LVwG N LVwG-S-487/001-2026

LVwG-S-487/001-2026Landesverwaltungsgericht17.03.2026

Regest

Landwirtschaft und Natur; Weinbau; Verwaltungsstrafe; Meldepflicht; Verfahrensrecht; örtliche Zuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-487/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.487.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 30. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Weingesetz 2009, zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

16.08. 2025

Ort:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, Ihre Verpflichtung zur Abgabe einer Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu erstatten oder bei der Gemeinde, in der Ihre Betriebsstätte liegt, nicht erfüllt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 29 Abs.2 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 70,00

12 Stunden

§ 61 Abs.1 Z.4 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016,

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 10,00

Gesamtbetrag:

€ 80,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 27 Abs.1 und 2 VStG lauten:

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG muss § 2 Abs. 2 VStG herangezogen werden (VwGH 19.10.2020, Ra 2018/11/0129). Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen (vgl. VwGH 20.10.2009, 2008/05/0078), wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (vgl. schon VwGH 26.3.1987, 87/08/0031; 16.7.2020, Ra 2020/02/0095 mwN).

Die belangte Behörde nennt im angefochtenen Erkenntnis selbst folgenden Tatort:

„Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, ***“

Dieser Tatort liegt nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde.

Die Bestimmungen des § 27 Abs. 1, 2 und 2a VStG enthalten zwingende Zuständigkeitsregelungen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 27 Rz 1).

Unabhängig davon, ob vom Beschwerdeführer selbst die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde eingewendet wurde, ist die (örtliche) Zuständigkeit der eingeschrittenen Strafbehörde auch jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen (§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG; Art. 83 Abs. 2 B-VG). Greift das Verwaltungsgericht die örtliche Unzuständigkeit der Erstbehörde nämlich nicht auf, sondern erledigt eine Beschwerde meritorisch, so belastet sie die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118).

Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich unzuständig war. Entscheidet eine unzuständige Behörde, so hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben (VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140). Der wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde ausgesprochenen ersatzlosen Aufhebung eines Straferkenntnisses kommt allerdings nicht die Wirkung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu (vgl. auch Nikolaus Raschauer, in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG3, Rz 10f, mit Hinweisen auf VwGH vom 21.9.1990, 87/17/0180; 17.9.2021, Ra 2021/02/0175).

Gegenständlich ist es dem Verwaltungsgericht daher verwehrt, eine (über die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit) hinausgehende materielle Entscheidung zu treffen (VwGH 21.9.1990, 87/17/0180) und war demnach auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die mündliche Verhandlung ist gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zur Unzulässigkeit ordentliche Revision:

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die vorliegende Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.

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