LVwG N LVwG-S-2128/001-2025

LVwG-S-2128/001-2025Landesverwaltungsgericht23.03.2026

Regest

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Anmeldung; Dienstnehmer; persönliche Abhängigkeit; Ehegatte

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2128/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.2128.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 7. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis vom 7. Oktober 2025, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) A (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Last gelegt, am 2. Juli 2025 um 10:30 Uhr in ***, ***, als Dienstgeber seine Ehefrau, bei der es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handle, beschäftigt zu haben, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt am 25. April 2025 beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei.

Im Spruch des Straferkenntnisses ist als verletzt angesehene Verwaltungsvorschrift § 111 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) angeführt worden; die Geldstrafe ist mit 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 154 Stunden) festgesetzt und als angewendete Gesetzesbestimmung ist § 111 Abs. 2 ASVG bezeichnet worden. Zudem ist gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag in der Höhe von 100 Euro vorgeschrieben worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit dem am 28. Oktober 2025 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde hat er auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der beschäftigten Person um seine Ehefrau handle und deren Mitarbeit eine familienhafte Mitarbeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht darstelle. Ein Dienstverhältnis liege nicht vor, weshalb keine Anmeldungspflicht bestanden habe.

Der Beschwerdeführer hat die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat die belangte Behörde erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 5. November 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Amt für Betrugsbekämpfung die Beschwerde zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Am 23. Jänner 2026 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten sowie ein Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung teilgenommen haben; ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

In der Verhandlung ist Beweis erhoben worden durch (Verzicht auf die) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes und des Gerichtsaktes. Zudem sind der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie zwei Kontrollorgane der Finanzpolizei als Zeugen vernommen worden.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat im verfahrensrelevanten Zeitraum von 25. April 2025 bis 2. Juli 2025 einen Obststand betrieben, an dem Waren wie Obst und Gemüse verkauft worden sind.

Der Obststand ist während dieses Zeitraumes regelmäßig geöffnet gewesen, überwiegend an mehreren Tagen pro Woche, teilweise täglich, üblicherweise im Zeitraum zwischen etwa 9:00 Uhr und 18:00 Uhr.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt mit diesem in gemeinsamer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.

Im genannten Zeitraum ist die Ehefrau wiederholt am Obststand anwesend gewesen und hat bei Tätigkeiten wie Verkauf und Kassieren mitgewirkt.

Die Ehefrau hat sich während der Öffnungszeiten fallweise gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und fallweise auch alleine am Obststand aufgehalten.

Am 2. Juli 2025 um 10:30 Uhr ist die Ehefrau alleine am Obststand anwesend gewesen.

Weitere Personen sind im verfahrensrelevanten Zeitraum am Obststand nicht tätig gewesen.

Die Tätigkeiten am Obststand sind im verfahrensrelevanten Zeitraum im Wesentlichen durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau erbracht worden.

Die Ehefrau hat selbst entscheiden können, ob und wann sie am Obststand mitgeholfen hat; eine Verpflichtung zur Anwesenheit hat nicht bestanden.

Der Beschwerdeführer hat seiner Ehefrau keine verbindlichen arbeitsbezogenen Weisungen erteilt; eine laufende Kontrolle der Tätigkeit ist nicht erfolgt.

Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hat keine Vereinbarung über eine entgeltliche Beschäftigung bestanden.

Für die Tätigkeit der Ehefrau ist kein Entgelt vereinbart worden, und es sind keine Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit erfolgt.

Die Einnahmen aus dem Obststand sind auf ein gemeinsames Konto eingezahlt worden und haben der Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts gedient.

Die Ehefrau ist vor Aufnahme ihrer Tätigkeit am Obststand nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet worden.

5. Beweiswürdigung:

Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes.

Darüber hinaus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Betrieb des Obststandes, zum (verfahrensrelevanten) Zeitraum dessen Betriebes von 25. April 2025 bis 2. Juli 2025, zur Art der dort verkauften Waren sowie zu den regelmäßigen Öffnungszeiten beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung, die insoweit übereinstimmend im Wesentlichen ausgesagt haben, dass der Stand während des genannten Zeitraumes regelmäßig, teils täglich, typischerweise im Zeitraum zwischen etwa 09:00 Uhr und 18:00 Uhr, betrieben worden bzw. geöffnet gewesen ist. Gegenteilige Beweisergebnisse sind nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zur Ehe des Beschwerdeführers mit der am Obststand tätigen Person sowie zur gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft gründen sich auf die insoweit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.

Die Feststellungen, wonach die Ehefrau im verfahrensrelevanten Zeitraum wiederholt am Obststand anwesend gewesen ist und dort bei Tätigkeiten wie Verkauf und Kassieren mitgewirkt hat, ergeben sich aus den Aussagen beider Kontrollorgane, die die Ehefrau am Kontrolltag und darüber hinaus wiederholt am Stand wahrgenommen haben, sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die die regelmäßige Mitarbeit bestätigt haben.

Die Feststellung, dass sich die Ehefrau während der Öffnungszeiten fallweise gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und fallweise auch alleine am Obststand aufgehalten hat, beruht auf der Zusammenschau der Aussagen aller Einvernommenen. Die Kontrollorgane haben nachvollziehbar geschildert, die Ehefrau wiederholt am Stand wahrgenommen zu haben. Dabei handelt es sich jedoch um punktuelle, wenn auch wiederkehrende Wahrnehmungen zu einzelnen Uhrzeiten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben zwar angegeben, grundsätzlich gemeinsam am Stand anwesend gewesen zu sein, haben aber zugleich fallweise Abwesenheiten eines Ehegatten eingeräumt. Damit lassen sich die Aussagen widerspruchsfrei dahin zusammenführen, dass die Ehefrau fallweise zwar gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, fallweise aber auch alleine am Stand tätig gewesen ist.

Die Feststellung, dass die Ehefrau am 2. Juli 2025 um 10:30 Uhr alleine am Obststand anwesend gewesen ist, stützt sich auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Kontrollorgane und der Ehefrau selbst; auch der Beschwerdeführer hat seine damalige Abwesenheit nicht bestritten.

Die Feststellungen, wonach weitere Personen am Obststand nicht tätig gewesen sind, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Auch die Kontrollorgane haben über keine anderen tätigen Personen berichtet.

Die Feststellung, dass die Tätigkeiten am Obststand im Wesentlichen durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau erbracht worden sind, folgt aus deren übereinstimmenden Angaben. Die Kontrollorgane haben – abgesehen vom Kontrolltag – keine konkreten Wahrnehmungen zum gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum (25. April 2025 bis 2. Juli 2025) gemacht, sondern lediglich punktuelle Wahrnehmungen berichtet. Diese können den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht entgegenstehen.

Die Feststellungen, wonach die Ehefrau selbst entscheiden hat können, ob und wann sie am Obststand mitgeholfen hat und eine Verpflichtung zur Anwesenheit nicht bestanden hat, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Diese Angaben sind in sich schlüssig und sind durch keine gegenteiligen Beweisergebnisse widerlegbar. Die Aussagen der Kontrollorgane beschränkten sich auf (punktuelle) Wahrnehmungen der Anwesenheit der Ehefrau sowie deren Tätigkeit und bieten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Anwesenheitspflicht bestanden hätte.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer der Ehefrau keine verbindlichen arbeitsbezogenen Weisungen erteilt hat und eine laufende Kontrolle nicht erfolgt ist, gründen sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Auch insoweit haben sich aus den Aussagen der Kontrollorgane keine konkreten Hinweise auf eine Weisungsunterworfenheit oder auf eine laufende Kontrolle der Tätigkeit ergeben; deren (punktuellen) Wahrnehmungen haben sich auf die tatsächliche Anwesenheit und Tätigkeit der Ehefrau am Obststand, nicht aber auf die innere Organisation des Betriebes bezogen.

Die Feststellungen zum Fehlen einer Vereinbarung über eine entgeltliche Beschäftigung, zum Fehlen eines vereinbarten Entgelts sowie zum Unterbleiben von Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Diese Angaben werden durch die nachvollziehbar angegebene gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft sowie die gemeinsame Kontoführung plausibel gestützt. Hinweise auf eine gesonderte Entlohnung oder auf sonstige, über die gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung hinausgehende Gegenleistungen haben sich nicht ergeben.

Die Feststellungen zur Einzahlung der Einnahmen auf ein gemeinsames Konto und zu deren Verwendung für den gemeinsamen Lebensunterhalt beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau; gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor.

Die Feststellung, dass die Ehefrau vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist im gesamten Verfahren unbestritten geblieben.

6. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 111 Abs. 1 Z ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Nach § 111 Abs. 2 ASVG ist diese Ordnungswidrigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.

§ 33 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben.

Nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.

Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG) – nur beschränkt ist (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, m.w.N.).

Die Pflicht der Ehegatten zum wechselseitigen materiellen Beistand im Sinne des § 90 zweiter Satz ABGB ist ihrem Wesen nach eine familienrechtliche. Davon ausgehend hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, die Unterstützung des Ehemannes durch die Ehefrau auch im wirtschaftlichen Bereich müsse als die Regel und die Begründung eines Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten eher als Ausnahmefall angesehen werden. Die Ehefrau steht in dem für Rechnung des Ehemannes geführten Betrieb in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn sie ihre Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit – ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer – ausübt und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch hat. Für den Fall der Mithilfe von Ehegatten in deren wirtschaftlichem Bereich ist im Zweifel von einer unentgeltlichen Beschäftigung als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung auszugehen (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0183, m.w.N.).

Der bloße Erhalt einer Geldleistung ohne entsprechenden dienstvertraglichen Anspruch vermag die Vermutung des Vorliegens einer familienhaften Beschäftigung im Sinne des § 98 ABGB nicht zu entkräften, weil eine solche Abgeltung auch im Hinblick auf den schon während aufrechter Ehe (konkludent) fällig gestellten Anspruch gemäß § 98 ABGB zu leisten ist (vgl. ebenfalls VwGH 23.05.2012, 2010/08/0183, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall fehlt es an persönlicher Abhängigkeit, da keine Verpflichtung zur Mitarbeit bestanden hat, die Tätigkeit frei gestaltet werden hat können und keine verbindlichen Weisungen oder Kontrollen festzustellen gewesen sind.

Ein dienstvertraglicher Entgeltanspruch ist nicht ersichtlich; insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung vor, wonach die Tätigkeit der Ehefrau gegen Entgelt erbracht worden wäre.

Der Umstand, dass die Einnahmen aus dem Obststand auf ein gemeinsames Konto eingezahlt worden sind und der Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts gedient haben, betrifft einen solchen Entgeltanspruch nicht, sondern ist als Ausfluss der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zu werten.

Selbst wenn der Ehefrau im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Geldleistungen zugeflossen wären, wäre von keinem dienstvertraglichen Entgeltanspruch auszugehen, weil der bloße Erhalt solcher Leistungen im Lichte der referierten Rechtsprechung die Vermutung einer familienhaften Beschäftigung im Sinne des § 98 ABGB nicht zu entkräften vermag.

Einer familienhaften Beschäftigung im Sinne des § 98 ABGB steht nicht entgegen, dass es sich um eine vollzeitig („hauptberuflich“) ausgeübte Beschäftigung gehandelt hat, weil eine Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten im Sinne des § 98 ABGB über den Umfang der bloßen Mitwirkungspflicht nach § 90 zweiter Satz ABGB hinausgehen kann (vgl. ebenfalls VwGH 23.05.2012, 2010/08/0183).

Im Lichte dessen kann auch der Umstand, dass die Ehefrau wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg am Obststand tätig gewesen ist, der Annahme einer familienhaften Beschäftigung nicht entgegenstehen.

Im Gesamtbild ist die Tätigkeit daher als familienhafte Beschäftigung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht und der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung anzusehen und nicht als dienstnehmerische Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG.

Mangels Dienstnehmereigenschaft ist keine Pflichtversicherung vorgelegen, sodass auch keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Anmeldung nach § 33 Abs. 1 ASVG bestanden hat. Der Tatbestand des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG ist daher nicht erfüllt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ist die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Da im festgestellten Sachverhalt keine Tat zu erblicken ist, die eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG bildet, liegt ein Einstellungsgrund im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG vor.

Selbst wenn Zweifel am Vorliegen eines Dienstverhältnisses verblieben wären, wären diese im Verwaltungsstrafverfahren nach dem aus § 45 Abs. 1 Z 1 VStG abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Beschwerdeführers zu werten (vgl. VwGH 03.06.2024, Ra 2021/17/0075; VwGH 03.07.1996, 95/13/0175).

Das Verwaltungsgericht hat bei Vorliegen eines Einstellungsgrundes mit Erkenntnis das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12, Rz 1186), was mit dem vorliegenden Erkenntnis erfolgt.

Da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

7. Zum Entfall der mündlichen Verkündung der Entscheidung:

Eine sofortige Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG ist insbesondere deshalb unterblieben, weil in der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Verzicht abgegeben worden ist (vgl. hierzu etwa VwGH 26.02.2019, Ra 2018/03/0134, m.w.N.).

Zudem sind im Zuge der mündlichen Verhandlung erstmals der Beschwerdeführer sowie als Zeugen zwei Kontrollorgane und die Ehefrau des Beschwerdeführers einvernommen worden. Die dabei hervorgekommenen Beweisergebnisse haben noch einer eingehenden Würdigung bedurft, sodass eine sofortige Verkündung des Erkenntnisses nicht möglich gewesen ist. Auch aus diesem Grund ist die sofortige Verkündung der Entscheidung unterblieben (vgl. hierzu etwa VwGH 08.09.2022, Ra 2022/02/0132, m.w.N.).

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.