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LVwG-AV-194/001-2026•LVwG N LVwG-AV-194/001-2026
LVwG-AV-194/001-2026Landesverwaltungsgericht24.03.2026
Finanzrecht; Tourismusabgabe; Verfahrensrecht; Feststellungsbescheid; Subsidiarität;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 23. Dezember 2025, Zl. ***, über die Beschwerde vom 21. November 2025 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 29. September 2025, Zl. ***, mit dem festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin unter den Tatbestand des § 13 Abs. 2 NÖ Tourismusgesetz 2023 fällt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der Bescheid vom 29. September 2025 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 23. Dezember 2025 aufgehoben.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Abgabenbehördliches Verfahren:
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2025 stellte die A AG (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Antrag, dass die Abgabenbehörde mittels Feststellungsbescheid darüber entscheiden möge, ob für sämtliche Mitarbeiter des C-Konzerns, die im Rahmen ihrer eisenbahnrechtlichen und gesetzlich vorgeschriebenen fachlichen Ausbildung in den hierfür vorgesehenen Hilfseinrichtungen des Eisenbahnunternehmens nächtigen, eine Nächtigungstaxe zu entrichten ist.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 29. September 2025, Zl. ***, wurde für die Beschwerdeführerin ab dem 19. April 2022 festgestellt, dass diese unter den Tatbestand des § 13 Abs. 2 NÖ Tourismusgesetz 2023 fällt.
Mit Schreiben vom 13. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene rechtliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese umfangreich.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 23. Dezember 2025, Zl. ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der nunmehrige Vorlageantrag vom 29. Jöänner 2026 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Der bei der belangten Behörde eingebrachte Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 5. Februar 2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadt St. Pölten sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. März 2026.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt und der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung BAO idF BGBl. I Nr. 50/2025:
§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a)Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b)abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c)über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.
2.2. NÖ Tourismusgesetz 2023 idF LGBl. 96/2025
Abgabenform
§ 10. Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
Abgabenpflicht
§ 13. (1) Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die im Gebiet einer Gemeinde des Landes Niederösterreich in Gästeunterkünften nächtigen (Gast), sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 haben.
(2) Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und der Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt dienen, insbesondere
1. im Rahmen der gewerblichen Beherbergung,
2. im Rahmen der Privatzimmervermietung im Sinne des Artikel III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974,
3. in Kur- und Erholungsheimen,
4. in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, LGBl. 7600, anerkannten Kurorten,
7. Im Rahmen der entgeltlichen Überlassung von sonstigen Privatunterkünften bzw. Zimmern und der entgeltlichen Überlassung von Grundflächen zum Nächtigen in mobilen Unterkünften oder
8. auf Grundflächen, die für einen Zeitraum von weniger als einer Woche einem zehn Personen übersteigenden Kreis von Gästen zum Übernachten in Zelten, Wohnmobilen bzw. Caravans, Holzhütten, Schlaffässern oder ähnlichen Gebilden zur Verfügung gestellt werden.
Befreiungen
§ 14. (1) Von der Entrichtung der Nächtigungstaxe sind befreit:
1. Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,
2. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern, die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden, nächtigen,
3. Personen, die aus Anlass des Schulbesuches nächtigen,
4. Personen, die in Ausübung ihres Grundwehrdienstes gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nächtigen,
5. Personen, die als Lehrling gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes oder als Lehrling gemäß § 2 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030, nächtigen,
6. Personen, die als Fremde in Österreich gemäß Asylgesetz 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und in Gästeunterkünften nächtigen,
7. Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten, ab dem dritten Monat,
8. Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 47 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, nächtigen,
9. Personen, die in Schutzhütten im Sinne des § 111 Abs. 2 Z 2 Gewerbeordnung 1994 mit überwiegendem Lagerbetrieb nächtigen.
(2) Personen, die eine Befreiung von der Abgabenpflicht beanspruchen, haben die hierfür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.
Abgabenschuld, Fälligkeit, Entrichtung, Einhebung, Abfuhr
§ 17. (1) Die Festsetzung der vom Gast im Sinne des § 13 zu entrichtenden Nächtigungstaxe erfolgt durch Selbstberechnung gemäß der Bundesabgabenordnung.
(2) Die Abgabenschuld beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen. Mit der letzten Nächtigung entsteht der Abgabenanspruch und ist die Abgabe fällig. Der Gast hat die Nächtigungstaxe spätestens am Tag der Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Bei entgeltlicher Beherbergung ist die Nächtigungstaxe gesondert in Anrechnung zu bringen; es ist gleichgültig, ob dieses Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen geleistet wird.
(3) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Nächtigungstaxe vom Gast im Sinne des § 13 für die Gemeinde einzuheben (Einhebungspflichtiger). Mit der Entrichtung der Nächtigungstaxe an den Unterkunftgeber wird dieser Schuldner. Der Unterkunftgeber hat bis zum 15. des Folgemonats die im vorangegangenen Monat eingehobenen Nächtigungstaxen an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung abzuführen.
(4) Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Nächtigungstaxen gemäß § 11 an das Amt der NÖ Landesregierung abzuführen.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 50/2025:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist begründet.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 29. September 2025, Zl. wurde gegenüber der Beschwerdeführerin (über deren Ansuchen) ab dem 19. April 2022 festgestellt, dass diese unter den Tatbestand des § 13 Abs. 2 NÖ Tourismusgesetz 2023 fällt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. November 1992, Zl. 86/17/0162, Slg. Nr. 13.732/A, unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung ausgesprochen hat, sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen.
Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung eines Feststellungsbescheides ist im Beschwerdefall nicht erkennbar und wird auch von den Behörden nicht genannt. Ein im öffentlichen Interesse (oder im rechtlichen Interesse einer Partei) gegründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt dann nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl. VwGH 98/17/0229 mwN). Somit ist kein Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist; ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, so ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (vgl. VwGH 96/17/0242, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe - wie sie hier nach dem NÖ Tourismusgesetz 2023 unstrittig vorliegt - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasi-Rechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe wieder durchbrochen. Somit erweist sich insoweit ein Feststellungsbescheid als unzulässig (vgl. VwGH 2000/17/0245).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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