LVwG N LVwG-S-79/002-2026

LVwG-S-79/002-2026Landesverwaltungsgericht20.03.2026

Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Zurückziehung; Kommissionsgebühren;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-79/002-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.79.002.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter in der Beschwerdesache von B, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 4. Dezember 2025, Zl. ***, hinsichtlich der Kommissionsgebühren, folgenden

BESCHLUSS:

1. Der Beschwerdeführer wird zur Bezahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von 110,40 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution verpflichtet.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Begründung:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 4. Dezember 2025, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, gegen einen forstbehördlichen Auftrag verstoßen zu haben, mit welchem er verpflichtet worden war, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine näher genannte Fläche mit bestimmten Baumarten aufzuforsten.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Auftrag umgesetzt wäre und zudem die exakten Grenzen des beanstandeten Aufforstungsstreifens nicht korrekt bestimmt worden seien.

Das Landesverwaltungsgericht führte daraufhin am 27. Februar 2026 in der Zeit von 09:30 Uhr bis 11:20 Uhr einen Ortsaugenschein durch. An diesem Ortsaugenschein nahmen der Beschwerdeführer, der Richter und der Amtssachverständige für Forstwesen, A, teil.

In der mündlichen Verhandlung am 10. März 2026 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen das Straferkenntnis zurück. Das Landesverwaltungsgericht stellte daraufhin das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 10. März 2026, Zl. LVwG-S-79/001-2026, ein.

Gemäß § 77 Abs. 1 AVG sind für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, Kommissionsgebühren einzuheben. Dies gilt nach § 38 VwGVG iVm § 24 VStG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nicht nur Amtshandlungen von Richterinnen und Richtern selbst (im Falle des Verwaltungsgerichtes), sondern auch von Amtssachverständigen, die im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren eingesetzt wurden, lösen die Pflicht zur Verrechnung von Kommissionsgebühren aus (vgl. VwGH 26.6.1990, Zl. 89/05/0004; VwGH 22.6.2016, Zl. Ra 2016/03/0027).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nahmen der Amtssachverständige A und der Richter am Ortsaugenschein teil und führten somit eine Amtshandlung außerhalb des Amtes durch. Die Kosten verursachende Amtshandlung war im Hinblick auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich (vgl. VwGH 22.4.2004, Zl. 2004/07/0042).

Nach § 77 Abs. 2 iVm § 76 AVG belasten die Kosten für eine Amtshandlung die von Amts wegen angeordnet wurde, den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Im konkreten Fall wurden die Amtshandlungen vom Beschwerdeführer – aufgrund der Nichtumsetzung des forstpolizeilichen Auftrages – verschuldet (vgl. VwGH 20.1.2022, Zl. Ra 2021/03/0156; VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0123). Daran ändert auch die Zurückziehung der Beschwerde nichts (vgl. VwGH 17.11.2022, Zl. Ro 2019/05/0024).

Die Höhe der Kommissionsgebühren bemisst sich nach § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung und beträgt 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan. Somit ergibt sich eine Kommissionsgebühr in der Höhe von 110,40 Euro (13,80 Euro x 4 halbe Stunden x 2 Amtsorgane).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.