Arbeitsvertrag habe sie mit der Firma „C“ (Inhaberin: D) abgeschlossen. Ab Oktober 2024 sei der Firmenname auf B GmbH (Inhaberin: D) geändert worden. Über diese Änderung sei sie jedoch von der Geschäftsleitung nicht offiziell informiert worden und seien ihr keine entsprechenden Unterlagen ausgehändigt worden. Ihr Arbeitsort, ihre Arbeitszeiten sowie ihre Tätigkeit und ihr Gehalt seien unverändert geblieben. Über dem Salon habe sich zwar bereits ein Schild mit dem Namen „B“ befunden, jedoch sei ihr nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um eine offizielle Firmenänderung gehandelt habe, da ihr Arbeitsvertrag weiterhin auf „C“ gelautet habe und sie darüber nicht informiert worden sei. Aus diesem Grund sei ihr nicht bekannt gewesen, dass sie diese Änderung der Bezirkshauptmannschaft melden hätte müssen. Daher hätte sie diese Information nicht fristgerecht weitergegeben. Als Nachweis lege sie einen Screenshot von *** bei, aus dem ersichtlich sei, dass die E-Mail-Adresse weiterhin auf den alten Firmennamen laute. Zusätzlich übermittle sie einen Auszug aus ihrem Versicherungsdatenauszug als Bestätigung, dass D ihr Unternehmen mehrfach umbenannt habe. Die Beschwerdeführerin habe keine Benachrichtigung der Post über eine RSb-Zustellung erhalten. Sie sei sich bewusst, dass Unwissenheit grundsätzlich nicht vor Strafe schütze. Dennoch ersuche sie höflich, die oben geschilderten Umstände zu berücksichtigen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 19. März 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zur Zl. *** und in das Firmenbuch.

4. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz.

Am 6. Juli 2023 schloss die Beschwerdeführerin einen Dienstvertrag als Maniküristin bzw. Nageldesignerin mit dem Einzelunternehmen C e.U. Vereinbart wurde ein Entgelt von 850 Euro brutto für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 20 Stunden.

In der „Lohn / Gehaltsabrechnung“ der Beschwerdeführerin für September 2024 scheint Folgendes auf:

„Firma:***D – C e.U.

[...]

ABeruf:Manikürin

[...]Eintritt:6.7.2023

[...]Austritt:30.9.2024

[...]

LA-Nr

Bezeichnung

Menge

Satz

Betrag

BMG SV

BMG LSt

1200

Monatslohn

867,50

867,50

867,50

1700

Trinkgeldpauschale

29,43

Brutto

867,50

SV Beitrag lfd

-135,62

896,93

LSt Beitrag lfd

731,88

Summe gesetzliche Abzüge

-135,62

Netto

731,88

Auszahlung

731,88

[...]“

In der „Lohn / Gehaltsabrechnung“ der Beschwerdeführerin für Jänner 2025 scheint Folgendes auf:

„Firma:***B GmbH

[...]

ABeruf:Manikürin

[...]Eintritt:1.10.2024

[...]Austritt:

[...]

LA-Nr

Bezeichnung

Menge

Satz

Betrag

BMG SV

BMG LSt

1200

Monatslohn

926,49

926,49

926,49

1700

Trinkgeldpauschale

29,43

Brutto

926,49

SV Beitrag lfd

-144,53

955,92

LSt Beitrag lfd

781,96

Summe gesetzliche Abzüge

-144,53

Netto

781,96

Auszahlung

781,96

[...]“

Ab 1. Oktober 2024 arbeitete die Beschwerdeführerin für die B GmbH. Eine entsprechende Meldung der Änderung des Arbeitgebers erfolgte am 24. Februar 2025 an die NÖ Landesregierung, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben der NÖ Landesregierung vom 13. Februar 2025 über die Einstellung der Leistungen informiert worden war.

Das Einzelunternehmen C e.U. mit Sitz in ***, ***, FN ***, ist seit 17. September 2024 aus dem Firmenbuch gelöscht. Inhaberin war D.

Die B GmbH mit Sitz in ***, ***, FN ***, ist seit 23. März 2024 im Firmenbuch eingetragen. Handelsrechtliche Geschäftsführerin ist D.

Die Beschwerdeführerin weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bei der belangten Behörde auf.

Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 24. Februar 2025 beim Postamt in *** hinterlegt und ab 25. Februar 2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Der Einspruch der Beschwerdeführerin langte am 10. März 2025 bei der belangten Behörde.

Die Beschwerdeführer übernahm das Straferkenntnis am 12. März 2026.

Die Beschwerde langte am 17. März 2026 bei der belangten Behörde ein.

5. Beweiswürdigung

Dass die Beschwerdeführerin Leistungen der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz bezieht, geht aus dem Schreiben der NÖ Landesregierung vom 13. Februar 2025, Zl. ***, hervor und ist nicht strittig.

Die Feststellungen zum Dienstvertrag mit C e.U. gründen auf dem vorgelegten Dienstvertrag vom 6. Juli 2023. Die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für September 2024 und Jänner 2025 wurden, soweit hier relevant, wörtlich wiedergegeben.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2024 für die B GmbH arbeitete, wie die NÖ Landesregierung der belangten Behörde mit Schreiben vom 13. Februar 2025 mitteilte. Dies deckt sich auch mit dem Umstand, dass in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für September 2024 noch „D - C e.U.“ aufscheint und diese Firma mit 17. September 2024 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde und somit ab 1. Oktober 2024 nicht mehr existierte. Darüber hinaus scheint auf der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für Jänner 2025 der 1. Oktober 2024 als Eintrittsdatum der Beschwerdeführerin auf.

Die Feststellungen zur Meldung der Änderung des Arbeitgebers beruhen auf dem Schreiben der NÖ Landesregierung vom 19. März 2025, Zl. ***, dessen Inhalt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. April 2025 bekanntgegeben worden war. F, eine ohne Nachweis einer erteilten Vollmacht eingeschrittene Freundin der Beschwerdeführerin, trat diesen Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2025 nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin bestritt sie auch nicht in ihrer Beschwerde.

Die Feststellungen zum Einzelunternehmen C e.U. und zur B GmbH gründen auf den unbedenklichen Firmenbuchauszügen vom 25. März 2026.

Aus dem Auszug vom 19. Februar 2025 aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei dieser keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufweist.

Die Feststellungen zur Zustellung der Strafverfügung und des Straferkenntnisses gründen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, jene zum Einlangen des Einspruchs und der Beschwerde auf den unbedenklichen E-Mails vom 10. März 2025 und 17. März 2026.

6. Erwägungen

Voranzuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin nicht nur umfangreiches Vorbringen zur Verschuldensfrage erstattet hat, sondern das Vorliegen einer (reinen) Namensänderung ihrer Arbeitgeberin zumindest impliziert hat. Ihre Bitte um Nachsicht darf somit nicht bloß im Sinne einer Nachsicht von der verhängten Strafe verstanden werden. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerde auch gegen den Schuldspruch richtet.

Gemäß § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz hat die leistungsempfangende Person, bei Minderjährigkeit deren gesetzlicher Vertreter, der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden alle für die Gewährung der Grundversorgungsleistungen maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Einkommens- oder Vermögenssituation, die Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie jede Änderung binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes anzuzeigen.

Gemäß § 22 Abs.1 Z 2 NÖ Grundversorgungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seiner Anzeigepflicht nach § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz nicht in der vorgesehenen Frist nachkommt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt.

Jede Änderung einer Erwerbstätigkeit zählt ebenso wie die Aufnahme einer solchen zu den anzeigepflichtigen Umständen im Sinne des § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz. Ändert sich der Arbeitgeber, ist dies folglich der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden anzuzeigen.

Auch wenn die Beschwerdeführerin von einer reinen Namensänderung ihrer Arbeitgeberin ausgeht, ist durch die Löschung des Einzelunternehmens C e.U. aus dem Firmenbuch und die Vergabe einer neuen Firmenbuchnummer an die B GmbH evident, dass es sich rechtlich gesehen um unterschiedliche Firmen und bei der B GmbH somit um eine neue Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin handelt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Adresse (weitgehend) gleichgeblieben ist und die Inhaberin des Einzelunternehmens C e.U. nunmehr die handelsrechtliche Geschäftsführerin der B GmbH ist. Auch aus der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für September 2024 ergibt sich das Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit dem Einzelunternehmen, scheint doch darin das Austrittsdatum 30. September 2024 auf, während in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für Jänner 2025 das Eintrittsdatum „1.10.2024“ aufscheint.

Änderungen im Sinne des § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz sind der NÖ Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes anzuzeigen. Die zweiwöchige Anzeigefrist wurde nicht eingehalten, weil das neue Beschäftigungsverhältnis mit 1. Oktober 2024 begann, eine entsprechende Anzeige jedoch erst am 24. Februar 2025 erfolgte.

Da die Beschwerdeführerin der NÖ Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde die Änderung ihrer Arbeitgeberin nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes angezeigt hat, ist der Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz in objektiver Hinsicht erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift – wie im vorliegenden Fall – über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beschwerdeführerin initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.

Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass sie keinen neuen Arbeitsvertrag und keine entsprechenden Unterlagen erhalten hätte, die E-Mail-Adresse ihrer Arbeitgeberin, ihr Arbeitsort, ihre Arbeitszeiten und ihr Gehalt nicht geändert worden seien und sie von der Geschäftsleitung nicht offiziell über diese Änderung informiert worden sei. Über dem Salon habe sich zwar bereits ein Schild mit dem Namen „B“ befunden, jedoch sei ihr nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um eine offizielle Firmenänderung gehandelt habe. Ihr sei daher nicht bekannt gewesen, dass sie diese Änderung der Bezirkshauptmannschaft hätte melden müssen. Das Unternehmen sei bereits mehrfach umbenannt worden.

Selbst wenn sich die Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin nicht geändert haben, die B GmbH die Geschäftsanschrift und die E-Mail-Adresse des Einzelunternehmens C e.U. übernommen hat und keine gesonderte Information durch die Geschäftsleitung erfolgt ist, wäre es der Beschwerdeführerin allein anhand der Angaben auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung möglich und zumutbar gewesen zu erkennen, dass sich Grundlegendes geändert hat, weil dort nicht nur ein anderer Firmenname aufscheint, sondern auch ein Austrittsdatum („30.9.2024“ auf der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für September 2024) bzw. ein neues Eintrittsdatum („1.10.2024“, statt bisher „6.7.2023“). Es ist daher von fahrlässigem Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen.

Der Tatbestand ist daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Zur Spruchkorrektur ist auszuführen, dass jede Änderung der maßgeblichen Umstände im Sinne des § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes bei der Behörde anzuzeigen ist. Da die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2024 bei der B GmbH beschäftigt ist, hatte sie bis inklusive 15. Oktober 2024 Zeit, eine entsprechende Anzeige zu erstatten. Die Strafbarkeit wegen der nicht rechtzeitig erfolgten Anzeige trat daher erst nach Ablauf dieser Frist, somit mit 16. Oktober 2024, ein. Der Tatzeitraum war daher entsprechend einzuschränken.

Die belangte Behörde hat den Tatvorwurf bereits in der Strafverfügung mit „diesen Umstand entgegen § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz nicht angezeigt hat“ beschrieben. Das Verwaltungsgericht nahm die aus dem Spruch ersichtliche Konkretisierung anhand dieses Gesetzestextes zur besseren Nachvollziehbarkeit vor.

Der Tatvorwurf: „Im Falle der Mitteilung hätte infolge der geänderten Umstände im Zusammenhang mit der erforderlichen Hilfsbedürftigkeit (§ 4 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz) eine Einstellung von Grundversorgungsansprüchen erfolgen müssen. Sie haben somit zumindest seit 01.10.2024 bis zumindest am 13.02.2025 zu Unrecht Leistungen aus Grundversorgungsmitteln bezogen.“ ist nicht Gegenstand der vorliegenden Verwaltungsübertretung und hatte daher zu entfallen. Ob eine Änderung der maßgeblichen Umstände tatsächlich eine Auswirkung auf die Leistungshöhe bewirkt oder nicht, ist von der Behörde zu prüfen. Ob Leistungen der Grundversorgung zu Recht oder zu Unrecht bezogen wurden, ist für die gegenständliche Übertretung (Verstoß gegen die Anzeigepflicht) nicht relevant.

7. Zur Strafhöhe

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 22 Abs.1 Z 2 NÖ Grundversorgungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seiner Anzeigepflicht nach § 22 nicht in der vorgesehenen Frist nachkommt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt.

Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen nach § 25 Abs. 1 Z 2 NÖ Grundversorgungsgesetz gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 NÖ Grundversorgungsgesetz mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

Der übertretenen Verwaltungsvorschrift kommt hohe Bedeutung zur Hintanhaltung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen der Grundversorgung zu. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist hoch, wie sich bereits aus der Strafdrohung bis 1.000 Euro ergibt. Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist in Hinblick auf den (trotz erfolgter Einschränkung) langen Tatzeitraum ungeachtet des Umstandes, dass die Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gleichgeblieben sind, nicht unerheblich.

Die Beschwerdeführerin hat Fahrlässigkeit zu verantworten. Die belangte Behörde hat ihre bisherige Unbescholtenheit zu Recht mildernd gewertet, den Straferschwerungsgrund des langen Tatzeitraumes jedoch nicht berücksichtigt.

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Der Strafrahmen wurde von der belangten Behörde hinsichtlich der Geldstrafe zu 10 % und hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zu rund 7 % ausgeschöpft. Die Strafe wurde vom Verwaltungsgericht wie aus dem Spruch ersichtlich herabgesetzt und schöpft den Strafrahmen nunmehr zu 7 % (Geldstrafe) bzw. zu 6,8 % (Ersatzfreiheitsstrafe) aus. Obwohl ein von der belangten Behörde nicht gewerteter Erschwerungsgrund vorliegt, wurde die Strafe in Hinblick auf die erforderliche Einschränkung des Tatzeitraums und die prekären finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin herabgesetzt, wogegen auch aus spezial- und generalpräventiver Sicht keine Bedenken bestehen.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet schon im Hinblick auf die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter aus (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wonach eine Ermahnung im Hinblick auf die vorgesehene Strafdrohung von – im dortigen Anlassfall – bis zu 726 Euro nicht in Betracht kommt).

Mangels Festsetzung einer Mindeststrafe kam auch die Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht.

Die verhängte Strafe ist daher tat-, täter- und schuldangemessen.

8. Zu den Kosten

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 erster Halbsatz dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Auch wenn die Höhe der verhängten Strafe herabgesetzt wurde, ändert dies nichts an der Höhe des vorzuschreibenden Kostenbeitrags, hat dieser doch mindestens zehn Euro zu betragen. Der von der belangten Behörde vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bleibt daher aufrecht.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraums und der Herabsetzung der Strafe waren der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.

9. Zur nicht erfolgten Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdeführerin über ihr Recht belehrt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen. Weiters wurde sie darin darüber informiert, dass sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe, auf ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichte, wenn sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stelle. Die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in Hinblick auf die erfolgte ausdrückliche Belehrung der unvertretenen Beschwerdeführerin als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche zu werten (vgl. z.B. VwGH vom 17. Februar 2023, Zl. Ra 2022/12/0178).

Angemerkt wird, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage festgestellt werden konnte und keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind. In Hinblick auf die eindeutige Rechtslage war auch keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären.

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien vorzunehmen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). Da die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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