LVwG N LVwG-AV-961/001-2025

LVwG-AV-961/001-2025Landesverwaltungsgericht20.03.2026

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Berufsausbildung; reglementiertes Gewerbe; individuelle Befähigung; Tischler;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-961/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.961.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen und Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Tischler verbunden mit Modellbauer, Bootsbauer, Binder, Drechsler und Bildhauer (verbundenes Handwerk)“, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass gemäß § 19 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die für die Ausübung des Gewerbes „Tischler verbunden mit Modellbauer, Bootsbauer, Binder, Drechsler und Bildhauer (verbundenes Handwerk)“ (individuelle) Befähigung besitzt. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b iVm § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. März 2026, Zl. LVwG-AV-961/002-2025, mit 256,60 Euro bestimmten Barauslagen der Dolmetscherin für die ungarische Sprache binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 17. März 2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) um Erweiterung seiner bestehenden Gewerbeberechtigung (Tischler, eingeschränkt auf Möbeltischler) auf „Tischler verbunden mit Modellbauer, Bootsbauer, Binder, Drechsler und Bildhauer (verbundenes Handwerk)“ im Standort ***, ***, an.

1.1.1. Zugleich mit dem Schreiben vom 17. März 2025 legte der Beschwerdeführer Kopien der nachfolgenden Unterlagen zu seiner Person vor:

  • Ungarischer Personalausweis;

  • Eine mit 11.01.2024 datierte Anmeldebescheinigung nach dem NAG;

  • Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 11.03.2025, GZ: ***, zur Gleichhaltung der vom Beschwerdeführer an der ***-Fachoberschule und Fachschule in *** am 13. Juni 2014 abgelegten Fachprüfung in Zusammenhalt mit der in Ungarn erworbenen facheinschlägigen Berufserfahrung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holztechnik – Hauptmodul „Fertigteilproduktion“ sowie dem Spezialmodul „Design, Konstruktion und Projektmanagement“, sowie eine

  • Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister.

1.1.2. Mit E-Mails vom 01. April 2025 legte der Beschwerdeführer nachfolgende weitere Unterlagen vor:

  • Persönlicher Lebenslauf;

  • Europass Zeugniserläuterung im Zusammenhang mit der ungarischen Berufsqualifikation „Möbeltechniker“;

  • Eine beglaubigte Übersetzung des ungarischen Zeugnisses für die Absolvierung seiner Ausbildung zum Möbeltechniker mitsamt der Originalurkunde;

  • Eine mit 20. November 2024 datierte beglaubigte Übersetzung des von der ***-Fachoberschule und -Fachschule ausgestellten Reifezeugnisses mitsamt der Originalurkunde;

  • Eine beglaubigte Übersetzung eines vom ungarischen Innenministerium ausgestellten Führungszeugnisses vom 12. November 2024 mitsamt der Originalurkunde;

  • Beglaubigte Übersetzungen dreier ungarischer Arbeitgeberbescheinigungen, wonach der Beschwerdeführer zwischen 17. November 2014 und 31. März 2016, 01. April 2016 und 30. November 2016 sowie 23. Februar 2017 und 30. September 2017 in Ungarn als Tischler angestellt war.

1.2. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung für Tischler und Holzgestalter, (in der Folge: WKNÖ) erstattete über Ersuchen der belangten Behörde mit Schreiben vom 26. Juni 2025 eine (negative) Stellungnahme zur Frage der (individuellen) Befähigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des angestrebten Gewerbes.

Begründend wurde ausgeführt, dass aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer eine Gleichhaltung (nämlich für das Gewerbe „Tischler, eingeschränkt auf Möbeltischler“ gemäß § 373c GewO 1994) erhalten habe. Zudem sei seine in Ungarn absolvierte Ausbildung dem Lehrberuf Holztechnik mit dem Hauptmodul „Fertigteilproduktion“ sowie dem Spezialmodul „Design, Konstruktion und Projektmanagement“ gleichgehalten worden. Es lägen übersetzte Dienstzeugnisse aus Ungarn vor, aus denen sich eine einschlägige Fachpraxis im Ausmaß von etwa 31 Monaten ergebe; eine inhaltliche Bewertung ausländischer Praxiszeiten könne durch die WKNÖ nicht erfolgen. Zudem sei belegt, dass der Beschwerdeführer seit 05. September 2023 über die Gewerbeberechtigung „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen – aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“ sowie seit 05. April 2024 über die Gewerbeberechtigung „Tischler, eingeschränkt auf Möbeltischler“ verfüge. Im kaufmännisch-rechtlichen Bereich sei der entsprechende Nachweis aufgrund der ausgeübten selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als erbracht anzusehen. Da jedoch keine weiteren einschlägigen Ausbildungen oder Praxiszeiten im Hinblick auf das umfassende Gewerbe „Tischler“ vorgelegt worden seien, sei die Erbringung des fachlichen Nachweises im beantragten (vollen) Tätigkeitsbereich nicht als argumentierbar anzusehen.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 2025 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für (die Erweiterung der Gewerbeberechtigung „Tischler, eingeschränkt auf Möbeltischler“ auf) „Tischler, verbunden mit Modellbauer, Bootsbauer, Binder, Drechsler und Bildhauer (verbundenes Gewerbe)“ im Standort ***, ***, nicht vorliegen und wurde die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.

Begründend wurde der Verfahrensgang, insbesondere die Stellungnahme der WKNÖ zur fehlenden individuellen Befähigung des Beschwerdeführers, wiedergegeben und zusammengefasst ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht vorliegen würden und daher die Erweiterung der Gewerbeberechtigung auf „Tischler, verbunden mit Modellbauer, Bootsbauer, Binder, Drechsler und Bildhauer (verbundenes Gewerbe)“ zu untersagen gewesen sei.

2. Zur Beschwerde:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail-Eingabe vom 13. August 2025 Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass ein weiteres Zeugnis über die fünfjährige selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers im angestrebten Gewerbe bislang noch nicht berücksichtigt worden sei; eine Bestätigung dieser Tätigkeit werde im Anhang vorgelegt. Zudem habe der Beschwerdeführer von 2018 bis 2024 als ungarischer Einzelunternehmer über die durchgehende grenzüberschreitende Erlaubnis zur Ausübung des Handwerks „Tischler“ gemäß § 373a GewO 1994 verfügt. Diese Erlaubnis sei allgemein auf das Tischlerhandwerk, ohne Einschränkung auf Möbeltischler, bezogen gewesen; entsprechende Unterlagen seien der Beschwerde beigefügt. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Übersetzung des mit 16. Dezember 2024 datierten behördlichen Zeugnisses des ungarischen Amtes für Unterricht vor.

Beantragt wurde die neuerliche Prüfung des Antrags sowie eine wohlwollende Entscheidung.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Die WKNÖ erstattete in Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über hg. Ersuchen mit Schreiben vom 04. März 2026 eine ergänzende Stellungnahme zur Frage der (individuellen) Befähigung des Beschwerdeführers. In dieser wird ergänzend zur Stellungnahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren zusammengefasst ausgeführt, dass Nachweise jedenfalls in den Tätigkeitsbereichen der Planung, Fertigung und Montage bzw. des Einbaus von Fenstern, Türen und Stiegen sowie der Verlegung von Holz- oder holzartigen Böden nicht erbracht worden seien. Eine individuelle Befähigung für die umfassende Gewerbeberechtigung „Tischler, verbunden mit Modellbauer, Bootsbauer, Binder, Drechsler und Bildhauer (verbundenes Handwerk)“ werde daher nicht befürwortet.

3.2. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 05. März 2026 eine ergänzende Stellungnahme, in der er im Wesentlichen angab, ab 17. November 2014 bis 17.Oktober 2016 und ab 23. Februar 2017 bis 02. September 2022 in Ungarn als unselbstständiger Tischler beschäftigt gewesen sei. Zudem sei er auf selbstständiger Basis von 03. Dezember 2018 bis 10. April 2024 in Ungarn als Tischler tätig gewesen und übe er seit 05. September 2023 in Österreich eine selbständige Tätigkeit aus.

Hierzu verwies der Beschwerdeführer auf bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen und legte ergänzend einen mit 03. März 2026 datierten Datenauszuge aus dem Register der Bauunternehmer von der ungarischen Handels- und Industriekammer, eine beglaubigte Übersetzung eines Zeugnisses des ungarischen nationalen Steuer- und Zollamtes vom 26. Februar 2026 sowie eine mit 24. Februar 2026 datierte Übersetzung eines Auszuges des ungarischen Krankenversicherungsträgers vor.

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde am 12. März 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) die Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch die Einvernahme eines informierten Vertreters der WKNÖ als Auskunftsperson. Über Antrag des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für ungarische Sprache durchgeführt.

Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ergänzend ein mit 09. Oktober 2024 datiertes Schreiben des ungarischen Amtes für die Nationale Fach- und Weiterbildung vor, aus welchem sich ua. ergibt, dass die Fachbefähigung der Berufsqualifikation Holztechnik mit jener Fachbefähigung für Möbeltischler und Möbeltechniker gleichwertig sei.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer, geboren am ***, meldete am 05. April 2024 bei der belangten Behörde das Gewerbe „Tischler, eingeschränkt auf Möbeltischler“ im Standort ***, ***, an. Dieser Anmeldung schloss der Beschwerdeführer (insbesondere) den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 03. April 2024, Zl. ***, betreffend Anerkennung seiner in Ungarn tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als ausreichender Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Tischler, eingeschränkt auf Möbeltischler“ gemäß § 373c GewO 1994 bei. Mit Wirksamkeit zum 05. April 2024 wurde der Beschwerdeführer mit dem angemeldeten Gewerbe in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen. Zudem ist der Beschwerdeführer Inhaber des freien Gewerbes „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“ im bezeichneten Standort (seit 05.09.2023).

4.2. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 17. März 2025 bei der belangten Behörde um „Erweiterung“ seiner bestehenden Gewerbeberechtigung Tischler, eingeschränkt auf Möbeltischler auf „Tischler verbunden mit Modellbauer, Bootsbauer, Binder, Drechsler und Bildhauer (verbundenes Handwerk)“ im Standort ***, ***, an und schloss seinem Anbringen die unter Punkten 1.1.1. sowie nachfolgend die in 1.1.2. dargelegten Unterlagen an. Weitere Unterlagen wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt (vgl. dazu Punkt 2.1 und 3.2.).

4.3. Der Beschwerdeführer ist eigenberechtigt, verfügt über einen Wohnsitz in Österreich und ist ungarischer Staatsbürger. Betreffend den Beschwerdeführer liegen keine Gewerbeausschlussgründe vor: Der Beschwerdeführer wurde nicht strafgerichtlich verurteilt (§ 13 Abs. 1 GewO 1994), nicht wegen eines Finanzvergehens (§ 13 Abs. 2 GewO 1994) bestraft, wurde über ihn nicht ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben (§ 13 Abs. 3 GewO 1994), es steht bzw. stand ihm kein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers zu, auf den der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 zutrifft oder zugetroffen hat, der Beschwerdeführer wurde nicht durch Urteil eines Gerichts eines Gewerbes verlustig erklärt und wurde ihm nicht eine Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 GewO 1994 (vgl. § 13 Abs. 6 leg.cit.) entzogen. Auch wurde dem Beschwerdeführer keine Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a GewO 1994 entzogen und liegt auch kein ihn betreffender Feststellungbescheid gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 leg.cit. vor.

4.4. Der Beschwerdeführer absolvierte an der ***-Fachoberschule und -Fachschule in *** (Ungarn) eine zweijährige Ausbildung zur Berufsqualifikation als Möbeltischler sowie eine ebenfalls zweijährige Schwerpunktausbildung als Möbeltechniker, die er jeweils durch erfolgreiche Ablegung der dazugehörigen Fachprüfung am 13. Juni 2014 (Maturaniveau) abschloss.

Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 04. März 2025, Zl. ***, wurde die vorgenannte Ausbildung in Zusammenhalt mit der in Ungarn facheinschlägig erworbenen Berufserfahrung des Beschwerdeführers mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holztechnik – Hauptmodul „Fertigteilproduktion“ sowie dem Spezialmodul „Design, Konstruktion und Projektmanagement“ gemäß § 27a des Berufsanerkennungsgesetzes (BAG) anerkannt.

4.5. Der Beschwerdeführer war zwischen 17. November 2014 und 31. März 2016, 01. April 2016 und 30. November 2016 sowie 23. Februar 2017 und 30. September 2017 in Ungarn unselbstständig als Tischler beschäftigt. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer nicht nur Aufgaben eines Möbeltischlers erledigt, sondern hat auch umfassend Tischlerarbeiten vorgenommen, wie etwa die Verlegung von Parkettböden, die Produktion und den Einbau von Türen und (Küchen-)Möbeln, Zimmerarbeiten (Herstellung von Carports und Terrassenüberdachungen) sowie die Durchführung innenarchitekturischer Tätigkeiten. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten war er nicht als Betriebsleiter angestellt.

4.6. Zudem war der Beschwerdeführer von 03. Dezember 2018 bis 09. April 2024 in Ungarn selbstständig als Tischler tätig, wobei er Tätigkeiten sowohl als Möbeltischler als auch als Bautischler verrichtete. Mit der Berufsqualifikation Möbeltischler war und ist der Beschwerdeführer in Ungarn ua. auch zur Durchführung von Lackierungs- und Beizungsverfahren, zum Bedienen von Lack-, Sprüh- und Gießanlagen, der Herstellung von Holzindustrieprodukten auf Holzbearbeitungsmaschinen, der Herstellung von Parkettböden, Holzunterbauten, Serienfertigungen von Holzprodukten, Möbeln, Fenstern, Türen, Verkleidungen, Innenbauelementen, von Artikeln für die Industrie, für Raumausstattung, für Kunstgewerbe und von Haushaltsartikeln, Ziergegenständen und anderen durch Drechseln herstellbaren Artikeln, sowie zur Herstellung und Restaurierung von Möbeln sowie zur Montage, Reparatur und Austausch von beweglichen und eingebauten Möbeln, beweglichen Teilen, Wandverkleidungen, Trennwänden, Fenster und Türkonstruktionen befugt. Die im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit in Ungarn ausgeführten Tätigkeiten als „Bautischler“ haben insbesondere Planungen, Fertigungen, Montagen bzw. Einbauarbeiten von Fenstern, Türen und Stiegen (Verkleidungen von Betonstiegen sowie Planung und Montage von Holzstiegen) sowie Verlegarbeiten von Holz- oder holzartigen Böden betroffen.

4.7. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 03. April 2024, Zl. ***, wurde die vom Beschwerdeführer in Ungarn ausgeübte Tätigkeit als ausreichender Nachweis der Befähigung für das gemäß § 94 Z 71 der GewO 1994 reglementierte Gewerbe „Tischler, eingeschränkt auf Möbeltischler“ gemäß § 373c GewO 1994 gewerbebehördlich anerkannt.

4.8. Dem Beschwerdeführer wurde infolge einer von ihm eingebrachten Anzeige mit Schreiben der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 10. Dezember 2018, Zl. ***, gemäß § 373a Abs. 5 Z 1 GewO 1994 mitgeteilt, dass seiner vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Ausübung seiner in Ungarn befugt ausgeübten Tätigkeit „Handwerk der Tischler“ keine gesetzlichen Hindernisse nach diesem Bundesgesetz entgegenstehen und daher gegen die Erbringung seiner den Gegenstand der Anzeige bildenden Dienstleistung in Österreich kein Einwand besteht. Mit E-Mail des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus vom 26. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer bestätigt, dass die Gültigkeit dieser Mitteilung für die folgenden Zeiträume Bestand hatte bzw. verlängert wurde:

I.10. Dezember 2018 bis 09. Dezember 2019,

II.06. Dezember 2019 bis 05. Dezember 2020,

III.17. Dezember 2020 bis 16. Dezember 2021,

IV.07. Dezember 2021 bis 06. Dezember 2022 sowie

V.10. Jänner 2023 bis 09. Jänner 2024.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die unter den Punkten 4.1. und 4.2. getroffenen Feststellungen gründen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde im Einklang mit den im GISA eingetragenen Daten und sind zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig.

5.2. Die unter Punkt 4.3. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Mitteilung der belangten Behörde vom 12. März 2026. Zudem wurde Einsicht in die (öffentlich zugängliche) Insolvenzdatei und das österreichische Strafregister genommen.

5.3. Die Feststellungen gemäß Punkt 4.4. ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, namentlich dem Zeugnis über den Abschluss der Fachschule und Fachoberschule in *** (Ungarn) sowie dem Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 04. März 2025, Zl. ***.

5.4. Die unter Punkt 4.5. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Zusammenschau der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen sowie seiner glaubhaften Angaben im Zuge der am 12. März 2026 durchgeführten öffentlichen Verhandlung.

5.5. Die unter Punkt 4.6. getroffenen Feststellungen gründen zunächst auf dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten behördlichen Zeugnis des ungarischen Amtes für Unterricht (als gemäß Art. 56 Abs. 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG zuständigen Stelle) vom 16. Dezember 2024, worin bescheinigt wird, dass der Beschwerdeführer die Berufsqualifikationen „Möbeltischler“ und „Möbeltechniker“ erworben hat. Zudem wird ausdrücklich bestätigt, dass in Ungarn die festgestellten Tätigkeiten, wie etwa die Herstellung und Montage von Fenstern, Türen, Verkleidungen und Innenbauelementen (die – auch entsprechend der Ausführung der Auskunftsperson der WKNNÖ in der Verhandlung – Tätigkeiten eines „Bautischlers“ sind) in Ungarn reglementierte berufliche Tätigkeiten sind, die auch mit einer Berufsqualifikation als Möbeltischler ausgeübt werden können; zudem wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer von 03. Dezember 2018 bis 10. April 2024 als Einzelunternehmer eine Berufstätigkeit als Möbeltischler ausgeübt hat. Dass dabei auch die reglementierten Tätigkeiten eines Bautischlers ausgeübt wurden, ergibt sich übereinstimmend aus dem (vom Amt für Unterricht bescheinigten) Berechtigungsumfang eines Möbeltischlers, den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung über den Inhalt seiner selbständigen Tätigkeit in Ungarn sowie dem „Auszug aus den von der Ungarischen Handels- und Industriekammer (MKIK) im Register der Bauunternehmen vom 02.05.2019 bis 09.05..2024 gespeicherten aktuellen Daten“ vom 03. März 2026, welchem als „eingetragene Tätigkeitsbereiche“ des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers sowohl die Tätigkeiten „Einbau, Reparatur von Einbaumöbeln“ als auch die Tätigkeiten „Bautischlerei und -schlosserei“ zu entnehmen sind.

5.6. Die Feststellung gemäß Punkt 4.7. gründen auf dem Inhalt des vorgelegten Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 03. April 2024, Zl. ***.

5.7. Diese unter Punkt 4.8. getroffenen Feststellungen gründen auf dem Inhalt des Schreibens der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 10. Dezember 2018, GZ: ***, sowie der E-Mail des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus vom 26. Februar 2026, welche dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Beschwerdeakt zu entnehmen sind.

6. Rechtslage:

6.1. Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:

„§ 6.Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die im § 94 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

§ 8. (1) Voraussetzung der Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person ist ihre Eigenberechtigung.

(2) Nicht eigenberechtigte Personen und eigenberechtigte Personen, die noch nicht das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, können trotz Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz ein Gewerbe anmelden, wenn auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall mehr als die Hälfte eines Gewerbebetriebes auf sie übergegangen ist und hinsichtlich dieses Gewerbebetriebes keine Fortbetriebsrechte gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 bestehen; für die Ausübung des Gewerbes muß jedoch ein Geschäftsführer (§ 39) bestellt werden. Bei nicht eigenberechtigten Personen hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche Gewerbeanmeldung zu erstatten sowie den Geschäftsführer zu bestellen.

(3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 39) weiter ausgeübt werden.

(4) Hat eine eigenberechtigte Person das 24. Lebensjahr zurückgelegt oder erlangt eine Person, die das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat, die Eigenberechtigung und hat sie bei der Anmeldung des Gewerbes den persönlichen Voraussetzungen nicht selbst entsprechen müssen, so darf das Gewerbe nur dann weiter ausgeübt werden, wenn sie nunmehr diesen Voraussetzungen genügt. Die persönliche Ausübung des Gewerbes ist der Behörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1).

(5) Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht des Trägers zum Ausdruck bringt.

[…]

§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(2) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn

1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

(4) Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder der Kreditvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.

(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben hat.

(7) Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(8) Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a entzogen oder betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a oder des Feststellungsbescheides gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden.

§ 14. (1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. […].

[…]

§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

[…]

§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

[…]

§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

[…]

§ 20.

(1) Ziel von Meister- und Befähigungsprüfungen ist der Nachweis von Lernergebnissen, mit denen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachgewiesen werden, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen. Prüfungsordnungen für Meisterprüfungen müssen jedenfalls fortgeschrittene berufliche Kenntnisse unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen und fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeitsbereich nötig sind, und Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Projekte, zur Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie zur Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen abbilden. Meisterprüfungen und diesen Qualifikationsanforderungen entsprechende Befähigungsprüfungen sind hinsichtlich Inhalt und Umfang so zu gestalten, dass eine Bewertung zur Anerkennung nachgewiesener Lernergebnisse bei facheinschlägigen Studiengängen und Lehrgängen von Hochschulen gemäß § 2 Z 7 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr.14/2016, vorgenommen werden kann.

(2) Personen, die zu einer Meister- oder Befähigungsprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.

[…]

§ 22. (1) Befähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, Bezug nehmen.

(3) Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung ‚staatlich geprüfter‘ bzw. ‚staatlich geprüfte‘ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff ‚staatlich geprüft‘, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem § 21 Abs. 4 entsprechendes Gütesiegel zur Verwendung durch Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen.

[…]

§ 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.

§ 30. (1) Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.

(2) Die Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen gemäß Abs. 1 steht dem Gewerbetreibenden auch dann zu, wenn die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung (§ 19) ohne Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes ausgesprochen hat oder wenn ihm eine Anerkennung gemäß § 373c erteilt wurde oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d vorliegt.

[…]

§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

[…]

71. Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)

[…]

§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:

1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,

2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und

3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.

(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn

1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder

2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.

§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

[…]“

6.2. Die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Tischler, der Modellbauer, der Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der Bildhauer normiert:

„§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Tischler (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über

a) den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Innenraumgestaltung und Holztechnik liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnis über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Innenraumgestaltung und Holztechnik oder Kunst und Design mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Meisterklasse oder einer Meisterschule oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Tischlerei mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischlerei oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

8. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

9. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischlerei oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).“

6.3. Der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holztechnik (Holztechnik-Ausbildungsordnung) ist auszugsweise zu entnehmen:

„§ 1. (1) Der Lehrberuf Holztechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

1. Fertigteilproduktion (H1),

2. Werkstoffproduktion (H2),

3. Sägetechnik (H3),

4. Fensterbautechnik (H4).

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 das Spezialmodul Design, Konstruktion und Projektmanagement (S1) gewählt werden.

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

H4

S1

H1

X

x

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

3,5 Jahre

H2

x

x

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

3,5 Jahre

H3

x

X

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

3,5 Jahre

H4

x

x

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

3,5 Jahre

(5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Holztechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre, wird das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.

[…]

§ 2.

(1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik über die in Abs. 2 und 3 angeführten beruflichen Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche:

Hauptmodul Fertigteilproduktion:

Die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik – Fertigteilproduktion verarbeitet Massivhölzer und Holzwerkstoffe wie zB Span-, Sperrholz- und Faserplatten, Schnittholzprodukte, aber auch andere Werkstoffe wie Metall- und Kunststoffbauteile zu Fertigbauteilen für Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelbauteile. Sie stellt die Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen (zB Plattenaufteilsägen, Kantenanleimmaschinen, CNC-Bearbeitungszentren, Hobelmaschinen, Profiliermaschinen, Kehlmaschinen, Breitbandschleifmaschinen, Sortier- und Kommissionier-Systeme) ein, überwacht den Produktionsprozess, führt Vormontagen durch und baut die Fertigteile zusammen. Sie bestückt die Maschinen mit Bearbeitungswerkzeugen (Sägeblättern, Zerspanungswerkzeugen) und Betriebsstoffen (Kühl- und Schmiermittel), überwacht den Bearbeitungsprozess und führt regelmäßig Qualitätskontrollen an den hergestellten Produkten durch. Bei Störungen behebt sie einfache Fehler selbst oder veranlasst die Behebung komplizierterer Maschinenfehler.

Weiters bedient und überwacht sie Holztrocknungsanlagen und führt Holzschutzmaßnahmen und Oberflächenveredelungen durch. Sie schleift und säubert die Holzoberflächen und bearbeitet sie zB durch Beizen, Kalken, Bleichen, Räuchern, Lackieren, Lasieren, Ölen, Wachsen. Die gefertigten Einzelteile werden vormontiert, Zusatzelemente und Hilfsstoffe (zB Griffe, Scharniere, Sonnenschutz, Dichtungen, elektrische Teile) angebracht und zu Fertigteilen zusammengebaut.

Zur fachgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten liest die Fachkraft technische Unterlagen und arbeitet mit den unterschiedlichsten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen, Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen sowie Messgeräten unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards.

[…]

Hauptmodul „Fertigteilproduktion“

§ 6. Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules „Fertigteilproduktion“:

7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Holztechnik

7. 1 Werk- und Hilfsstoffe

Die auszubildende Person kann

7.1. 1die Eingangskontrolle durchführen sowie die Qualität unterschiedlicher Holzarten und Holz-werkstoffe beurteilen.

7.1. 2unterschiedliche Massivhölzer und Holzwerkstoffe sortieren und lagern.

7.1. 3die Verwendungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagermöglichkeiten sowie die Eigenschaften weiterer im Betrieb zum Einsatz kommenden Hilfsstoffe (zB Leime, Dichtmittel, Anbauteile, Lacke, Lasuren, Öle, Wachs) beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.

7. 2 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

7.2. 1etwaige Mängel (zB Unvollständigkeiten) in technischen Unterlagen erkennen, beschreiben und an die zuständige Stelle rückmelden.

7. 3 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

7.3. 1die bei der Messung von berufstypischen Größen ermittelten Daten auf Plausibilität prüfen, beurteilen und interpretieren.

7.3. 2einen Überblick über den internen Umgang mit Prüfdaten (zB Datenspeicherung, Datenauswertung, Datenvisualisierung) geben und deren Einfluss auf die Produktion erläutern.

7. 4 Fertigungstechnik

Die auszubildende Person kann

7.4. 1Bearbeitungswerkzeuge (zB Gatter-, Band- und Kreissägeblätter, Zerspanungswerkzeuge) schärfen, schränken, stauchen und härten sowie bestückte Werkzeuge behandeln.

8. Kompetenzbereich: Produktionstechnik

8. 1 Produktionsmanagement

Die auszubildende Person kann

8.1. 1das Produktionsmanagement (zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung) erläutern.

8.1. 2den betriebsspezifischen Umgang mit Betriebsdaten (Auftragsdaten, Maschinendaten, Produktionsdaten) über die IT-Netze oder Cloudlösungen (Datenübertragung, Datenspeicherung) in Grundzügen erläutern.

8.1. 3die im Betrieb vorgesehenen Methoden (zB KVP – Kontinuierlicher Verbesserungsprozess) zur Verbesserung und Optimierung (zB Qualität, Effizienz, Maschinensicherheit, Prozesse, Ergonomie, Rüstzeiten, Verfügbarkeit der Maschinen, Abfallminimierung, Ressourceneffizienz, Stofffluss, Nachhaltigkeit, ganzheitliches Fertigungssystem) nutzen.

8.1. 4die Grundlagen aktueller Rahmenbedingungen in der Holzindustrie (zB zunehmendes Umweltbewusstsein der Kunden/Kundinnen, steigende Automatisierung und Digitalisierung, erhöhte Umweltauflagen, steigende Energiekosten, innovative Verbundwerkstoffe) beschreiben.

8. 2 Produktion

Die auszubildende Person kann

8.2. 1die Arten, Anwendungen und Verfahren zur Herstellung von Furnieren erläutern.

8.2. 2die Produktionsschritte (zB Trocknen, Sägen, Hobeln, Bohren, Dämpfen, Spannen, Pressen, Schleifen, Leimen) für die Herstellung von betriebsspezifischen Produkten (zB Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteile aus Holz und anderen Werkstoffen) erläutern.

8.2. 3den Aufbau, die Funktionsweise und Bedienung der betriebsspezifischen Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen (zB Plattenaufteilsägen, Kantenanleimmaschinen, CNC-Bearbeitungszentren, Hobelmaschinen, Profiliermaschinen, Kehlmaschinen, Breitbandschleifmaschinen, Sortier- und Kommissionier-Systeme) zur Herstellung von betriebsspezifischen Produkten, auch unter Verwendung computergestützter Systeme, erläutern.

8.2. 4Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen (zB Plattenaufteilsägen, Kantenanleimmaschinen, CNC-Bearbeitungszentren, Hobelmaschinen, Profiliermaschinen, Kehlmaschinen, Breitbandschleifmaschinen, Sortier- und Kommissionier-Systeme) zur Herstellung von betriebsspezifischen Produkten umrüsten, einrichten und einstellen (zB Spannen und Richten, Einsetzen von Werkzeugen und Hilfsmitteln).

8.2. 5Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen (zB Plattenaufteilsägen, Kantenanleimmaschinen, CNC-Bearbeitungszentren, Hobelmaschinen, Profiliermaschinen, Kehlmaschinen, Breitbandschleifmaschinen, Sortier- und Kommissionier-Systeme) zur Herstellung von betriebsspezifischen Produkten für besondere Maßnahmen (zB Produktionsumstellung, Instandhaltung), auch unter Verwendung computergestützter Systeme, herunterfahren und wieder hochfahren.

8.2. 6Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen (zB Plattenaufteilsägen, Kantenanleimmaschinen, CNC-Bearbeitungszentren, Hobelmaschinen, Profiliermaschinen, Kehlmaschinen, Breitbandschleifmaschinen, Sortier- und Kommissionier-Systeme) zur Herstellung von betriebsspezifischen Produkten, auch unter Verwendung computergestützter Systeme, bedienen und überwachen, um einen sicheren und störungsarmen Betrieb zu ermöglichen.

8.2. 7Produkte (zB Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteile) vormontieren und zusammen- bauen und Zusatzelemente (zB Scharniere, Griffe, Sonnenschutz) anbringen.

8.2. 8Hilfsstoffe (zB Dichtmittel) anbringen, montieren und elektrische Komponenten nach Montageanleitungen einbauen.

8.2. 9Förderanlagen (zB Kettenförderer, Rollenförderer, Hubtische, Drehtische, Kettenausschleuser, Vertikalförderer, Verfahrwagen), auch unter Verwendung computergestützter Systeme, bedienen und überwachen, um einen sicheren und störungsarmen Betrieb zu ermöglichen.

8.2. 10die Anwendungs- und Einsatzgebiete von Oberflächenbehandlungs- und -veredelungsverfahren für Holzprodukte (zB Vorbehandeln, Schleifen, Beizen, Kalken, Bleichen, Räuchern, Lackieren, Lasieren, Ölen, Wachsen) samt der dazu notwendigen Prozessschritte und Maschinen (zB Kaschieranlagen, Lackieranlagen, Walzenauftragsmaschinen) beschreiben.

8.2. 11Maschinen zur Oberflächenbehandlung und -veredelung für Holzprodukte (zB Kaschieranla- gen, Lackieranlagen, Walzenauftragsmaschinen), auch unter Verwendung computergestützter Systeme, bedienen und überwachen, um einen sicheren und störungsarmen Betrieb zu ermöglichen.

8.2. 12Trockenanlagen zur Trocknung von Holzprodukten, auch unter Verwendung computergestützter Systeme, bedienen und überwachen, um einen sicheren und störungsarmen Betrieb zu ermöglichen.

8. 3 Lagerung, Verpackung und Logistik

Die auszubildende Person kann

8.3. 1die betrieblichen Logistikprozesse von der Materialbeschaffung, Materiallagerung und den internen Materialfluss bis zur Produktauslieferung beschreiben und deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.

8.3. 2den Materialfluss in der Produktion sicherstellen und im eigenen Tätigkeitsbereich optimieren.

8.3. 3die Verfahrensschritte von der fachgerechten Lagerung (zB Temperatur, Luftfeuchtigkeit), über die Verpackung bis hin zum Versand der betriebsspezifischen Produkte mit den dazu notwendigen Maschinen oder Anlagen (zB Verpackungsmaschinen, Einwickelmaschinen, Hochregallager, Regalbediengeräte) samt deren Funktionsweise und Bedienung erläutern.

8.3. 4Maschinen und Anlagen (zB Verpackungsmaschinen, Einwickelmaschinen, Hochregallager, Regalbediengeräte) für die fachgerechte Lagerung (zB Temperatur, Luftfeuchtigkeit), Verpackung und den Versand der betriebsspezifischen Produkte bedienen und überwachen, um einen sicheren und störungsarmen Betrieb zu ermöglichen.

8.3. 5Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren bedienen, um Material und Produkte betriebsintern zu transportieren.

8. 4 Instandhaltung

Die auszubildende Person kann

8.4. 1die betrieblichen Instandhaltungspläne und deren Notwendigkeit (zB Funktionstüchtigkeit der Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen bzw. -anlagen gewährleisten, Produktionsausfälle vermeiden, Lebensdauer der Arbeitsmittel erhöhen) erläutern.

8.4. 2einfache Instandhaltungsarbeiten an Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen, Förderanlagen und Trockenanlagen (zB Beseitigen von Störungen, mechanische Montage- und Demontagearbeiten, Austausch eines Pneumatikschlauches) ausführen.

9. Kompetenzbereich: Automatisierungstechnik und Qualitätsmanagement

9. 1 Automatisierungstechnik

Die auszubildende Person kann

9.1. 1pneumatische Systeme in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern).

9.1. 2die Möglichkeiten und Einsatzbereiche der Automatisierungstechnik in Bezug auf Assistenzsysteme (zB Roboter, Datenbrillen, Manipulations- und Transportsysteme) erklären.

9.1. 3den Aufbau und die Arbeitsweise von einfachen betrieblichen Automatisierungssystemen (zB Robotersysteme) erläutern.

9.1. 4Programme (zB zur Steuerung von Robotern oder Automatisierungssysteme) abrufen.

9.1. 5die Umsetzung der computerintegrierten Fertigung im eigenen Betrieb darstellen und deren Einfluss auf den eigenen Tätigkeitsbereich erklären.

9.1. 6die betriebsinternen Möglichkeiten der intelligenten und digitalen Vernetzung (mittels Informations- und Kommunikationstechnik) von Menschen, Maschinen, Anlagen, Logistik und Produkten entlang der gesamten Produktionskette für eine weitestgehend selbstorganisierte Produktion erläutern.

9. 2 Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

9.2. 1das betriebliche Qualitätsmanagementsystem zur Sicherstellung der Produkt- und Prozessqualität mit dessen Elementen beschreiben und dessen Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.

9.2. 2fortlaufende Qualitätskontrollen im Rahmen der Produktion (zB Materialfehler und Verarbeitungsfehler erkennen) durchführen und entsprechende Maßnahmen (zB Melden, Nacharbeiten, Ausscheiden) einleiten.

9.2. 3Produkte anhand vorgegebener Prüfmerkmale und Produktionsvorgaben im Rahmen des Qualitätsmanagements prüfen.

9.2. 4Funktions- oder Mängelkontrollen an Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen anhand vorgegebener Kriterien durchführen sowie die Auswirkungen von festgestellten Mängeln auf den Produktionsprozess erläutern und Maßnahmen (zB Änderung von Produktionsparametern) einleiten.

9.2. 5Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) interpretieren und dokumentieren.

[…]

§ 12. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules „Design, Konstruktion und Projektmanagement“:

10. Kompetenzbereich: Design, Konstruktion und Projektmanagement

Die auszubildende Person kann

10. 1die eigene Rolle im Rahmen der computerintegrierten Fertigung im eigenen Betrieb darstellen und den Einfluss ihrer Tätigkeiten auf die Fertigung erklären.

10. 2Holzprodukte (zB Fenster, Türen, Hebe-Schiebetüren, Treppen, Möbel, Möbelteile, Holzleim-produkte) und Nebenprodukte unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Werkstoff nach eigenen Ideen (kreativ) oder nach Designvorgaben und Trends für die Serienproduktion planen, entwerfen und gestalten.

10. 3Anforderungen hinsichtlich Funktion, Fertigung und Montage bei der Konstruktion von Holzprodukten (zB Fenster, Türen, Hebe-Schiebetüren, Treppen, Möbel, Möbelteile, Holzleimprodukte) berücksichtigen.

10. 4Produkte und Einzelteile von Holzprodukten (zB Fenster, Türen, Hebe-Schiebetüren, Treppen, Möbel, Möbelteile, Holzleimprodukte) unter Anwendung unterschiedlicher innerbetrieblicher Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitaler Tools zeichnen und konstruieren oder Simulationen erstellen.

10. 5beim Erstellen von Mustermodellen von Produkten und Einzelteilen für die Serienproduktion mitarbeiten.

10. 6geeignete Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen auswählen und zusammenstellen.

10. 7Produktionsverfahren für Holzprodukte (zB Fenster, Türen, Hebe-Schiebetüren, Treppen, Möbel, Möbelteile, Holzleimprodukte) im Konstruktionsprozess auswählen.

10. 8begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Kalkulationen, Dokumentationen, Montageanleitungen) mit Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen erstellen.

10. 9das betriebliche Projektmanagement inklusive Projektabwicklung beschreiben (zB Anforderungen, Methoden).

10. 10für an sie übertragene Teilprojekte (zB bei Produktentwicklungen) nach Vorgaben des Projektmanagements, eigene Projektpläne (zB Zieldefinition, Termin- und Ablaufplanung, Meilensteine) erstellen.

10. 11eigene Teilprojekte (zB bei Produktentwicklungen) anhand der eigenen Projektpläne (zB Zieldefinition, Termin- und Ablaufplanung, Meilensteine) abarbeiten und Berichte zum Projektfortschritt unter Verwendung geeigneter Präsentationstechniken erstatten.

10. 12Arbeitsergebnisse (zB Lösungsvarianten) unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) präsentieren.

[…]“

6.4. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlerei (Tischlerei-Ausbildungsordnung) lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1. (1) Der Lehrberuf Tischlerei ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:

1. Allgemeine Tischlerei,

[…]

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Tischlerei über folgende berufliche Kompetenzen:

(2) Gemeinsamer fachlicher Kompetenzbereich: Tischlerarbeiten

Die Fachkraft im Beruf Tischlerei gestaltet Werkstücke und berücksichtigt dabei facheinschlägige Gestaltungsgrundsätze sowie die Wirkung von verschiedenen Materialien, Oberflächen, Formen, Licht und Farbe. Sie erstellt Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen, auch unter Einsatz branchenspezifischer Konstruktionssoftware (zB Computer Aided Design-CAD). In Auftragsunterlagen und technischen Zeichnungen erkennt sie unvollständige und inkorrekte Angaben sowie Konstruktionen, die nicht umsetzbar sind. Die Fachkraft sorgt außerdem für die Verwendbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, wählt diese aus und bereitet sie vor. Sie rüstet Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung und setzt unterschiedliche Parameter wie zB Drehzahlen. Die Fachkraft bearbeitet und veredelt Materialien, Werkstücke und deren Oberflächen und stellt facheinschlägige lösbare und unlösbare Verbindungen, wie Verleimungen oder Schlitz- und Zapfenverbindungen, her. Dabei führt sie unterschiedliche Verfahren zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung durch, wie Sägen, Schleifen, Fräsen, Polieren oder Lackieren und bedient Maschinen oder Anlagen unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften. Im Bereich der Reparatur identifiziert die Fachkraft Schäden und Fehler an Werkstücken, wie zB verzogene Holzelemente oder kaputte Beschläge, wählt Behebungsmöglichkeiten aus und repariert diese fachgerecht. Sie führt Qualitätskontrollen und Funktionsprüfungen durch und setzt entsprechende Maßnahmen wie zB Nachbearbeiten des Werkstückes. Außerdem verpackt sie Werkstücke transportgerecht und stellt Materialien und Geräte zum Transport bereit. Auf Baustellen oder bei der Montage tritt die Fachkraft professionell auf und stimmt sich bei ihren Tätigkeiten mit unterschiedlichen Gewerken ab. Sie informiert unterschiedliche Zielgruppen über Werkstücke, indem sie zum Beispiel bezüglich fachgerechter Pflege berät oder spezielle Funktionen aufzeigt.

(3) Schwerpunktbezogene fachliche Kompetenzbereiche

1. Allgemeine Tischlerei

Die Fachkraft im Beruf Tischlerei mit dem Schwerpunkt Allgemeine Tischlerei plant auf der Grundlage des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches und der technischen Anforderungen Möbel und Bauelemente, beachtet dabei gängige Konstruktionen und setzt bei Bedarf konstruktive Holzschutzmaßnahmen. Sie wählt Materialien zum Furnieren aus und verarbeitet sie fachgerecht. Die Fachkraft stellt unterschiedliche Anschlagarten her, wählt Beschläge aus und baut sie fachgerecht ein. Sie baut Werkstücke auf bzw. zusammen, positioniert, montiert und sichert sie. Dabei beachtet sie einschlägige Normen und Rechtsvorschriften, Vorgaben der Bauphysik und unterschiedliche Montagetechniken.

[…]

§ 3.

[…]

(6) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:

4. Kompetenzbereich: Tischlerarbeiten

4. 1 Arbeitsvorbereitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4.1. 1Informationen, die zur Durchführung von Arbeiten benötigt werden, aus Auftragsunterlagen, insbesondere technischen Zeichnungen, ermitteln.

x

x

4.1. 2die Vollständigkeit von für Arbeiten relevanten Angaben in Auftragsunterlagen beurteilen wie zB die benötigte Stückzahl.

x

x

4.1. 3die Vollständigkeit von für Arbeiten relevanten Angaben in technischen Zeichnungen beurteilen wie zB Oberflächenangaben, Passungen, Toleranzen.

x

x

4.1. 4bei unvollständigen bzw. inkorrekten Angaben unter Einhaltung betrieblicher Vorgaben qualitative Rückmeldungen geben (zB an die Vorgesetzte/den Vorgesetzten).

x

4.1. 5Konstruktionen, die nicht umsetzbar sind, erkennen und identifizierte Probleme rückmelden (zB an die Vorgesetzte/den Vorgesetzten).

x

4. 2 Planen und Zeichnen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4.2. 1die Wirkung von verschiedenen Materialien, Oberflächen, Formen, Licht und Farbe bei der Gestaltung von Werkstücken berücksichtigen.

x

x

4.2. 2bei der Planung von unterschiedlichen Werkstücken der Tischlerei oder Drechslerei (zB Möbeln, Bauelementen Zierelementen, Werkzeugen) die entsprechenden Gestaltungsgrundsätze berücksichtigen (zB ergonomische Grundsätze, Teilungen).

x

x

x

4.2. 3Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen (insb. Schnitte) erstellen.

x

x

x

4.2. 4Stücklisten erstellen und Zuschnitte optimieren.

x

x

4.2. 5fertigungsgerechte Zeichnungen (zB Schnitte) unter Einsatz branchenspezifischer Konstruktionssoftware (zB CAD) erstellen.

x

4.2. 6die technischen Möglichkeiten zur Präsentation von Konstruktionen darstellen (zB Visualisierung, Rendering, 3D-Brille).

x

4. 3 Arbeitsausführung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4.3. 1die relevanten gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Gestaltung von Werkstücken (ÖNORMEN, Möbelnormen) bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen.

x

x

4.3. 2die Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe (Holz, Kunststoff, Metall, Glas, Verbundstoffe, Leime oder Kleber) darstellen.

x

x

x

4.3. 3unterschiedliche Hölzer erkennen und bestimmen.

x

x

x

4.3. 4geeignete Materialien (Holz, Kunststoff, Metall, Glas, Verbundstoffe, Leime, oder Kleber) für die anstehenden Arbeiten, unter Beachtung des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches, technischer Anforderungen und nach Nachhaltigkeitskriterien auswählen.

x

4.3. 5den Materialbedarf für anstehende Arbeiten ermitteln (zB Werkstoffbedarf berechnen und dokumentieren).

x

x

4.3. 6geeignete Verfahren zur Materialbearbeitung auswählen (zB manuelle, maschinelle Bearbeitung), mit denen die angeforderten Eigenschaften erreicht werden können.

x

4.3. 7geeignete Methoden zur Verbindung von Materialien auswählen, mit denen die angeforderten Eigenschaften (zB optische Anforderungen, Belastbarkeit, Widerstandsfähigkeit, Funktion) erreicht werden können.

x

x

4.3. 8die Verwendbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen beurteilen (zB Materialfehler erkennen, Schutzvorrichtungen prüfen).

x

x

4.3. 9die für anstehende Arbeiten benötigten Materialien vorbereiten.

x

4.3. 10die für anstehende Arbeiten benötigten Werkzeuge und Geräte vorbereiten und für deren Einsatzbereitschaft sorgen.

x

x

4.3. 11Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredlung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faktoren wie zB der weiteren Bearbeitungsreihenfolge auswählen.

x

x

4.3. 12die für anstehende Arbeiten benötigten Maschinen und Anlagen vorbereiten, insbesondere rüsten, und unterschiedliche Maschinen- bzw. Anlagenparameter setzen (Drehzahlen definieren und Werkzeugzuteilung festlegen).

x

x

4.3. 13Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften bedienen.

x

4.3. 14Materialien und Werkstücke bearbeiten, insbesondere Messen, Anreißen, Auf- reißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Schweifen, Fügen, Fräsen

x

x

4.3. 15lösbare und unlösbare Verbindungen herstellen, insbesondere Verleimungen, Überblattungen, Schlitz- und Zapfenverbindungen, Zinkenverbindungen, Dübelverbindungen, Lamellenverbindungen und Verbindungen mittels Beschlägen.

x

x

x

4.3. 16Oberflächen bearbeiten, veredeln und vor äußeren Einflüssen schützen, insbesondere durch Strahlen, Polieren, Bleichen, Bürsten und Aufbringen von Lackierungen, Ölen, Beizen, Polituren, Wachsen und Lasuren.

x

x

4. 4 Reparatur

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4.4. 1Schäden und Fehler an Werkstücken der Tischlerei oder Drechslerei (zB Möbeln, Bauelementen, Zierelementen, Werkzeugen) identifizieren (zB Schäden an Oberflächen wie Kratzer und Dellen, fehlende Teile, Transportschäden, witterungsbedingte Schäden wie Aufquellen oder Verziehen, kaputte Beschläge).

x

4.4. 2Vorschläge zur Behebung von Schäden und Fehlern unter Einhaltung betrieblicher Vorgaben machen (zB zu ersetzende Elemente identifizieren, Vorgehensweisen bei Ausbesserungsarbeiten definieren).

x

4.4. 3beschädigte Werkstücke fachgerecht reparieren.

x

x

4. 5 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4.5. 1fortlaufende Qualitätskontrolle im Rahmen des Herstellungs- und Bearbeitungsprozesses durchführen (Materialfehler und Verarbeitungsfehler erkennen) und entsprechende Maßnahmen setzen (zB melden, nacharbeiten, ausscheiden).

x

x

x

4.5. 2Funktionsprüfungen an hergestellten oder reparierten Werkstücken durchführen.

x

x

4. 6 Kommunikation und Abstimmung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4.6. 1auf der Baustelle bzw. Montage professionell auftreten, insbesondere beim Kontakt mit Kundinnen/Kunden und Vertreterinnen/Vertretern anderer Gewerke, und fachgerecht im Rahmen ihres Arbeitsbereichs agieren.

x

x

4.6. 2unterschiedliche Zielgruppen (zB Kolleginnen/Kollegen, Auftraggeberinnen/Auftraggeber) über Werkstücke der Tischlerei oder Drechslerei (zB Möbel, Bauelemente, Zierelemente, Werkzeuge), unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben, informieren (zB bezüglich fachgerechter Pflege beraten, Werkstoffwahl und Ausgestaltung erläutern, Funktionen zeigen).

x

4.6. 3mit Kundinnen/Kunden und Lieferantinnen/Lieferanten (zB in Bezug auf die Montage von Bau-, Möbeltischler- und Drechslerarbeiten), unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise (zB Fachbegriffe bei Bedarf erläutern, Fachbegriffe nutzen) kommunizieren.

x

4.6. 4die Arbeit anderer Gewerke bei der Montage und Sicherung von Werkstücken berücksichtigen und sich gegebenenfalls mit anderen Gewerken abstimmen (zB Haustechnikerin/Haustechniker).

x

4. 7 Logistik und Transportvorbereitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4.7. 1Prinzipien der betrieblichen Lagerwirtschaft im eigenen Tätigkeitsbereich berücksichtigen.

x

x

4.7. 2nach Vorgabe Materialien und Geräte zum Transport bereitstellen.

x

x

4.7. 3Werkstücke transportgerecht verpacken und gegen Beschädigung schützen.

x

x

4.7. 4beim Verladen von Materialien und Geräten unter Berücksichtigung der Ladegutsicherung mitarbeiten.

x

(7) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Allgemeine Tischlerei:

5. Kompetenzbereich: Arbeiten der allgemeinen Tischlerei

5. 1 Planen und Zeichnen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

5.1. 1gängige Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Möbelbau (Möbel- und Innenausbau) und Bauteilherstellung (Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen oder Holzfußböden) erkennen und bei Bedarf bei der Planung berücksichtigen.

x

x

5.1. 2auf Grundlage des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches unterschiedliche Möbel unter Berücksichtigung von Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten, Farbgestaltung, Formen, Materialien, örtlichen Gegebenheiten (insb. Anschlüsse), Normen und Richtlinien planen.

x

5.1. 3auf Grundlage der technischen Anforderung unterschiedliche Bauelemente (zB Fenster, Türen, Stiegen) unter Berücksichtigung von Montage- und Einbaumöglichkeiten, Farbgestaltung, örtlichen Gegebenheiten, Normen und Richtlinien planen.

x

5.1. 4bei der Planung von unterschiedlichen Werkstücken der Bau- oder Möbeltischlerei konstruktive Holzschutzmaßnahmen berücksichtigen (zB Hinterlüftungen vorsehen, Maßnahmen zur Vermeidung von stehendem Wasser treffen).

x

5. 2 Arbeitsausführung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

5.2. 1Beschläge auswählen, einpassen und einbauen.

x

x

5.2. 2unterschiedliche Anschlagarten herstellen, insbesondere aufschlagende, innen- liegende, überfälzte Anschlagarten.

x

x

5.2. 3geeignete Materialien zum Furnieren auswählen.

x

x

x

5.2. 4Furniere fachgerecht verarbeiten, insbesondere Zusammensetzen und Aufleimen.

x

x

x

5. 3 Zusammenbau und Montage

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

5.3. 1Werkstücke der Bau- oder Möbeltischlerei auf- bzw. zusammenbauen, positionieren, montieren und bei Bedarf unter Beachtung einschlägiger Normen und Rechtsvorschriften, unterschiedlicher Montagetechniken, Verankerungen, Befestigungsmöglichkeiten an der Wand und der Decke sichern.

x

x

5.3. 2bei Montagearbeiten Vorgaben der Bauphysik beachten, zB Trittschall bzw. Körperschall mindern, Hitzestau in Möbeln und bei Verkleidungen vermeiden.

x

[…]“

7. Rechtliche Beurteilung:

7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist begründet.

7.2. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer gemäß den oben getroffenen Feststellungen bereits über eine bestehende Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes Tischler, jedoch eingeschränkt auf Möbeltischler, verfügt, wobei er gegenständlich die „Erweiterung“ dieser Gewerbeberechtigung auf den Umfang „Tischler verbunden mit Modellbauer, Bootsbauer, Binder, Drechsler und Bildhauer (verbundenes Handwerk)“ anstrebt. Materiell stellt dieses Begehren eine Anmeldung des – nunmehr uneingeschränkten – Gewerbes „Tischler verbunden mit Modellbauer, Bootsbauer, Binder, Drechsler und Bildhauer (verbundenes Handwerk)“ dar.

Zudem ist voranzustellen, dass der Beschwerdeführer – unstrittig – die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes erfüllt (vgl. §§ 8, 13 und 14 GewO 1994; der Beschwerdeführer ist eigenberechtigt, ungarischer Staatsangehöriger und es liegen keine Gewerbeausschlussgründe vor).

7.3. Strittig ist im vorliegenden Fall allein der Nachweis seiner fachlichen Befähigung (Befähigungsnachweis) als besondere Gewerbeantrittsvoraussetzung (vgl. § 16 Abs. 1 GewO 1994) für die Ausübung des uneingeschränkten reglementierten Gewerbes „Tischler verbunden mit Modellbauer, Bootsbauer, Binder, Drechsler und Bildhauer (verbundenes Handwerk)“ gemäß § 94 Z 71 GewO 1994.

7.4. Für reglementierte Gewerbe wird gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 grundsätzlich durch Verordnung festgelegt, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die fachliche Befähigung nachgewiesen wird („allgemeiner“ Befähigungsnachweis). Wird der gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene („allgemeine“) Befähigungsnachweis nicht erfüllt, ist das Vorliegen der „individuellen Befähigung“ gemäß § 19 GewO 1994 festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Gemäß § 19 GewO 1994 hat die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gewerbebehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in allen jenen Fällen und Konstellationen, in denen die GewO 1994 einen Befähigungsnachweis verlangt, bei Nichtvorliegen des (formellen) Befähigungsnachweises gemäß § 18 GewO 1994 zu untersuchen, ob dem Gewerbetreibenden die individuelle Befähigung nach § 19 GewO 1994 zukommt (vgl. etwa VwGH 09.04.2013, 2010/04/0089).

7.5. Gemäß § 29 erster Satz GewO 1994 ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 „im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften“ maßgebend, wozu nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere Befähigungsnachweisverordnungen, sofern sie über den Umfang des Gewerbes eine Aussage treffen, sowie die einschlägigen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe gemäß § 8 BAG (nicht aber Prüfungsvorschriften, wie etwa Meisterprüfungsordnungen) zählen (vgl. zB VwGH 27.02.2025, Ra 2024/04/0418).

Insbesondere mit Blick auf die Ausbildungsvorschrift für den Lehrberuf Tischlerei wird der Umfang des Gewerbes Tischler in der Literatur wie folgt beschreiben:

Nach Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 94 Anm. 64 (Stand 1.9.2020, rdb.at) besteht das Haupttätigkeitsfeld des Tischlers „in der individuellen Umsetzung von Kundenwünschen in den Bereichen Bauen – Wohnen – Einrichten in Form der auftragsbezogenen Einzel- oder Kleinserienfertigung unter Einsatz von Werkzeug, Maschinen und Anlagen und Anwendung sowohl traditioneller als auch moderner Fertigungsmethoden, Techniken und Technologien wie zB CAD oder CNC. Wesentliche Elemente der Tätigkeit des Tischlers bilden auch hierbei Beratung, Planung und Service“ und werden als „typische Tischlerprodukte“ insbesondere Innen- und Außentüren, Fenster aus Holz, Holzwerkstoffen und Kunststoffen sowie Kombination, Holzfußböden aller Art, Einrichtungslösungen für Wohn-, Geschäfts-, Büro- und Versammlungsräume, Kindergärten, Schulen, Spitäler, Verwaltung sowie Möbel und Innenausbauten aller Art für den Wohn- und andere Bereiche genannt.“

Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 94 Rz. 124 (Stand 1.1.2015, rdb.at) listet als Haupttätigkeitsfelder von Tischlern folgende Tätigkeiten auf:

I.„Beratung, Entwurf (Gestaltung und Design), Konstruktion und Zeichnung, Planung, Kalkulation, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsanweisung und Kontrolle

II.Herstellung von Tischlerwaren und deren Teilen, Oberflächenbehandlung, Konservierung, Holzschutz, einfache Tapezierungsarbeiten, einfaches Schnitzen;

III.Lagerung, Verpackung, Transport, Aufstellen, Montage, Einbau, Funktions- und Qualitätsüberprüfung, Qualitätsmanagement, Einbau von Zubehör und Geräten;

IV.Wärme- und Schalldämmung, Einbruchsschutz;

V.Bauaufsicht und Baustellenkoordination;

VI.Wartung, Reparatur, Restaurierung;

VII.Zulieferung und Lohnarbeit;

VIII.Demontage, Verwertung, Entsorgung von Altprodukten und -teilen und

IX.Bearbeitung von Ausschreibungen, Kostenvoranschläge, Begutachtungen, Mängel- und Schadensfeststellung sowie -analyse.“

Darüber hinaus sind Tischler nach den Bestimmungen der GewO 1994 im Rahmen der Gewerbeausübung noch dazu berechtigt:

-im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen tierische und pflanzliche Schädlinge zu bekämpfen, sofern diese hierbei keine sehr giftigen Gase verwenden (§ 128 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994),

-Beläge am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen sowie zur Herstellung von Holzstiegen im Innenbereich von Bauten (§ 150 Abs. 22 GewO 1994), sowie

(1)Möbelsätze zusammenzubauen (162 Abs. 2 Z. 12 GewO 1994).

7.6. § 1 der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Tischler, der Modellbauer, der Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der Bildhauer (in der Folge: Zugangsverordnung) regelt, durch welche Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks Tischler gemäß § 94 Z 71 GewO 1994 als erfüllt anzusehen ist und sieht hierzu neun verschiedene Zugangswege vor. Danach wird der allgemeine Befähigungsnachweis etwa durch die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung (Z 1) oder Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischlerei oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf […] und einer nachfolgenden unterbrochenen, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) (Z 6 lit. a und b) erbracht.

7.7. Wird wie im vorliegenden Fall der allgemeine Befähigungsnachweis nicht erbracht (der Beschwerdeführer hat unstrittig insbesondere keine Meisterprüfung und keine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischlerei oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf abgelegt), hat die (wie oben dargelegt von Amts wegen zu prüfende) individuelle Befähigung am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs. 1 GewO 1994 konkretisierenden Vorschriften, sohin der Zugangsverordnung, zu erfolgen. Auf Grund „sonstiger“ (nicht den Zugangsvoraussetzungen entsprechender) Nachweise kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften. In einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 muss folglich der Antragsteller Tätigkeiten nachweisen, die den in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeiten „gleichwertig“ sind. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0032, mwN).

7.8. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit den insgesamt beigebrachten Belegen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechend dem Ausbildungsziel der Zugangsverordnung (insbesondere entsprechend dem in § 1 Z 6 leg.cit. normierten Zugangsweg) nachgewiesen, wobei diese bereits zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung vorlagen. Dies aus folgenden Gründen:

7.8.1. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen wurde die in Ungarn absolvierte Ausbildungen des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 11. März 2025, Zl. ***, der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holztechnik – Hauptmodul „Fertigteilproduktion“ sowie dem Spezialmodul „Design, Konstruktion und Projektmanagement“ gleichgehalten. Damit ist ein Äquivalent zu dem in § 1 Z 6 lit. a der Zugangsverordnung vorgesehenen „Lehrabschluss in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf“ gegeben:

Die Verwandtschaft des Lehrberufs Tischlerei und dem (hier gemäß § 27a BAG gleichgehaltenen) Lehrberuf Holztechnik ergibt sich aus einem Vergleich der einschlägigen Ausbildungsvorschriften (siehe die oben dargestellte Rechtslage). Sowohl die Ausbildung im Lehrberuf Tischlerei als auch die Ausbildung im Lehrberuf Holztechnik vermitteln Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Holz und Holzwerkstoffen, deren Bearbeitung sowie in der Herstellung und Konstruktion von Möbeln und sonstigen Bauelementen. So betreffen etwa in wesentlichen Aspekten vergleichbare Inhalte die Ausbildungselemente zu den unterschiedlichen Arten der Verarbeitung von Hölzern und Holzwerkstoffen, der Betreuung und Wartung von Holzbe- und verarbeitungsmaschinen, der Qualitätskontrollen und Funktionsüberprüfungen hinsichtlich der zugrundeliegenden Produktionsprozesse, Aspekte im Zusammenhang mit der Verwendung sonstiger Werkzeuge, des Schadensmanagements, der Erkennung und Bestimmung von Holzarten, der Planung und Gestaltung von Holzprodukten und deren Zusammenbau bzw. Montage (etwa auch von Fenstern und Türen) sowie logistische Aspekte zur Lagerung, Verpackung und den Transport von Holzprodukten und -materialien. Die im Lehrberuf Holztechnik vermittelten Inhalte, insbesondere im Bereich der Fertigung, Konstruktion und des Designs von Holzprodukten, weisen somit eine wesentliche Überschneidung mit den Tätigkeiten eines Tischlers auf (vgl. weiters auch § 1 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Zugangsverordnung, worin ebenfalls auf Ausbildungen mit Schwerpunkten im Bereich Holztechnik Bezug genommen wird; auch darin zeigt sich, dass der Lehrberuf Holztechnik als ein mit dem Tischlerhandwerk verwandter Lehrberuf zu qualifizieren ist).

Zudem ist eine Gleichwertigkeit zu der in § 1 Z 6 lit. a der Zugangsverordnung vorgesehenen Mindestdauer des Lehrberufs von zwei Jahren gegeben, weil die (gemäß § 27a BAG) anerkannte Ausbildung im Lehrberuf Holztechnik gemäß der Ausbildungsordnung modular ausgestaltet ist und bereits das Hauptmodul „Fertigteilproduktion“ zwei Lehrjahre in Anspruch nimmt (vorliegend wurde das bezeichnete Hauptmodul und Spezialmodul „Design, Konstruktion und Projektmanagement“ anerkannt, für deren gemeinsame Absolvierung nach der oben dargestellten Ausbildungsordnung eine Dauer von 3,5 Jahren vorgesehen ist).

7.8.2. Hinsichtlich der in § 1 Z 6 lit. b der Zugangsverordnung genannten Voraussetzung zum Nachweis einer nachfolgenden ununterbrochenen Verrichtung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) ist mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Berufsausbildung eine ununterbrochene mehr als fünfjährige selbstständige Tätigkeit in Ungarn ausgeübt hat. Diese Berufsausübung als Einzelunternehmer erfolgte aufgrund der erworbenen Berufsqualifikationen „Möbeltischler“ und „Möbeltechniker“ und ist durch das behördliche Zeugnis des ungarischen Amtes für Unterricht aus Dezember 2024 bestätigt, dass aufgrund der Berufsqualifikation als „Möbeltischler“ auch weitere Tätigkeiten (insbesondere jene eines „Bautischlers“, wie etwa die Errichtung und Verkleidung von Stiegen, die Verlegung von Parkettböden, Arbeiten im Zusammenhang mit Fenstern und Türen) ausgeübt werden dürfen, wie sie auch dem Gewerbeumfang für das Handwerk Tischler nach der GewO 1994 entsprechen (in diesem Sinne gab auch die in der Verhandlung einvernommene Auskunftsperson der WKNÖ an, dass die behördliche Bestätigung – welche ausdrücklich nur eine demonstrative Aufzählung enthält – sehr viele Tätigkeiten abdecke, welche nach den Bewertungsmaßstäben der GewO 1994 dem Berechtigungsumfang des (uneingeschränkten) Tischlereigewerbes zuzuordnen seien und wurden fehlende Tätigkeiten letztlich nicht ausgemacht). Zudem hat der Beschwerdeführer – wie oben festgestellt – (uneingeschränkte) Tischlertätigkeiten während seiner Selbständigkeit in Ungarn tatsächlich ausgeübt.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist die vom Beschwerdeführer in Ungarn ausgeübte selbstständige Tätigkeit entsprechend § 1 Z 6 lit. b der Zugangsverordnung als „facheinschlägig“ zu werten, sodass auch diesem Ausbildungsziel der Zugangsvorschrift vorliegend entsprochen wird.

7.9. In einer Gesamtbetrachtung der (gemäß § 27a BAG gleichgehaltenen) Ausbildung des Beschwerdeführers und seiner mehr als fünfjährigen selbständigen facheinschlägigen Tätigkeit in Ungarn besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer ein Äquivalent zu dem in der Zugangsverordnung normierten Ausbildungsziel (insbesondere entsprechend dem Zugangsweg nach § 1 Z 6 lit. a und b leg.cit.) nachgewiesen hat (zumal zusätzlich auch facheinschlägige unselbständige Beschäftigungen belegt wurden, die auch Tätigkeiten im Spektrum des uneingeschränkten Tischlergewerbes umfassten). Die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers für die Ausübung des verbundenen Handwerks Tischler ist sohin im gegenständlichen Verfahren betreffend die (untersagte) Gewerbeanmeldung gemäß § 19 GewO 1994 festzustellen.

7.10. Infolge der Erfüllung sämtlicher (allgemeiner) Gewerbeantrittsvoraussetzungen sowie der nunmehr festgestellten individuellen Befähigung des Beschwerdeführers (vgl. hierzu auch zum Tag der Gewerbeanmeldung § 340 Abs. 1 vierter Satz GewO 1994) wird die belangte Behörde daher den Beschwerdeführer in weiterer Folge in das GISA einzutragen und ihn durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen haben (zu dieser gebotenen Vorgehensweise vgl. auch VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0016, wonach das Verwaltungsgericht nicht anstelle der Behörde die Eintragung in das GISA vornehmen kann).

8. Zur Vorschreibung der Barauslagen (Dolmetschgebühren):

8.1. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für behördliche Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag (hier: Gewerbeanmeldung) gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren gelten, die den Dolmetschern zustehen (s. auch § 53b AVG). Der mündlichen Verhandlung am 12. März 2026 wurde eine nichtamtliche allgemein gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die ungarische Sprache beigezogen und war die Beiziehung auch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einvernahme des Beschwerdeführers notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007).

8.2. Amtliche Dolmetscher standen nicht zur Verfügung und wurden Einwendungen gegen die durch Dolmetscherinnen verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. März 2026, Zl. LVwG-AV-961/002-2025, wurden die Barauslagen der Dolmetscherin für die ungarische Sprache mit 256,60 Euro bestimmt und in weitere Folge zur Auszahlung gebracht.

8.3. Dem Beschwerdeführer ist daher der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).

9. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlen würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden wäre. Im gegenständlichen Fall war im Rahmen einer Einzelfallprüfung die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers sowie das Vorliegen der Gewerbeantrittsvoraussetzungen für das angestrebte Gewerbe zu beurteilen.

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