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LVwG-S-168/001-2025•LVwG N LVwG-S-168/001-2025
LVwG-S-168/001-2025Landesverwaltungsgericht16.03.2026
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Bauarbeiten; Absturzgefahr; Schutzausrüstung; Kontrollsystem; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in *** ***, vertreten durch die Rechtsanwälte B, C, D, E, F und G, in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 10. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.000 Euro zu leisten.
3. Der Beschwerdeführer hat den Betrag von 205,50 Euro an Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Anzeige des Arbeitsinspektorats für Bauarbeiten vom 24. November 2023, Zl. ***, wurde der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Kenntnis gebracht, dass sich auf einer Baustelle in ***, ***, am 17. Oktober 2023 ein tödlicher Arbeitsunfall eines Mitarbeiters der H GmbH, die ihren Sitz in *** hat, ereignet hätte und im Rahmen der Unfallerhebung eine Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) wegen fehlender Absturzsicherung festgestellt worden sei.
1.2. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten trat dieses Verfahren am 5. Dezember 2023 von Amts wegen nach § 27 VStG an den Magistrat der Stadt St. Pölten ab, da im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmungsleitung ist.
1.3. In weiterer Folge trat der Magistrat der Stadt St. Pölten am 6. Dezember 2023 das nunmehr gegen den nach außen vertretungsbefugten Geschäftsführer der H GmbH, A (in Folge: Beschwerdeführer), geführte Verfahren nach § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers, sohin an die Bezirkshauptmannschaft Krems (in Folge: belangte Behörde) ab.
1.4. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 teilte die belangte Behörde der Staatsanwaltschaft *** – unter Wiedergabe der später im Spruch des Straferkenntnisses wiedergebenden Tatbeschreibung – mit, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, eine Verwaltungsübertretung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG iVm § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 87 Abs. 2 BauV und §§ 7 bis 10 BauV begangen zu haben. Da eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar sei, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde (§ 22 VStG), ersuchte die belangte Behörde um Mitteilung, ob in dieser Angelegenheit gegen den Beschwerdeführer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre. Die belangte Behörde setzte das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren sodann nach § 30 Abs. 2 VStG am 7. Dezember 2023 aus.
1.5. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen eine Abschrift des Verwaltungsstrafaktes.
1.6. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 2024 gab dieser dazu eine Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass der Verunfallte unterwiesen worden wäre, dass er die persönliche Schutzausrüstung anzulegen habe. Die Behauptung des Arbeitsinspektorats, dass der Verunfallte nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert gewesen sei, sei unrichtig, da der Verunfallte bei den zuvor durchgeführten Kontrollen sehr wohl mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert gewesen wäre. Dies ergäbe sich auch aus den Lichtbildern, welche unmittelbar nach dem Unfall angefertigt worden wären. Darüber hinaus wären zum Unfallzeitpunkt Sicherungsseile an den Einzelanschlagspunkten des Hallendachs angeschlagen gewesen und es wäre auch die Scheren-Hubarbeitsbühne zum Zeitpunkt des Unfalls verwendet worden. Der Verunfallte hätte die Schutzausrüstung lediglich im Moment des Absturzes aus unerklärlichen Gründen abgehängt und sei abgestürzt, wobei die Rettungskräfte die Schutzausrüstung noch am Unfallort abgeschnitten hätten. Die beiden am Unfallort anwesenden Zeugen I und J hätten laut dem Unfallbericht der Polizei angegeben, dass der Verunfallte das Sicherungsseil nicht verwendet hätte, weil dies zu umständlich gewesen sei. Diese Behauptung sei unrichtig interpretiert worden, da die beiden der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen seien.
1.7. Mit Schreiben vom 11. November 2024 informierte die Staatsanwaltschaft *** die belangte Behörde, dass gegen den Beschwerdeführer kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war.
1.8. Mit Schreiben vom 15. November 2024 erstatte das Arbeitsinspektorat eine Stellungnahme, in welcher es ausführte, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten hätte, dass zum Unfallzeitpunkt keine entsprechende Absturzsicherung vorhanden gewesen wäre und der Verunfallte auch nicht mit einer persönlichen Schutzausrüstung ausgerüstet gewesen sei. Der objektive Tatvorwurf sei daher unbestritten. Beim Tatzeitpunkt würde es sich darüber hinaus um den Zeitpunkt des Unfalls handeln, weshalb es irrelevant wäre, ob der Verunfallte im Zeitraum vor dem Unfall mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert gewesen wäre, da er dies zum Zeitpunkt des Unfalls jedenfalls nicht gewesen sei. Da es zu einem tödlichen Unfall gekommen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die H GmbH über ein ausreichendes und effektives Kontrollsystem verfüge.
1.9. Nachdem der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert worden war, sich hierzu zu äußern, teilte dieser mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 mit, dass entgegen den Angaben des Arbeitsinspektorats, wonach der Verunfallte zum Unfallzeitpunkt nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert gewesen sei, dieser sehr wohl Schutzausrüstung am Körper getragen habe. Auch die anderen am Dach beteiligten Personen seien mit Schutzausrüstung versehen gewesen und hätten diese verwendet. Warum der Verunfallte sich kurzfristig abgehängt habe, sei für niemanden nachvollziehbar. Mehrere Mitarbeiter eines Unternehmens, welches am Unfallort Pflastersteine verlegt hätte, seien unmittelbar nach dem Unfall beim Verunfallten gewesen und hätten angegeben, dass der Verunfallte persönliche Schutzausrüstung angelegt gehabt hätte. Alle drei von der H GmbH am Unfallort eingesetzten Arbeitnehmer, unter ihnen der Verunfallte, hätten Anweisungen in ihrer Muttersprache erhalten und auch eine Unterweisung unterschrieben. Alle drei Arbeitnehmer seien daher in Kenntnis gewesen, dass sie die Schutzausrüstung zu tragen und sich auf dem Dach anzuhängen hätten. Weiters sei der Verunfallte durch das Gerüst, von welchem aus ebenfalls das Vordach bearbeitet worden wäre, abgesichert gewesen. Betreffend die unfallgegenständliche Baustelle liege ein SiGe-Plan vor. Die drei Arbeitnehmer, unter ihnen der Verunfallte, seien zwei Monate vor dem Unfall in ihrer Muttersprache unterwiesen worden. Bei den gegenständlichen Arbeiten seien Sicherungsseile am Hallendach angebracht gewesen und es sei eine Scheren-Hubarbeitsbühne am Unfallort verwendet worden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass eine reine Erfolgshaftung der EMRK widerspreche. Darüber hinaus hätte eine Woche vor dem Unfall eine Begehung des Arbeitsinspektorats stattgefunden und es seien die Anschlagspunkte für die Sicherungsseile besprochen worden. Weiters wurde ausgeführt, dass, wenn sich ein Arbeitnehmer aus eigenem gegen jegliche Anweisung abhänge, der Geschäftsführer des Unternehmens nicht schuldhaft gehandelt hätte.
1.10. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Dezember 2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatbeschreibung:
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als der zur Vertretung nach außen Berufene (§ 9 VStG) der H GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass am 17.10.2023, gegen 10.20 Uhr, auf der Baustelle in ***, *** (Zubau Logistikzentrum K), der Arbeitnehmer L (geb. ***, SVNR: ***), mit Arbeiten auf der Dachfläche (Montage von Trapezblech-Elementen am Vordach der Verteilerhalle 1, Richtung Innenhof zwischen Achse W und X), wobei von der Dachfläche (mit einer Neigung von ca. 6°) Absturzgefahr auf das angrenzende Terrain über eine Höhe von ca. 5,1 m bestand, somit ein Dach mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m, beschäftigt war und dabei keine Absturzsicherung angebracht oder Schutzeinrichtung gemäß §§ 7 bis 10 Bauarbeiterschutzverordnung BauV vorhanden waren, obwohl bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein müssen.Geeignete Absturzsicherungen sind tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen oder Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Anstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.Können Absturzsicherungen nach § 8 BauV oder Abgrenzungen nach § 9 BauV aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien vorhanden sein, wie Fanggerüste (§ 59 BauV) oder Auffangnetze, sowie bei Dächern Dachfanggerüste oder Dachschutzblenden (§ 88 BauV).Der Arbeitnehmer war auch nicht mittels Sicherheitsgeschirr (PSA) angeseilt, stürzte in der Folge auf das darunterliegende Terrain des Innenhofes und verletzte sich dabei tödlich.Sie haben sohin zu verantworten, dass die H GmbH, als Arbeitgeber den Bestimmungen des § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 7 bis 10 BauV zuwidergehandelt hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 130 Abs. 5 Z 1, § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, § 87 Abs. 2, § 7 bis 10 der Bauarbeiterschutzverordnung BauV BGBl. Nr. 340/1994 i.d.g.F.,“
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 130 Abs. 5 zweiter Fall ASchG eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 Euro verhängt. Zudem wurden ihm Kosten für das behördliche Verfahren in Höhe von 500 Euro vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
Darin führte er im Wesentlichen aus, dass alle drei Arbeitnehmer Schutzausrüstung angelegt gehabt hätten und angeseilt gewesen wären. Unter dem Vordach, von welchem der Verunfallte stürzte, hätte sich ein Gerüst befunden, welches weggeschoben worden wäre, als der Rettungsdienst eingetroffen sei. Der Verunfallte hätte an einer Stelle gearbeitet, an welcher er keine Arbeit hätte verrichten sollen. Er hätte sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgehängt. Wäre er auftragsgemäß an der Stelle geblieben, an der er seine Arbeit verrichten hätte sollen, wäre er nicht abgestürzt, sondern hätte sich beim Gerüst abgefangen. Die belangte Behörde hätte letztlich allein aus dem Faktum des Absturzes auf die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen. Allerdings wären die drei slowenischen Arbeitnehmer in ihrer Muttersprache unterwiesen worden. Darüber hinaus träfe den Beschwerdeführer nicht einmal leichte Fahrlässigkeit, weil sich der Verunfallte weisungswidrig an eine Stelle begeben hätte, die durch das Gerüst nicht gesichert gewesen wäre und das Sicherungsseil gelöst hätte. Darüber hinaus wäre durch die H GmbH sehr wohl ein effektives Kontrollsystem eingerichtet worden. Die drei slowenischen Arbeitnehmer seien seit Jahren bei der H GmbH beschäftigt gewesen und es sei bis zu gegenständlichem Vorfall kein einziger Verstoß vorgelegen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde unter Verletzung der Verfahrensvorschriften die Einvernahme der beantragten Zeugen unterlassen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe sowie in eventu die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 17. November 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung des Verwaltungs- und Gerichtsaktes, Befragung des Beschwerdeführers und Zeugeneinvernahme des I, des J, des M, des N sowie des O.
3.2. Für die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen I und J wurde die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die slowenische Sprache P am 17. November 2025 zur Verhandlung in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:30 Uhr beigezogen. Nach Prüfung der Kostennote durch das Landesverwaltungsgericht wurde der Dolmetscherin mit Beschluss vom 10. Dezember 2025, Zl. LVwG-S-168/002-2025, ein Betrag in Höhe von 205,50 Euro zugesprochen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Kosten für die Teilnahme an der Verhandlung für die erste halbe Stunde: 40 Euro, für die zweite halbe Stunde: 37,50 Euro und für drei weitere halbe Stunden je 31,25 Euro, sohin insgesamt 171,25 Euro zuzüglich 34,25 Euro Umsatzsteuer. Der Betrag in Höhe von 205,50 Euro wurde in weiterer Folge zur Auszahlung gebracht.
4.1. Der Beschwerdeführer ist seit 1993 bis dato handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH mit Sitz in ***, ***.
4.2. Die H GmbH war Arbeitgeberin von L, I und J. Sie beschäftigte diese drei Arbeitnehmer am 17. Oktober 2023 mit der Montage von Trapezblech-Dachpaneelen auf dem Vordach der Verteilerhalle 1 (Innenhof, zwischen Achse W und X) am K-Logistikzentrum in ***, ***. L war der Partie- bzw. Schichtführer.
4.3. J hatte den Auftrag, ein Dichtungsband an die Dachpaneele anzubringen und die Dachpaneele sodann von der Scheren-Hubarbeitsbühne auf das Vordach hinüberzureichen. Die Scheren-Hubarbeitsbühne stand an der Längsseite des Vordaches. Das Vordach, an dem die Trapezblech-Dachpaneele montiert werden sollten, bestand aus Vordachträgern, die mit der Wand verschraubt waren. Auf den Vordachträgern lagen jeweils drei Dachpfetten auf. Die Trapezblech-Dachpaneele waren von L und I an den Dachpfetten mittels Schrauben zu montieren.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
4.4. Das Vordach war in einer Höhe von ca. 5,1 m angebracht und hatte eine Dachneigung von ca. 6°. L und I arbeiteten nebeneinander am Vordach, wobei L näher an der Wand der Halle, von welcher das Vordach ausging, arbeitete, und zwar dort, wo die nächste Dachpaneele anzubringen war. L arbeitete zulässigerweise in dem genannten Bereich; es war ihm seitens der H GmbH nicht untersagt worden, an der besagten Stelle zu arbeiten.
4.5. Am Vordach waren keine Absturzsicherungen (Brust-, Mittel- und Fußwehren), Abgrenzungen (z.B. Brustwehren) oder Schutzeinrichtungen (z.B. Fanggerüste) angebracht.
4.6. Sowohl L als auch I hatten jedoch ein Klettergeschirr und einen Schutzhelm angelegt. Am Hallendach war ein fest montiertes, horizontal verlaufendes Sicherungsseil installiert, das entlang des Daches herumführte. Daran konnten sich Personen, die am (Vor-)Dach Arbeiten durchführten, mittels Sicherungsseil und Karabiner ihres Klettergeschirrs anschlagen. Alle fünf Meter befand sich am Hallendach angebrachten Seil eine Halterung, bei welcher man den Karabiner des Sicherungsseils aus- und anschließend wieder einhängen musste, um zum nächsten Seilabschnitt zu gelangen. Die von L und I jeweils verwendeten Sicherheitsseile, die auf dem einen Seilende am Hallendach verlaufenden Seil einzuhängen waren und am anderen Seilende am jeweiligen Klettergeschirr einzuhängen waren, hatten eine Länge von ca. 8 bis 10 Metern.
4.7. Gegen 10:20 Uhr bemerkte L, dass er keine Schrauben mehr hatte. Da sich die Schrauben weiter entfernt befanden und das Sicherungsseil zu kurz gewesen wäre, um diese zu erreichen, hätte er sich zum am Hallendach verlaufenden Seil begeben und zumindest einen Wechsel des Seilabschnitts durchführen müssen. Stattdessen hängte er das Sicherungsseil von seinem Klettergeschirr aus und holte die Schrauben. Anschließend begab er sich zu seinem Tätigkeitsplatz, nämlich jenem Ort, wo die nächste Dachpaneele an den Dachpfetten aufzulegen und festzuschrauben wäre, zurück, machte aber das Sicherungsseil nicht an seinem Klettergeschirr fest. Dort kam L zu Sturz. Er stürzte durch den Luftraum zwischen den Vordachträgern und den Dachpfetten und schlug auf dem darunterliegenden Betonstein-Pflasterbelag auf, wobei er an den Verletzungsfolgen verstarb.
4.8. Etwa 20 Minuten vor diesem Unfall kontrollierte der Bauleiter der H GmbH, Herr O, die Baustelle. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die drei genannten Arbeitnehmer am Boden und waren gerade von der Pause gekommen. Bei der Kontrolle hatte L das Klettergeschirr noch nicht angehabt, dieses aber im Zuge der Kontrolle angelegt. Nach Abschluss der Kontrolle gingen die drei genannten Arbeitnehmer wieder ihrer Tätigkeit am Vordach nach.
4.9. I und J erhielten am 10. Jänner 2023 eine mündliche Schulung/Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Deutsch. Diese mündliche Unterweisung dauerte eine Stunde und beinhaltete insbesondere Ausführungen zur Helmpflicht, zur Sicherheitskleidung, zum Arbeiten in Höhen und Tiefen sowie zur Notwendigkeit der Verwendung von Klettergeschirr, zum Zwischensichern, aber auch zum Verhalten im Notfall. L erhielt eine solche Unterweisung am 16. August 2023.
L, I und J waren alle drei slowenischer Muttersprache. Deshalb wurde ihnen eine Übersetzung der Schulung/Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf einem Formular („Unterweisungsformular gemäß § 14 ASchG“) in ihrer Muttersprache ausgehändigt.
Bei jeder neuen Baustelle wurde den Arbeitnehmern ebenfalls ein „Unterweisungsformular gemäß § 14 ASchG“ auf Deutsch ausgehändigt. Dieses war von diesen zu unterschreiben.
Nachdem sich der Arbeitsunfall ereignet hatte, wurden die Sicherungseinrichtungen des Unternehmens überprüft. Zudem wurde neu eingeführt, dass die Arbeitnehmer nunmehr einmal jährlich an einer praktischen Schulung („Kletterschule“) teilnehmen müssen, in der das richtige Anlegen des Klettergeschirrs sowie die Verwendung des Sicherungsseils geübt wird. Dabei wird unter anderem das Einhängen in das Seilsicherungssystem und die Belastung des Seils praktisch demonstriert.
Die unternehmensinterne Evaluierung des Unfalls erfolgte nur rudimentär.
4.10. Sanktionen seitens der H GmbH im Falle von Verstößen gegen den Arbeitnehmerschutz wurden im Verfahren weder behauptet noch belegt.
5.1. Die Feststellungen zu Punkt 4.1. sind unstrittig. Sie konnten zweifelsfrei aufgrund der Einsichtnahme in das Firmenbuch getroffen werden. Darüber hinaus wurde die Eigenschaft als Geschäftsführer der H GmbH vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten, weshalb die Feststellung ohne Zweifel getroffen werden konnte.
5.2. Die Feststellungen zur Baustelle (Standort, Datum, Tätigkeiten – Pkt. 4.2.) ergaben sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorats für Bauarbeiten vom 24. November 2023. Auch der Beschwerdeführer gestand in seiner Stellungnahme vom 10. Jänner 2024 und seiner Rechtfertigung vom 9. Dezember 2024 die diesbezüglich festgestellten Umstände zu. Darüber hinaus bestätigten auch die Zeugen I, M, N und O den Standort der Baustelle. So führte der Zeuge I konkret den Standort der Baustelle inklusive der Adresse an (VH-Schrift S 3). Der Zeuge M führte aus, dass die Bauarbeiten beim Logistikzentrum K stattfanden (VH-Schrift S 11). Dessen Standort in *** befindet sich an der festgestellten Adresse. Die Zeugen N und O (VH-Schrift S 12-13) gaben an, dass die Baustelle beim Logistikzentrum in *** war, sodass in Zusammenschau kein Zweifel an der Adresse der Baustelle bestehen konnte. Dass an der besagten Baustelle L, I und J seitens der H GmbH beschäftigt waren, war unstrittig und ergab sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Aussagen der Zeugen I und J im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (VH-Schrift S 3, 8). Darüber hinaus bestätigte auch der Zeuge O bei seiner Vernehmung in glaubwürdiger Art und Weise, dass die drei genannten Arbeitnehmer von der H GmbH an der besagten Baustelle in *** beschäftigt gewesen waren (VH-Schrift S 13). Die Feststellung, wonach L der Partie- bzw. Schichtführer war, gründete sich auf der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Zeugen I in der mündlichen Verhandlung (VH-Schrift S 7) und wurde vom Zeugen J (VH-Schrift S 10) bestätigt.
5.3. Die Feststellungen zum genauen Auftrag der drei Arbeitnehmer (Pkt. 4.3.) ergab sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Zeugen I und J. Insbesondere der Zeuge I beschrieb bei seiner mündlichen Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht detailliert, welche Aufgaben die drei Arbeitnehmer auf der Baustelle in Zusammenhang mit dem Vordach auszuführen hatten (VH-Schrift S 3). Die Aufgabenaufteilung wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft bestritten. Der Beschwerdeführer führte zwar in seiner Beschwerde aus, dass L an einem Ort verunfallt sei, wo er keine Arbeiten zu verrichten gehabt hätte, gab aber nicht näher an, weshalb L an der Örtlichkeit, wo er gearbeitet hatte und bei welcher er letztlich auch abstürzte, nicht arbeiten hätte sollen. In seiner Rechtfertigung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich unter dem Vordach ein Gerüst befunden hätte, welches den Sturz abgefedert hätte, wenn er entsprechend seiner Arbeitsanweisung an der korrekten Stelle gearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer verweist mit dieser Aussage offensichtlich auf die Scheren-Hubarbeitsbühne. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Hebebühne so unter dem Vordach stehen müsste, dass die Montagearbeiten quasi über der Hebebühne durchgeführt werden, woraus er, den Schluss zog, dass L zu Unrecht an der Absturzstelle gearbeitet hätte, konnte nicht gefolgt werden. Letztlich erschien das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Gegenüberstellung mit den Aussagen der Zeugen I und J, als nicht besonders glaubhaft, weshalb dem nicht gefolgt werden konnte. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch weltfremd anzunehmen, dass die Arbeitnehmer lediglich an der Längsseite des Vordaches Montagearbeiten durchzuführen hätten, da andernfalls die Paneele bei der Wand nicht fixiert hätten werden können. Schon aus diesem Grund war das Vorbringen, wonach das Gerüst unter dem eigentlichen Arbeitsort hätte sein müssen, sowie daraus folgend, dass der Verunfallte weisungswidrig an der Absturzstelle gearbeitet hätte, als bloße Schutzbehauptung zu werten. Aus eben jenen Gründen ergab sich auch die Feststellung (Pkt. 4.4.), wonach L zulässigerweise in dem genannten Bereich arbeitete und es ihm seitens der H GmbH nicht untersagt worden war, dort zu arbeiten. Die Feststellung, wonach die Hebebühne an der Längsseite des Vordaches stand, ergab sich zweifelsfrei aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugen I und J (VH-Schrift S 3, 8). Die Höhe und Neigung des Vordaches ergaben sich aus den Angaben in der Anzeige des Arbeitsinspektorats vom 24. November 2023 und wurde nicht bestritten. Die Arbeitsorte des L und des I am Vordach ergaben sich aus den übereinstimmenden glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen I und J sowie insbesondere aus den von ihnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigten Markierungen auf der Beilage ./1.
5.4. Auf den im Akt liegenden von der Polizei am Tattag angefertigten Fotos war zweifelsfrei erkennbar, dass am Vordach keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht waren (Pkt. 4.5.). Dies wurde auch nicht behauptet – zur Hebebühne siehe oben.
5.5. Die Feststellung, wonach L und I ein Klettergeschirr und einen Sturzhelm trugen (Pkt. 4.6.), ergab sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen I im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VH-Schrift S 3-7) und steht auch mit den am Unfallsort angefertigten Fotos in Einklang (Beilage 1).
Die Feststellung, wonach am Dach ein (fixes) Seil angebracht war, an welchem wiederum jeweils ein Sicherungsseil für L und I eingehängt werden konnte, wobei das andere Ende des Sicherungsseil am Klettergeschirr anzubringen war, gründet sich auf der diesbezüglichen Aussage des Zeugen I in der mündlichen Verhandlung. Er schilderte detailliert, dass sich die beiden Arbeitnehmer zunächst mit ihrem persönlichen Sicherungsseil am Seil, welches am Hallendach fix angebracht war, einhängten (VH-Schrift S 3-4). Dies deckte sich mit der Aussage des Zeugen O, der angab, dass an der Baustelle lange Sicherungsseile verwendet wurden, welche einen Karabiner hatten, mit dem man sich auf dem am Dach angebrachten Sicherungsseil einhängt (VH-Schrift S 14). Die diesbezügliche Feststellung gründete sich darüber hinaus auch auf den Lichtbildern in den Beilagen ./4 und ./5, auf welchen die beiden Sicherungsseile, die von L und I verwendet wurden, am Dach erkennbar sind.
Die Feststellung, wonach sich am Seil, welches am Dach umlaufend angebracht gewesen war, alle fünf Meter eine Halterung befand, bei welcher man den Karabiner des Sicherungsseils aus- und anschließend wieder einhängen musste, um zum nächsten Seilabschnitt zu gelangen, ergab sich aus der Aussage des Zeugen I, der dies bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar schilderte (VH-Schrift S 3-4, Klarstellung S 5).
Dass die verwendeten Sicherheitsseile eine Länge von ca. 8 - 10 Metern hatten, wurde vom Zeugen I glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung beschrieben. Dem stand die Aussage des Zeugen O entgegen, welcher angab, dass die persönliche Schutzausrüstung der beiden Arbeitnehmer aus Sicherheitsseilen mit einer Länge von 15 Metern bestanden hätte. Jedoch war die Aussage des Zeugen I in diesem Zusammenhang als glaubwürdiger anzusehen, weil er, im Gegensatz zum Zeugen O, selbst mit dem gegenständlichen Seil gearbeitet hatte. Darüber hinaus scheint eine Seillänge von 15 Metern schon deshalb unrealistisch, da die Höhe des Vordaches, wie festgestellt, lediglich ca. 5,1 Meter betrug. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Sicherungsseil mehrere Meter von der Kante des Hallendaches entfernt mittels Karabiner am Dach befestigten Seil angebracht wurde, wäre bei einer Verwendung eines 15 Meter langen Sicherungsseiles die Absturzsicherung keinesfalls mehr gegeben gewesen.
5.6. Die Feststellung, wonach L gegen 10:20 Uhr bemerkte, dass er keine Schrauben mehr hatte (Pkt. 4.7.), ergab sich aus der Aussage des Zeugen I in Zusammenschau mit dem von der PI *** im Bericht vom 17. Oktober 2023 zu GZ: *** beschriebenen Unfallzeitpunkt. Der Zeuge I beschrieb glaubwürdig, dass der Verunfallte bemerkte, dass er keine Schrauben mehr hatte, und dass das Vordach schon fast fertig gewesen war, die Schrauben aber auf der anderen Seite des Daches gelegen waren (VH-Schrift S 4). Aus dieser Aussage ergab sich auch die Feststellungen, wonach die Schrauben weiter weg waren und das Sicherungsseil zu kurz gewesen wäre, der Verunfallte also zum fixierten Seil hätte gehen müssen und zumindest einen „Wechsel“ des Seilabschnitts durchführen hätte müssen. Dass L das Sicherungsseil abhängte und die Schrauben holte, ergab sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen I in der mündlichen Verhandlung. Die diesbezügliche Feststellung deckt sich auch mit der Tatsache, dass L, als er in der Folge am Boden aufschlug, kein Sicherungsseil trug. Hätte er sich davor im Zuge des Schraubenholens nicht abgehängt, wäre ein Aufprall am Boden in dieser Form nicht möglich gewesen. Dass sich L anschließend zu seinem Tätigkeitsplatz zurückbegab, aber das Sicherungsseil nicht an seinem Klettergeschirr festmachte, sowie, dass er in der Folge vom Vordach stürzte und auf dem darunterliegenden Betonstein-Pflasterbelag aufschlug, wobei er an den Verletzungsfolgen verstarb, ergab sich in Zusammenschau aus den Aussagen der Zeugen I und J sowie aus dem Bericht der PI *** vom 17. Oktober 2023 zu Zl. *** und war im Grunde unstrittig. Die Tatsache, dass der Verunfallte vom Dach stürzte und am Boden aufschlug, setzte letztlich das unterlassene Wiederanhängen des Sicherungsseils voraus. Die Feststellung, dass sich der Verunfallte an seinen Tätigkeitsort zurückbegab und von dort stürzte, ergab sich auch aus den von den Zeugen I und J angefertigten Skizzen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welche, wie bereits erwähnt, den Tätigkeitsort des Verunfallten übereinstimmend beschrieben. Da sich der Aufschlagsort direkt unter dem Tätigkeitsort des Verunfallten befand, wie dies auch die vom Zeugen I auf Beilage 1 angefertigte Markierung zeigt, konnte die diesbezügliche Feststellung getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist erneut auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der Verunfallte an einem Ort abstürzte, an welchem er „nichts zu suchen hatte“: Wie festgestellt, war der Tätigkeitsort des Verunfallten am Vordach in der Nähe der Hallenwand. Dort ist der Verunfallte auch nach den Feststellungen abgestürzt. Da sich die Scheren-Hubarbeitsbühne, nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen I und J, wie festgestellt, parallel zur Hallenwand – jedoch mit Abstand zu dieser, also an der Längsseite des Vordaches befand, war die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Scheren-Hubarbeitsbühne als Sicherung aufgestellt gewesen war, nicht als glaubwürdig zu betrachten, weshalb es sich bei der Behauptung, dass der Verunfallte nicht an seinem Tätigkeitsort arbeitete, als er abstürzte, um eine bloße Schutzbehauptung handelte.
5.7. Die Feststellungen zur Kontrolle um 10:00 Uhr (Pkt. 4.8.) ergaben sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen O im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in der er in nachvollziehbarer Weise beschrieb, wie die Kontrolle durchgeführt wurde und welche Umstände ihm dabei aufgefallen waren. Insbesondere der Umstand, dass L zum Zeitpunkt der Kontrolle zunächst kein Sicherheitsgeschirr getragen hatte und dies erst im Zuge der Kontrolle anlegte, erwies sich als besonders glaubwürdig. Da keine gegenteiligen Angaben im Rahmen des Verfahrens gemacht wurden und die Kontrolle selbst vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, konnte die Feststellung ohne weitere Abwägungen getroffen werden.
5.8. Die Feststellung, wonach L, I und J alle slowenischer Muttersprache waren (Pkt. 4.9.), war unstrittig und ergab sich aus der Vernehmung der Zeugen I und J. Die Feststellungen zur Schulung/Unterweisung, deren Umstände sowie die jeweiligen Termine ergaben sich aus den vorgelegten Unterweisungsformularen nach § 14 ASchG und den glaubhaften Aussagen der Zeugen O, I und J, welche die diesbezüglichen Schulungen übereinstimmend beschrieben. Unklar blieb zunächst, was die Zeugen I und J damit meinten, dass die Schulung/Unterweisung im Jänner „in slowenischer Sprache“ erfolgte (VH-Schrift 6, 9). Dies konnte jedoch der Zeuge O, der solche Schulungen durchführt, nachvollziehbar klarstellen, als er angab, dass die Schulung zwar auf Deutsch stattfand, jedoch dazu ein Unterweisungsformular in der Muttersprache der Arbeitnehmer ausgegeben wurde. Dass an der Baustelle ebenfalls ein „Unterweisungsformular gemäß § 14 ASchG“ auf Deutsch ausgehändigt und unterschrieben wurde, ergab sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen J im Rahmen der mündlichen Verhandlung („Das Formular, das wir an der Baustelle unterschreiben müssen, ist in Deutsch.“ VH-Schrift S 9). Dies bestätigte der Zeuge auch nach mehrfacher Nachfrage des Beschwerdeführervertreters. Der Zeuge O traf zwar eine gegenteilige Aussage („Bei jeder Baustelle wird zu Beginn eine Unterweisung, nämlich das gleiche Formular, noch einmal an die Arbeitnehmer ausgegeben. Dies in der jeweiligen Landessprache. Und das haben sie dann zu unterschreiben.“; VH-Schrift S 15). Allerdings geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Zeuge O den theoretischen Ablauf schilderte und weniger die – hier relevante – tatsächliche praktische Handhabung. Zudem wurde ein Formular in slowenischer Sprache, welches eine Unterschrift mit Datum samt Hinweis auf die verfahrensgegenständliche Baustelle aufweist, nicht vorgelegt.
Die Feststellungen zur Einführung der praktischen Schulung („Kletterschule“) konnten auf die diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen J und O gestützt werden (VH-Schrift S 8, 15).
Dass die unternehmensinterne Evaluierung des Unfalls bloß rudimentär erfolgte, schließt das Landesverwaltungsgericht aus der mit der AUVA durchgeführten Unfallerhebung (AS 305). Nach dieser wurde der Unfall am 27. Februar 2024 durch drei von der H GmbH namhaft gemachte Personen, nämlich dem Projektleiter Herrn Q, der Sicherheitsvertrauensperson Herrn R, sowie der externen Baustellenkoordinatorin Frau S, sowie durch zwei Organen der AUVA nacherhoben. Der im Rahmen dieser Unfallerhebung geschilderte Unfallhergang stimmt jedoch nicht mit dem tatsächlichen – wie oben festgestellten – Unfallhergang überein. So hat das gegenständliche Beweisverfahren, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ergeben, dass es nicht stimmt, dass sich zum Unfallszeitpunkt zwei Personen in der Scheren-Hubarbeitsbühne und eine Person (der Verunfallte) am Vordach befunden hätte. Weiters ist es unrichtig, dass der Verunfallte „über die Traufenkante“ des Vordachs gestürzt wäre. Diese Fehler deuten auf eine bloß rudimentäre Auseinandersetzung der H GmbH mit dem Unfallhergang hin, da dieser sonst richtig wiedergegeben worden wäre.
5.9. Die Feststellung, wonach Sanktionen im Falle von Verstößen gegen den Arbeitnehmerschutz im Verfahren weder behauptet noch belegt wurden, ergab sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Eingaben des Beschwerdeführers und seiner Verantwortung in der Verhandlung.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
„9. Abschnitt
Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften
[…]
Bauarbeiten
§ 118. […]
(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. […]
Schlußbestimmungen
[…]
Strafbestimmungen
§ 130.
[…]
(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder
2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung lauten auszugsweise wie folgt:
„Absturzgefahr
§ 7.
(1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.
(2) Absturzgefahr liegt vor:
1. bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
2. an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,
3. an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
4. an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
(3) Müssen zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn
1. der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführenden Arbeiten ist und
2. die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind.
(5) Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können
1. bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer Absturzhöhe von 7,00 m,
2. bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m
Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz entfallen. Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.
Absturzsicherungen
§ 8.
(1) Geeignete Absturzsicherungen sind
1. tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen oder
2. Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00 m und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen.
(2) Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, dass sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden. Die Befestigungselemente für Wehren, wie Steher, müssen den einwirkenden Kräften durch belastete Brust-, Mittel- und Fußwehren sicher standhalten.
(2a) Die Oberkante von Brustwehren muss in voller Länge mindestens 1,00 m über der Standfläche liegen. Brust- und Mittelwehren müssen für eine waagrecht oder senkrecht nach oben gerichtete Kraft von 0,30 kN sowie eine senkrecht nach unten gerichtete Kraft von mindestens 1,25 kN (dies als außerordentlicher Lastfall), ansetzend jeweils an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein. Sofern Brust- und Mittelwehren aus Brettern verwendet werden, müssen diese einen Mindestquerschnitt von 15 x 2,4 cm aufweisen.
(2b) Die Oberkante von Fußwehren muss mindestens 15 cm über der Standfläche liegen. Die Unterkante muss möglichst dicht mit der Standfläche abschließen. Fußwehren müssen für eine waagrecht gerichtete Kraft von mindestens 0,15 kN, ansetzend an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein.
(2c) Mittelwehren müssen zwischen Brustwehren und Fußwehren derart angebracht werden, dass die lichten Abstände zwischen den Wehren nicht mehr als 47 cm betragen.
(3) Ketten dürfen als Wehren nicht verwendet werden. Seile als Wehren sind nur im Stahlbau sowie im Turm- und Schornsteinbau zulässig. Werden dabei zur Augenausbildung Backenzahnklemmen verwendet, sind mindestens drei Backenzahnklemmen anzuordnen, wobei die Klemmbacken jeweils am auf Zug beanspruchten Teil des Seiles anzuordnen sind.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 gilt bei Fensteröffnungen ein Parapet mit einer Höhe von mindestens 85 cm als geeignete Absturzsicherung.
(5) Auf auswärtigen Arbeitsstellen gelten abweichend von Abs. 1 Z 2 auch Umwehrungen als ausreichend, die dem § 11 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
Abgrenzungen
§ 9.
(1) Anstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.
(2) Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20 ° Neigung zulässig.
(3) Abgrenzungen sind anzuordnen
1. bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia,
2. in den übrigen Fällen in einem Abstand von ca. 2 m zur Absturzkante.
(4) Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein.
(5) Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2 und 2a betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.
Schutzeinrichtungen
§ 10.
(1) Können Absturzsicherungen nach § 8 oder Abgrenzungen nach § 9 aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien vorhanden sein, wie Fanggerüste (§ 59) oder Auffangnetze, sowie bei Dächern Dachfanggerüste oder Dachschutzblenden (§ 88).
(2) Auffangnetze müssen an tragfähigen Konstruktionen befestigt sein. Die Maschenweite von Auffangnetzen darf nicht mehr als 10 cm betragen. Auffangnetze müssen möglichst dicht unterhalb des absturzgefährlichen Arbeitsplatzes angebracht sein, wobei der Netzrand nicht tiefer als 6,00 m unter den absturzgefährlichen Arbeitsplätzen liegen darf. Die Netzränder müssen die absturzgefährlichen Arbeitsplätze waagrecht gemessen um mindestens zwei Drittel jenes Abstandes überragen, um den der Netzrand lotrecht unterhalb der absturzgefährlichen Arbeitsplätze liegt, mindestens aber um 1,50 m. Das Auffangnetz ist derart aufzuhängen, daß zwischen dem Netz und darunterliegenden festen Gegenständen ein ausreichend großer Sicherheitsabstand vorhanden ist, wobei auf den Durchhang Bedacht zu nehmen ist.
Arbeiten auf Dächern
Allgemeines
§ 87
[…]
(2) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 ° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.
[…]“
7.1. Der objektive Tatbestand des zur Last gelegten Deliktes besteht darin, dass bei Arbeiten auf einer Fläche mit einer Neigung bis zu 20 ° und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m keine Absturzsicherungen, keine Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden gewesen waren. Diese können nach § 7 Abs. 4 BauV entfallen, sofern der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführenden Arbeiten ist und die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind.
Im konkreten Fall wurde der Arbeitnehmer I mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen den Absturz gesichert. Bis zum Abhängen des Sicherungsseils galt dies auch für L. In dem Moment allerdings, in welchem sich L abhängte, um die Schrauben vom anderen Ende des Daches zu holen, war der objektive Tatbestand des Deliktes bereits verwirklich. Denn zu diesem Zeitpunkt wurden trotz der Tatsache, dass auf einer Fläche mit einer Neigung bis zu 20 ° und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m Arbeiten durchgeführt wurden, keine der in § 87 Abs. 2 iVm §§ 7 bis 10 BauV geforderten Schutzmaßnahmen eingehalten.
7.2. Die H GmbH war die Arbeitgeberin des L. Ihr oblag daher die Einhaltung der Bestimmungen des ASchG sowie der BauV. Strafrechtlich verantwortlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind, sofern nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, ihre zur Vertretung nach außen berufenen Personen. Da seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht wurde, dass verantwortliche Beauftragte bestellt wurden, ist der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.
7.3. Bei der Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist (VwGH 23.4.2003, Zl. 98/08/0270). Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
7.4. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hätte, weshalb ihm kein Verschulden, insbesondere auch kein fahrlässiges Verhalten, vorgeworfen werden könne.
7.5. Aus der umfassenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden folgende Leitlinien zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes dargestellt:
7.6. Der Arbeitgeber hat im Bereich des Arbeitnehmerschutzes für die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zu sorgen, wobei dieses Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 06.10.2024, Ra 2024/02/0190 mHa VwGH 12.11.2019, Ra 2019/02/0166; VwGH 19.06.2024, Ra 2024/02/0103). Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt, und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. VwGH 07.11.2023, Ra 2023/02/0176 mHa VwGH 13.04.2016, Ra 2016/02/0051). Schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhält, entlastet den Arbeitgeber nicht (vgl. VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0068).
7.7. Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179 mHa VwGH 23.11.2009, 2008/03/0176).
7.8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ nicht ausreichend, wenn auf einzelnen Baustellen Bauleiter bzw. Vorarbeiter und Poliere für die Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind bzw. vom verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen mindestens wöchentliche Kontrollen durchgeführt werden; ferner ist auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend (vgl. VwGH 26.02.2010, 2009/02/0302, mwN).
7.9. Was die vom Beschwerdeführer angeführte „Eigenverantwortlichkeit“ des Arbeitnehmers anlangt, so genügt der Hinweis, dass der Arbeitgeber nach § 155 BauV für die Einhaltung der BauV verantwortlich ist (vgl. VwGH 11.08.2006, 2005/02/0224). Auch § 156 BauV (betreffend Pflichten der Arbeitnehmer) ändert daran nichts, weil das vom Arbeitgeber einzurichtende (wirksame) Kontrollsystem gerade im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 30.04.2007, 2006/02/0034, mwN).
7.10. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass nicht vorhersehbare Augenblickentscheidungen durch kein Kontrollsystem und keine laufende Überwachung zu verhindern seien, ist ihm die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach sich ein Verantwortlicher nicht auf auch noch so ausreichend routinierte und langjährige Mitarbeiter verlassen darf, zumal auch diesen eigenmächtige Handlungen zu unterstellen sind. Gerade Routine führt im Arbeitsleben auch öfter zu unüberlegten Handlungen von Arbeitnehmern bzw. zu sogenannten „Kurzschlusshandlungen“, die als Folge weisungswidrigen Verhaltens eine hohe Gefahr für Arbeitsunfälle in sich bergen (vgl. LVwG NÖ 31.03.2025, LVwG-S-2070/001-2024).
7.11. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens dahingehend, dass schon allein durch die „Unterweisungen“ den Bestimmungen des ASchG entsprochen worden wäre, ist auszuführen, dass allein die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen jedenfalls nicht ausreichend ist, um ein wirksames Kontrollsystem zu etablieren. Es handelt sich dabei ohnedies um eine gesetzlich vorgesehene Unterweisung.
7.12. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, welche konkreten Maßnahmen zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften im konkreten Fall gesetzt wurden und wie ein von ihm eingerichtetes Kontrollsystem und Maßnahmensystem auf der konkreten Baustelle funktioniert haben soll. Dazu wäre die Angabe erforderlich gewesen, welche Personen an der verfahrensgegenständlichen Baustelle zur Tatzeit vom Beschuldigten mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften betraut waren, welche einschlägigen Anordnungen er diesen Personen gegeben hat und auf welche Weise er diese auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw. die Befolgung der ihnen erteilten Weisungen überwacht hat (in diesem Sinn vgl. VwGH 29.06.2011, 2007/02/0358, mwH).
7.13. Obgleich mit O eine Person genannt wurde, welche an der verfahrensgegenständlichen Baustelle kurz vor dem Tatzeitpunkt vom Beschuldigten mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften betraut war, wurde nicht ausgeführt, welche einschlägigen Anordnungen der Beschwerdeführer dieser Person gegeben hat und auf welche Weise er den Verunfallten auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben bzw. die Befolgung der erteilten Weisungen überwacht hat (vgl. unter vielen VwGH 27.01.1995, 94/02/0381).
7.14. Überdies fehlt es hier an einer klaren (schriftlichen) Dokumentation des Kontrollsystems. Dazu gehört z.B., dass Verstöße dokumentiert werden und dass es im Voraus festgelegte Konsequenzen für den Fall eines Verstoßes gibt. Es war im Übrigen auch nicht zu ersehen oder wurde behauptet, dass die zum Unfallzeitpunkt nur kurz zurückliegenden Verstöße (siehe die Vormerkung der BH KR, Zl. ***, aus dem Jahr 2023 – AS 29) zu erkennbaren Verbesserungen im Kontrollsystem der H GmbH geführt hätten (vgl. nochmals VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179). Allerdings wurde zumindest nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall die praktische Handhabung des Klettergeschirrs und des Sicherungsseils geschult („Kletterschule“) und zu einem festen jährlichen Schulungsbestandteil erklärt.
7.15. In einer Gesamtschau liegt im vorliegenden Fall kein ausreichendes Kontrollsystem vor, weshalb auch der subjektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung eindeutig erfüllt wurde.
8.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
8.2. Bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Übertretung ist nach § 130 Abs. 5 AschG eine Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro (erster Strafsatz), im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro (zweiter Strafsatz), zu verhängen. Die Ersatzfreiheitstrafe beträgt bis zu zwei Wochen. Da ein Wiederholungsfall vorliegt (vgl. das Straferkenntnis der BH KR vom 12.1.2023, Zl. ***, wegen Übertretung des § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG iVm § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 87 Abs. 2 BauV iVm § 7 bis 10 BauV, rk 14.2.2023 – AS 29), kam der zweite Strafsatz zur Anwendung, wobei die belangte Behörde eine Strafe in Höhe von 5.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 99 Stunden) verhängt hat. Damit hat sie den gesetzlichen Strafrahmen zu ca. 30 % ausgenutzt.
8.3. Zweck der übertretenen Bestimmung ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Diesem Schutzzweck kommt höchste Bedeutung zu. Er wurde durch die gegebene Absturzhöhe und die schweren Folgen des Unfalls (Tod des Arbeitnehmers) wesentlich verletzt.
8.4. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sein Verschulden kann nicht als bloß gering eingestuft werden; insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass die Verwirklichung des Tatbestands nur schwer hätte vermieden werden können.
8.5. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3.000 Euro bis 3.500 Euro. Er hat keine Sorgepflichten. Er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in *** und Alleineigentümer der H GmbH.
8.6. Mildernd waren keine Umstände zu berücksichtigen. Erschwerend waren die schweren Folgen des strafbaren Verhaltens (Tod des Arbeitnehmers) zu werten.
8.7. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt nicht in Betracht. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist (vgl. VwGH 20.11.2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG („Beraten statt Strafen“) schon allein aufgrund der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht vorliegen. Die außerordentliche Strafmilderung des § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber den Erschwerungsgründen nicht vorliegt.
8.8. Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungskriterien war die verhängte Strafe (und Ersatzfreiheitsstrafe) als tat- und schuldangemessen, den persönlichen Verhältnissen adäquat und aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich anzusehen. Aus alledem folgt, dass die Beschwerde sowohl im Hinblick auf den Schuldspruch als auch auf den Strafausspruch als unbegründet abzuweisen war.
9.1. Zum Verfahrenskostenbeitrag (Spruchpunkt 2):
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer einen Beitrag in der Höhe von 1.000 Euro als Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
9.2. Zu den Barauslagen (Spruchpunkt 3):
Zur Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde eine nichtamtliche Dolmetscherin für die slowenische Sprache zur Einvernahme der beiden Zeugen beigezogen. Da der Beschwerdeführer nicht obsiegte, war ihm der Ersatz der Barauslagen (Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers) aufzuerlegen. Die der Dolmetscherin zustehende Gebühr wurde mit Beschluss bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Land Niederösterreich sind somit Barauslagen im Sinne des Gesetzes entstanden (vgl. etwa VwGH 11.10.1994, 93/05/0027) und es sind Dolmetscherkosten für die Einvernahme von Zeugen dem Bestraften aufzuerlegen (vgl. etwa Rosenkranz, in Umberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg], VwGVG, Rz 12 zu § 52 VwGVG; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Rz 13 zu § 52 VwGVG [Stand 1.7.2023, rdb.at]; Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts12, Rz 1253; vgl. weiters auch VwGH 23.5.2013, 2013/09/0033). Der Beschwerdeführer hat Barauslagen für die zur Verhandlung beigezogene nichtamtlichen Dolmetscher binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (§ 52 Abs. 3 erster Satz VwGVG).
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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