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LVwG-AV-969/001-2025•LVwG N LVwG-AV-969/001-2025
LVwG-AV-969/001-2025Landesverwaltungsgericht27.03.2026
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Bauwerk; Bewilligungspflicht; Ausführungsfrist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17.06.2025, AZ: *** zu AZ ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach § 35 NÖ BO 2014 (Betonsteinfläche) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Entfernung mit 5 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr ***, EZ ***, KG ***, an der Adresse , A-.
Auf diesem Grundstück wurde eine Betonsteinfläche im Jahr 2024 errichtet. Es handelt sich dabei um eine befestigte Fläche, die aus Betonsteinen besteht und zum Abstellen der Anhänger mit den Objekten „Wintergarten mit Terrasse“ und „Wohnen mit Kochgelegenheit“. Für die Betonsteinfläche liegt keine Baubewilligung oder Bauanzeige auf.
Für den Bereich des gegenständlichen Grundstückes besteht ein Bebauungsplan, dies schon vor 2006. In den textlichen Bebauungsbestimmungen dürfen laut Punkt 4.1 dürfen Wohnwägen und mobile Heime auf unbebauten Parzellen im Wohnbauland nicht auf- und abgestellt werden. Diese Formulierung ist seit jedenfalls Dezember 2006 unverändert verordnet.
Auch mit der am 20.06.2024 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** beschlossenen, am 06.09.2024 angeschlagenen wurde und am 21.09.2024 in Kraft getreten Fassung wurde diese Bestimmung nicht geändert.
Mit Ansuchen vom 29.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Tiny House, die Errichtung eines Wintergartens und die Errichtung eines Carports mit zwei Stellplätzen, wobei dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2024, AZ: ***, gemäß § 20 Abs 2 NÖ BO 2014 aus formalen Gründen abgewiesen wurde.
In der Folge erließ die belangte Behörde am 28.06.2024 den baupolizeilichen Auftrag zu AZ: ***, mit dem dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Baugrundstücks aufgetragen wurde, das konsenslose Tiny House, den Wintergarten und das Carport mit zwei Stellplätzen zu entfernen. Der ursprüngliche Zustand sei wiederherzustellen. Als Rechtsgrundlage wurde dabei auf § 35 und § 14 Abs 1 und Abs 2 NÖ BO 2014 verwiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Tiny House, der Wintergarten und das Carport mit zwei Stellplätzen bewilligungspflichtige Bauvorhaben iSd § 14 NÖ BO 2014 seien. Da für diese aber keine Baubewilligung vorgelegen sei, handle es sich bei diesen um konsenslose Bauvorhaben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17.07.2024 Berufung. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sowohl das Tiny House als auch der Wintergarten infolge ihrer nicht bestehenden kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden nicht unter den Begriff des Bauwerkes zu subsumieren seien. Daraus ergebe sich, dass es sich sowohl beim Tiny House als auch beim Wintergarten nicht um ein konsensloses Bauwerk handeln könne.
Mit Berufungsbescheid vom 09.12.2024, AZ: *** zu ***, gab die belangte Behörde in der Sitzung vom 05.12.2024 der Berufung des Beschwerdeführers vom 17.07.2024 gegen den baubehördlichen Auftrag des Bürgermeisters vom 28.06.2024, AZ: ***, vollinhaltlich Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Begründet wurde dies damit, dass weder das Tiny House noch der Wintergarten kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sind und es sich bei ihnen somit weder um Gebäude noch um bauliche Anlagen handelt. Da sie somit unter keine Bewilligungspflicht fallen, bestanden zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht die dafür notwendigen Voraussetzungen.
Mit Bescheid vom 10.04.2025, AZ: ***, erließ er Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz einen baupolizeilichen Auftrag nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014, wonach die widerrechtlich auf dem Baugrundstück befindliche bauliche Anlage, konkret bestehend aus einer mit Betonsteinen befestigten Fläche am Boden, bis längstens 30.06.2025 abzubrechen sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25.04.2025 Berufung wegen formeller und inhaltlicher Rechtwidrigkeit. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass dem Bescheid eine taugliche Rechtsgrundlage fehle und dass der Beseitigungsauftrag im inhaltlichen Widerspruch zu einem parallel bezüglich des gleichen Grundstückes ergangenen Beseitigungsauftrag stehe. Darüber hinaus stützte der Beschwerdeführer seine Berufung darauf, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der Baubehörde II. Instanz vom 09.12.2024 zu AZ: *** zu *** eine res iudicata vorliege.
Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 17.06.2025, AZ: *** zu ***, gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge, als der Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer verpflichtet wurde, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, kraftschlüssig mit dem Boden verbundene Betonsteinfläche bis längstens 31. Oktober 2025 abzutragen und gänzlich zu entfernen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Bauwerk keinen Konsens aufweise, jedoch als bauliche Anlage bewilligungspflichtig sei.
1.6. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend wurde dazu ausgeführt:
„[…]
Der Beschwerdeführer erachtet sich als Eigentümer einer Liegenschaft samt sich darauf befindlichem Bauwerk durch den angefochtenen Bescheid sowohl in seinem sogar verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG), wie in seinem einfachgesetzlich geschützten Recht auf Nichterlassung eines Wiederherstellungsauftrags wie auch in seinem Recht auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, verletzt.
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2025, AZ: *** zu AZ ***, ist mit mehrfachen Rechtswidrigkeiten seines Inhaltes als auch mit (grober) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.
Im Einzelnen kann auf die Beschwerdegründe unter Punkt 4. dieser Beschwerde verwiesen werden.
4.1. Zur vorliegenden „res iudicata"
Wie die belangte Behörde richtig ausführt, ist eine „res iudicata" grundsätzlich Ausfluss der materiellen Rechtskraft. Der Umfang der Rechtskraft ergibt sich wiederum aus dem normativen Abspruch in Verbindung mit der Begründung der Entscheidung. Dies soll verhindern, dass über eine idente Sache nicht mehrmals abgesprochen wird. Eine idente Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber einer früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat. In Bezug auf das Ausschlusskriterium des § 68 Abs 1 AVG ist auch noch darauf abzustellen, dass sich das Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies hat also zur Folge, dass eine Behörde keinen neuen Bescheid erlassen darf, wenn im Vergleich zum ursprünglich dokumentierten Bescheid keine maßgebliche Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. So darf auch eine zweite angerufene Behörde keine Entscheidung bezüglich des Abbruches eines Bauwerkes treffen, wenn schon eine andere Behörde rechtskräftig über diesen abgesprochen hat. Dabei ist es nach Ansicht des VwGH sogar unerheblich, ob der Bescheid der ersten Behörde rechtmäßig war oder nicht.
Bezüglich des Vorliegens einer identen Sache iSd § 68 Abs 1 AVG ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede Änderung der Rechtslage das Vorliegen einer identen Sache ausschließt.
Denn in Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09.12.2024, AZ: *** zu ***, bereits eine rechtskräftige Entscheidung über den unzulässigen Abbruch des Tiny House, des Wintergartens und des Carports mit zwei Stellplätzen gefällt. Mit dieser wurde der Abbruchauftrag der belangten Behörde vom 28.06.2024, AZ: ***, mit dem auch der Abbruch eines Carports mitsamt 2 Stellplätzen aufgetragen wurde, ersatzlos aufgehoben. Das hat zur Folge, dass hinsichtlich des Tiny Houses bereits eine entschiedene Sache vorliegt. Inwiefern der Bescheid der Behörde II. Instanz inhaltlich richtig ist, ist dabei unerheblich, da auch inhaltlich rechtswidrige, aber rechtskräftige Bescheide eine res iudicata darstellen.
Die belangte Behörde führt aus, dass die bloße Aufhebung eines Bescheides keine entschiedene Sache zur Folge habe. Dabei übersieht sie allerdings, dass sie selbst mit dem Berufungsbescheid vom 09.12.2024, AZ: *** zu ***, den baupolizeilichen Auftrag vom 28.06.2024 zur AZ: *** nicht nur aufgehoben hat, sondern - wie das § 66 Abs 4 AVG auch vorsieht - in der Sache selbst entschieden hat. So lautete der Spruch des Berufungsbescheides vom 09.12.2024, AZ: *** zu ***, wie folgt: „Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. “
In den angewendeten Rechtsvorschriften wird ausdrücklich auf § 66 AVG verwiesen. Auch aus der Begründung des Bescheides geht unmissverständlich hervor, dass die Baubehörde II. Instanz eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat:
„Zumal eine Bewilligungspflicht für die beiden Wohnmobile (Tinyhouse und Wintergarten) weder zum Zeitpunkt ihres Abstellens auf dem Grundstück Nummer *** noch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden hat, lagen die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides für amtlich zugelassene Fahrzeuge nicht vor, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben war." Da die Baubehörde II. Instanz somit zweifellos inhaltlich abgesprochen hat, liegt hinsichtlich desselben Sachverhalts entschiedene Sache vor. Damit die Behörde bezüglich des Abbruches des Tiny House und des Wintergartens erneut eine Entscheidung treffen kann, müsste nach den obigen Ausführungen eine maßgebliche Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage eingetreten sein. Die Sachlage hat sich offensichtlich nicht verändert, es wurden keine baulichen Änderungen an den jeweiligen Gegenständen vorgenommen. Eine solche Änderung der Sachlage wird von der belangten Behörde auch gar nicht argumentiert. Eine Änderung der Rechtslage ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Zwar argumentierte die Baubehörde I. Instanz mit einer nachträglich erlassenen Verordnung vom 03.09.2024, mit der das Abstellen von mobilen Heimen auf Parzellen mit der einer Wohnbauland-Widmung untersagt wurde. Hierzu ist auszuführen, dass eine Berufungsbehörde, auch wenn sie in der Sache selbst entscheidet, das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Dasselbe gilt im Übrigen auch für Verwaltungsgerichte als Rechtsmittelinstanz. Daraus ergibt sich wiederum, dass die Berufungsbehörde im konkreten Fall die neu in Kraft getretene Verordnung vom 21.09.2024 bei ihrer Entscheidung, der Berufung vollinhaltlich stattzugeben, zu berücksichtigen hatte (und auch berücksichtigt hat). Somit kann sich im gegenständlichen Fall im Vergleich zum Bescheid der Berufungsbehörde keine neue Rechtslage ergeben haben. Aus diesem Grund ist es auch nachvollziehbar, dass die belangte Behörde die Argumentation der Baubehörde I. Instanz nicht übernommen hat.
Da somit im Vergleich zum Bescheid der Berufungsbehörde vom 09.12.2024 weder eine wesentliche Änderung der Sachlage noch eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten ist, liegt gegenständlich eine res iudicata vor. Der gegenständliche Sachverhalt ist somit von der Rechtskraft des Berufungsbescheides vom 09.12.2024 geschützt. Im Ergebnis hat die belangte Behörde die rechtliche Grundfrage, ob bzw inwieweit eine res iudicata vorliegt, inhaltlich falsch beantwortet. Aus diesem Grund hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit infolge groben Verkennens der Rechtslage belastet.
4.2. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid inhaltlich damit, dass sowohl das Tiny House als auch der Wintergarten den textlichen Bebauungsbestimmungen der Gemeinde, konkret Punkt 4.1 der Verordnung vom 21.09.2024, widersprächen. Die gegenständliche Bestimmung sieht vor, dass Wohnwägen und mobile Heime nicht auf unbebauten Parzellen auf- und abgesteilt werden dürfen. Grundvoraussetzungen für das Bestehen des gegenständlichen Verbotes sei also, dass ein Wohnwagen bzw ein mobiles Heim auf einer unbebauten Parzelle auf- oder abgestellt werden soll. Dass diese Bestimmung mangels Rückwirkungsanordnung auf „Altsachverhalte gar nicht anwendbar ist, wird gar nicht beachtet.
Im gegenständlichen Fall wurde - und zwar deutlich vor Erlassung der Verordnung vom 21.09.2024 - ein Tiny House und ein Wintergarten auf dem Grundstück Nr ***, EZ ***, KG ***, abgestellt. Dieses Grundstück ist aber nicht unbebaut, denn der Beschwerdeführer hat auf dem Grundstück auch 2 Stellplätze errichtet, was die belangte Behörde im Übrigen im Parallelverfahren moniert. Wie die 2 Lichtbilder, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden, zeigen, befinden sich sowohl das Tiny House als auch der Wintergarten auf den errichteten Abstellflächen. Von einer unbebauten Parzelle kann sohin keine Rede sein. Im Übrigen ist nicht einmal die belangte Behörde selbst der Ansicht, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück um eine unbebaute Parzelle handelt. So wurde von der belangten Behörde mit Berufungsbescheid vom 17.06.2025, AZ: *** zu ***, ein weiterer baupolizeilicher Auftrag gegen den Beschwerdeführer, betreffend die Beseitigung einer errichteten Betonsteinfläche erlassen. In diesem Bescheid führt die belangte Behörde aus, wieso die Betonsteinfläche ihrer Ansicht nach eine bauliche Anlage und sohin ein Bauwerk darstellt. Dies steht sodann aber im Widerspruch zum angefochtenen Bescheid. Denn Punkt 4.1 der Verordnung vom 21.09.2024 differenziert nicht danach, ob eine Parzelle bewilligungsgemäß, anzeigegemäß, „frei” oder gar konsenslos bebaut wurde. Ausschlaggebend für das geltende Ab- und Aufstellverbot für Wohnwägen und mobile Heime ist das Vorliegen einer faktisch unbebauten Parzelle. Nun kann die belangte Behörde nicht in einem Bescheid die Beseitigung eines angeblich konsenslos errichteten Bauwerkes beauftragen, während sie in einem parallel erlassenen anderen Bescheid, aber das gleiche Grundstück betreffend, einen Beseitigungsauftrag damit begründet, dass das Grundstück nicht bebaut ist.
Nachdem die belangte Behörde ihre Entscheidung auf eine gar nicht anwendbare Bestimmung stützt, leidet der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.
4.3. Zur fehlenden Rechtsgrundlage
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 59 Abs 1 AVG hat der Bescheidspruch die darin angeführten Inhalte unter Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu erledigen. Unter den „angewendeten” sind dabei jene Rechtsnormen gemeint, welche die gesetzmäßige Grundlage für den Abspruch der Behörde bilden. Der VwGH verlangt in diesem Zusammenhang die unmissverständliche bzw ausreichende Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Dem angefochtenen Bescheid, welcher die Abtragung und gänzliche Entfernung des Tiny House und des Wintergartens beauftragt wurden folgende Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt:
„§§ 1 Abs. 1 Z 4, 16 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 7, 8, 9, 29 und 30 (2) Z.ll des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), Verordnung des Gemeinderates vom 03.09.2024, Punkt 4.1 Bebauungsplan."
Allerdings enthält keine der angeführten Bestimmungen eine taugliche Rechtsgrundlage für einen baupolizeilichen Auftrag. Denn § 1 Abs 1 Z 4 NÖ ROG 2014 definiert lediglich, was unter dem Begriff „Wohnbauland" zu verstehen ist. § 16 Abs 1 Z 1, Z 2, Z 5, Z 7, Z 8 und Z 9 NÖ ROG 2014 beschreiben, welche Widmungsarten im Bauland möglich sind. Die §§ 29 und 30 Abs 2 Z 11 NÖ ROG 2014 beschreiben, wie ein Bebauungsplan zu erlassen ist und dass Bebauungspläne ein Verbot von der Errichtung von Tankstellen und Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie der regelmäßigen Verwendung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Stellplätze für Fahrzeuge und Anhänger beinhalten können. Punkt 4.1 des Bebauungsplanes normiert, dass mobile Heime nicht auf unbebauten Parzellen im Wohnbauland neu abgestellt werden dürfen. Eine Rechtsgrundlage, welche es der belangten Behörde ermöglicht, einen Auftrag zum Abtragen bzw zum gänzlichen Entfernen des bereits vor Erlassung der Verordnung aufgestellten Tiny House zu erteilen, ist nicht enthalten.
Auch sonst existiert keine taugliche Rechtsgrundlage. Dass nunmehr auch die belangte Behörde ihren Abbruchauftrag auf eine fehlende Rechtsgrundlage stützt, wirkt umso schwerer, als der Beschwerdeführer schon in seiner Berufung vom 25.04.2025 auf diesen Umstand hingewiesen hat.
Da die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Rechtsnormen nicht die gesetzliche Grundlage für die im Bescheid ergangen Aufträge bilden können, ist der Bescheid auch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. Dieser kann nicht verbessert werden, da auch sonst keine gesetzliche Grundlage für den im angefochtenen Bescheid ausgeführten Spruch existiert.
[…]“
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in Stattgabe der vorliegenden Beschwerde den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2025, AZ: *** zu AZ ***, infolge mehrfacher Rechtswidrigkeit gemäß § 28 Abs 1 VwGVG dahingehend abändern, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 10.04.2025, AZ: ***, ersatzlos behoben wird, in eventu in Stattgabe der vorliegenden Beschwerde den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2025, AZ: *** zu AZ ***, infolge der gravierenden Ermittlungsmängel gemäß § 28 Abs 3 VwGVG beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
1.7. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine gemeinsame Verhandlung zu den Verfahren LVwG-AV-969/001-2025 (Betonsteinfläche) und LVwG-AV-970/001-2025 (Tiny Homes) durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt und das Vorbringen der Parteien.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt sowie den Vorbringen der Parteien. Insbesondere ist das Bestehen und die Ausführung der gegenständlichen Baulichkeit sowie der Umstand, dass dafür keine Baubewilligung vorliegt, unbestritten.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 28.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
2.2. NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
§ 4
1. Abstellanlage für Kraftfahrzeuge: für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmter Raum (z. B. Garage), bauliche Anlage (z. B. Carport) oder Fläche einschließlich der Rangierflächen und Zu- und Abfahrten;
[…]
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[…]
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
[…]
31. Wand: seitlicher Raumabschluss, der zu mehr als der Hälfte aus flächigen Bauteilen (z. B. Wandbauteile, Fenster, Türen, Tore, Brüstungen) bzw. aus flächig wirkenden Bauteilen (z. B. Gitter, Lamellen, Netze) besteht;
[…]
§ 14
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
[…]
§ 35
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
[…]
(5) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch
VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049). Das ist im gegenständlichen Fall die Bestätigung des Abbruchauftrages hinsichtlich der Betonsteinfläche.
3.2. Zum Vorbringen der entschiedenen Sache
Eingangs ist zum Vorbringen der entschiedenen Sache festzuhalten, dass „res iudicata“ grundsätzlich Ausfluss der materiellen Rechtskraft ist. Der Umfang der Rechtskraft ergibt sich wiederum aus dem normativen Abspruch in Verbindung mit der Begründung der Entscheidung. Dies soll verhindern, dass über eine idente Sache nicht mehrmals abgesprochen wird. Eine idente Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber einer früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat. Dies hat also zur Folge, dass eine Behörde keinen neuen Bescheid erlassen darf, wenn im Vergleich zum ursprünglich dokumentierten Bescheid keine maßgebliche Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. So darf auch eine zweite angerufene Behörde keine Entscheidung bezüglich des Abbruches eines Bauwerkes treffen, wenn schon eine andere Behörde rechtskräftig über diesen abgesprochen hat. Dabei ist es nach Ansicht des VwGH sogar unerheblich, ob der Bescheid der ersten Behörde rechtmäßig war oder nicht.
Der baupolizeiliche Auftrag vom 28.06.2024 zu AZ: *** war auf die Entfernung eines Tiny House, eines Wintergartens und eines Carports mit zwei Stellplätzen gerichtet. Die verfahrensgegenständliche Betonsteinfläche war nicht Gegenstand dieses Abbruchauftrages und der Berufungsentscheidung, mit der dieser baupolizeiliche Auftrag aufgehoben wurde.
Hinsichtlich der Betonsteinfläche liegt daher nicht eine bereits entschiedene Sache vor.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages auf Baubewilligung anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. Unbeachtlich bleibt hier, ob zu irgendeiner Zeit einmal eine Baubewilligung vorgelegen hat, da es nur auf das konkrete Bestehen einer solchen im Zeitpunkt des Abbruchauftrages ankommt.
Voraussetzung für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags ist sohin zum einen die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht des Vorhabens sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch während der Zeitspanne bis zur Erteilung des baupolizeilichen Auftrags, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelte (VwGH 2002/05/0124; 2005/05/0254) oder die Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit zwischen Errichtung und Erteilung des baupolizeilichen Auftrags (wenn auch nur vorübergehend) eintrat. Sei es, dass dies ausdrücklich angeordnet wird (§ 17 NÖ BauO 2014), sei es, dass das Vorhaben nicht unter §§ 14 oder 15 NÖ BauO 2014 oder die entsprechenden Vorgängerbestimmungen subsumiert werden kann.
Bewilligungspflichtig sind nach § 14 NÖ BO 2014 unter anderem Neu- und Zubauten von Gebäuden (Z 1), sowie die Errichtung von baulichen Anlagen (Z 2). Nach der Legaldefinition ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Schließlich ist ein Bauwerk per Definition ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Gemäß § 4 Z 31 NÖ BO 2014 ist unter Wand ein seitlicher Raumabschluss zu verstehen, der zu mehr als der Hälfte aus flächigen Bauteilen (z. B. Wandbauteile, Fenster, Türen, Tore, Brüstungen) bzw. aus flächig wirkenden Bauteilen (z. B. Gitter, Lamellen, Netze) besteht. Nunmehr ist somit vom Gesetzgeber klargestellt, dass auch flächig wirkende Bauteile, nämlich Gitter, Lamellen und Netze als Wand im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 zu gelten haben.
Das verfahrensgegenständliche Objekt besteht aus Betonsteinen und dient dem Abstellen der Anhänger mit den Objekten „Wintergarten mit Terrasse“ und „Wohnen mit Kochgelegenheit“.
Demnach verfügt es nicht über wenigstens zwei Wände ist demnach kein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ Bauordnung 2014).
Vielmehr handelt es sich um eine bauliche Anlage, d.h. ein Objekt, das kein Gebäude ist (§ 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014), dessen fachgerechte Herstellung aber ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist (§ 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014).
Bei einer Stellplatzanlage für Fahrzeuge, deren Untergrund als befestigte Fläche aus Betonpflastersteinen, die auf einem Sandbett verlegt werden, gestaltet ist, ist für die fachgerechte Herstellung der standfest ausgestalteten Fläche ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen notwendig und damit von der Bewilligungspflicht einer solchen Anlage auszugehen (vgl. VwGH 2006/05/0152).
Die verfahrensgegenständliche Betonsteinfläche, die dem Abstellen der Anhänger mit den Objekten „Wintergarten mit Terrasse“ und „Wohnen mit Kochgelegenheit“ dient, ist demnach eine bauliche Anlage, da zu ihrer fachgerechten Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und sie – schon aufgrund des Eigengewichtes (Betonsteine; Flächengröße zum Abstellen von zwei Tiny-Houses auf Anhängern) – mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Soweit es die Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse für die Herstellung der Betonsteinfläche betrifft, ist zu festzuhalten, dass das Erfordernis wesentlicher bautechnischer Kenntnisse nicht daran zu messen ist, ob auch ein Laie die Aufstellung des Flugdaches vollbringen kann, sondern ob diese Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Ausführung notwendig sind. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muss daher auch dann angenommen werden, wenn die Anlage zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der bautechnischen Wissenschaft aber eine Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören
(VwGH 2003/05/0043). Es ist somit nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse tatsächlich angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (VwGH 91/10/0007).
Zur Herstellung des gegenständlichen Objektes bedarf es wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese ausreichend standsicher für das Abstellen der großen und schweren Anhänger errichten zu können, sodass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um ein mit dem Boden kraftschlüssig verbundenes Bauwerk handelt, dessen Errichtung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt (vgl. VwGH 2007/05/0247).
Die Betonsteinfläche wurde im Jahr 2024 errichtet. Die Errichtung von baulichen Anlagen war 2024 und ist nach wie vor ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14 Z 2 NÖ Bauordnung 2014). Für dieses Objekt liegt keine Baubewilligung auf.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine Baubewilligung bzw. Anzeige vorliegt oder nicht.
Da für die gegenständliche bauliche Anlage keine Baubewilligung vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt sich um ein antragsbedürftiges Verfahren, welches nicht von Amts wegen durch die Baubehörde oder das Landesverwaltungsgericht eingeleitet werden kann. Dies müsste durch die Bauwerber selbst erfolgen.
Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag darf erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines bereits anhängigen Bauansuchens vollstreckt werden (VwGH Ra 2017/05/0082).
Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen (vgl. VwGH Ra 2014/07/0011). Die Frist für die Durchführung der Maßnahme ist bereits abgelaufen. Es war eine neue Frist festzusetzen. Im erstinstanzlichen Bescheid wurde eine Frist von nicht ganz 5 Monaten vorgegeben. Diese Frist wurde vom Beschwerdeführer nicht als unangemessen kurz beanstandet. Die nunmehr festgesetzte – daran orientierte – Frist erscheint angemessen. Schließlich hat der VwGH bereits ausgeführt, dass ein rechtswidriger Zustand, der nach dieser Bestimmung zwingend zu beenden ist, an sich nicht schützenswert und bereits aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zu beseitigen ist (VwGH Ra 2016/05/0066).
3.7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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