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LVwG-AV-276/001-2026•LVwG N LVwG-AV-276/001-2026
LVwG-AV-276/001-2026Landesverwaltungsgericht26.03.2026
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15. Jänner 2026, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, beschlossen:
1. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15. Jänner 2026, ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 1, 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 37, 39 Abs. 2, 52 Abs. 1, 60 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 15. Jänner 2026, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: die belangte Behörde) den A (in der Folge: der Beschwerdeführer) „bis spätestens 15.5.2026 unter Anschluss von Projektunterlagen in 3-facher Ausfertigung um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die konsenslos errichtete offene Wasserfläche und den Brunnen anzusuchen oder diese Anlage innerhalb der genannten Frist zu beseitigen“.
Als Hinweis ist – ohne konkreten Bezug auf den gegenständlichen Fall – der Inhalt des § 103 Abs. 1 lit. a bis f WRG 1959 wiedergegeben. An Rechtsgrundlagen findet sich im Spruch lediglich die Angabe der §§ 98 Abs. 1 und 138 Abs. 2 WRG 1959.
Die Begründung beschränkt sich darauf, dass eine Passage aus einer Verhandlungsschrift, die in anderer Angelegenheit aufgenommen worden war, sowie ein Erhebungsbericht eines Gewässeraufsichtsorgans wörtlich „hineinkopiert“ wurden, sowie auf den konkreten Fall nicht näher Bezug nehmenden Formelsatz: „Da das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben hat, dass die oben beschriebene Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist und eine solche Bewilligung zwar nicht vorliegt aber nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zum Schutz der öffentlichen Interessen bzw. fremder Rechte erteilt werden kann, hatte die Behörde das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung bzw. alternativ die Beseitigung der Maßnahme spruchgemäß anzuordnen“.
1.2. Aus dem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit der Beschwerde des A vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich, dass sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem Verzicht auf ein Wasserbenutzungsrecht für eine „Schwemme“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***, durch die wasserberechtigte Stadtgemeinde *** am 07. April 2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, bei der auch oberflächliche Feststellungen zum benachbarten Grundstück des Beschwerdeführers getroffen worden waren, die so auch in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden (es befinde sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ein „ehemaliger Hausbrunnen“, wobei es sich nach den Schilderungen des Beschwerdeführers „vermutlich eher um eine Quelle als um einen Brunnen“ handle. Südlich des Brunnens seien „Ausschwemmungen“ vorhanden und es träte Grundwasser zutage, welches über eine Verrohrung in den Schacht „oberhalb“ der Schwemme geleitet werde; der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, den Brunnen abzudecken). Weiters findet sich die Anmerkung, dass betreffend die „Grundwasseröffnung“ „möglicherweise“ eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben sei und der Beschwerdeführer aktuell keine Verwendung für diese Wässer hätte.
In der Folge hatte die belangte Behörde eine Erhebung durch die technische Gewässeraufsicht dahingehend beauftragt, „ob hinsichtlich des Brunnens des Herrn A Maßnahmen erforderlich“ seien; auch mögen „Aussagen zu der Grundwasseröffnung gemacht werden“.
Darauf war die Stellungnahme der technischen Gewässeraufsicht vom 13. Jänner 2026 ergangen; darin wird von einem Ortsaugenschein berichtet, wobei festgestellt worden sei, dass auf eine Fläche von ca. 2 x 10 m Grundwasser „freigelegt“ und „unmittelbar an die Grundwasserfreilegung angrenzend“ ein Brunnen errichtet worden sei. Darüber wurden Fotos aufgenommen. Das „Gutachten“ beschränkt sich auf die allgemeine Aussage, dass Grundwasserfreilegungen „grundsätzlich wasserrechtlich bewilligungspflichtig“ seien, da der natürliche Schutz des Grundwassers durch die Bodenfilterwirkung entfalle und eine Veränderung im Grundwasserhaushalt stattfinde. Es sei für den Teich unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen bzw. der „ursprüngliche Zustand“ wiederherzustellen. Weiters wurde eine Abdeckung des Brunnens (deren Anforderungen näher beschrieben werden) gefordert. Ausweislich eines Vermerks auf dem Bericht hatte die gesamte Amtshandlung eine halbe Stunde gedauert.
Sodann hatte die belangte Behörde bei einer wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Bewilligungsfähigkeit der Anlagen angefragt, welche von dieser lapidar dahingehend beantwortet wurde, dass sie schon denke, dass es bewilligungsfähig sei; dies käme auf das Projekt an.
Daraufhin erging – ohne weitere Anhörung des Beschwerdeführers - der angefochtene Bescheid.
1.3. In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde macht A in der Sache geltend, dass er selbst den angesprochenen Teich nicht freigelegt hätte, sondern dieser schon vor mehr als 100 Jahren durch von einem Nachbargrundstück abgeleitetes Quellwasser entstanden sei. Der Teichablauf sei bis ca. 1960 durch einen offenen Graben in Richtung der benachbarten Schwemme geronnen; damals hätte er den bestehenden offenen Graben bis zur Grundgrenze verrohrt. Infolge einer Brunnenbohrung auf dem Nachbargrundstück würde der Teich nicht mehr mit neuem Quellwasser gespeist. Die Holzeinfassung des Teiches hätte er, der Beschwerdeführer, zur Vermeidung einer Vergrößerung durch Wasservögel und zur Hintan-haltung von Verunreinigungen vorgenommen; seiner Meinung nach sei keine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers gegeben, wobei er vorbringt, dass die offene Wasserfläche nicht „freigelegt“, sondern durch Quellwasser entstanden sei. Den angesprochenen Brunnen würde er mit einem dichten Deckel versehen; Wasser würde nicht entnommen.
Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit der Erklärung, keine Beschwerdevorentscheidung zu beabsichtigen, zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die Feststellungen unter Punkt 1. zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen der belangten Behörde und sind insoweit unstrittig. Sie reichen allerdings als Grundlage für eine Sachentscheidung über die Beschwerde bei weitem nicht aus.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 2. (1) Öffentliche Gewässer sind:
(…)
§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
(…)
§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
(…)
§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(…)
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(…)
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(…)
§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(…)
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(…)
AVG
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 39. (…)
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(…)
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(…)
§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 erlassen, wobei sie sich - anstelle einer dem § 60 AVG entsprechenden Begründung - darauf beschränkt hat, Passagen aus einer Verhandlungsschrift sowie einen Erhebungsbericht eines Gewässeraufsichtsorgans „hineinzukopieren“, ohne explizit eigene Feststellungen und Beweiswürdigungen zu treffen und ohne den von ihr angenommenen Sachverhalt einer nachvollziehbaren rechtlichen Beurteilung zu unterziehen; anstelle letzterer findet sich lediglich ein weder auf einen bestimmten wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand noch auf den konkreten Fall bezugnehmender - überdies sprachlich verunglückter („das Ergebnis…hat ergeben“) Formelsatz. Somit fehlt es nicht nur an tragfähigen Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung, sondern auch an einer konsistenten, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren rechtlichen Beurteilung.
2.3.2. Zweck jedes Ermittlungsverfahrens ist es in erster Linie, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (§ 37 AVG); welcher Sachverhalt „maßgebend“ im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ist, hängt von den für die zu treffende Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften ab. Das heißt, die Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Klaren zu sein, unter dem Gesichtspunkt welcher Rechtsvorschriften eine Verwaltungsangelegenheit zu prüfen ist, und danach ihre Ermittlungstätigkeit auszurichten. Dies hat aber die belangte Behörde, wie im Folgenden näher darzulegen sein wird, nicht (hinreichend) getan und deshalb wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen. Indem sie das Recht des Beschwerdeführers auf Gehör verletzt hat, wurde dieser auch daran gehindert, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, seiner Entscheidung zugrunde legen darf (z.B. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).
2.3.3. Gemäß dem in Verbindung mit Betreff und Begründung interpretierbaren Spruch des angefochtenen Bescheides erblickt die belangte Behörde in einer (vermeintlichen) Grundwasserfreilegung sowie einem Brunnen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eine „konsenslose“ (also bewilligungspflichtige, aber bewilligungslos durchgeführte) Maßnahme nach dem Wasserrechtgesetz 1959. Die belangte Behörde meint offensichtlich, dass es sich dabei um eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs. 2 WRG 1959 handelt, die mangels Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen einer wasserrechtlichen Bewilligung zugänglich wäre.
2.3.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als eigenmächtige Neuerung die Errichtung von Anlagen oder Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (zB VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0114; 25.06.2015, Ro 2015/07/0007).
2.3.5. Ausgangspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer konsenslosen Neuerung haben in erster Linie die Bewilligungstatbestände des WRG 1959 zu sein, dh es ist zu prüfen, welcher Tatbestand bzw. welche Tatbestände in Betracht kommt/kommen, und ob er/sie und gegebenenfalls wodurch verwirklicht wurde(n). Zutreffendenfalls ist sodann (im amtswegigen Verfahren) zu prüfen, ob das öffentliche Interesse die Beseitigung der Neuerung verlangt (vgl. § 138 Abs. 1 WRG 1959) und welche konkreten Maßnahmen unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dazu erforderlich sind. Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Neuerung mit öffentlichen Interessen nicht im Widerspruch steht bzw. dieser Widerspruch allenfalls durch Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden kann, ist ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 zu erteilen.
2.3.6. Adressat des Auftrags (nach § 138 Abs. 1 oder 2 WRG 1959) ist nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Verursacher der Neuerung (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2017/07/009) bzw. auch der, welcher den von einem Dritten geschaffenen Zustand aktiv (zB durch Nutzung) aufrechthält (zB VwGH 25.05.2000, 99/07/0213). Der Auftrag muss so bestimmt formuliert sein, dass sich bereits aus dem Spruch für den daraus Verpflichteten (bzw. im Fall der Zwangsvollstreckung dem damit betrauten Unternehmer) klar hervor geht, welche Maßnahmen konkret zu setzen sind. Diese Bestimmtheitsanforderungen gelten im Fall eines Alternativauftrags auch für die Beseitigungsalternative (vgl. VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141), da im Falle, dass der daraus Verpflichtete keinen Bewilligungsantrag stellt, bzw. in der Folge die Bewilligung versagt wird, die Beseitigungsalternative zum Tragen kommt und erforderlichenfalls zu vollstrecken ist (vgl. VwGH 26.01.2012, 2011/07/0112).
2.3.7. In gegenständlicher Angelegenheit war somit zu prüfen, (1) ob die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vorhandenen Anlagen einen (oder mehrere) wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand (-tatbestände) erfüllen und somit eine konsenslose Neuerung vorliegt und gegebenenfalls, (2) ob diese auch dem Beschwerdeführer als demjenigen, der das WRG 1959 übertreten hat, zuzurechnen sind (die bloße Grundeigentümerschaft reicht dazu, wie gesagt, nicht aus; die Liegenschaftseigentümerhaftung kommt nur in den engen Grenzen des § 138 Abs. 4 WRG 1959 zum Tragen). Bejahendenfalls waren sodann (3) die Bewilligungsfähigkeit und (4) die konkret erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu ermitteln.
2.3.8. Nach Lage des Falles kommen im gegenständlichen Zusammenhang Bewilligungstatbestände nach den §§ 9, 10, 32, eventuell (für die mit den bescheidgegenständlichen Anlagen im Zusammenhang stehenden möglichen Gerinneverrohrungen) auch 38 Abs.1 und 41 Abs. 2 WRG 1959 in Betracht. Die Bewilligungspflichtigkeit von Anlagen nach diesen Rechtsvorschriften hängt von verschiedenen Kriterien ab, deren Vorliegen aufgrund der völlig unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde auf Basis der vorliegenden Aktenunterlagen nicht beantwortet werden kann. Weder liegen tragfähige Feststellungen zur Frage vor, ob im Gegenstand, etwa im Zusammenhang mit dem kursorisch erwähnten Brunnen, eine Grundwassernutzung erfolgt (diesfalls kommt § 10 WRG 1959 zum Tragen), wobei im Hinblick auf die Bezeichnung als „ehemaliger Hausbrunnen“ unklar ist, ob die Kriterien der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 1 leg. cit. zutreffen. Sofern jedoch eine Quelle erschlossen wurde (darauf deutet das Vorbringen des Beschwerdeführers und die aufgrund einer Äußerung des Beschwerdeführers geäußerte Vermutung der Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung im wasserrechtlichen Erlöschensverfahren betreffend die sogenannte Schwemme hin), käme – ausgehend davon, dass ein Privatgewässer iSd § 3 Abs. 1 WRG 1959 vorliegt - § 9 Abs. 2 WRG 1959 zur Anwendung, wobei die Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist, deren Vorliegen die belangte Behörde nicht ermittelt hat. Das gilt auch für den sogenannten Teich, bei dem es sich nach dem Beschwerdevorbringen um einen oberflächenwassergespeisten Tümpel zu handeln scheint, möglicherweise im Verlauf eines Quellablaufes bzw. Oberlauf eines kleinen Gerinnes (dieses dürfte dem im Akt befindlichen Wasserbuchauszug zufolge die sogenannte Schwemme speisen). Wenn in der Stellungnahme des Gewässeraufsichtsorgan, welche offensichtlich – die Amtshandlung hatte gerade einmal eine halbe Stunde gedauert – auf einer oberflächlichen Besichtigung beruht und die belangte Behörde unkritisch übernommen hat, von einer – nach Meinung des Gewässeraufsichtsorgans – bewilligungspflichtigen Grundwasserfreilegung die Rede ist, wird der Bewilligungstatbestand nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 angesprochen, wobei das Gewässeraufsichtsorgan anscheinend der Ansicht war, dass hier in der Art einer sogenannten Nassbaggerung das Grundwasser erschlossen worden war. Dies scheint aber sowohl nach den Angaben des Beschwerdeführers als auch dem Eindruck, welcher sich aus den vorliegenden Fotos ergibt (danach müsste der Grundwasserspiegel regelmäßig wenige Dezimeter unter der Geländeoberkante liegen) zweifelhaft. Jedenfalls wurden aber keine konkreten fallbezogen nachvollziehbaren Feststellungen getroffen. Wenn aber, wie das Vorbringen des Beschwerdeführers nahelegt, Quellwasser im ehemaligen Verlauf eines zwischenzeitlich weitgehend verrohrten Gerinnes gesammelt bzw. zu einem kleinen Teich aufgestaut wurde, kann nicht ohne weiters gesagt werden, dass durch den oberflächigen natürlichen Eintrag mehr als geringfügige Auswirkungen auf ein Gewässer zu erwarten wären. Zu all dem bedürfte es jedoch – hier völlig fehlende - fachlich fundierter Feststellungen auf sachverständiger Basis.
Schon dies zeigt, dass die Sachverhaltsermittlungen der belangten Behörde völlig unzureichend sind, auch nur was das Vorliegen eines wasserrechtlichen Bewilligungstatbestandes anbelangt. Ebenso wenig ist die Verursacherschaft des Beschwerdeführers (hinsichtlich beider bescheidgegenständlicher Anlagenteile) hinreichend ermittelt (die belangte Behörde hat dazu gar nichts festgestellt). Der Beschwerdeführer hat – neben von ihm als Verhinderung von Weiterungen dargestellten Einfassungsmaßnahmen am nicht von ihm errichteten Teich - einräumt, eine – im Übrigen nicht bescheidgegenständliche - Grabenverrohrung vorgenommen zu haben, welche unter die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 2 WRG 1959 fallen könnten. In diesem Zusammenhang wäre allerdings – bei Zutreffen des Vorbringens des Beschwerdeführers, diese Maßnahmen etwa um das Jahr 1960 getroffen zu haben – die Übergangsbestimmung des Artikel II. Abs. 3 WRG Novelle 1997 zu beachten.
Zur Gänze fehlen Feststellungen, die eine Beurteilung erlauben, welche konkreten Maßnahmen zur Beseitigung der angenommenen Neuerung erforderlich wären, was aber auch im Falle des Alternativauftrags erforderlich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass betreffend die möglicherweise mit den hier gegenständlichen Anlagen zusammenhängende Schwemme (aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und den Feststellungen im besagten Erlöschensverfahrens ergibt sich die Vermutung, dass früher ein durch eine Quelle gespeistes Gerinne vorlag, in dessen Zuge sowohl die vermeintliche Grundwasserfreilegung als auch die genannte Schwemme entstanden ist) seitens der Amtssachverständigen eine Lösung durch bloßes Zuschütten als kritisch betrachtet wurde, was auch für den gegenständlichen Teich zutreffen könnte. In Bezug auf diesen stellt sich freilich auch die Frage, woraus er nun gespeist wird, wenn nach dem Beschwerdevorbringen die Zuleitung versiegt ist.
Auch zur Frage der Bewilligungsfähigkeit (zu der übrigens auch jene nach dem Bedarf für eine Wasserbenutzung gehört) wurden in Wahrheit keinerlei tragfähigen Feststellungen getroffen - die bloße Meinungsäußerung der Sachverständigen genügt in diesem Zusammenhang nicht den Anforderungen an ein Gutachten, wobei es bei der Bewilligungsfähigkeit einer Neuerung in erster Linie auf die Verhältnisse im Beurteilungszeitpunkt und nicht auf ein darüber erst zu erstellendes Projekt und dessen Gestaltung ankommt.
Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unzureichend. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (vgl. zB VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, mit Hinweis auf VwGH 23.8.2013, 2011/03/0131, VwSlg. 18.673 A; VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284, mwH). Eine Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht.
2.3.9. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der maßgebliche Sachverhalt kaum ansatzweise ermittelt wurde.
2.3.10. Aufgrund der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.
Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht scheinen daher nicht erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll.
Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltpunkte darauf schließen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann vom Gericht vorgenommen würden.
2.3.11. Ein derartiger Ausnahmefall – einer bloß ansatzweisen und damit grob lückenhaften Sachverhaltsermittlung – liegt, wie sich aus den oben dargestellten offenen Fragen bereits ergibt, im entscheidungsgegenständlichen Zusammenhang vor.
Das Gericht übersieht keineswegs, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon jede Ergänzungsbedürftigkeit oder das Fehlen eines weiteren Gutachtens zu einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (zB VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025). Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wonach zu beurteilen ist, ob die festgestellte Ermittlungslücke so gravierend ist, dass mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann. Dies ist aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Fall ganz eindeutig gegeben, müsste der entscheidungswesentliche Sachverhalt doch parktisch zur Gänze erst vom Gericht ermittelt werden. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, bei dem die Frage der Verletzung eines Wasserrechtes nicht geklärt war, einen Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für gerechtfertigt erachtet (VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001); weiters zur Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung in einer gewässerpolizeilichen Angelegenheit vgl. den Beschluss VwGH 17.10.2024, Ra 2024/07/0182, zu einem ähnlich lückenhaften Fall). Zu betonen ist, dass im gegenständlichen Fall nicht mit dem Einholen eines weiteren Gutachtens das Auslangen zu finden ist, sondern dass es erst der Ermittlung sämtlicher Grundvoraussetzungen bedarf, um zu beurteilen, ob überhaupt, gegebenenfalls welche(r) – dem Beschwerdeführer zuzurechnende wasserrechtliche(n) Bewilligungstatbestand/tatbestände vorliegen, ob diese(r) mit den öffentlichen Interessen im Widerspruch steht/stehen und welche konkreten Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich sind. Im Hinblick auf den Zusammenhang mit der „Schwemme“ und das diesbezüglich noch nicht abgeschlossene Verfahren können sich überdies verwaltungsökonomische Synergieeffekte bei der Verfahrensführung in beiden Angelegenheiten durch die belangte Behörde ergeben.
2.3.12. Die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 28 Abs.3 zweiter Satz VwGVG liegen schon aus diesen Gründen vor.
Darüber hinaus ergibt sich für das Gericht aufgrund der Umstände, dass sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall offenkundig nicht hinreichend fach- bzw. rechtskundiger Organe bedient hat, das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör und Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung missachtet und kein Versuch unternommen wurde, die spätestens durch die Beschwerde offenkundigen gravierenden Verfahrens- und Bescheidmängel im Wege einer Beschwerdevor-entscheidung zu beheben, der Eindruck, dass die Behörde diese Unzulänglichkeiten in Kauf genommen hat, um dem Gericht im Beschwerdefall die notwendige Ermittlungstätigkeit zu überlassen.
Aus den dargestellten Erwägungen resultiert, dass der gegenständliche gewässerpolizeilichen Auftrag in Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war. Die belangte Behörde wird sodann nach Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unter Einholung von Gutachten von Amtssachverständigen für Gewässerhydrologie und Wasserbautechnik sowie Beiziehung des Beschwerdeführers und allfälliger Zeugen (betreffend die Verursacherschaft des Beschwerdeführers) im Hinblick auf die oben aufgeworfenen Fragen zu neuerlich zu entscheiden haben.
2.3.13. Da im vorliegenden Fall keine Sachentscheidung zu treffen war, erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG.
2.3.14. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.
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