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LVwG-AV-402/001-2026•LVwG N LVwG-AV-402/001-2026
LVwG-AV-402/001-2026Landesverwaltungsgericht27.03.2026
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Antrag; objektiver Erklärungswert; Zurückziehung; Gebühren; Kosten; Sache des Verfahrens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 09. März 2026, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags in einer wasserrechtlichen Angelegenheit,
A)zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den
Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
sowie B) beschlossen:
I.Die Beschwerdeanträge auf Abschluss des Wasserrechtsverfahrens aus 2003 gemäß der Niederschrift vom 30. Juli 2003, auf Feststellung der Parteistellung in diesem Wasserrechtsverfahren und Aufhebung von Gebührenvorschreibungen, weiters auf Anweisung der belangten Behörde über die Beschwerde/das anhängige Verfahren zu entscheiden sowie der belangten Behörde die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich Rückvergütung der Beschwerdegebühr aufzuerlegen,
werden zurückgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 10 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)
§§ 13 Abs. 1 und 7, 68 Abs. 1, 73 Abs. 1, 74 Abs.1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 16, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 26. Juli 1999, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die belangte Behörde) der Wassergenossenschaft B die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage mit einem Tiefbrunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Die Bewilligung wurde nach Maßgabe einer in den Bescheidspruch aufgenommenen Projektbeschreibung und unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. Unter diesen befinden sich auch Vorschreibungen zum Schutz der Wasserversorgungsanlage. Der Bescheid erging auch an „die Fa. C“.
1.2. Mit Bescheid vom 26. Juni 2001, ***, erfolgte die positive wasserrechtliche Kollaudierung; in der Aufzählung der nachträglich genehmigten Abweichungen ist auch davon die Rede, dass ein zweiter Brunnen gebohrt und ausgebaut worden sei.
1.3. Am 30. Juli 2003 führte die belangte Behörde aus Anlass eines Wohnbauvorhabens des A, des nunmehrigen Beschwerdeführers, eine mündliche Verhandlung durch, bei der Fragen betreffend das Schutzgebiet für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage einschließlich der Erfordernis der Anpassung bzw. Vergrößerung des Schutzgebietes erörtert wurden. In der Niederschrift ist die Stellungnahme eines geohydrologischen Amtssachverständigen enthalten, der die Anpassung und Vergrößerung des engeren Schutzgebietes für den Brunner „***“ und dazu die Vorlage eines „Vorschlages“ eines Zivilingenieurs bzw. technischen Büros forderte.
Dass ein solcher Vorschlag in der Folge erstattet worden wäre, ist den dem Gericht vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.
1.4. Mit Bescheid vom 12. März 2004, ***, entschied die mittels Devolutionsantrags vom Beschwerdeführer angerufene Oberbehörde, nämlich der Landeshauptmann von NÖ, dahingehend, dass der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 02. Februar 2004 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung zurückgewiesen würde. Begründend führt die Behörde an, dass den vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen kein Antrag im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG entnommen werden könne, über den die Bezirkshauptmannschaft Melk entscheiden hätte müssen. Auch könne mangels (vom Beschwerdeführer in dem Zusammenhang zuvor eingebrachten) Antrags aus der Verhandlungsschrift vom 30. Juli 2003 keine Entscheidungspflicht, welche der Beschwerdeführer geltend machen hätte können, abgeleitet werden.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 26. Mai 2004, ***, ab. Die abweisende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die in Rede stehende mündliche Verhandlung im Rahmen eines amtswegigen Schutzgebietsverfahrens durchgeführt worden wäre und dem Beschwerdeführer mangels Antragstellereigenschaft keine Befugnis zur Stellung eines Devolutionsantrags zugekommen sei.
1.5. In der Folge kam es zu Auffassungsunterschieden über den Umfang der zum Schutz der Wasserversorgungsanlage im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erteilten Vorschreibungen. Schließlich begehrte der Eigentümer der (potentiell) betroffenen Liegenschaft, der nunmehrige Beschwerdeführer, eine bescheidmäßige Entscheidung betreffend die nach Auffassung der belangten Behörde maßgeblichen Schutzgebietsmaßnahmen.
1.6. Mit Bescheid vom 27. Mai 2013, ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf „bescheidmäßige Feststellung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 26. Juli 1999, ***, festgelegten erweiterten Fassungszone (Schutzgebiet) des Tiefbrunnens der Wassergenossenschaft B auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***“ zurück. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich beim bescheidgegenständlichen Antrag um einen solchen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides handle, dessen Voraussetzungen mangels rechtlichen Interesses des Antragsstellers nicht vorlägen. Ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebe, sei jedenfalls unzulässig.
1.7. Eine dagegen erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von NÖ mit Bescheid vom 05. September 2013, ***, zurück. Auch die Berufungsbehörde ging davon aus, dass ein Feststellungsantrag auf Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides vorliege, der nach der Judikatur unzulässig sei, weshalb die Zurückweisung mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht ergangen sei.
1.8. Mit Anbringen vom 28. Jänner 2025 wandte sich der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich unter anderem an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um Ausstellung eines Feststellungsbescheides zur Festlegung des Schutzgebietes gemäß dem Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 1999. Er begründete dies mit einem beabsichtigten Bauvorhaben im Bereich der betroffenen Liegenschaft. Im Bauverfahren sei ein „Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserrecht gesichtet“ worden, in dem „von einer“ (gemeint wohl: durch eine) Erweiterung des Brunnenschutzgebiets die eingereichte Verbauung verhindert werden solle. Aus „reiner Vorsichtsmaßnahme“ würde nunmehr ein Antrag an die zuständige Wasserrechtsbehörde gestellt. Vorgebracht wird überdies, dass auf dem Grundstück Nr. *** ein Tiefbrunnen (bezeichnet als „***“) errichtet worden sei, hinsichtlich dessen die Wassergenossenschaft B und die Marktgemeinde *** das (privatrechtliche) Recht zur Entnahme von Wasser hätten; es sei jedoch um keine wasserrechtliche Genehmigung angesucht worden. Durch Erlassung eines Feststellungsbescheides solle klar und eindeutig das Wasserschutzgebiet definiert werden und solle dies auch die Grundlage für die Verbauung bilden. Die Behörde möge daher durch Ausfertigung eines Feststellungsbescheides gemäß AVG und WRG „die Eindeutigkeit unserer eingereichten Verbauung“ (…) festlegen, gegebenenfalls das Schutzgebiet für den Tiefbrunnen *** genau definieren und ein Schutzgebiet für den Tiefenbrunnen *** gemäß WRG treffen“.
1.9. Mit Bescheid vom 07. Mai 2025 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Begründet wurde diese Entscheidung hinsichtlich der Ausfertigung eines Feststellungsbescheides und genauer Definition eines Schutzgebietes für den wasserrechtlich bewilligten Tiefenbrunnen „“ damit, dass damit die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides begehrt werde, was jedoch nach der Judikatur unzulässig sei. Hinsichtlich eines Schutzgebietes für den Tiefbrunnen „“ führte die belangte Behörde aus, dass die „Ernennung des Brunnens als Schutzgebiet“ im Rahmen eines Bewilligungsbescheides erfolge und nicht losgelöst von der erforderlichen Bewilligung Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne; das Begehren auf Feststellung eines Schutzgebietes ohne wasserrechtliche Bewilligung erweise sich deshalb ebenfalls als unzulässig.
1.10. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 29. Juli 2025, LVwG-AV-606/001-2025, mit der Begründung ab, dass im Hinblick auf die oben genannten Bescheide vom 27. Mai 2013 bzw. 05. September 2013 eine entschiedene Sache vorlag. Weiters wies das Gericht darauf hin, dass dem Grundeigentümer kein Rechtsanspruch auf Festlegung, Erweiterung oder Aufrechterhaltung von Schutzgebietsbestimmungen zukäme.
1.11. Mit Anbringen vom 05. August 2025 wandte sich der Beschwerdeführer wiederum an die belangte Behörde und ersuchte unter Bezugnahme auf die Verhandlung vom 30. Juli 2003 um baldige Bescheidausstellung, da er einem angeblichen Käufer seiner Liegenschaft die maßgeblichen Unterlagen zur Verfügung stellen müsste.
1.12. In einer gleichzeitig beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachter Säumnisbeschwerde vom 10. Februar 2026 machte der Beschwerdeführer die unterlassene Entscheidung im Wasserrechtsverfahren laut Verhandlungsschrift vom 30. Juli 2003 geltend, wobei er vorbrachte, nur den in der Verhandlungsschrift angekündigten Wasserrechtsbescheid bekommen zu wollen, „egal wie die Entscheidung ausfällt“.
Der Beschwerde war unter anderem das Anbringen vom 05. August 2025 angeschlossen.
1.13. Mit Bescheid vom 09. März 2026, ***, wies die belangte Behörde den „Antrag auf Bescheidausstellung zu der Wasserrechtsverhandlung vom 30.07.2003, zu ***, vom 05.08.2025“ wegen entschiedener Sache zurück.
Weiters findet sich ein ausdrücklich als solcher bezeichneter „Gebührenhinweis“ (für Antrag und Beilagen).
Nach auszugsweiser Darstellung des Verfahrensgangs vertrat die belangte Behörde begründend die Auffassung, dass gegenständlich eine entschiedene Sache vorliege, da sich die „maßgebliche Sach- und Rechtslage in den entscheidungswesentlichen Punkten“ seit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2025 nicht geändert hätte bzw. auch nicht seit dem Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 12. März 2004.
1.14. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der der Einschreiter – aufs Wesentliche zusammengefasst – erkennbar geltend macht, selbst keinen (insbesondere auch nicht eine Gebührenpflicht auslösenden) Antrag gestellt zu haben, sondern dass er aufgrund seiner Eigenschaft als Grundeigentümer Parteistellung im Wasserrechtsverfahren, in dem die in Rede stehende mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2003 durchgeführt worden sei, hätte, und er deswegen einen Bescheid zu bekommen hätte.
Nach dem Vorbringen diverser Verfahrens- und Begründungsmängel stellt der Einschreiter, nachdem er bereits einleitend (Seite 2 der Beschwerde) die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt hätte, die Anträge, das Gericht möge:
„1. feststellen, ob der nun oben bezeichnete Bescheid, zugestellt am 10.3.2026, zu Recht angefochten wird,
2. das Wasserrechtsverfahren aus 2003 endlich mit der gemäß der Niederschrift vom 30.7.2003 festgelegt Vorankündigung zur Bescheidausstellung, abschließen,
3. in diesem Wasserrechtsverfahren meine Parteienstellung festlegen und daher die Gebührenvorschreibungen in diesem Bescheid beheben,
4. die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG anweisen, unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist (bitte kurzfristig) – über meine Beschwerde / das anhängige Verfahren zu entscheiden,
5. der belangten Behörde die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgrund der langen Verfahrensdauer auferlegen. Die Bevorschussung für Beschwerdegebühr dient lediglich zur schnellen Verfahrensabhandlung. Es wird aber aufgrund der langen Verfahrensdauer ebenfalls die Rückvergütung beantragt.“
1.15. Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Diese Feststellungen gründen sich auf die unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Gerichts und sind insoweit, nämlich was den Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke anbelangt, unstrittig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(…)
§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.
(…)
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.(...)
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. (…)
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(…)
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(...)
§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden
VwGVG
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerde-vorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, zu Grunde legen darf (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).
Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes kann jedoch niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinausgehen, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Das bedeutet, das Gericht darf – im Verhältnis zum Entscheidungsgegenstand des Bescheides - nicht über mehr oder etwas Anderes absprechen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichtes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das Gericht im Falle der unberechtigten Zurückweisung lediglich den angefochtenen Bescheid beheben, nicht jedoch eine darüber hinausgehende Entscheidung treffen dürfte.
Dies vorausgeschickt ist die gegenständliche Angelegenheit wie folgt zu beurteilen:
3.2.2. Im vorliegenden Fall verstand die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde des Einschreiters in Verbindung mit der Eingabe vom 05. August 2025 dahingehend, dass der Beschwerdeführer mit letzterer neuerlich die Bescheiderlassung betreffend den Gegenstand der im Jahre 2003 abgehaltenen mündlichen Verhandlung begehrt hatte und im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit (worauf der Beschwerdeführer auch ausdrücklich hingewiesen hatte) Säumnis infolge Überschreitung der in §§ 73 Abs. 1 AVG festgelegten Frist geltend macht. Im Hinblick auf § 16 Abs. 1 VwGVG wollte die belangte Behörde fristgerecht den von ihr verlangten Bescheid nachholen.
Nunmehr macht der Beschwerdeführer aber sinngemäß geltend, gar keinen förmlichen auf Entscheidung gerichteten Antrag gestellt zu haben, weshalb er auch die von ihm verlangte Gebühr für die Antragstellung bekämpft.
Dazu ist festzuhalten, dass Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, also wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Auflage 2014, § 13, RZ 38, Stand 1.1.2014, rdb.at. und die dort zit. Judikatur; ständige Rechtsprechung). Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an.
Wenn der Beschwerdeführer nun bestreitet, einen Antrag gestellt zu haben (in Verbindung mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben), kann dies nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt seine Eingabe vom 5. August 2025 nicht (mehr) als (bescheidmäßig zu erledigenden) Antrag verstanden wissen will, wobei für die gegenständliche Entscheidung des Gerichts dahingestellt bleiben kann, ob ein solches Verständnis dem objektiven Erklärungswert der in Rede stehenden Eingabe ursprünglich entsprach oder in Wahrheit eine Antragszurückziehung vorliegt, zu der der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 7 AVG auch noch im Beschwerdeverfahren berechtigt ist; das Ergebnis ist nämlich dasselbe:
Lag nämlich von vornherein der verfahrenseinleitende Antrag, über den die Behörde mit Bescheid entschieden hat, nicht vor, oder wurde er vor Entscheidung über eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zurückgezogen, fehlt es der bescheiderlassenden Behörde an (in zweiterem Fall wegen nachträglichen Wegfalls) der Zuständigkeit, was zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen muss (zB VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0072; 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 26.02.2020, Ra 2019/05/0065).
3.2.3. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid zu beheben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dem in den Bescheid aufgenommenen Gebührenhinweis (schon aufgrund seiner ausdrücklichen Bezeichnung als „Hinweis“ und der gebotenen gesetzeskonformen – die belangte Behörde wäre für eine bescheidmäßige Erledigung nicht zuständig – Bescheidinterpretation) keine normative Wirkung zukommt; die förmliche Entscheidung über Gebühren nach dem Gebührengesetz (dazu gehört auch die Beschwerdegebühr, die der Beschwerdeführer erstattet haben möchte) obliegt nämlich den Finanzbehörden. Eine Entscheidungsbefugnis in diesen Gebührenfragen kommt auch dem Gericht hier nicht zu; soweit das Beschwerdebegehren darauf gerichtet ist, war es als unzulässig mit Beschluss gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen. Was die Verfahrenskosten des Beschwerdeführers anbelangt, ist zunächst auf § 74 Abs. 1 AVG zu verweisen, wonach jeder Beteiligte die ihm erwachsenden Verfahrenskosten selbst zu tragen hat; ein Kostenerstattungsanspruch an die Behörde besteht jedenfalls nicht und ist ein darauf gerichtetes Begehren ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.4. Insgesamt gilt für das Beschwerdebegehren, soweit es über die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinausgeht, dass nach dem eingangs (3.2.1.) Gesagten keine Prüf- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts besteht und damit die diesbezüglichen Anträge als außerhalb der Beschwerdesache gelegen und damit als unzulässig zurückzuweisen waren (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044, mwN).
Wie bereits in der Entscheidung vom 29. Juli 2025 zum Ausdruck gebracht, sei der Beschwerdeführer jedoch neuerlich darauf hingewiesen, dass ihm kein Rechtsanspruch auf Festlegung, Erweiterung oder Aufrechterhaltung eines Schutzgebietes und damit auch kein diesbezügliches Antragsrecht zukommt (VwGH 23.09.2004, 2003/07/0098); abgesehen davon hat er selbst vorgebracht, dass nicht er, sondern die wasserberechtigte Wassergenossenschaft Antragstellerin gewesen sei. Mangels Antragstellereigenschaft hat er in der Folge aber auch keinen Anspruch auf Bescheiderlassung, den er etwa mit Säumnisbeschwerde geltend machen könnte. Ein dennoch gestellter Antrag wäre wiederum als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 24 Abs. 2 Z. 1 (zweiter und dritter Fall) VwGVG unterbleiben.
3.2.6. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer klaren bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig.
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