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LVwG-S-2346/001-2025•LVwG N LVwG-S-2346/001-2025
LVwG-S-2346/001-2025Landesverwaltungsgericht18.03.2026
Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Lebensmittelinformationen; Vermarkter; Verantwortlichkeiten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Einzelrichterin Hofrat Mag. Lindner über die Beschwerde von A, vertreten durch C Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 5.11.2025, *** betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer wegen folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Stunden) verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Firma B GmbH mit Sitz in ***, , zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin im Sinne des § 21 LMSVG, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes am 29.01.2025, um 12:38 Uhr am Standort in , , B GmbH () Lebensmittel, nämlich "" als Originalpackung aus dem Selbstbedienungs- Kühlregal im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten und abgegeben haben, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt waren, wobei auffallen hätte müssen, dass die Probe insofern den Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 24 in Verbindung mit Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend folgender Angaben nicht entsprochen hat, als die drei entnommenen Originalpackungen a 50 g "" der Verordnung bei den Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatum und den Aufbewahrungsangaben nicht entsprochen hat. Gemäß Artikel 24 in Verbindung mit Anhang X wird die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums erforderlichenfalls durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet. Das bedeutet, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Aufbewahrungsbedingungen in unmittelbarer Nähe zueinander anzugeben sind. Bei der vorliegenden Probe sind sowohl das Mindesthaltbarkeitsdatum als auch Aufbewahrungsbedingungen ("Vor Wärme und Feuchtigkeit schützen") angegeben, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe zueinander.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 90 Abs. 3 Z 1 iVm § 4 Abs. 1 iVm § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF iVm Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18”
Weiters wurden ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro (10% der Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro) und der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von 218,50 Euro vorgeschrieben. Der Bescheid stützt sich auf eine Anzeige des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Land- und Forstwirtschaft, Abteilung ***, Außenstelle *** vom 19.03.2025 und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit *** vom 04.03.2025.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Beanstandung basiere offenbar auf einem Gutachten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und der Rechtsmeinung dieses Instituts, wobei es sich um ein Gutachten von Lebensmittelsachverständigen handle. Die Beurteilung, welche der Beanstandung zugrunde liege, sei jedoch eine rechtliche Beurteilung. Diese sei offensichtlich unrichtig. Anhang X der LMIV sei nicht zu entnehmen, dass die Aufbewahrungsbedingungen in unmittelbarer Nähe zum Mindesthaltbarkeitsdatum angeführt sein müssten, es sei lediglich angeführt, dass die Aufbewahrungsbedingungen ergänzt werden können. In vielen Bestimmungen der LMIV sei geregelt, in welcher örtlichen Nahebeziehung einzelne Kennzeichnungselemente miteinander zu sein hätten, woraus folge, dass der Gesetzgeber dann, wenn er eine unmittelbare Nähe normieren möchte, dies auch dezidiert mache. Aus der LMIV ergebe sich nicht, dass eine unmittelbare Nahebeziehung der Aufbewahrungsbedingungen und des Mindesthaltbarkeitsdatums normiert sei. Darüber hinaus sei die Verbraucherinformation „vor Wärme und Feuchtigkeit schützen“ keine Angabe, die mit dem Haltbarkeitsdatum in Verbindung stehe.
Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage, insb. aufgrund des Gutachtens der AGES samt Fotodokumentation, aufgrund des Probenbegleitschreibens vom 29.01.2025 und aufgrund des Beschwerdevorbringens, fest:
Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit verantwortlicher Beauftragter (u.a. für sämtliche Kennzeichnungsvorschriften vorabgepackter Ware in den Filialen) der B GmbH mit dem Sitz in , . Am 29.01.2025 wurde eine Probe der Ware „“ (Sachbezeichnung Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen) ein in einer Kartondose blaues Pulver, das unter der Marke „“ der in Deutschland ansässigen Herstellerin D GmbH vermarktet wird, in der Filiale der B GmbH in ***, ***, zum Verkauf feilgehalten und von einem Lebensmittelaufsichtsorgan als Probe gezogen. Auf der Verpackung befinden sich Angaben in drei Sichtfeldern, welche sich auf der zylinderförmigen Kartondose ringsum befinden. Im Sichtfeld 2 befindet sich die Angabe „Mindestens haltbar bis: Siehe Boden“, auf dem Plastikaufsteckdeckel die Angabe „MHD: 04.10.2025“, im Sichtfeld 3, dessen Angaben durch Drehen der Dose gelesen werden kann, befindet sich die Angabe „Aufbewahrung: vor Wärme und Feuchtigkeit schützen.“
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 4 Abs. 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Zu den in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unter Punkt 25 gelistete, seit dem 13.12.2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich (…)
(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. (…)
Artikel 6
Grundlegende Anforderung
Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.
Artikel 8
Verantwortlichkeiten
(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.
(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.
(3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.
(4) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderungen der Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich.
(5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach. (…)
Artikel 9
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
(…)
f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
(…)
Artikel 25
Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen
(1) Erfordern Lebensmitteln besondere Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen, müssen diese angegeben werden.
Anhang X
Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens
1. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie folgt angegeben:
a) Diesem Datum geht folgende Angabe voran:
„mindestens haltbar bis…“, wenn der Tag genannt wird;
„mindestens haltbar bis Ende…“ in den anderen Fällen.
b) In Verbindung mit der Angabe nach Buchstabe a wird angegeben:
entweder das Datum selbst oder
ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer angelastet, dass sein Unternehmen zu verantworten habe, dass die Ware „***“ am 29.01.2025 in der Filiale der B GmbH in *** zum Verkauf bereitgehalten und abgegeben wurde.
§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe (vgl. den oben zitierten Wortlaut „wer den … Rechtsakten … zuwiderhandelt“), und nicht das Inverkehrbringen der Ware, wie dies hingegen § 90 Abs. 1 LMSVG tut. Damit gibt es keine explizite Rechtsvorschrift, die jedes Inverkehrbringen nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Lebensmittel unter Strafe stellen würde. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung ist also gegenständlich komplett der LMIV zu entnehmen (siehe dazu Blass ua, LMR3, Art. 8 LMIV, Rz 16). Deren Art. 6 normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, (…) Informationen (…) beizufügen“ sind, und deren Art. 8 normiert die Verantwortlichkeiten, also wer Adressat der Strafnorm (bzw. Täter einer Verwaltungsübertretung) sein kann.
Aus Art. 8 Abs. 1 LMIVO ergibt sich zunächst die Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, für die Information (vgl. VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047); dies ist im gegenständlichen Fall die deutsche D GmbH, welche die in Abs. 2 leg. cit. normierte Gewährleistungspflicht trifft, und nicht das Unternehmen des Beschwerdeführers.
Art. 8 Abs. 3 LMIV verbietet jenen Lebensmittelunternehmern, deren Tätigkeiten die Information über Lebensmittel nicht beeinflussen, Lebensmittel abzugeben, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie u.a. den Vorschriften des Lebensmittelinformationsrechts nicht entsprechen. Welche Unternehmer die Information über Lebensmittel „nicht beeinflussen“ sollen, sagt die LMIV nicht; gemeint sind aber wohl jene Wirtschaftsbeteiligten, die nicht als Vermarkter im Sinne von Abs. 1 verantwortlich sind, aber an Endverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung Lebensmittel abgeben, also v.a. die Handelsunternehmen (vgl. Voit/Grube, aaO, Art. 8 Rz. 30). Es ist dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 3 LMIV nach nur das „Abgeben“ (und nicht das „Inverkehrbringen“) von Lebensmitteln verboten, von deren Nichtübereinstimmung mit dem Lebensmittelinformationsrecht sie positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis haben, wobei mit „Abgeben“ nach dem Wortsinn nur das „Weitergeben“ von Lebensmitteln und nicht auch das bloße Feilhalten bzw. Bereithalten für Verkaufszwecke gemeint sein kann (dafür spricht auch die englische Sprachfassung, die den Begriff „supply“, der in Regel als „Abgabe“ verstanden wird, verwendet; vgl. Voit/Grube, aaO, Art. 8 Rz. 43, und Blass ua, LMR3, Art. 8 EU-InformationsVO Rz 38). Genau mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.10.2020, Ro 2018/10/0047, ausgesprochen, dass das bloße Feilhalten von Lebensmitteln, die dem Lebensmittelinformationsrecht nicht entsprechen, keine Zuwiderhandlung gegen Art. 8 Abs. 3 LMIV darstellt. Das spruchgemäße „aus dem Selbstbedienungs-Kühlregal im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten“ fällt folglich nicht unter „Abgeben“ („supply“); somit hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung des „Abgebens“ nicht begangen.
Ebenso scheidet der Tatbestand nach Abs. 4 leg. cit. aus, weil im Gegenstand von der B GmbH keine Änderung der Informationen im Sinne dieser Bestimmung vorgenommen wurde.
Zu prüfen ist somit die Verantwortlichkeit der B GmbH nach Art. 8 Abs. 5 LMIVO. „Unbeschadet“ der in den Abs. 2 bis 4 leg. cit. geregelten Verantwortlichkeiten normiert diese Bestimmung die Verpflichtung von Lebensmittelunternehmern, die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher zu stellen und die Einhaltung dieser Vorschriften nachzuprüfen.
Eine Spruchkorrektur, z.B. in die Richtung, dass der Beschwerdeführer nach Art. 8 Abs. 5 LMIV dafür verantwortlich sei, dass die Ware geliefert worden sei (wobei zumindest ein diesbezüglicher Tatzeitpunkt nicht aktenkundig ist) und aber in seinem Unternehmen die Einhaltung der relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht sicher gestellt und die Einhaltung dieser Vorschriften nicht nachgeprüft worden sei (vgl. zur Verantwortlichkeit gemäß Art. 8 Abs. 5 LMIV abermals VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047), war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG verwehrt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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