LVwG N LVwG-AV-226/001-2026

LVwG-AV-226/001-2026Landesverwaltungsgericht20.03.2026

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Erteilungsvoraussetzung; Entziehung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-226/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.226.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 12. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Entziehung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (belangte Behörde) vom 12. Jänner 2026, Zl. *** wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin, einer am *** geborenen Staatsangehörigen Nordmazedoniens, der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“, Nr. *** gültig von 11. Juni 2025 bis 11. Juni 2027, entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte für Fachkräfte in Mangelberufen“ sei der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit bei „C GmbH Co KG“ erteilt worden. Dieses Dienstverhältnis sei nicht zustande gekommen und sei bis dato kein Zweckänderungsantrag eingebracht worden. Die Voraussetzungen des § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lägen demnach nicht mehr vor. Der Aufenthaltstitel sei zwei Monate vor der Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin beantragt worden und sei absehbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin sechs Tage nach der Geburt persönlich den Aufenthaltstitel übernommen und erst im Rahmen der Rechtfertigung im Entziehungsverfahren auf den Umstand der Geburt des Kindes hingewiesen.

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, bereits am 20. März 2024 sei ein Nostrifikationsverfahren eingeleitet worden, mit dem Ziel der Beschwerdeführerin, als Pflegeassistentin in Österreich arbeiten zu können. Das Verfahren zur Nostrifikation der im Heimatland erworbenen Ausbildungsnachweise der Beschwerdeführerin dauerte bis April 2025. Unmittelbar im Anschluss sei der Antrag auf Erteilung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels erteilt worden. Es bestehe nach wie vor die Absicht der Beschwerdeführerin, die Tätigkeit im näher bezeichneten Pflegeheim aufzunehmen, sobald dies aufgrund der Umstände möglich sei. Die ersatzlose Behebung des Bescheides wurde beantragt.

3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Akt Einsicht genommen und legt den unstrittigen Akteninhalt seiner Entscheidung zu Grunde.

II.Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist eine am *** geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich wurde ihr der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ Fachkraft in Mangelberufen gemäß § § 41 Abs. 2 Z 1 NAG gültig vom 11. Juni 2025 bis 11. Juni 2027 erteilt.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 teilte das Arbeitsmarktservice Niederösterreich der belangten Behörde mit, dass das Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem „C GmbH Co KG“ als Dienstgeber bis dato nicht zustande gekommen ist.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Tätigkeit bei der C GmbH Co KG bis dato nicht aufgenommen. Die Beschwerdeführerin hat am *** ein Kind zur Welt gebracht.

Ein Zweckänderungsantrag wurde nicht gestellt.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen sind dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den im Erteilungsverfahren vorgelegten Urkunden, dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie den AJ-web Auszug der Sozialversicherung zu entnehmen.

IV.Rechtsgrundlage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lauten auszugsweise:

„Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels

§ 28 (…)

(6) Aufenthaltstitel gemäß §§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 58 und 58a sind überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12d, 14 oder 18a AuslBG nicht länger vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß § 2 Abs. 13 AuslBG zuzustellen.

(…)

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41. (…)

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und

1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,

(…)

vorliegt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, idgF lauten auszugsweise:

„Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

(…)

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,

10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und

11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.

(…)

Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

(…)“

V.Rechtliche Beurteilung

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestützt auf § 28 Abs. 6 leg.cit entzogen.

Gemäß § 28 Abs. 6 NAG sind Aufenthaltstitel gemäß §§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 58 und 58a zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12d, 14 oder 18a AuslBG nicht länger vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahren (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist.

Dabei hat die Überprüfung im Sinn von § 28 Abs. 6 NAG, ob die Voraussetzungen nicht länger vorliegen, im Hinblick auf jene Aufenthaltstitel stattzufinden, dessen Entziehung in Betracht gezogen wird (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0131).

Einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für Fachkraft in Mangelberufen (§ 12a AuslBG) ist eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers beizufügen (§ 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG, § 9 Abs. 2 Z 8 NAG-DV). Weiters hat die regionale Geschäftsstelle des AMS gemäß § 20d Abs. 2 zweiter und dritter Satz AuslBG unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese Anmeldung nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG).

Grundsätzlich ist daher bei Fehlen einer Sozialversicherungsanmeldung, die den für die Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen maßgeblichen Voraussetzungen entspricht, gemäß § 28 Abs. 6 NAG vorzugehen.

Zwar trifft es zu, dass die Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des AMS im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entkräftet bzw. widerlegt werden kann (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0131), gegenständlich wurde jedoch überhaupt nicht bestritten, dass das Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstgeber „C GmbH Co KG“ bis dato nicht zustande gekommen ist.

Auch einen Zweckänderungsantrag hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt.

Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde berechtigt, den verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel auf der Grundlage des § 28 Abs. 6 NAG zu entziehen.

Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017). Zudem wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102) und wurde auch kein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/03/0075).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die eindeutige Rechtslage und wurde im Rahmen der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getroffen.

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