LVwG N LVwG-VG-16/006-2025; LVwG-VG-17/006-2025; LVwG-VG-18/006-2025; LVwG-VG-19/006-2025

LVwG-VG-16/006-2025; LVwG-VG-17/006-2025; LVwG-VG-18/006-2025; LVwG-VG-19/006-2025Landesverwaltungsgericht18.03.2026

Regest

Vergabe; einstweilige Verfügung; Nichtigerklärung; Antrag; Pauschalgebühr; Gebührenersatz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-16/006-2025; LVwG-VG-17/006-2025; LVwG-VG-18/006-2025; LVwG-VG-19/006-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.16.006.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Steger über die Anträge der A Aktiengesellschaft, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, im Vergabeverfahren „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“ – Los ***, Los ***, Los *** und Los ***, der Niederösterreichischen Verkehrsorganisationsges.m.b.H. (NÖVOG), ***, ***; vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, ***, ***, aufzutragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für die Anträge auf Nichtigerklärung und für die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei sonstiger Exekution zu ersetzen, nachstehenden

BESCHLUSS

1. Den Anträgen der A Aktiengesellschaft auf Ersatz der von ihr für die Anträge auf Nichtigerklärung entrichteten Pauschalgebühren wird Folge gegeben und wird die Niederösterreichische Verkehrsorganisationsges.m.b.H. (NÖVOG) verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution der A Aktiengesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreterin die für die Anträge auf Nichtigerklärung entrichteten Pauschalgebühren in der Gesamthöhe von 5.440,-- Euro zu erstatten.

2. Den Anträgen der A Aktiengesellschaft auf Ersatz der von ihr für die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren wird Folge gegeben und wird die Niederösterreichische Verkehrsorganisationsges.m.b.H. (NÖVOG) verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution der A Aktiengesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreterin die für die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von 2.720,-- Euro zu erstatten.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Zum bisherigen Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Die Niederösterreichische Verkehrsorganisationsges.m.b.H. (in Folgendem als „öffentliche Auftraggeberin“ bezeichnet) führt im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ein Vergabeverfahren „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“ in 4 Losen, veröffentlicht am *** im Amtsblatt zur Nr. ***, nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 im Oberschwellenbereich durch. Unter anderem wurde von der A Aktiengesellschaft (in weiterer Folge als „Antragstellerin“ bezeichnet) und von den beiden präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen (zu den Losen *** und *** von der E GmbH Co KG und zu den Losen *** und *** von der D GmbH) jeweils ein Angebot zu diesen Losen gelegt. Am 27.11.2025, der Antragstellerin zugestellt am 28.11.2025, gab die öffentliche Auftraggeberin über die Vergabeplattform „vemap“ bekannt, dass beabsichtigt sei, in den Losen *** und *** der E GmbH Co KG und in den Losen *** und *** der D GmbH den Zuschlag zu erteilen.

Mit Schriftsätzen jeweils vom 09.12.2025 beantragte die Antragstellerin unter anderem die Nichtigerklärung jeweils der Zuschlagsentscheidungen der öffentlichen Auftraggeberin vom 27.11.2025 in der Vergaberechtssache „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“ – Los *** und Los *** bzw. Los *** und ***, sowie jeweils die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der öffentlichen Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens unter anderem die Fortsetzung des Vergabeverfahrens und die Zuschlagserteilung bezogen auf diese Lose untersagt wird. Weiters beantragte die Antragstellerin jeweils, der öffentlichen Auftraggeberin aufzutragen, ihr die Pauschalgebühren für die Anträge auf Nichtigerklärung und für die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin zu ersetzen.

Von der Antragstellerin wurden konkret die Pauschalgebühren für die gegenständlichen Anträge auf Nichtigerklärung gemäß § 21 Abs. 1 NÖ VNG iVm § 1 Abs. 1 Z 12 und Abs. 2 NÖ Vergabe-PauschGebV in der Gesamthöhe von 5.440,-- Euro (zusammengesetzt aus einmal 1.600,-- Euro zuzüglich dreimal jeweils 80 % von 1.600,-- Euro) für die Anträge auf Nachprüfung und von 2.720,-- Euro (zusammengesetzt aus einmal 800,-- Euro zuzüglich dreimal jeweils 80 % von 800,-- Euro) für die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtet.

Mit den Beschlüssen jeweils vom 16.12.2025, GZen. LVwG-VG-16/001-2025, LVwGVG-17/001-2025, LVwG-VG-18/001-2025 und LVwG-VG-19/001-2025 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jeweils den Anträgen der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Folge und untersagte der öffentlichen Auftraggeberin für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens, jeweils den Zuschlag zu erteilen.

Mit im Anschluss an die Nachprüfungsverhandlung vom 20.01.2026 zu den GZen. LVwG-VG-16/002-2025, LVwG-VG-17/002-2025, LVwG-VG-18/002-2025 und LVwG-VG-19/002-2025 verkündeten Erkenntnissen wurde den Anträgen der A Aktiengesellschaft vom 09.12.2025 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen vom 27.11.2025 (der Antragstellerin zugestellt am 28.11.2025) im Vergabeverfahren „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“, wonach beabsichtigt sei, in den Losen *** und *** den Zuschlag der E GmbH Co KG und in den Losen *** und *** den Zuschlag der D GmbH zu erteilen, jeweils gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und wurden die Zuschlagsentscheidungen für nichtig erklärt (jeweils Spruchpunkt 1.) sowie wurde die ordentliche Revision gegen diese Entscheidungen an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen (jeweils Spruchpunkt 2.).

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Vergabeakt, aus den Bezug habenden Anträgen der Antragstellerin vom 09.12.2025, aus den Einzahlungsbelegen zum Nachweis der Erstattung der Pauschalgebühren, aus den Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.12.2025 zu den GZen. LVwG-VG-16/001-2025, LVwG-VG-17/001-2025, LVwG-VG-18/001-2025 und LVwG-VG-19/001-2025 sowie aus der Nachprüfungsverhandlung und den im Anschluss daran verkündeten Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.01.2026.

2. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz:

§ 4 Abs. 1 und 8 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG):

„(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

(…)

(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.“

§ 21 Abs. 1, 3, 4, 8 und 9 NÖ VNG:

„(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:

  • den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 6 Abs. 1),

  • […]

  • den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 14).

(3) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

(4) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

(…)

(8) Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(9) Ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und

2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.“

§ 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV):

„(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei

(…)

12. Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe jeweils im Oberschwellenbereich € 1.600,--

(…)“

3. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ VNG unterliegt das gegenständliche Vergabeverfahren dem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes iVm den materiellrechtlichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018. Bei der Niederösterreichischen Verkehrsorganisationsges.m.b.H. (NÖVOG) handelt es sich um eine öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 und fällt das gegenständliche Vergabeverfahren gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich.

Zur Entscheidung über die von der Antragstellerin gestellten Anträge auf Gebührenersatz ist gemäß § 4 Abs. 8 NÖ VNG die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 21 Abs. 9 NÖ VNG erst nach Erlassung der Entscheidung über den Hauptantrag (Nachprüfungsantrag) zu erfolgen, weil nach der bezeichneten Gesetzesstelle ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Gemäß § 21 Abs. 8 NÖ VNG hat ein auch nur teilweise obsiegender Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren.

Die Antragstellerin hat ihre Nachprüfungsanträge beim zuständigen Gericht formal richtig und rechtzeitig eingebracht. Das gegenständliche Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung betreffend Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich geführt. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 Nö Vergabe-PauschalGebV beträgt demnach die Gebühr für einen Nachprüfungsantrag 1.600,-- Euro. Gemäß § 21 Abs. 1 und 4 NÖ VNG wurden von der Antragstellerin die Pauschalgebühren in korrekter Höhe entrichtet, ist doch für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten, wenn dieser Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht hat, was gegenständlich der Fall ist bzw. war. Die Nachprüfungsanträge samt Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung richten sich gegen alle 4 Lose des Vergabeverfahrens und war zum Zeitpunkt der Einbringung der Anträge bezogen auf die Lose *** und *** bereits die analogen Anträge bezogen auf die Lose *** und *** anhängig; die Anträge bezogen auf das Los *** wurden von der Antragstellerin zwar gleichzeitig mit jenen zu Los *** gestellt, jedoch ist es im Zusammenhang mit den Pauschalgebühren ohne Bedeutung, ob die Anträge in einem Schriftsatz oder in mehreren Schriftsätzen gestellt werden.

Zusammengefasst hatte somit die Antragstellerin an Pauschalgebühren für die Anträge auf Nichtigerklärung einmal 1.600,-- Euro und dreimal 1.280,-- Euro, gesamt daher 5.440,-- Euro, und für die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung einmal 800,-- Euro und dreimal 640,-- Euro, gesamt daher 2.720,-- Euro, zu entrichten, womit von der Antragstellerin die Pauschalgebühren korrekt entrichtet wurden.

Verfahrensgegenständlich wurden den Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsanträgen als Hauptanträgen stattgegeben, womit gemäß § 21 Abs. 9 NÖ VNG für die Antragstellerin der Anspruch auf Ersatz der von ihr gemäß der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung iVm § 21 NÖ VNG entrichteten Pauschalgebühren gegenüber der öffentlichen Auftraggeberin besteht.

Zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0045, bereits ausgesprochen hat, dass die Beurteilung im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hinsichtlich Nachprüfungsantrag und Antrag auf einstweilige Verfügung getrennt zu erfolgen hat, war vorliegend der Ausspruch betreffend Gebührenersatz der jeweiligen Pauschalgebühr auch in jeweils separaten Spruchpunkten zu treffen (vgl. etwa erneut VwGH 28.03.2023, Ro 2021/04/0036).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem vermag sich der Beschluss insbesondere in Hinblick auf § 21 Abs. 8 und Abs. 9 NÖ VNG auf eine eindeutige und klare Rechtslage zu stützen (vgl. VwGH 20.09.2023, Ra 2023/07/0124).

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