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LVwG-AV-110/001-2026•LVwG N LVwG-AV-110/001-2026
LVwG-AV-110/001-2026Landesverwaltungsgericht27.03.2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A und B, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 17.12.2025, ***, betreffend Versagung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, folgenden
B E S C H L U S S :
1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
B e g r ü n d u n g :
Mit Ansuchen vom 22.8.2025 ersuchten A und B (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer auf der in ihrem Miteigentum stehenden Parzelle Nr. *** KG ***. Als Beilagen waren eine Baubeschreibung (wonach u.a. die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet gegeben sei) und ein Einreichplan samt Lageplan, in dem die Widmungsart des Baugrundstückes mit „BW“ und jene der angrenzenden Grundstücke gar nicht ersichtlich gemacht ist, angefügt.
Mit Schreiben vom 12.9.2025, betitelt als „Nachforderung“, teilte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau den Beschwerdeführern mit, dass im Zuge der Prüfung ihres Ansuchens durch den bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass im Lageplan keine Widmungsgrenzen dargestellt seien; dann heißt es wörtlich (ohne eine Gesetzesstelle zu zitieren): „Es ergeht daher an Sie die Aufforderung, neuerlich einen Lageplan, mit eingezeichneten Widmungsgrenzen, der Baubehörde vorzulegen. Als Frist hierfür wird der 10.10.2025 festgelegt. Sollten die genannten Unterlagen oder Teile derselben nicht spätestens am genannten Termin bei der Behörde einlangen, ist Ihr Ansuchen abzuweisen.“
Die Beschwerdeführer antworteten mit E-Mail vom 3.10.2025 darauf, dass „die Nachforderung einer Widmungsgrenze nicht relevant“ sei, da das Baugrundstück zum Bauplatz erklärt worden sei und das komplette Grundstück die Widmungsart Bauland-Wohngebiet trage.
Mit Bescheid vom 15.10.2025, ***, hat der Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz das Ansuchen abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass im vorgelegten Lageplan ausschließlich die Flächenwidmung BW (Bauland-Wohngebiet) ausgewiesen sei und sich die Flächenwidmung im gegenständlichen Bereich gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan jedoch so darstelle, dass ein schmaler Streifen im Osten des Grundstückes als Glf (Grünland Land- und Forstwirtschaft) gewidmet sei, sodass der korrekten Darstellung der Widmungsarten des Baugrundstücks im gegenständlichen Fall zentrale Bedeutung bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens zukomme. Im Sinne des § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 seien die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.9.2025 auf das festgestellte Hindernis hingewiesen und unter Gewährung einer Frist unter Androhung der sonstigen Abweisung zur Vorlage eines neuen Lageplans mit eingezeichneten Widmungsgrenzen aufgefordert worden, hätten aber keine geänderten Antragsbeilagen vorgelegt, sondern lediglich das E-Mail vom 3.10.2025 eingebracht. Die Bauplatzerklärung sei aber für die interessierende Fragestellung ohne Belang, da weder eine frühere Flächenwidmung heranzuziehen noch eine vergangene Bauplatzerklärung auf die das nunmehrige Ansuchen bezogen erforderliche Prüfung auf Übereinstimmung mit der Flächenwidmung habe. Den Ausführungen zur Flächenwidmung sei der rechtskräftige Flächenwidmungsplan der Stadt Krems an der Donau entgegenzuhalten. Da dem Verbesserungsauftrag nach § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht entsprochen worden sei, sei die Behörde veranlasst gewesen, in der Sache spruchgemäß zu entscheiden.
Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gab der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau (im Folgenden: „belangte Behörde“) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.12.2025 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze. In der Begründung heißt es u.a.: „Ist eine Stützmauer in einem Bereich projektiert, in dem – je nach Lage der Mauer – eine Flächenwidmung in BW oder Glf verordnet ist, so hat dies für die rechtliche Beurteilung weitreichende Folgen und muss daher ersichtlich sein, wo genau die Mauer geplant ist, dh welche Baumaßnahmen in welchem Bereich einer Widmung BW oder Glf zu liegen kommen. Genau diese Prüfung ist aber mangels Einzeichnung der Flächenwidmung im Lageplan nicht möglich, obwohl verpflichtend. […] Da dem korrekterweise erteilten Verbesserungsauftrag […] nicht fristgerecht entsprochen wurde, hat die Baubehörde 1. Instanz den Baubewilligungsantrag gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BauO zu Recht abgewiesen.“
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde ersuchten die Beschwerdeführer um „eine sachliche und gleichheitskonforme Neubewertung“ des Bauvorhabens, um Offenlegung des einschlägigen Flächenwidmungsplans für das gesamte Grundstück und um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Auf dem selben Grundstück, an dem sie Miteigentum hielten, sei bereits ohne Berücksichtigung von Widmungsgrenzen ein Bauvorhaben in der unmittelbaren Nachbarschaft bewilligt worden. Laut dem rechtskräftigen Bewilligungsbescheid reiche die dort genehmigte Terrassenerweiterung bis an die südöstliche Grundstücksgrenze; im bisherigen Behördenhandeln seien keine einschränkenden Widmungs- oder Abgrenzungslinien herangezogen worden. Eine abweichende rechtliche Beurteilung ihres Projekts im Vergleich zum bereits bewilligten Objekt auf demselben Grundstück widerspreche dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung. Als Miteigentümer des Grundstückes beantrage der Beschwerdeführer die Übermittlung jenes maßgeblichen Flächenwidmungsplans, aus welchem eindeutig hervorgehe, welche Widmung jener Bereich aufweise, auf dem das bereits bewilligte Nachbarobjekt errichtet worden sei. Die Kenntnis dieser Unterlagen sei für eine transparente und nachvollziehbare rechtliche Beurteilung unerlässlich.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt den Akten vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest:
Der Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. *** KG ***, das überwiegend die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“, im östlichen Bereich jedoch die Flächenwidmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ aufweist. Das von ihrem Bauansuchen umfasste Bauvorhaben ist eine als Stützmauer fungierende Wurfsteinmauer, in Beton verlegt, auf einem betonierten Streifenfundament, im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze. Die Beschwerdeführer haben der oben angeführten „Nachforderung“ vom 12.9.2025 der Baubehörde bis dato nicht entsprochen und keinen Lageplan, aus dem die Widmungsgrenze zwischen Bauland und Grünland zu ersehen ist, vorgelegt, und die Baubehörde hat keine Feststellungen über die exakte Lage des Bauvorhabens in Hinblick auf die Widmungsgrenze getroffen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 in der maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 40/2025 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. a NÖ BO 2014 ist dem Antrag auf Baubewilligung u.a. anzuschließen:
ein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2) jeweils dreifach, in Fällen des § 23 Abs. 8 letzter Satz vierfach.
Gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. a NÖ BO 2014 hat der Bauplan alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:
1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind
a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)
– Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,
– im Bauland bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die lagerichtige Darstellung der Grenzen (Abs. 1a) des Baugrundstücks und deren aktuelle Kennzeichnung in der Natur,
– bei einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,
– Grundstücksnummern,
– Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- und unterirdischen Bauwerken auf diesen,
– Widmungsart,
[…]
Gemäß § 19 Abs. 3 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen.
Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
Gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.
Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.
Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist (vgl. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0272). Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und in sonstigen Unterlagen (z.B. Baubeschreibung) dargestellte Projekt (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll (vgl. VwGH 8.4.2014, 2011/05/0079). Ohne die notwendigen Einreichunterlagen ist eine Beurteilung des Vorhabens nicht möglich. Im Fall der Unvollständigkeit der Antragsbeilagen, die einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung ex lege ausdrücklich anzuschließen sind, hat die Baubehörde ein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022), Anm. 2 zu § 18 NÖ BO 2014, S. 397). Dazu gehört gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. a NÖ BO 2014 auch ein Lageplan, aus dem vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn u.a. die Widmungsart zu ersehen ist. Im gegenständlichen Fall hat die erstinstanzliche Baubehörde die Antragsbeilagen als unvollständig erachtet und einen Lageplan „mit eingezeichneten Widmungsgrenzen“ schriftlich „nachgefordert“, da auf dem vorgelegten Lageplan nur „BW“ am Baugrundstück und nicht aber die östlich davon, zum Teil auf dem Baugrundstück, zum Teil auf den südöstlich davon situierten Grundstücken, gelegene Grünlandwidmung und die zwischen diesen beiden Widmungen verlaufende Widmungsgrenze eingezeichnet ist. Unabhängig davon, ob die „Nachforderung“ vom 12.9.2025 als Auftrag zur Verbesserung einer von Gesetzes wegen notwendigen, aber unvollständigen Antragsbeilage im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. a NÖ BO 2014 oder als in § 19 Abs. 3 NÖ BO 2014 begründetes Verlangen nach der Vorlage weiterer Unterlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens zu qualifizieren war, hatte die Baubehörde in beiden Fällen (zu beiden vgl. VwGH 3.7.2001, 2001/05/0136; zum ersten vgl. VwGH 21.5.2007, 2006/05/0086, und zum zweiten vgl. VwGH 31.3.2005, 2003/05/0025, jeweils zu den gleichartigen Vorgängerbestimmungen der §§ 18 und 19 NÖ BO 2014) einen auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrag zu erlassen und nicht eine „Mitteilung“ gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014. Ein Vorgehen nach § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 kommt nämlich erst in Betracht, wenn der Baubehörde eine inhaltliche Beurteilung möglich ist und diese negativ ausfällt (sie also ein Hindernis im Sinne des § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 feststellt); in Fällen, in denen das Projekt noch nicht klar umschrieben und solcherart einer Beurteilung nicht zugänglich ist, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen (vgl. LVwG NÖ 17.8.2016, LVwG-AV-850/001-2016). Dennoch hat aber der Magistrat seine „Nachforderung“ vom 12.9.2025 auf § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 gestützt, wie aus der Begründung seines Bescheides vom 15.10.2025 hervorgeht; es ging aber gegenständlich nicht darum, dass das Bauvorhaben, um ein bereits festgestelltes Bewilligungshindernis zu beseitigen, geändert werden sollte (z.B. in seiner Lage oder seinen Ausmaßen) und dazu tatsächlich geänderte Antragsbeilagen erforderlich gewesen wären, sondern um die Mangelhaftigkeit des Lageplans, die – wie die belangte Behörde ausgeführt hat – für die rechtliche Beurteilung weitreichende Folgen hat, weil nicht ersichtlich ist, in welcher Widmungsart das Bauvorhaben tatsächlich projektiert ist, woran aber unterschiedliche Folgen geknüpft sind (vgl. z.B. § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014, wonach bewilligungspflichtige Bauvorhaben im Grünland nur dann und nur in jenem Umfang zulässig sind, als dies für eine landwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen, und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen (vgl. VwGH 2.11.2023, Ra 2022/02/0221). § 13 Abs. 3 AVG sieht zwar nicht vor, dass ein darauf gestützter Verbesserungsauftrag über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist zurückgewiesen wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des § 19 Abs. 3 AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig. Aus § 13a AVG ist jedoch abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241). In einem solchen Fall darf in einer bloßen Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG ohne ausdrückliche Androhung der Zurückweisung des Anbringens im Fall der Nichtbefolgung angesichts des § 13a AVG eine derartige Zurückweisung nicht ausgesprochen werden (vgl. VwGH 24.3.2009, 2005/09/0072).
Im gegenständlichen Fall hat die Baubehörde in ihrer „Nachforderung“ vom 12.9.2025 zwar konkret als Mangel bezeichnet, dass keine Widmungsgrenzen im Lageplan dargestellt sind, und die konkrete Aufforderung, bis zum 10.10.2025 einen Lageplan mit eingezeichneten Widmungsgrenzen vorzulegen, ausgesprochen, aber für den Fall der Nichtbefolgung nicht – wie zwingend gesetzlich vorgesehen – die Zurückweisung, sondern die Abweisung des Anbringens angedroht und diese, zumal dem Auftrag nicht entsprochen wurde, auch tatsächlich bescheidmäßig vorgenommen. Es war somit nicht nur der Verbesserungsauftrag vom 12.9.2025 nicht gesetzmäßig, sondern auch der Bescheid vom 15.10.2025, weil damit eine Entscheidung über das Bauansuchen in der Sache selbst getroffen wurde, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen bzw. der dafür wesentliche Sachverhalt ermittelt worden wäre. Für ein zweimaliges bloßes „Vergreifen im Ausdruck“ (also dass eigentlich eine Zurückweisung angedroht bzw. vorgenommen werden sollte und aber fälschlich jeweils als Abweisung bezeichnet wurde) finden sich in der „Nachforderung“ und im Gesamtinhalt des Bescheides vom 15.10.2025 keine Anhaltspunkte (am Ende der Begründung wird § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014, in dem zwei Abweisungstatbestände, aber kein Zurückweisungstatbestand normiert ist, zitiert und heißt es sogar, dass „in der Sache“ entschieden werde). Der Unterschied zwischen einer Zurückweisung oder einer Abweisung eines Bauansuchens sind aber erheblich, denn die Zurückweisung eines Antrags wegen Mangelhaftigkeit der Beilagen schließt die positive Erledigung eines späteren, ausreichend belegten Antrages (mangels einer einer solchen Erledigung entgegenstehenden entschiedenen Sache) nicht aus (vgl. VwGH 31.3.2005, 2003/05/0025).
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch bei gravierenden Ermittlungslücken zulässig und kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/11/0135).
Letzteres ist gegenständlich der Fall, da die belangte Behörde einen in der Sache ergangenen, abweisenden Bescheid, mit dem ein Bauvorhaben versagt wurde, erlassen hat, obwohl mangels Vollständigkeit der vorgelegten Antragsbeilagen, mangels Durchführung eines gesetzmäßigen Verbesserungsverfahrens und mangels Durchführung einer inhaltlichen Vorprüfung im Sinne des § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 der maßgebliche Sachverhalt überhaupt nicht feststeht (insb. inwieweit das Bauvorhaben im Bauland oder im Grünland projektiert ist, damit die Vereinbarkeit mit der Widmungsart konkret geprüft werden kann, ob die allenfalls erforderliche Zustimmung von Miteigentümern vorliegt, ob bauordnungsrechtliche bzw. bautechnische Vorgaben eingehalten sind etc.), sodass keinerlei Ermittlungsergebnisse existieren und kein Fall vorliegt, in dem das Verwaltungsgericht schon getätigte Ermittlungen lediglich zu ergänzen hätte. Somit sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt.
Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für die Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil – dafür Sorge, dass ihnen nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird. Im Wege eines dem Gesetz entsprechenden Verbesserungsauftrages wird ihnen nochmals die Gelegenheit zu geben sein, ihr mangelhaftes Bauansuchen entsprechend zu verbessern.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132).
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die hier beurteilten Fragen, insb. die einzelfallbezogene Beurteilung, ob ein konkreter Verbesserungsauftrag dem Gesetz entspricht (vgl. VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0116) oder ob in wesentlichen Teilbereichen ermittelt wurde (vgl. VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0232), keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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