LVwG N LVwG-AV-127/001-2026

LVwG-AV-127/001-2026Landesverwaltungsgericht24.03.2026

Regest

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Interessenabwägung; Geheimhaltungsinteresse;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-127/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.127.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Nichterteilung von Informationen gemäß dem Antrag vom 3. Oktober 2025 (Punkte 3 - 8) nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 11 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz – IFG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Mit E-Mail vom 03.10.2025 begehrte der beschwerdeführende Verein den Zugang zu folgenden Informationen:

1. Wieviel verdient B?

2. Wieviel verdient C?

3. Bitte um Übermittlung eines Berichtes über die gem. § 9 NÖ RDG 2017 stattgefundenen Prüfungen seit Einführung des Landesrettungsvertrages 2017

4. Bitte um eine Aufstellung der Zahlungen an das D in Verbindung mit den dazu erbrachten Leistungen für die Jahre 2022 2023 und 2024

5. Das folgende können Sie bei E anfordern. Bitte um eine konkrete Antwort bezüglich der Response Zeiten der verschiedenen NEFs für alle 32 Standorte separat: kürzester Zeitraum von Alarmierung bis Eintreffen, längster Zeitraum von Alarmierung bis Eintreffen und die durchschnittliche Zeit für die Jahre 2022 2023 und 2024

6. Bitte um eine Auflistung der Zahlungen an E GmbH durch das Land für die Jahre 2022 2023 und 2024 und wenn möglich wie viel Geld wurde für das Projekt *** vom Land in diesen Jahren bezahlt?

7. Laut NÖ RDG 2017 §2 (3)3 müssen RTW mit zumindest einem Notfallsanitäter besetzt sein. Da es seit einigen Jahren schon sogenannte RTW-C gibt, ist es korrekt, dass also jahrelang Rettungswagen gesetzeswidrig besetzt wurden, und wenn ja welche Maßnahmen wurden von der Landesregierung gemäß §9 Abs. 2 und 3 NÖ RDG 2017 gesetzt?

8. eine Einbindung in die Rettungskarte des A ist zum jetzigen Zeitpunkt angeblich nicht möglich, weil wir keine anerkannte Rettungsorganisation sind. F hat vor tausenden Zeugen im G nochmals wiederholt, dass E nur mit anerkannten Rettungsorganisationen zusammenarbeiten darf aus gesetzlichen Gründen. Auf welcher gesetzlicher oder rechtlicher Basis werden die H alarmiert die keine anerkannte Rettungsorganisation sind, und auf welcher gesetzlichen oder rechtlichen Basis wird das I in *** alarmiert?Warum werden in *** drei First Responder alarmiert, die keine rettungsdienstliche Ausbildung haben?

9. Bitte höflichst um eine Liste aller von der Landesregierung anerkannten Rettungsorganisationen.

1.2.

Mit Schreiben vom 07.11.2025 teilte die Behörde dem beschwerdeführenden Verein Folgendes mit:

„[…] Wir kommen hiermit Ihrem Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach (§ 8 Abs. 1 IFG), wobei wir uns an der von Ihnen in Ihrem e-mail vom 03.10.2025 gewählten Aufzählung orientieren:

3. Es liegt kein Bericht über gemäß § 9 NÖ RDG 2017 stattgefundene Prüfungen vor.

4. Wie verweisen in diesem Zusammenhang vorerst auf § 6 Abs 1 IFG. Die gebotene Abwägung der in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information und andererseits an der Geheimhaltung der Information, insbesondere gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a und b und gemäß § 1 Abs 1 DSG, ergibt ein Überwiegen des Interesses auf Geheimhaltung. Es kommt daher in diesem Punkte kein Recht auf Informationszugang zu.

5. Die von Ihnen gewünschten Informationen sind in unserem Wirkungsbereich nicht vorhanden und verfügbar. Es liegen daher bereits die Grundvoraussetzungen für Ihr Informationsbegehren nicht vor.

6. Wie verweisen in diesem Zusammenhang abermals auf § 6 Abs 1 IFG. Die gebotene Abwägung der in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information und andererseits an der Geheimhaltung der Information, insbesondere gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a und b und gemäß § 1 Abs 1 DSG, ergibt ein Überwiegen des Interesses auf Geheimhaltung. Es kommt daher in diesem Punkte kein Recht auf Informationszugang zu.

Das Projekt „*** – ***“ wird nicht vom Land NÖ finanziert.

7. § 2 Abs 3 Z 3 NÖ RDG lautet:

Rettungstransportwagen (RTW) ist ein Transportmittel für Personen, die auf eine medizinische Betreuung durch eine Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter, eine Notfallsanitäterin oder einen Notfallsanitäter oder zusätzlich durch eine Notärztin oder einen Notarzt angewiesen sind.

8. Die von Ihnen gewünschten Informationen sind in unserem Wirkungsbereich nicht vorhanden und verfügbar. Es liegen daher bereits die Grundvoraussetzungen für Ihr Informationsbegehren nicht vor. Dispositionen werden nicht vom Land NÖ vorgenommen. Wir halten in diesem Zusammenhang fest, dass wir mit dieser Mitteilung gleichzeitig auch Ihrer inhaltsgleichen Anfrage per e-mail vom 17.10.2025 („I“) fristgerecht nachgekommen sind.

9. Aktuell gibt es folgende gemäß § 7 NÖ RDG 2017 anerkannte Rettungsorganisationen: Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Niederösterreich; Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs – Landesverband Niederösterreich; Sozial Medizinischer Dienst Österreich; Johanniter NÖ-Wien Rettungs- und Einsatzdienste mildtätige GmbH; Christophorus Flugrettungsverein Flughafen Wien

[…]“

1.3.

Mit E-Mail vom 11.11.2025 teilte der beschwerdeführende Verein mit: „[…] Für die wesentlichen Fragen die sie nicht beantworten wollen wie zum Beispiel auf welcher Rechtsgrundlage dass I als auch die *** alarmiert werden, denn sie erklären ja andauernd dass man unbedingt eine anerkannte Rettungsorganisation sein muss. Und widersprechen sich hier selbst. Hätte ich auch gerne dass sie die nicht Beantwortung dieser Fragen per Bescheid ablehnen, genauso wie die Frage nach dem Bearbeitungsstand unserer Anträge und die Frage warum sie persönlich aktiv gegen ein System von fast 2000 kostenlosen Rettungsdienstlichen First Respondern arbeiten und ihre Abteilung beziehungsweise die Landesrätin im Gegenzug dem Anschein nach ein kostenpflichtiges System von E welches in der Zukunft etabliert werden wird (die Sitzungsprotokolle liegen mir als auch der Presse vor) präferieren und somit Steuergeld verschwenden.

Auf jeden Fall stelle ich hiermit gem. §11 (1) IFG formell den A N T R A G die Zurückweisung per Bescheid und dementsprechend begründet zu erlassen, da wir auch dies natürlich beim Landesverwaltungsgericht bekämpfen werden. […]“

1.4.

In dem von der belangten Behörde durchgeführten Anhörungsverfahren gemäß § 10 IFG sprach sich das D, ausdrücklich gegen die Informationserteilung („Auflistung der Zahlungen an das D in Verbindung mit den dazu erbrachten Leistungen für die Jahre 2022, 2023 und 2024“) aus.

1.5.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. Jänner 2026, Zl. ***, wurde hinsichtlich der Fragen

der Zugang zu den Informationen

1. Wieviel verdient B?

2. Wieviel verdient C?

4. Bitte um eine Aufstellung der Zahlungen an das D in Verbindung mit den dazu erbrachten Leistungen für die Jahre 2022 2023 und 2024

5. Das folgende können Sie bei E anfordern. Bitte um eine konkrete Antwort bezüglich der Response Zeiten der verschiedenen NEFs für alle 32 Standorte separat: kürzester Zeitraum von Alarmierung bis Eintreffen, längster Zeitraum von Alarmierung bis Eintreffen und die durchschnittliche Zeit für die Jahre 2022 2023 und 2024

6. Bitte um eine Auflistung der Zahlungen an E GmbH durch das Land für die Jahre 2022 2023 und 2024.

verweigert und ein Recht auf Zugang zu diesen Informationen nicht gewährt.

In der Begründung wurde u.a. ausgeführt:

„[…]

Die Fragen 1. und 2. waren von der Abteilung Gesundheitsrecht nicht zu beantworten bzw. sind diese Informationen in der Abteilung Gesundheitsrecht weder vorhanden noch verfügbar.

Die Fragen 3., 7. und 9. wurden von der Behörde mit Schreiben vom 07.11.2025 inhaltlich beantwortet.

Zu den Fragen 5. und 8. hat die Behörde im Schreiben vom 07.11.2025 mitgeteilt, dass diese Informationen im Wirkungsbereich der Behörde nicht vorhanden und verfügbar sind und daher bereits die Grundvoraussetzungen für das Informationsbegehren nicht vorliegen.

Ferner wurde mitgeteilt, dass Dispositionen nicht vom Land NÖ vorgenommen werden.

Zur Frage 8. teilt die Behörde nunmehr ergänzend mit, dass nachstehende Informationen mittlerweile vorliegen:

Neben den im NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 definierten sanitätsrechtlichen First Respondern alarmiert die E GmbH auch weitere First-Responder-Strukturen, die auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen basieren und nicht im Sinne des NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 tätig werden bzw. zu verstehen sind.

Rettungsdienstliche First Responder werden gemäß dem NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 alarmiert. Sie müssen Mitglied einer anerkannten Rettungsorganisation sein und werden über diese organisiert und bereitgestellt.

H:

Gemäß Art. 118 Abs 3 B-VG obliegt den Gemeinden die Zuständigkeit für Angelegenheiten des Hilfs- und Rettungswesens. Ungeachtet etwaiger zusätzlicher Verträge und Vereinbarungen ist es den Gemeinden gestattet, eigene Strukturen im Bereich des Hilfs- und Rettungswesens vorzuhalten, welche bei Bedarf durch die E GmbH alarmiert werden können. Nach Darstellung der E GmbH betreibt die Gemeinde *** gemäß Art. 118 Abs 3 B-VG einen eigenen Gesundheitsdienst. Dieser umfasst eine Vielzahl von Gesundheits- und Pflegedienstleistungen und wird von der E GmbH auch als Ersthelfer bei medizinischen Notfällen alarmiert.

I in ***:

§ 48 Ärztegesetz verpflichtet Ärzte, im Falle drohender Lebensgefahr Erste Hilfe zu leisten. Die E GmbH alarmiert niedergelassene Ärzte bei entsprechenden Notfällen im jeweiligen Ärztesprengel gemäß den bestehenden Vereinbarungen. Darüber hinaus sind ÖGK-Vertragsärzte, 141-Vertragsärzte sowie der ärztliche Wochenend- und Bereitschaftsdienst dazu verpflichtet, in medizinisch dringenden Fällen ärztliche Hilfe zu leisten. Die E GmbH kann in solchen Fällen auf diese Ärzte ebenfalls als Ersthelfer zurückgreifen. Die Ärzte des I in *** werden als ärztliche First Responder von der E GmbH alarmiert.

Die Frage 6. wurde mit Schreiben vom 07.11.2025 teilweise inhaltlich beantwortet („Das Projekt „*** – ***“ wird nicht vom Land NÖ finanziert“).

Die Informationen zur Frage 4. („Zahlungen an das D für die Jahre 2022, 2023 und 2024“) und zum ersten Teil der Frage 6. („Zahlungen an E GmbH für die Jahre 2022, 2023 und 2024“) sind vorhanden und verfügbar.

Da insbesondere auch Interessen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 IFG von einer allfälligen Informationserteilung betroffen sind, wurde ein Anhörungsverfahren gemäß § 10 IFG durchgeführt. Das D, hat sich ausdrücklich und inhaltlich begründet gegen die Informationserteilung ausgesprochen. Die E GmbH hat sich unter Hinweis auf die vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflicht einer Stellungnahme enthalten.

[…]“

1.6. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20. Jänner 2026. Begründend wurde dazu ausgeführt:

„[…] Gegenstand des angefochtenen Bescheids

Informationen zu den Punkten 3,4,5 und 6 verweigert wird bzw. 7 und 8 betreffend eine Korrektur der Antworten erwünscht, die der Wahrheit und den Tatsachen entspricht.

A) Anträge

1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge:

1. den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beheben und gemäss § 11 Abs 3 IFG aussprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist, insbesondere:

(a) zu Punkt 4: Aufstellung der Zahlungen an das D, für 2022–2024, samt Zweck/Leistungsbezug (mindestens: Jahresgesamtsummen; Leistungs-/Kostenarten; Rechtsgrundlagen/Vertragsbezug),

(b) zu Punkt 6 (1. Teil): Auflistung der Zahlungen an die E GmbH für 2022–2024, zumindest als Jahresgesamtsummen samt Zweck/Leistungsbezug,

(c) zu Punkt 5: Vorlage der im Wirkungs-/Geschäftsbereich des Landes vorhandenen Informationen zu NEF-Response-Zeiten (mindestens: vorhandene Reports/Controlling-/Qualitätsunterlagen; Leistungsberichte; Vertragscontrolling), hilfsweise die ausdrückliche Feststellung welche konkreten Unterlagen dazu beim Land nicht vorhanden sind und warum. Zwecks Zahlungen muss es natürlich auch Kontrollen oder Auflistungen geben. Es wäre lebensfremd, dass es solche Unterlagen wie behauptet nicht gibt. Zumindest aber gem. §9 des NÖ RDG 2017 müssen alle 3 Jahren Kontrollen durchgeführt werden. Sollten tatsächlich keine Aufzeichnungen existieren, wird eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch angeregt.

2. hilfsweise: den Bescheid aufheben und die belangte Behörde verpflichten, unter Beachtung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden und insbesondere eine gesetzeskonforme Interessenabwägung vorzunehmen sowie Teilzugang/Schwärzung als milderes Mittel zu prüfen.

3. eine mündliche Verhandlung anberaumen (falls das Gericht dies für sachdienlich hält).

4.

B) Beschwerdegründe

I. Massstab: Grundrecht auf Informationszugang – Transparenz als Regel, Geheimhaltung als Ausnahme Art 22a Abs 2 B-VG gewährt ein Grundrecht auf Informationszugang; Einschränkungen sind eng auszulegen und müssen erforderlich und verhältnismässig sein. Das LVwG Tirol betont den gesetzgeberischen „Paradigmenwechsel“, wonach „staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme“ werden soll.

II. Rechtswidrige Annahme „nicht vorhanden und verfügbar“ (Punkt 5) Die belangte Behörde verneint das Vorliegen der Grundvoraussetzungen „vorhanden und verfügbar“ und begründet dies damit, dass sonst „Recherchen angestellt oder Informationen extern angefordert“ werden müssten.

Das ist rechtswidrig:

1. Punkt 5 (Response-Zeiten/Leistungsparameter)

Die belangte Behörde verweist pauschal auf die E GmbH. Gerade wenn das Land Zahlungen leistet und Leistungsbeziehungen/Controlling bestehen, ist lebensnah und naheliegend, dass zumindest Leistungsberichte, Kennzahlenberichte oder Controllingunterlagen beim Land vorhanden sind. Dass die belangte Behörde dazu keinerlei Aktenprüfung konkretisiert, sondern pauschal „nicht vorhanden“ behauptet, ist Begründungsmangel und mangelnde Sachverhaltsfeststellung.

Ergebnis: Die Verweigerung wegen „nicht vorhanden“ verletzt das Ermittlungs- und Begründungsgebot; zumindest ist offenzulegen, welche konkreten Akten/Unterlagen dazu geprüft wurden und warum tatsächlich nichts vorhanden ist. Erneut wird auf die Verpflichtung der belangten Behörde gem. § 9 NÖ RDG 2017 hingewiesen.

III. Rechtswidrige Interessenabwägung und Überspannung von „Datenschutz/Geheimhaltung“ (Punkte 4 und 6)

Die belangte Behörde stellt selbst fest, dass die Zahlungsinformationen zu Punkt 4 und (1. Teil) Punkt 6 vorhanden und verfügbar sind.

Dennoch verweigert sie den Zugang unter Verweis auf § 6 Abs 1 Z 7 IFG (personenbezogene Daten; Berufs-/Geschäfts-/Betriebsgeheimnisse) und behauptet pauschal ein Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses.

Diese Abwägung ist in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig:

1. Öffentliche Mittel + öffentlicher Versorgungsauftrag = starkes öffentliches Interesse Es geht um Zahlungen der öffentlichen Hand für den Rettungsdienst bzw. für eine Leitstellen-/Alarmierungsstruktur, also um die Versorgung der Bevölkerung. Das öffentliche Interesse ist evident und wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass selbst öffentlich über sehr hohe Nachschüsse berichtet wird (zB G: Zuschuss „*** Euro“, rückwirkend 2022–2025). 2. § 2 Abs 2 IFG: Verträge ab 100.000 EUR jedenfalls von allgemeinem Interesse Das IFG stellt ausdrücklich klar, dass Verträge über mindestens 100.000 EUR „jedenfalls von allgemeinem Interesse“ sind. Auch der angefochtene Bescheid zitiert diese Regel selbst. Wenn bereits die Vertragsebene ab 100.000 EUR zwingend dem allgemeinen Interesse zugeordnet wird, dann gilt das erst recht für die Zahlungsflüsse aus solchen Vertragsbeziehungen: Ohne Transparenz über Summen und Leistungsbezug ist demokratische Kontrolle praktisch ausgeschlossen.

3. Generalisierende „Schadens“-Behauptungen reichen nicht

Der Bescheid argumentiert mit abstrakten Risiken („Kontrollverlust“, „Kontextverschiebung“, „Zweckentfremdung“, „Kombinierbarkeit“) und behauptet „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ massive Schäden.

Das ersetzt keine konkrete, fallbezogene Prüfung, welche Information warum ein schutzwürdiges Geheimnis sein soll und welcher konkrete Schaden daraus erwächst – insbesondere dann nicht, wenn es sich um die Verwendung öffentlicher Mirel handelt.

4. Milderes Mittel: Teilzugang/Schwärzung (zwingend zu prüfen)

Selbst wenn einzelne Detailpositionen schutzwürdig wären (zB personenbezogene Daten natürlicher Personen), ist Teilzugang (Schwärzung/Anonymisierung) das gelindere Mittel. Der angefochtene Bescheid verweigert jedoch „zur Gänze“, ohne nachvollziehbar darzulegen, warum zB Jahresgesamtsummen und Kostenarten ohne Personenbezug nicht herausgegeben werden können.

5. „Wettbewerbsvorteil“-Argument geht hier ins Leere – und kann sogar ins Gegenteil umschlagen

Als A sind wir kein Marktteilnehmer im vergaberechtlichen Wettbewerb um diese Leistungen und bieten kostenlose Unterstützung an. Selbst dort, wo Wettbewerb relevant wäre, zeigt die aktuelle Tiroler Judikatur, dass Geheimhaltung die Position des bisherigen Leistungserbringers stärken und Mitbewerber benachteiligen kann – was gerade gegen Geheimhaltung spricht.

6. Geheimhaltungsklauseln binden den Informationszugang nicht

Die E GmbH hat sich laut Bescheid unter Hinweis auf „vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflicht“ einer Stellungnahme enthalten.

Das LVwG Tirol hält ausdrücklich fest, dass eine vertragliche Geheimhaltungsklausel dem Informationszugang nicht entgegengehalten werden kann, wenn gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen.

Die belangte Behörde durfte daher nicht „faktisch“ die gesetzliche Abwägung durch einen blossen Verweis auf vertragliche Geheimhaltung ersetzen.

7. Besonders starkes öffentliches Interesse bei grossen, langfristigen Rettungsdienstleistungen (Analogie Tirol)

Das LVwG Tirol begründet das enorme öffentliche Interesse u.a. mit Dauer, Vergütung durch die öffentliche Hand und einem Umfang „von mehreren hundert Millionen Euro“; „alleine aus diesem Grund“ sei das öffentliche Interesse „enorm“. Die hier begehrten Zahlungsinformationen betreffen ebenfalls eine systemkritische Daseinsvorsorge (Rettungsdienst/Leitstelle) – die Abwägung muss daher jedenfalls zugunsten von Transparenz ausfallen.

IV. Ergänzend: Konkrete Sachverhaltsumstände verstärken das allgemeine Interesse Der Datenschutz-Leitfaden der Datenschutzbehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass ein allgemeines Interesse auch nachträglich entstehen kann, zB „aufgrund eines Skandals“.

Hier besteht nach meinem Vorbringen ein erhebliches öffentliches Interesse an Kontrolle, u.a. weil es um Qualität/Wirksamkeit öffentlich finanzierter Rettungsstrukturen geht und weil im öffentlichen Diskurs Reformen/Notarzt-Reduktionen und erhebliche finanzielle Zuschüsse diskutiert werden.

V. Relevanz der ***-Argumentation (zeigt Widersprüche/Transparenzbedarf)

Auf der Website der E GmbH (Rubrik Mitalarmierung für Ärzte) wird ausdrücklich erklärt: „Die Alarmierung darf nur direkt an den Arzt persönlich gehen und auch nicht andere Personen weitergeleitet werden.“

Auf der Website des *** *** finden sich diverse Notfall- und Rettungssanitäter, die nachweislich (siehe Instagram Auftritt des I) ohne Arzt zu Notfällen ausrücken. Diese Frage zielte auf das Thema „Warum die und warum nicht wir?“ ab, denn uns wird seit 18 Monaten erzählt, dass eine Einbindung unserer über 1500 Mitglieder in die Rettungskette nicht „so einfach ist“, scheinbar es aber an anderen Stellen möglich ist, somit nimmt die zuständige Abteilung angeführt von B jeden Tag den unnötigen Tod von Menschen auf der niederösterreichischen Bevölkerung zumindest billigend in Kauf.

Dieses öffentlich kommunizierte Regelwerk verstärkt den Bedarf an nachvollziehbaren, überprüfbaren Unterlagen/Informationen, wie öffentliche Mittel eingesetzt und Strukturen tatsächlich betrieben werden (insb. bei Einsatz-/Alarmierungsmodellen). (Hinweis: Das ist hier vor allem zur Untermauerung des öffentlichen Interesses relevant.)

VI. Hilfsweise: Bereitschaft zu Vertraulichkeit als gelinderes Milel

Rein hilfsweise erkläre ich – ohne Präjudiz für die Rechtslage –, dass ich zu einer angemessenen Vertraulichkeitserklärung bereit bin, um allfällige verbleibende Geheimhaltungsinteressen zu wahren.

Dies unterstreicht, dass es nicht um eine Veröffentlichung „um jeden Preis“, sondern um sachliche Kontrolle und Mitwirkung geht. […]“

1.7. Weitere Feststellungen:

Ein Bericht über die gemäß § 9 NÖ RDG 2017 stattgefundenen Prüfungen seit Einführung des Landesrettungsvertrages 2017 existiert nicht.

Die Information zu Punkt 5 (Response Zeiten der verschiedenen NEFs für alle 32 Standorte separat: kürzester Zeitraum von Alarmierung bis Eintreffen, längster Zeitraum von Alarmierung bis Eintreffen und die durchschnittliche Zeit für die Jahre 2022 2023 und 2024) ist bei der Behörde nicht vorhanden.

1.8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den Gerichtsakt und die Vorbringen der Parteien.

Der beschwerdeführende Verein hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

Die betroffenen Rettungsorganisationen wurden über die Beschwerde in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Darüber hinaus wurden sie über die anberaumte Verhandlung informiert und den anwesenden Rettungsorganisationen die Möglichkeit geboten, auch in der Verhandlung ihre Stellungnahme allenfalls zu ergänzen. Das J hat davon Gebrauch gemacht.

1.9. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass ein Bericht über die gemäß § 9 NÖ RDG 2017 stattgefundenen Prüfungen seit Einführung des Landesrettungsvertrages 2017 nicht existiert ergibt sich aus den lebensnahen und glaubwürdigen Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass die mit in Punkt 5 begehrte Information bei der Behörde nicht vorhanden ist, ergibt sich schon aus dem Informationsbegehen des Beschwerdeführers selbst, wonach diese bei E angefordert werden müsste.

2. Erwägungen:

2.1.

Gemäß § 11 Abs. 1 IFG ist, wird der Zugang zur Information nicht gewährt, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

2.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Der beschwerdeführende Verein hat in der Beschwerde ausgeführt, dass der Bescheid insofern angefochten wird, als der Zugang zu den Informationen zu den Punkten 3, 4, 5 und 6 verweigert worden sei. Zu den Punkten 7 und 8 werde „eine Korrektur der Antworten erwünscht, die der Wahrheit und den Tatsachen entspricht“.

Die Punkte 1, 2 und 9 sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

2.3. Zu Punkt 3

Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

Ein Bericht über die gemäß § 9 NÖ RDG 2017 stattgefundenen Prüfungen seit Einführung des Landesrettungsvertrages 2017 existiert nicht. Er ist daher nicht vorhanden bzw. verfügbar und kann von der Behörde daher auch nicht zugänglich gemacht werden.

2.4. Zu Punkt 4

Der beschwerdeführende Verein begehrt unter Punkt 4 eine Aufstellung der Zahlungen an das D in Verbindung mit den dazu erbrachten Leistungen für die Jahre 2022 2023 und 2024.

2.4.1. Interesse des beschwerdeführenden Vereins:

Der beschwerdeführende Verein geht von einem starken öffentlichen Interesse im Hinblick auf die begehrten Informationen aus und begründet dies damit, dass es um „Zahlungen der öffentlichen Hand für den Rettungsdienst bzw. für eine Leitstellen-/Alarmierungsstruktur, also um die Versorgung der Bevölkerung“ gehe. Die begehrte Information geht allerdings deutlich über „den Rettungsdienst bzw. [für] eine Leitstellen-/Alarmierungsstruktur“ hinaus.

Im Verfahren wurde vom beschwerdeführenden Verein kein konkretes persönliches Interesse an den begehrten Informationen („Aufstellung der Zahlungen an das D in Verbindung mit den dazu erbrachten Leistungen für die Jahre 2022 2023 und 2024“) dargelegt.

Der beschwerdeführende Verein hat an der mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht teilgenommen und diese Möglichkeit nicht genutzt, um das eigene Informationsinteresse darzulegen.

Weder im Antrag noch in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der beschwerdeführende Verein eine journalistische Tätigkeit ausübe oder es ihm bei der begehrten Auskunft darum gehe, eine öffentliche Debatte anzustoßen. Der Beschwerdeführer ist daher nicht als „public watchdog“ zu qualifizieren.

2.4.2. Interesse der betroffenen Organisationen

Da insbesondere auch Interessen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 IFG von einer allfälligen Informationserteilung betroffen sind, wurde ein Anhörungsverfahren gemäß § 10 IFG durchgeführt. Das D, hat sich ausdrücklich und inhaltlich begründet gegen die Informationserteilung ausgesprochen. Die E GmbH hat sich unter Hinweis auf die vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflicht einer Stellungnahme enthalten.

Das J hat davon Gebrauch gemacht. In der Stellungnahme vom 11.03.2026 wurde ausgeführt:

„[…]

Bereits mit Schreiben vom 09.01.2025 an das Amt der NÖ Landesregierung sprach sich das D gegen die Übermittlung der begehrten Informationen betreffend eine „Auflistung der Zahlungen an das D in Verbindung mit den dazu erbrachten Leistungen für die Jahre 2022, 2023 und 2024“ an Herrn K bzw. den A aus. Dies deshalb, weil derartige Informationen nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind, weil die Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse des D zur Wahrung dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen steht.

Die begehrten Informationen (insbesondere die konkrete Vergütung für die diversen, nicht näher bezeichneten vom D erbrachten Leistungen) sind geheim, weil sie weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich sind. Deren Bekanntwerden würde dem D massive wirtschaftliche Nachteile bringen und seine Position als gemeinnütziger und mildtätiger Verein massiv schwächen.

Zum überwiegenden berechtigten Geheimhaltungsinteresse des D: Die begehrten Informationen enthalten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einer juristischen Person (nämlich des D), die nicht an die Öffentlichkeit und nicht an Mitbewerber gelangen sollen. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um Wirtschaftsdaten, also Daten über das Erwerbsleben oder über Unternehmen, die in den Schutzbereich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gemäß § 1 DSG des D als juristische Personen fallen. Die begehrten Informationen sind geheim, weil sie weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich sind.

Konkret erfasst vom Informationsbegehren sind Wirtschafts- und Betriebsdaten, wie die detaillierte Auflistung von vom D erbrachten Leistungen, die konkreten Ausführungen über die Art der Ausübung der Tätigkeit, die Vergütung und Kostentragung, die Zahlungsziele, sich daraus ergebend die Kalkulationsgrundlagen sowie konkrete Kalkulationen betreffend die einzelnen Tätigkeitsbereiche des D (hinsichtlich Personalmix und Personalwertigkeit, verwendete Fahrzeuge, etc) und damit verbunden konkrete Eurobeträge, der Leistungsumfang sowie Leistungsstandards, die in Verbindung mit den einzelnen erbrachten Tätigkeiten stehende Stützpunkte, Organisationseinheiten, die Betriebsmittel und Betriebszeiten, das Material und weitere organisatorische und betriebsinterne Strukturen und Abläufe.

An all diesen Informationen hat das D ein berechtigtes und überwiegendes Geheimhaltungsinteresse. Dies deshalb, weil die Weitergabe der im Vertrag enthaltenen Informationen und „personenbezogenen“ Daten iSd § 1 DSG an Dritte mit Sicherheit schwerwiegende Folgen für das D hätte:

  • Beeinträchtigung des sozialen Standings im Zusammenhang mit Spenden: Das D ist eine auf Spenden der Bevölkerung angewiesene gemeinnützige und mildtätige Hilfsorganisation, wobei die Spendenwilligkeit der Bevölkerung im überwiegenden Ausmaß vom sozialen Gedanken getragen wird. Die Herausgabe von Informationen kann den guten Ruf des D massiv schädigen und zu enormen Reputationsschäden führen, vor allem dann, wenn sensible Informationen – aus dem Kontext gerissen – in der Öffentlichkeit diskutiert oder falsch dargestellt werden und so ein falsches Bild der Hilfsorganisation in der Bevölkerung entsteht. Der dann zu erwartende Einbruch an Spenden ist für das D als Hilfsorganisation existentiell und bedrohlich.

  • Kontrollverlust über weitere Verwendung der Daten: Ist die Offenlegung von Daten und Informationen einmal erfolgt, hat das D als betroffene Rettungsorganisationen keinen Einfluss darauf, in welcher Form, in welchem Ausmaß oder in welchem Kontext die Informationen möglicherweise unvollständig von Herrn K veröffentlicht, verbreitet oder weiterverarbeitet werden. Ist die Offenlegung der Information einmal erfolgt, so ist der Schaden eingetreten und kann im Rechtsschutzweg nicht wieder rückgängig gemacht werden (siehe auch Cudlik/Petschinka, Ausgewählte Fragen der Geheimhaltung im IFG, ecolex 2025, 847).

  • Ausschlachten von falsch interpretierten Informationen in der Presse: Gerade bei Herrn K besteht die große Gefahr der Weitergabe von Falsch,- oder Halbinformationen an die Presse oder Veröffentlichung von aus dem Kontext gerissenen „Halbinformationen“ auf seiner öffentlich zugängigen Homepage „***“ (wo sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt völlig falsche und aus dem Kontext gerissene Informationen über das D befinden, beispielsweise, dass die „anerkannten Rettungsorganisationen in NÖ lediglich 200-300 First Responder in NÖ hätten“). Die Herausgabe der begehrten Informationen an Herrn K würde definitiv noch mehr daraus resultierenden Schaden für das D anrichten.

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

Vor diesem Hintergrund ist klar ersichtlich, dass im Rahmen der Interessensabwägung des Informationsfreiheitsgesetzes ein deutliches Geheimhaltungsinteresse des D besteht.

Kein konkretes persönliches Interesse von K an den begehrten Informationen:

Gemäß § 6 Abs 1 letzter Satz IFG sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information (auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit), andererseits an der Geheimhaltung der Information gegeneinander abzuwägen.

Weder aus dem Informationsbegehren des Herrn K noch aus seiner Beschwerde geht hervor, welches konkrete Interesse er persönlich an der Erteilung der Information hätte. Das lässt darauf schließen, dass sein Informationsbegehren missbräuchlich erfolgte und sein einziges Interesse darin besteht, das D nach Informationserteilung zu schädigen.

Zur Beschwerde des Beschwerdeführers:

Herr K geht von einem starken öffentlichen Interesse im Hinblick auf die begehrten Informationen aus und begründet dies damit, dass es um „Zahlungen der öffentlichen Hand für den Rettungsdienst bzw. für eine Leitstellen-/Alarmierungsstruktur, also um die Versorgung der Bevölkerung“ gehe. Dabei übersieht Herr K offenbar, dass die von ihm begehrte Information weit über „den Rettungsdienst bzw. [für] eine Leitstellen-/Alarmierungsstruktur“ hinausgeht. Offenbar missversteht Herr K, dass die Leistungen, die das D erbringt, nicht ausschließlich im Bereich des Rettungsdienstes erbracht werden, sondern das Leistungsspektrum des D weit über das von ihm angeführte hinausgeht. Umso fragwürdiger ist auch seine Argumentation hinsichtlich des „besonders starken öffentlichen Interesses bei großen, langfristigen Rettungsdienstleistungen“ mit Verweis auf das Urteil des LVwG vom 22.12.2025 zu LVwG-2025/14/2712-9.

Es zeigt aber auch, dass Herr K überhaupt kein konkretes persönliches Interesse an den von ihm begehrten Informationen („Aufstellung der Zahlungen an das D in Verbindung mit den dazu erbrachten Leistungen für die Jahre 2022 2023 und 2024“) hat, sondern er lediglich davon besessen ist, das D im Zusammenhang mit seinen rettungsdienstlichen Tätigkeiten mutwillig zu schädigen.

Zum Urteil des LVwG vom 22.12.2025 zu LVwG-2025/14/2712-9:

Die Entscheidung des LVwG Tirol bezieht lediglich auf die Herausgabe des Rettungsdienstvertrages und ist allein schon aus diesem Grund nicht auf dieses gegenständliche Verfahren vor dem LVwG NÖ umzulegen, zumal Herr K viel weitreichendere Informationen begehrt, nämlich eine „Aufstellung der Zahlungen an das D in Verbindung mit den dazu erbrachten Leistungen für die Jahre 2022 2023 und 2024). Entgegen der Ansicht des Herrn K ist die Judikatur des LVwG Tirol zu LVwG-2025/14/2712-9 auch darüber hinaus nicht vollumfänglich und ungefiltert auf das hier gegenständliche Verfahren umzulegen.

Dies aus folgenden Gründen:

1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol tritt der Tiroler Landesregierung nicht entgegen, wenn diese dem L die Wahrung von Berufs,- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zugesteht, welche auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Schutz der Erwerbsfreiheit und auf Geheimhaltung personenbezogener Daten zurückgehen. Wenn dem LVwG Tirol die Feststellung des überwiegenden Geheimhaltungsinteresses des L nicht gelang, dann einzig aus diesem Grund, weil die Tiroler Landesregierung den dort gegenständlichen Vertrag nicht in einer derart lesbaren Form vorlegte, die es dem Gericht ermöglicht hätte, das überwiegende Geheimhaltungsinteresse zu prüfen und festzustellen. Keinesfalls kann daraus aber abgeleitet werden, dass aufgrund dieser Entscheidung sämtliche „Rettungsdienstverträge“ – ohne Abwägung der Interessen – herauszugeben sind oder dass bei „Rettungsdienstverträgen“ automatisch ein überwiegendes Interesse desjenigen besteht, der den Antrag auf Informationsbegehren bei der jeweiligen Behörde stellt.

2. Zur Frage der Zugänglichmachung des Vertrages sind die Rechte des Beschwerdeführers auf Zugang zu den Informationen nach Art22a B-VG den Geheimhaltungsinteressen des L gegenüberzustellen. In diesem Zusammenhang sieht das Gericht die Position des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Informationsrecht dadurch bestärkt, als dass der Beschwerdeführer hauptberuflicher Mitarbeiter und Betriebsrat des L ist und ihm aufgrund dieser Eigenschaft ein verstärktes Recht auf Zugang zu den begehrten Informationen zukommt. Herr K ist weder Mitarbeiter noch Betriebsrat beim D oder einer anderen betroffenen Rettungsorganisation, weshalb schon vor diesem Hintergrund alleine kein überwiegendes Interesse des Herrn K an der Informationserteilung ersichtlich wird.

3. § 4 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 fordert für den Abschluss eines Vertrages über die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes ausdrücklich die „Durchführung eines transparenten, nicht diskriminierenden Verfahrens, […], in dem der wirtschaftlich und fachlich am besten geeignete Bieter nach objektiven Kriterien ausgewählt wird.“ Des weiteren regelt § 4 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 die verpflichtenden Vertragsbestandteile dieses Vertrages. Schließlich fordert § 4 Abs 4 die Kundmachung des Abschlusses eines solchen Vertrages im Bote für Tirol. Das LVwG stellte fest, dass vor Abschluss des den Rettungsdienst betreffenden Vertrages 2010 eine vergaberechtliche Ausschreibung durchgeführt wurde, bei der das L den Zuschlag erhielt. Vor dem Hintergrund der gesetzlich detaillierten vorgegebenen Vertragsbestandteile für die vom Land Tirol sicherzustellenden Rettungsdiensleistungen bestehe daher auch ein öffentliches Interesse, ob diesen Vorgaben schließlich in den finalen Verträgen entsprochen wird. Im Unterschied zu Tirol sieht das NÖ Rettungsdienstgesetz 2014 weder vor, dass ein transparentes, nicht diskriminierendes Verfahren zu erfolgen hat, bei dem der wirtschaftlich und fachlich am besten geeignete Bieter nach objektiven Kriterien ausgewählt wird („Ausschreibung“) noch sind im NÖ Rettungsdienstgesetz 2014 etwaige verpflichtenden Vertragsbestandteile geregelt. Auch eine Kundmachung des Abschlusses des Vertrages ist nicht vorgesehen.

Vor diesem Hintergrund geht auch die Interpretation des LVwG Tirol (umgemünzt auf die Situation in Niederösterreich) ins Leere, die Öffentlichkeit habe ein besonderes Interesse daran, zu prüfen, ob die verpflichtenden Vertragsbestandteile auch wirklich eingehalten wurden, weil es in NÖ weder ein vorgesehenes auszuschreibendes Verfahren noch verpflichtenden Vertragsbestandteile gibt, deren Einhaltung die Öffentlichkeit oder gar Herr K prüfen könnten.

Allein aufgrund dieser Ausführungen zeigt sich klar, dass die Entscheidung des LVwG nicht 1:1 auf den hier gegenständlichen Sachverhalt – entgegen der Ansicht des Herrn K – umgelegt werden kann.

Zum wettbewerbsrechtlichen Argument des Herrn K:

Entgegen der Ansicht des Herrn K handelt es sich bei seinem A sehr wohl um einen Konkurrenten und Mitbewerber des D, zumal er mit seinem Verein an rettungsdienstlichen Notfällen mitwirken und durch First Responder bei allen zeitkritischen Notfällen Hilfestellungen leisten möchte. Nichts anderes tut das D seit Jahrzehnten.

Das hat Herr K auch in der Verhandlung vor dem LVwG am 19.02.2026 zu LVwG-AV-55/001-2026 ausgesagt: Der A ist ein gemeinnütziger Verein, der zum Ziel hat, durch First Responder bei allen zeitkritischen Notfällen Hilfestellung zu leisten. […] Wir bemühen uns seit etwa eineinhalb Jahren, dass wir an Notfällen mitwirken können. Dazu wäre Voraussetzung, dass wir über E in das System eingebunden werden.

BEWEIS: Tonbandprotokoll vom 19.02.2026 zu LVwG-AV-55/001-2026

Die Herausgabe der begehrten Informationen würde dem A wesentliche wettbewerbsrechtliche Vorteil verschaffen, in dem er bzw. Herr K einen detaillierten Überblick erhält, welche konkreten Leistungen zu welchen konkreten Preisen angeboten und vom D erbracht werden und dadurch werden die Interessen des D massiv beeinträchtigt und geschädigt.

Weitergabe von Teilinformationen iSd § 9 Abs 2 IFG:

Eine Trennung der Informationen iSd § 9 Abs 2 IFG erscheint aus Sicht des D nicht möglich, zumal die gesamte Kalkulation und Finanzierung sämtlicher vom D erbrachten Leistungen vor dem Hintergrund wettbewerbsrechtlicher Nachteile der Geheimhaltung unterliegen.

Vor diesem Hintergrund spricht sich das D als Betroffener gegen die Herausgabe der von Herrn K begehrten Informationen aus.

[…]“

2.4.3. Interessenabwägung durch die Behörde:

Die belangten Behörde hat zu den Punkten 4 und 6 folgende Interessenabwägung vorgenommen:

„[…] Die Folgende Informationen konnten aufgrund der sich aus nachstehender Interessenabwägung ergebenden überwiegenden Interessen an der Geheimhaltung nicht erteilt werden:

-Bitte um eine Aufstellung der Zahlungen an das D in Verbindung mit den dazu erbrachten Leistungen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 (Frage 4.).

-Bitte um eine Aufstellung der Zahlungen an die E GmbH durch das Land für die Jahre 2022, 2023 und 2024 (Teil 1 der Frage 6.)

3.2.2. Es stehen jedenfalls folgende Interessen, die zur Geheimhaltung verpflichten, der Informationserteilung entgegen:

3.2.3.1. Gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit. a und b IFG sind Informationen dann nicht auf Antrag zugänglich zu machen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

• zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

• zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

erforderlich und verhältnismäßig ist.

3.2.3.2. Zu personenbezogene Daten (Z 7 lit. a) natürlicher und juristischer Personen zählen nicht nur Namen und Kontaktdaten, sondern auch die Wirtschaftsdaten einer juristischen Person. Diese personenbezogenen Daten sind im Rahmen einer Datenverarbeitung, nämlich der Herausgabe bestimmter Informationen, zu berücksichtigen und zu wahren. Grundsätzlich bedarf jede Datenverarbeitung einer speziellen Rechtsgrundlage (vgl. Art. 6 DSGVO) und kommt sowohl natürlichen als auch juristischen Personen gemäß Art. 1 § 1 DSG das Grundrecht auf Datenschutz zu, in das auch nur unter bestimmten Eingriffsvorbehalten eingegriffen werden darf.

Das Grundrecht auf Datenschutz schützt das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner eigenen personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Dieses Grundrecht ist verfassungsrechtlich verankert (Art. 8 EMRK, Art. 7 und 8 GRC) und dient der Wahrung der Privatsphäre, der Persönlichkeitsrechte und der informationellen Selbstbestimmung. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH sind Daten der „beruflichen Sphäre“, auch wenn im allgemeinem, nicht exakten Sprachgebrauch als „nicht sensibel“ bezeichnet, gleichermaßen im Sinne dieses Grundrechts geheim zu halten, sofern nicht eine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Datenverarbeitungstätigkeit vorliegt (EuGH 3. 4. 2025, C-710/23 (Ministerstvo zdravotnictví – Daten zum Vertreter einer juristischen Person)). Der Ausdruck „personenbezogene Daten“ wird vom EuGH grundsätzlich weit ausgelegt (vgl. EuGH 7.3.2024, C-604/22, IAB Europe). Selbst wenn die DSGVO nicht zur Anwendung gelangt (z.B. bei Wirtschaftsdaten einer juristischen Person; vgl. VfGH 12.3.2024, E 3436/2023), kommt nach wie vor der Schutz des Art. 1 § 1 DSG zum Tragen.

Bei einem Eingriff in dieses Grundrecht ist im gegenständlichen Fall mit folgenden möglichen Folgen bzw. Schäden bei den jeweiligen Zahlungsempfängern zu rechnen:

• Kontrollverlust über die weitere Verwendung: Mit der Herausgabe von personenbezogenen Daten, wie insbesondere auch den gegenständlich begehrten Informationen zu bestimmten Zahlungen, verlieren die betroffenen Personen bzw. Organisationen die Kontrolle darüber, wer ihre Daten einsehen, speichern, weiterverarbeiten oder verknüpfen kann. Dieser Kontrollverlust ist irreversibel und kann nicht durch nachträgliche Maßnahmen vollständig rückgängig gemacht werden.

• Schwierigkeit der Löschung: Einmal herausgegebene Daten können sich verbreiten und ist eine gänzliche „Rücknahme“ und somit Löschung von Daten schwer bis gar nicht möglich, obwohl eine Person gegebenenfalls ein Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO hat. Es kann nie sichergestellt werden, dass Daten, die einem Dritten herausgegeben werden, bei diesem zur Gänze gelöscht oder retourniert werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Die betroffene Person, respektive Organisation ist dadurch dauerhaft exponiert. Dies entspricht auch nicht den datenschutzrechtlichen Grundsätzen.

• Beeinträchtigung der beruflichen und sozialen Stellung: Die Herausgabe kann zu Reputationsrisiken, beruflichen Nachteilen oder sozialen Spannungen führen (etwa wenn Informationen öffentlich diskutiert werden). Insbesondere auch bei den konkret betroffenen Unternehmen kann dies zu einer Schwächung der Verhandlungsposition, aber auch zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Unternehmen führen.

Alle diese Folgen sind im gegenständlichen Fall konkret zu erwarten.

Eine Informationserteilung kann nur erfolgen, wenn eine Interessenabwägung im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes zu Gunsten der Informationserteilung ausgeht.

Eine Information über personenbezogene Daten darf demnach nur erteilt werden, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde. Die gemäß Art. 23 Abs 1 DSGVO geschützten Interessen können in die Interessenabwägung einfließen. Im Fall besonderer Kategorien personenbezogener Daten sind die Vorgaben des Art. 9 DSGVO einzuhalten (vgl. ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP 9, zu § 6 Abs. 1 Z 7 IFG).

Das individuelle Geheimhaltungsinteresse überwiegt in Fällen, in denen die Herausgabe personenbezogener Daten nicht zwingend erforderlich ist, um das Informationsinteresse zu erfüllen. Die Herausgabe ist nur dann zulässig, wenn sie verhältnismäßig, erforderlich und durch eine klare gesetzliche Grundlage gedeckt ist. Andernfalls ist die Geheimhaltung geboten, um die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu schützen. Im gegenständlichen Fall überwiegt aus all diesen Gründen das individuelle Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Informationsinteresse. Weder ist die Herausgabe verhältnismäßig, noch erforderlich, um Ihr – auch inhaltlich nicht weiter begründetes – Informationsinteresse zu erfüllen. Sie haben auch kein überzeugendes Argument vorgebracht, um die Notwendigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten darzutun. Vielmehr überwiegt im vorliegenden Fall das Recht auf Datenschutz Ihrem Informationsinteresse.

Das D, hat der begehrten Informationserteilung ausdrücklich nicht zugestimmt. Die E GmbH hat sich unter Hinweis auf die vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflicht einer Stellungnahme enthalten.

3.2.3.3. Es handelt sich bei den begehrten Informationen ferner um „Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ (lit. b), die zum Teil überdies in den Schutzbereich von Art. 8 MRK fallen, sind zu wahren, insbesondere um einen erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schaden hintanzuhalten (vgl. ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP 9, zu § 6 Abs 1 Z 7 IFG).

Dieser Geheimhaltungsgrund (Z 7 lit. b) kann als Spezialfall der Z 7 lit. a angesehen werden, zumal „personenbezogene Daten“ nicht nur Daten sind, die das Privat- und Familienleben betreffen, sondern teilweise auch „Wirtschaftsdaten“, also Daten über das Erwerbsleben oder über Unternehmen, umfassen (vgl. VfSlg 12.228/1989). Dies gilt umso mehr, als das Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 1 § 1 Abs 1 DSG auch juristischen Personen zukommt.

Es kann daher vorerst auch auf die obigen Ausführungen zu Punkt 3.2.3.2. inhaltlich verwiesen werden.

Die begehrten Informationen fallen unter den Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses im Sinne des § 6 Abs 1 Z 7 lit. b IFG, da sie einen unmittelbaren Unternehmensbezug aufweisen und nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind.

Von einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist insbesondere dann auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

• Die Information steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unternehmen,

• sie ist nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt und somit nicht offenkundig,

• sie soll nach dem Willen des Unternehmens geheim bleiben, und

• es besteht ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall eindeutig gegeben. Eine Offenlegung der begehrten Informationen und deren Bekanntwerden könnte die wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen massiv beeinträchtigen.

3.2.4. Prüfung des öffentlichen Interesses

Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 6 Abs 1 IFG ist zu weiters zu prüfen, ob die angeforderten Informationen aufgrund ihrer Art oder ihres Inhalts eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betreffen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung kann insbesondere dann bestehen, wenn die Informationen der Abwehr oder Vermeidung von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen dient. Ein solches Interesse greift jedoch nur, wenn tatsächlich eine konkrete oder nachweisbare Gesundheitsgefahr besteht oder bestanden hat. Im vorliegenden Fall ist für die Behörde nicht einmal im Ansatz erkennbar, inwiefern die mangelnde Erteilung der gewünschten Information einen derartigen Gefährdungstatbestand darstellen könnte.

Mangels eines solchen Gefährdungstatbestandes und mangels sonstiger erkennbarer öffentlicher Interessen besteht sohin auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der beantragten Informationen. Das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Unternehmen überwiegt daher auch unter diesem Gesichtspunkt.

3.2.5. Dem Informationsinteresse liegt zwar das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Informationszugang zu Grunde. Demgegenüber steht jedoch das Interesse auf Geheimhaltung gemäß § 6 Abs 1 Z 7 IFG. Bei dem Interesse, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten zu wahren, handelt es sich zudem ebenso um ein Grundrecht gemäß Art. 1 § 1 Abs 1 DSG.

Durch die Informationsweitergabe treten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit insbesondere die oben bereits dargestellten Schäden bei den betroffenen Unternehmen ein, und zwar Kontrollverlust über die weitere Verwendung personenbezogener Daten, Schwierigkeit der Löschung einmal herausgegebener Daten sowie wesentliche Beeinträchtigung der beruflichen, wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Stellung.

Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt dabei ein Überwiegen des Interesses auf Geheimhaltung gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit. a und lit. b IFG, da der eintretende Schaden höher und das öffentliche Interesse an der Informationserteilung geringer zu bewerten waren.

Im Ergebnis ist der Zugang zu den begehrten, offen gebliebenen Informationen zur Gänze zu verweigern. […]“

2.4.4. Ergebnis

In Anbetracht des Umstandes, dass der beschwerdeführende Verein weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde ein konkretes persönliches Interesse dargelegt hat und auch die öffentliche mündliche Verhandlung nicht dazu genutzt wurde, ein solches konkretes persönliches Interesse an der begehrten Information darzulegen, ist der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung nicht entgegenzutreten. Durch die Informationsweitergabe könnten die dargestellten Schäden bei den betroffenen Organisationen eintreten (Kontrollverlust über die weitere Verwendung personenbezogener Daten, Schwierigkeit der Löschung einmal herausgegebener Daten sowie wesentliche Beeinträchtigung der beruflichen, wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Stellung).

Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt ein Überwiegen des Interesses auf Geheimhaltung der begehrten Informationen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit. a und lit. b IFG, da der eintretende Schaden höher als das Interesse an der Zugänglichmachung zu bewerten ist.

2.5. Zu Punkt 5

Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

Sofern der beschwerdeführende Verein in Punkt 5 ausführt: „Das folgende können Sie bei E anfordern. Bitte um eine konkrete Antwort bezüglich der Response Zeiten der verschiedenen NEFs für alle 32 Standorte separat: kürzester Zeitraum von Alarmierung bis Eintreffen, längster Zeitraum von Alarmierung bis Eintreffen und die durchschnittliche Zeit für die Jahre 2022 2023 und 2024“ ist festzuhalten, dass es nicht Ziel und Zweck des IFG ist, dass private Personen oder Organisationen den Behörden Arbeitsaufträge erteilen.

Da die mit in Punkt 5 begehrte Information – wie der beschwerdeführende Verein selbst ausführt – bei der Behörde nicht vorhanden ist und erst bei E angefordert werden müsste, handelt es nicht um eine Information, die von der belangten Behörde nach dem IFG zugänglich zu machen ist.

2.6. Zu Punkt 6

Der beschwerdeführende Verein begehrt unter Punkt 6 eine Auflistung der Zahlungen an E GmbH durch das Land für die Jahre 2022 2023 und 2024 und die Information, wie viel Geld wurde für das Projekt *** vom Land in diesen Jahren bezahlt wurde. Zu Teil 1 wird auf die Ausführungen zu Punkt 4 verwiesen. Die Frage 6. Teil 2 (Zahlungen an das Projekt ) wurde mit Schreiben vom 07.11.2025 beantwortet („Das Projekt „ – ***“ wird nicht vom Land NÖ finanziert“).

2.7. Zu den Punkten 7 und 8

Mit einem Verweigerungsbescheid wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Informationswerbers auf Zugang zu der begehrten Information besteht oder nicht. Da der Information kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Informationsbegehren befasste Behörde den Zugang zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde den Zugang zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist daher alleine die Frage, ob die mit einem Informationsbegehren befasste belangte Behörde den Zugang zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Informationswerber bei der belangten Behörde begehrte Information Gegenstand der Prüfung

(vgl. VwGH Ro 2021/11/0005).

Eine Korrektur der Antworten durch das Verwaltungsgericht ist nach den Bestimmungen des IFG nicht vorgesehen, weshalb dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren nicht Folge zu geben war.

2.8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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