LVwG N LVwG-S-1112/001-2025

LVwG-S-1112/001-2025Landesverwaltungsgericht17.03.2026

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Verwaltungsstrafe; Unlauterer Wettbewerb; Verfahrensrecht; Doppelbestrafungsverbot

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1112/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1112.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 05. Mai 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen und entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 05. Mai 2025, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens verhängt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: siehe Tatbeschreibung

Ort: siehe Tatbeschreibung

Tatbeschreibung:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH (FN ***) mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Fa. B GmbH am 12.09.2024 mit dem Brancheneintrag *** der C, ***, ***, geworben hat, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Angaben sorgfältig auf Ihre Richtigkeit zu prüfen sind und dieses Formular umgehend unterschrieben (durchgeführt am 14.09.2024) kostenlos zurückzusenden sei.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 28 a Abs. 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, (UWG) BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007 iVm § 29 Abs. 2 UWG BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/2001

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 2.376,00

275 Stunden

§ 29 Abs. 2 UWG BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/2001

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-

setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 237,60

Gesamtbetrag: € 2.613,60“

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail-Eingabe vom 29. Mai 2025 Beschwerde, in der – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht wird, dass die Annahme, es handle sich bei dem versendeten Formular um eine unlautere Werbung für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, sachlich unrichtig sei. Auch sei die Strafhöhe unverhältnismäßig hoch, dies insbesondere angesichts des monatlichen Einkommens und der Sorgepflichten des Beschwerdeführers. Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe.

1.3. Mit Eingabe vom 07. Februar 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund desselben Sachverhalts bereits durch das Landesgericht für Strafsachen *** am 23. Dezember 2025 zur Zahl *** der Begehung des schweren gewerbsmäßigen Betrugs schuldig gesprochen worden sei. Dem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren stehe daher das Verbot der Doppelbestrafung entgegen.

1.4. Über Ersuchen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte das Landesgericht für Strafsachen *** das Urteil vom 23. Dezember 2025 zur Zahl ***. In einem teilte das Landesgericht für Strafsachen *** mit, dass der Schuldspruch des Urteils (mangels Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde) in Rechtskraft erwachsen sei; hinsichtlich der verhängten Strafe sei das Rechtsmittel der Berufung sowohl durch den Beschwerdeführer als auch durch die Staatsanwaltschaft erhoben worden.

1.5. Mit Spruchpunkt 1 des (hinsichtlich des Schuldspruchs in Rechtskraft erwachsenen) Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 23. Dezember 2025 zur Zahl *** wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Deliktsfall und 15 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) wegen des (zum Teil versuchten) Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs schuldig gesprochen, er habe in *** und an anderen Orten im österreichischen Bundesgebiet

„1. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen Mai 2024 und September 2024 in wiederholten Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges, bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung EUR 400,00 pro Monat übersteigendes Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen hatte, zumindest 1.000 von ihm angeschriebene teils namentlich bekannte, teils bislang unbekannte Verantwortliche von österreichischen Unternehmen, Vereinen und öffentlichen Einrichtungen sowie freiberuflich Tätige, insbesondere selbstständige Ärzte, durch wahrheitswidrige Vorspiegelung, willens und fähig zu sein, Leistungen im Zusammenhang mit Brancheneinträgen zu erbringen, sohin durch Täuschung über Tatsachen zur Unterfertigung und Rücksendung eines Formulars, wodurch ein kostenpflichtiger Vertrag mit ihm sowie mit der B GmbH für die Dauer von vierundzwanzig Monaten abgeschlossen wurde, sowie zur Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages von insgesamt EUR 2.851,20, teils mit Mahnspesen, sohin zu Handlungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die die Getäuschten in einem insgesamt EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils hätten schädigen sollen;“

In der Urteilsbegründung ist hierzu festgehalten:

„Der Angeklagte A gab somit durch die zwei Mal verwendete Überschrift „Brancheneintrag“, die Wortfolge „branchen-daten“ in der E-Mail-Adresse und die bewusst in Anlehnung an die „***“ der Firma D GmbH gewählte Aufmachung bzw. den Aufbau des Formulars (Kundennummer, teils vorausgefüllte Datensätze etc.) vor, willens und fähig zu sein, Leistungen betreffend einen Brancheneintrag zu erbringen, wodurch die Adressaten dazu verleitet werden sollten, das Formular zu unterfertigt zurückzusenden und so einen kostenpflichtigen Vertrag mit ihm bzw. der B GmbH abzuschließen. Tatsächlich standen die vom Angeklagten angebotenen und durchgeführten Leistungen jedoch in keinem Zusammenhang mit Brancheneinträgen, dh. mit Einträgen in Online-Branchenverzeichnissen bzw. -büchern oder Online-Listungen, die Informationen zu einem Unternehmen oder einer Organisation in einer spezifischen Branche oder Kategorie enthalten. Die vom Angeklagte A bewusst nur im kleingedruckten Text weiter beschriebenen Leistungen der Analyse des aktuell bestehenden Internetauftrittes, Keyword-Analyse und Off-Page- Suchmaschinenoptimierung, bestanden im Wesentlichen in der Verwendung des Software- Tools MoneyRobot, durch welches der interne Bewertungsalgorithmus der Internetseite Google betreffend die Relevanz der gesuchten Inhalte dahingehend beeinflusst werden soll, dass die URLS auf Kunden-Seiten (sog. Backlinks) positiv bewertet und die Webseiten damit als relevanter eingestuft werden sollen. Die Nutzung des Software-Tools MoneyRobot führt aber zu keinen Eintragungen in Branchenverzeichnissen oder sonstigen branchenkategorisierten Listen und Verzeichnissen, die ebenfalls zu einer Verbesserung der Wahrnehmung in Suchmaschinen führen würden. Festzuhalten ist, dass der Wert der Leistung des Angeklagten sich für die gesamte zweijährige Laufzeit insgesamt nur auf EUR 110,00 beläuft (siehe Gutachten ON 56.3). Die Adressaten, welche di Anschreiben ausgefüllt und unterfertigt an die vom Angeklagten private eingerichtete E-Mail-Adresse zurückgesendeten, gingen in der Regel davon aus, keine Zahlungen leisten zu müssen, weil der Angeklagte bewusst die irreführende Textpassage „Rückantwort kostenlos per E-Mail an: ***“ verwendete und sich das kostenpflichtige Angebot nur im Kleingedruckten fand. Kostenlos war aber nur das Übermitteln der E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse. Der Angeklagte sendete daher ab 1. Oktober 2024 Rechnungen (Beispiel ON 2.5.5) und in der Folge Mahnschreiben (Beispiel: ON 2.5.4) aus, in denen er zum Teil auch Mahnspesen einforderte, wodurch die Getäuschten darauf aufmerksam gemacht wurden, ein zahlungspflichtiges Angebot angenommen zu haben, und zur Zahlung des Betrags von EUR 2.851,20, teils mit Mahngebühren aufgefordert wurden.

[…]

Im Zusammenhang mit der Versenden der Anschreiben bzw. Formulare erstreckte sich der jeweils unbedingter Vorsatz beider Angeklagter darauf, den Adressaten der versendeten Schreiben vorzutäuschen, dass Leistungen betreffend Brancheneinträge erbracht werden und die Adressaten ohne Erbringung einer Gegenleistung von auch nur annähernd wirtschaftlich adäquatem Gegenwert, zur Unterfertigung und Rücksendung eines Formulars zu verleiten, wodurch ein kostenpflichtiger Vertrag der jeweiligen Vertragspartner mit der B GmbH für die Dauer von vierundzwanzig Monaten abgeschlossen wurde und die jeweiligen Vertragspartner sowie potentielle Vertragspartner ((Versendung von derartigen Vertragsangeboten an etwa 1000.- Personen bzw juristische Personen) zur Zahlung der in Rechnung gestellten Beräge von jeweils mehr als EUR 2.000.- [zumeist EUR 2.851,20] , teils samt zusätzlicher Mahngebühren, verleitet werden sollen. Dabei handelten beide Angeklagte jeweils mit dem mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei sich der Vorsatz beider Angeklagter auf einen EUR 300.000,00 übersteigenden Wert des angestrebten Gesamtschadens und auf eine damit korrespondierende unrechtmäßige Bereicherung erstreckte.“

1.6. Die belangte Behörde teilte infolge der Gewährung von Parteiengehör mit Schreiben vom 11. März 2026 mit, dass die Rechtsansicht geteilt werde, dass die mit Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung vom gerichtlichen Urteil bereits erfasst erscheine.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen und insoweit unstrittigen Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere dem beigeschafften Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 23. Dezember 2025 zur Zahl *** sowie der hierzu ergänzenden Note (Mitteilung).

3. Rechtslage

3.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:

§ 44. (1) […]

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]“

3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten:

§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]“

3.3. Die hier maßgebliche Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7) (7. ZPEMRK) lautet:

1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

[…]“

3.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lauten:

„§ 28a. (1) Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.

(2) Z 21 des Anhangs bleibt davon unberührt.

§ 29. (1) Es ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr durch Zusenden von Einladungen, Berechtigungsscheinen u. dgl. oder überhaupt durch schriftliche Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zum Abschluß der in den §§ 27 und 28 verbotenen Verträge aufzufordern.

(2) Wer diesem Verbot oder den in den §§ 27, 28 und 28a ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, begeht sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.“

3.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) lauten:

§ 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 147. […]

(3) Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 148. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Die (zulässige) Beschwerde ist begründet.

4.2. Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK bestimmt, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf.

In diesem Sinne ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst zu prüfen, ob die strafgerichtlich verfolgte Handlung einerseits und die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungshandlung andererseits dieselbe strafbare Handlung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK betreffen (vgl. etwa VwGH 10.01.2017, Ra 2016/02/0230, mwN).

4.3. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Fakten, die Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens sowie des parallel eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens waren, steht im Zentrum beider in gegenständlicher Angelegenheit angewendeten Strafbestimmungen (§ 29 UWG und § 146 StGB) derselbe Vorwurf, nämlich die Täuschung eines anderen, welche diesen zu einer Handlung verleiten sollte und dabei eine Vermögensschädigung verursacht. Im gegenständlichen Fall sollte ein Dritter durch missverständliche Werbung für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis zur Beantwortung einer E-Mail verleitet werden. Da lediglich dem Kleingedruckten zu entnehmen war, dass damit ein Vertragsanbot angenommen wird, sollte sohin durch die Täuschung das Entstehen vertraglicher Verbindlichkeiten bewirkt werden. Da auch der im Verwaltungsstrafverfahren relevante Tatzeitpunkt vom 12. September 2024 durch das gerichtliche Strafverfahren erfasst ist, umfasst der (in Rechtskraft erwachsene) gerichtliche Schuldspruch folglich auch den gegenständliche Lebenssachverhalt.

4.4. Da sohin die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit von dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch durch das Landesgericht für Strafsachen *** umfasst sind (vgl. insbesondere auch die Urteilsbegründung), liegen keine verschiedenen strafbaren Handlungen vor, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/0266, VwGH 21.12.2018, Ra 2018/16/0204). Der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens erschöpft sich sohin bereits im gerichtlichen Straftatbestand. Eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach dem (hinsichtlich des Schuldspruchs) rechtskräftig beendeten Strafverfahren würde daher eine – unzulässige – Verletzung des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darstellen.

4.5. Im Einklang mit dem in Art. 4. Abs. 1 7. ZPEMRK vorgesehenen Doppelbestrafungsverbot normiert § 22 Abs. 1 VStG (sowie im gegenständlichen Fall wiederholend § 29 Abs. 2 UWG) die Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber einer gerichtlichen Strafbarkeit.

„Keine Verwaltungsübertretung“ im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG bildet das Verhalten des Beschuldigten dann, wenn es entweder nicht oder nicht nach dem Verwaltungsrecht strafbar ist; dies trifft auch dann zu, wenn eine an sich bestehende verwaltungsgerichtliche Strafbarkeit hinter eine gerichtliche zurücktritt, sodass im Ergebnis auch keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen ist (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 45 Rz. 3 (Stand 01.07.2023, rdb.at)).

4.6. Da das angelastete Verhalten den Tatbestand eines in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung erfüllt, besteht sohin nach § 22 Abs. 1 VStG (bzw. gemäß § 29 Abs. 2 UWG, der für gegenständlichen Fall die Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit wiederholt) keine Strafbarkeit. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Da das angefochtene Straferkenntnis bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben ist, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut der angewendeten Bestimmungen stützen kann..

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