projekte
LVwG-S-1600/001-2025•LVwG N LVwG-S-1600/001-2025
LVwG-S-1600/001-2025Landesverwaltungsgericht16.03.2026
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Sicherheits- und Gesundheitsschutz; Gefahrenverhütung; notwendige Schutzmaßnahmen; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Amtsbeschwerde des Arbeitsinspektorats ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07. August 2025, Zl. ***, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) iVm dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), mitbeteiligte Partei: A als Beschuldigter, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwält:innen GmbH, ***, ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass A, ***, ***, folgender Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe verhängt wird:
„Sie haben es als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft als Arbeitgeberin zu verantworten, dass am 06.04.2023 in der Arbeitsstätte der D GmbH, ***, ***, der Arbeitnehmer C, geb. , im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Rollenwechsel an der Trennmaschine *** () im Walzwerk *** beschäftigt war. Dabei konnte er seine Hand auf der Abwicklerseite in einer Höhe von ca. 2,00 m auf einer Traverse oberhalb der Schutztüre ablegen. Durch das automatische Zurückfahren der Ausfahrschienen von der Parkposition bei der Aufwicklung in Richtung Schutztüre auf der Abwicklerseite entstand zwischen Traverse und Ausfahrschiene eine ungeschützte Quetschstelle (Spaltweite von ca. 5 mm). Es waren keine geeigneten Schutzeinrichtungen oder geeigneten Maßnahmen vorhanden, sodass der Arbeitnehmer durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen dieses programmgesteuerten Arbeitsmittels gefährdet war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 24 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 idF BGBl. II Nr. 164/2000 iVm § 130 Abs. 1 Z 16 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 erster Strafsatz ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017 eine Geldstrafe in der Höhe von 166,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit: 6 Stunden) verhängt.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Strafbetrag in Höhe von 166,00 Euro ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 erstattete das Arbeitsinspektorat *** (in der Folge: beschwerdeführende Partei) eine Strafanzeige gemäß § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) betreffend eine Übertretung nach der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) am 06. April 2023 in der Arbeitsstätte der D GmbH (in der Folge: Gesellschaft).
1.2. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 10. Juli 2023, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschuldigter) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 06.04.2023
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma D GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Arbeitgeber folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:
Die Arbeitsinspektorin Frau E hat bei einer Überprüfung festgestellt, dass am 06.04.2023 in der Arbeitsstätte der D GmbH, ***, ***,
der Arbeitnehmer C, geb. , im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Rollenwechsel an der Trennmaschine *** () im Walzwerk *** beschäftigt war. Dabei konnte er seine Hand auf der Abwicklerseite in einer Höhe von ca. 2,00 m auf einer Traverse oberhalb der Schutztüre ablegen. Durch das automatische Zurückfahren der Ausfahrschienen von der Parkposition bei der Aufwicklung in Richtung Schutztüre auf der Abwicklerseite entstand zwischen Traverse und Ausfahrschiene eine ungeschützte Quetschstelle (Spaltweite von 5 mm). Es waren keine geeigneten Schutzeinrichtungen oder geeigneten Maßnahmen vorhanden, sodass der Arbeitnehmer durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen dieses programmgesteuerten Arbeitsmittels gefährdet war.
Dadurch wurde § 24 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, übertreten, wonach durch geeignete Schutzeinrichtungen und geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 24 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 idF. BGBl. II Nr. 164/2000
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe
von
Gemäß
€ 600,00
24 Stunden
§ 130 Abs. 1 Z. 16
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG),
BGBl. Nr. 450/1994 idF. BGBl. I Nr.
126/2017“
1.3. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 25. Juli 2023 (rechtzeitig) Einspruch.
1.4. Infolge einer Aufforderung zur Rechtfertigung erstattete der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 01. September 2023 eine Stellungnahme (Rechtfertigung), in der zusammengefasst wie folgt vorgebracht wird:
Im Betrieb der Gesellschaft sei ein effektives und wirksames Kontrollsystem etabliert, das Arbeitsunfälle effektiv verhindern könne bzw. im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lasse, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet sei. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hätten im Unternehmen höchste Priorität und werde ein zertifiziertes und international anerkanntes Arbeitssicherheits- und Gesundheitsmanagementsystem nach ISO 45001 unterhalten.
Im Sinne dieses hohen Anspruchs habe die Gesellschaft die F GmbH, ein auf Maschinensicherheit spezialisiertes Unternehmen, damit beauftragt, den Bau eines Oberflächeninspektionsgerätes an der *** sicherheitstechnisch zu begleiten. Dieser Auftrag habe beinhaltet, alle im Zuge dieses Projekts entstehenden Gefahren aufzuzeigen und entsprechende Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen. Die Dokumentation der beschriebenen Gefahrenevaluierung einschließlich der Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen sei in einer sogenannten Maßnahmenliste erfolgt. Diese Form der Dokumentation stelle sicher, dass kontrolliert werden könne, ob sämtliche identifizierten Gefahrenbereiche beseitigt worden seien. Der Beschuldigte habe in allen Fällen dafür Sorge getragen, dass sämtliche Maßnahmen bzw. Vorschläge und identifizierten Gefahren der Maßnahmenliste hinsichtlich des Oberflächeninspektionssystems für die ***, die seitens der F GmbH aufgezeigt worden seien, genauestens und rasch umgesetzt bzw. beseitigt worden seien.
Darüber hinaus sei im Unternehmen der Gesellschaft ein umfassendes Schulungssystem etabliert. Dieses betreffe sowohl neue Arbeitnehmer als auch bestehende Arbeitnehmer, die regelmäßig Sicherheitsschulungen unterzogen würden. Dabei handle es sich um ein jährlich wiederkehrendes Schulungsprogramm, das von allgemein gültigen Sicherheitsthemen bis hin zu speziellen Sicherheitsunterweisungen für bestimmte Tätigkeiten und Aufgaben reiche. Die Schulungen würden sowohl online als auch im persönlichen Kontakt durchgeführt werden. Zusätzlich verfüge die Gesellschaft über ein internes Auditsystem, in dessen Rahmen Sicherheitsrundgänge durch das obere Management – auch in Anwesenheit des Beschuldigten –, Audits durch die Sicherheitsabteilung sowie Selbstaudits durch die Führungskräfte in den einzelnen Abteilungen durchgeführt würden. Es gebe sogenannte Nachhaltigkeitschecks zur Festigung der Inhalte des „Null-Unfall-Kultur-Programms“, insbesondere hinsichtlich „sicheren Verhaltens“ (Themen: Wahrnehmung von Gefahren, Prüfung von Routinetätigkeiten, gefährliche Tätigkeiten bzw. Bewegungen sowie sicheres Gehen). Es erfolgen ein monatlicher Nachhaltigkeitscheck durch den Abteilungsleiter sowie 14-tägige Nachhaltigkeitschecks durch die Vorarbeiter. Die Abteilungsleiter würden darüber hinaus vierteljährlich Selbstaudits durchführen. Zusätzlich werde jede Abteilung durch abteilungsfremde Fach- bzw. Führungskräfte überprüft, wobei halbjährlich interne Audits durch die Sicherheitsabteilung der Gesellschaft erfolgen würden. Die Nichteinhaltung von entsprechenden Weisungen werde im Unternehmen sanktioniert. Bei fortlaufenden Verstößen würden – nach Evaluierung im Einzelfall – in der Regel zunächst zwei mündliche und eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen, danach erfolge eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vier Eskalationsstufen).
Das in Rede stehende Unglücksereignis habe trotz des eingerichteten wirksamen Kontrollsystems unter Einbindung einer auf Arbeitssicherheit spezialisierten Firma nicht verhindert werden können. Die Stelle an der Maschine, an der sich der Unfall des Mitarbeiters ereignet habe, sei vor dem Arbeitsunfall seitens der F GmbH nicht in die Maßnahmenliste aufgenommen worden. Der Beschuldigte habe alles dafür getan, um Arbeitsunfälle zu vermeiden; die konkrete Gefahrenstelle sei für ihn nicht erkennbar gewesen, zumal sie auch durch die auf Arbeitssicherheit spezialisierte F GmbH nicht erkannt worden sei, obwohl diese eine akribische und umfassende Begutachtung und Kontrolle der Maschine vorgenommen habe.
Der Beschuldigte habe überdies nach dem Arbeitsunfall umgehend reagiert und als Sofortmaßnahme die Errichtung einer Schutzvorrichtung veranlasst und damit die Gefahrenstelle beseitigt.
Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass sich der Arbeitsunfall im Verantwortungsbereich des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers der Gesellschaft ereignet habe, weshalb eine Verwaltungsstrafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten grundsätzlich ausscheide.
1.5. Mit Eingabe vom 13. November 2023 teilte der Beschuldigte mit, dass das in Bezug auf den Arbeitsunfall eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei.
Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens sowie des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens sei derselbe Vorwurf gewesen. Das vorgeworfene Fehlen geeigneter Schutzeinrichtungen und geeigneter Maßnahmen nach § 24 AM-VO stelle ein zentrales Tatbestandselement der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne des StGB dar. Mit der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Tatbestandselementen erfolgt, weshalb keine unterschiedlichen Straftatbestände vorliegen würden, die sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher einzustellen.
1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07. August 2025, Zl. ***, wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Übertretung nach § 24 Abs. 1 AM-VO (vgl. Punkt 1.2.) gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das gerichtliche Strafverfahren gegen den zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft gemäß § 190 Z 2 StGB eingestellt worden sei, da ein objektiver Sorgfaltsverstoß nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen worden sei. Diesem Verfahren sei dasselbe Tatsachensubstrat wie dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegen, wenngleich das Strafverfahren nicht gegen den Beschuldigten geführt worden sei. Der Beschuldigte habe in seiner Eingabe vom 01. September 2023 ein wirksames, effektives Kontrollsystem dargelegt.
Gegen diesen Einstellungsbescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Arbeitsinspektorates ***, mit der die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt wird, dass über den Beschuldigten eine Strafe in Höhe von 600,00 Euro wegen der Übertretung gemäß § 24 Abs. 1 AM-VO verhängt werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das Vorliegen eines Einstellungsgrundes nach § 45 VStG zu Unrecht angenommen habe.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. In Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung erstattete der Beschuldigte mit Eingabe vom 04. Februar 2026 eine Stellungnahme zur Amtsbeschwerde, in der die Einvernahme des G (Sicherheitsfachkraft der Gesellschaft) sowie des H (Geschäftsführer der F GmbH) als Zeugen beantragt wurde.
In einem wurde vorgebracht, dass das von der Staatsanwaltschaft *** eingeleitete Ermittlungsverfahren, in welchem ausschließlich der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft als Beschuldigter geführt worden sei, gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, weil ein objektiver Sorgfaltsverstoß nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Aufgrund der daraus resultierenden Sperrwirkung sei das gegen den zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt worden. Wenngleich die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens allein den zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer betroffen habe, sei damit der gesamte Sachverhalt strafrechtlich geprüft worden. Auch wenn gegen den Beschuldigten formell kein eigenes Strafverfahren geführt worden sei, müsse dennoch auch in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren eine Einstellung erfolgen. Der Beschuldigte könne nicht schlechter gestellt werden, weil die Staatsanwaltschaft *** – aus welchen Gründen auch immer – lediglich gegen den zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer, nicht jedoch gegen den Beschuldigten selbst, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und eingestellt habe. Zudem habe sich die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nicht im Verantwortungsbereich des Beschuldigten ereignet.
Im Übrigen wurde ein umfassendes Vorbringen zum Vorliegen eines effektiven und wirksamen Kontrollsystems erstattet, dies insbesondere durch die Beauftragung der F GmbH, als ein auf Maschinensicherheit spezialisiertes Unternehmen, mit der sicherheitstechnischen Begleitung der Planung und des Einbaus des Oberflächeninspektionsgerätes an der *** sowie durch die Einrichtung eines umfassenden Schulungs- und Auditsystems im Unternehmen (vgl. oben Punkt 1.4.).
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde am 12. Februar 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei (Arbeitsinspektorat) und der Beschuldigte mit seiner Rechtsvertretung teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) die Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, durch die Einvernahme des Beschuldigten sowie des G (Sicherheitsfachkraft in der Gesellschaft) sowie des C (verunfallter Arbeitnehmer) als Zeugen; der vom Beschuldigten beantragte Zeuge H (Geschäftsführer der F GmbH) erschien (entschuldigt) nicht.
Nach Aufnahme der Zeugenbeweise wurde dem Beschuldigten eine Frist zur Bekanntgabe gesetzt, ob die beantragte Einvernahme des (entschuldigt nicht erschienen) Zeugen H aufrechterhalten sowie eine in Aussicht gestellte Beantragung einer weiteren Zeugin erfolgen werde. Zudem sagte der Beschuldigte zu, innerhalb der gesetzten Frist Nachweise über „Vor-Ort-Kontrollen“ durch die F GmbH im Jahr 2022 sowie den Schulungsnachweis des verunfallten Arbeitnehmers für die Verwendung der Maschine nach Einbau des Oberflächeninspektionsgerätes im Jahr 2022 vorzulegen.
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurden in der Verhandlung im Hinblick die konkreten Umstände des vorliegenden Falles ausdrücklich ausgeführt, sich mit der Verhängung einer Strafe in Höhe der Mindeststrafe einverstanden zu erklären.
3.3. Der Beschuldigte teilte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 25. Februar 2026 „zur Vermeidung weiterer wirtschaftlicher Aufwände im Sinne der Erörterung der Angelegenheit zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit, dass das Vorliegen des subjektiven und objektiven Tatbestands anerkannt wird. Auf eine Fortsetzung des Verfahrens sowie auf eine weitere Ladung der beantragten Zeugen wird ausgehend davon verzichtet.“ Weitere Belege wurden nicht vorgelegt.
3.4. Seitens der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 25. Februar 2026 und 27. Februar 2026 auf die Fortsetzung der Verhandlung verzichtet.
4.1. Der Beschuldigte war zum angelasteten Tatzeitpunkt im Jahr 2023 (06.04.2023) zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt (vertretungsberechtigt seit 21.09.2016; Funktion im Firmenbuch mit Eintragung vom 14.03.2024 gelöscht). Neben dem Beschwerdeführer war am angelasteten Tattag eine weitere Person (I) zum handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt. Die Gesellschaft ist führende Herstellerin von aluminiumbasierten Verpackungslösungen für die Nahrungsmittel- und Pharmaindustrie (etwa Joghurtdeckel oder Blisterstreifen) und beschäftigt rund 1.000 Mitarbeiter. Gemäß der internen Ressortverteilung war der Beschuldigte für die Bereiche Finanzen und Controlling, der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer (I) für die Produktion zuständig. Die Bestellung eines verantwortlichen Vertretungsorgans gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz oder eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG (iVm § 23 des Arbeitsinspektionsgesetzes – ArbIG) lag nicht vor.
4.2. Die verunfallte Person (C, geboren am ***) ist seit dem Jahr 2006 (und bis dato) Arbeitnehmer der Gesellschaft und seit dem Jahr 2023 als Vorarbeiter im Walzwerk der Gesellschaft tätig. Die verunfallte Person unterstand am angelasteten Tattag dem Schichtleiter, dieser dem Abteilungsleiter des Walzwerks, dieser wiederum dem Bereichsleiter der Produktion, welcher wiederum der Geschäftsführung unterstellt gewesen ist (wofür intern der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer I zuständig war).
4.3. Die Trennmaschine *** der Firma J wurde von der Gesellschaft mit einer CE-Kennzeichnung nach der Maschinenrichtlinie 98/37/EG zugekauft. Die Maschine wurde 2006 in Verkehr gebracht; der Einbau der Maschine in das Walzwerk *** fand im Jahr 2019 statt. Die Trennmaschine wird über eine speicherprogrammierte Steuerung betrieben, wobei nach Zuführung des Materials – konkret eine Rolle doppelt aufgewickelte Aluminiumfolie – ein vorgegebenes automatisches Programm abläuft. Während der Programmausführung ist ein Eingriff in die Maschine durch Arbeitnehmer nicht vorgesehen.
Die Maschine dient der Trennung doppelt gewickelter Aluminiumfolie und gliedert sich in einen „Abwickelbereich“ und einen „Aufwickelbereich“. Im Abwickelbereich wird vor Start des Programms eine doppelt gewickelte Rolle eingesetzt, die im Zuge des programmgesteuerten Separierungsprozesses getrennt wird. Nach Abschluss dieses Prozesses werden im Aufwickelbereich zwei einlagige Rollen aufgewickelt.
4.4. Die Gesellschaft traf im Jahr 2022 die Entscheidung, die Trennmaschine *** mit einem optischen Oberflächenerkennungssystem (Oberflächeninspektionssystem) auszustatten. Dabei handelt es sich um ein Bilderkennungssystem zur Beurteilung der Aluminiumoberflächen bzw. zur Beurteilung der Qualität dieser Oberflächen. Zu diesem Zweck wurde die F GmbH beauftragt, den Umbau der Maschine (beginnend von der Planung bis zur sicherheitstechnischen Beurteilung nach dem Umbau) zu begleiten. Bei der F GmbH handelt es um ein auf Maschinensicherheit spezialisiertes Unternehmen, das regelmäßig von der Gesellschaft für sicherheitstechnische Beurteilungen herangezogen wurde. Bereits im Zuge der Planungsarbeiten zum Einbau des Oberflächenerkennungssystems wurde aus Gründen der Bedienerfreundlichkeit beschlossen, die Schutztüre zum Zutritt in die Maschine anders als bisher auszugestalten; diese sollte nunmehr seitlich verschiebbar (und nicht mehr nach unten öffnend) in die Maschine eingebaut werden. Die konkreten Planungsarbeiten und letztlich der Umbau der Maschine (wobei eben auch die Änderung der Schutztür vorgenommen wurde) wurden durch (dritte) Fachfirmen vorgenommen. Nach Abschluss der Umbauarbeiten, die an einem Wochenende im Juli 2022 stattfanden, wurde die Maschine nach (interner, nicht dokumentierter) Abnahme durch Mitarbeiter der Gesellschaft in Betrieb genommen. Im August 2022 fand sodann eine Vor-Ort-Besichtigung durch die F GmbH statt. Auf Grundlage dieser Revision wurde sodann der Bericht der F GmbH vom 06. September 2022 („Ausgangsdokument“) vorgelegt, der insbesondere eine „Maßnahmenliste entsprechend Arbeitsmittelverordnung – AM-VO“ betreffend „Oberflächenerkennungssystem für ***“ enthält. Diese gliedert sich insbesondere in einen „Gefährdungsbereich“ bzw. „Gefährdungsereignis“ sowie (von der F GmbH vorgeschlagene) „Schutzmaßnahmen“ zur Hintanhaltung der Gefährdungen. Zu diesen „Schutzmaßnahmen“ ist in der Spalte „Status“ insbesondere ausgewiesen, ob diese bereits umgesetzt wurden (Status „OK“) oder noch vorzunehmen sind (Status „OFFEN“). Im Bericht vom 06. September 2022 ist die verfahrensgegenständliche Stelle, an der sich der Arbeitsunfall ereignete, (vgl. unten Punkt 4.5.) nicht als „Gefährdungsbereich“ bzw. als „Gefährdungsereignis“ ausgewiesen; zudem sind acht (von der F GmbH) vorgeschlagene Schutzmaßnahmen als „OFFEN“ bezeichnet. Mit Bericht vom 23. Oktober 2022 (Revisionsdatum 22.10.202 erfolgte eine Anpassung des Revisionsberichts vom 06. September 2022, wobei hierzu im Revisionsverzeichnung „Anpassung nach Besprechung am 14.10.2022 und Eintragung von Maßnahmen“ ausgewiesen ist. Auch in diesem Revisionsbericht ist die verfahrensgegenständliche Stelle nicht als „Gefährdungsbereich“ bzw. „Gefährdungsereignis“ ausgewiesen; zudem sind insgesamt noch drei Maßnahmen als „OFFEN“ ausgewiesen. Eine weiterer Revisionsbericht wurde nach dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfall am 25. Juli 2023 (Revisionsdatum 17.05.2023) vorgelegt, der eine „Anpassung nach Besuch am 28.04.2023 und Validierung der *** Spindelverstellung“ enthält. In diesem Bericht ist nunmehr die verfahrensgegenständliche Stelle als „Gefährdungsereignis“ (mechanische Gefährdung) ausgewiesen und wurde eine konkrete Maßnahme vorgeschlagen, die mit dem Status „ERLEDIGT“ gekennzeichnet wurde. Der Beschuldigte war in den Prozess des Umbaus der *** nicht aktiv eingebunden.
4.5. Am 06. April 2023 unterstützte die verunfallte Person einen Kollegen beim Rollenwechsel an der Trennmaschine *** im Walzwerk ***. Hierzu betraten sie den Abwickel- bzw. Aufwickelbereich der Trennmaschine. Diese Bereiche können nur im Falle von notwendigen Manipulationen (insb. vorzunehmende Rollenwechsel), nicht aber während des Programmablaufs betreten werden. Die verunfallte Person befand sich im Abwickelbereich und bereitete den Einsatz einer neuen Rolle (mit doppelt aufgewickelter Aluminiumfolie) vor, während sich der Kollege im Aufwickelbereich befand und dort die Entnahme der beiden bereits neu aufgewickelten Rollen überwachte. Zur Vorbereitung des Einsatzes der neuen (doppeltgewickelten) Rolle im Abwickelbereich bediente die verunfallte Person das in diesem Bereich angebrachte Bedienfeld. Hierzu legte sie ihre Hand in einer Höhe von ca. 2,00 m auf einer Traverse oberhalb der Schutztüre ab. In diesem Zeitpunkt waren die Arbeiten im Aufwickelbereich beendet und ist die Schiene, die dazu dient, die beiden aufgewickelten Rollen zu entnehmen, automatisch in den Ursprungsbereich zurückgefahren, der sich im Abwickelbereich befindet. Durch das automatische Zurückfahren der Ausfahrschiene (mit einer Breite von 2 cm) von der Parkposition bei der Aufwicklung in Richtung Schutztüre auf der Abwicklerseite entstand zwischen Traverse und Ausfahrschiene eine ungeschützte Quetschstelle (Spaltweite von 5 mm). In diese Quetschstelle wurde der Finger der verunfallten Person eingeklemmt.
Unmittelbar nach diesem Arbeitsunfall wurde die Quetschstelle als Sofortmaßnahme mit einer Abdeckung baulich abgedeckt.
4.6. Im Betrieb der Gesellschaft ist ein umfassendes Schulungs- und Auditsystem etabliert. Sie unterhält ein zertifiziertes und international anerkanntes Arbeitssicherheits- und Gesundheitsmanagementsystem nach ISO 45001 und finden regelmäßig Sicherheitsschulungen sowohl für neue Arbeitnehmer als auch bestehende Arbeitnehmer statt. Dabei handelt es sich um ein jährlich wiederkehrendes Schulungsprogramm, das von allgemein gültigen Sicherheitsthemen bis hin zu speziellen Sicherheitsunterweisungen für bestimmte Tätigkeiten und Aufgaben reicht. Die Schulungen werden online und im persönlichen Kontakt durchgeführt. Zusätzlich ist ein internes Auditsystem eingerichtet, in dessen Rahmen Sicherheitsrundgänge durch das obere Management (auch durch den Beschuldigten, so genannte „safety walks“), Audits durch die Sicherheitsabteilung sowie Selbstaudits durch Führungskräfte in den einzelnen Abteilungen durchgeführt werden. Es gibt „Nachhaltigkeitschecks“ zur Festigung der Inhalte des etablierten Programms „Null-Unfall-Kultur-Programms“, etwa hinsichtlich „sicheren Verhaltens“ (Themen: Wahrnehmung von Gefahren, Prüfung von Routinetätigkeiten, gefährliche Tätigkeiten bzw. Bewegungen sowie sicheres Gehen). „Nachhaltigkeitschecks“ finden monatlich durch die Abteilungsleiter sowie 14-tägig durch die Vorarbeiter statt. Die Abteilungsleiter führen darüber hinaus vierteljährlich Selbstaudits durch. Zusätzlich wird jede Abteilung durch abteilungsfremde Fach- bzw. Führungskräfte überprüft, wobei halbjährlich interne Audits durch die Sicherheitsabteilung der Gesellschaft stattfinden. Ebenfalls wird jede Abteilung alle zwei Monate durch ein Mitglied des oberen Managements des Unternehmens im Rahmen von Sicherheitsrundgängen („safety walks“) kontrolliert. Die Nichteinhaltung von erteilten Weisungen im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutzvorschriften wird sanktioniert: bei fortlaufenden Verstößen werden in der Regel zunächst zwei mündliche und eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen, danach kann eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen (vier Eskalationsstufen).
4.7. Mit Schreiben vom 08. November 2023 teilte die Staatsanwaltschaft *** mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft (wegen fahrlässiger Körperverletzung) gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde. Die Einstellung erfolgte, „da ein objektiver Sorgfaltsverstoß durch nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann“. Gegen den Beschuldigten wurde durch die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
4.8. Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 5.000,00 Euro, hat kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten. Betreffend den Beschuldigten scheinen bei der belangten Behörde keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, die bereits zum angelasteten Tattag in Rechtskraft erwachsen waren und bis dato nicht getilgt sind.
5.1. Die unter Punkt 4.1. getroffenen Feststellungen gründen auf den im Firmenbuch ausgewiesen Eintragungen im Einklang mit den Ausführungen des Beschuldigten in der Verhandlung. Zudem wurde seitens des Beschuldigten in der Verhandlung bestätigt, dass zwischen ihm und dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer lediglich eine interne Aufgabenverteilung (ohne Hinzutreten der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit) bestand.
5.2. Die unter Punkt 4.2. getroffenen Feststellungen gründen auf den übereinstimmenden Ausführungen des Beschuldigten und der Zeugen in der Verhandlung und erweisen sich als nicht strittig.
5.3. Die unter Punkt 4.3. bis 4.5. getroffenen Feststellungen gründen auf den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der umfassend die Funktionsweise der Trennmaschine sowie der Prozess rund um den Einbau des optischen Oberflächenerkennungsgerätes, begleitet durch die F GmbH, (insbesondere mit dem Beschuldigten und Zeugen G) erörtert wurden. Zudem sind die Revisionen durch diese Gesellschaft sowie die erstellte Maßnahmenliste den drei im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Fassungen der „Maßnahmenliste entsprechend Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) für die Maschine Oberflächenerkennungssystem für ***“, nämlich abgegeben am 06. September 2022 (Revisionsdatum 04.08.2022), abgegeben am 23. November 2022 (Revisionsdatum 22.11.2022) sowie abgegeben am 25. Juli 2023 (Revisionsdatum: 17.05.2023), zu entnehmen. Auch erweisen sich die Feststellungen im getroffenen Umfang zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig. Dass der Beschuldigte in den Prozess des Umbaus der Trennmaschine zur Implementierung des Oberflächenerkennungssystems nicht eingebunden war, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschuldigten in der Verhandlung, hierzu keine konkreten Angaben machen zu können, weshalb er auf den Zeugen G verwies.
5.4. Den unter Punkt 4.6. getroffenen Feststellungen (Einrichtung eines umfassenden Schulungs- und Auditsystems) wurde das Vorbringen des Beschuldigten im Einklang mit der Aussage des Zeugen G zugrunde gelegt.
5.5. Die festgestellte Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer (Punkt 4.7.) ist der vom Beschuldigten der belangten Behörde am 23. November 2023 übermittelten Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft *** vom 08. November 2023 zu entnehmen. Dass gegen den Beschuldigten kein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde, ist zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig.
5.6. Die festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögenverhältnisse gründen (mangels Angaben des Beschuldigten in der Verhandlung) auf einer Schätzung durch die erkennende Richterin in der Verhandlung; das Fehlen von Vormerkungen ist dem Auszug über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschuldigten im Akt der belangten Behörde zu entnehmen.
6.1. § 130 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017, lautet:
„§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
[…]
16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
[…]“
6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 idF BGBl. II Nr. 21/2010, (AM-VO) (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift zum angelasteten Tatzeitpunkt) lauten:
„§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
(3) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung von ArbeitnehmerInnen durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann.
(5) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden ArbeitnehmerInnen gefährdet ist oder gefährdet sein könnte.
(6) Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken.
[…]“
„§ 24. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass ArbeitnehmerInnen nicht durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden.
[…]“
7.1. Die (zulässige) (Amts-) Beschwerde ist begründet.
7.2. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.
Entsprechend § 39 Abs. 1 ASchG hat der zuständige Bundesminister die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel durch Verordnung näher zu regeln.
Gemäß § 24 Abs. 1 der (auf § 39 Abs. 1 ASchG gestützten) AM-VO ist durch geeignete Schutzmaßnahmen und geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass ArbeitnehmerInnen nicht durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden. Gefahrenbereich ist dabei jener Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden ArbeitnehmerInnen gefährdet ist oder gefährdet sein könnte (§ 2 Abs. 5 leg.cit.). Schutzeinrichtungen sind technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken (§ 2 Abs. 6 leg.cit.).
7.3. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 AM-VO iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG (unstrittig) erfüllt. Die Trennmaschine ***, welche über eine speicherprogrammierte Steuerung betrieben wird und nach Zuführung des Materials ein vorgegebenes automatisches Programm durchführt, ist ein „programmgesteuertes Arbeitsmittel“ im Sinne des § 24 AM-VO und hat sich die verunfallte Person am 06. April 2023 bei der Vornahme des Rollenwechsels im Abwickelbereich im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen dieser Maschine aufgehalten. Indem zum angelasteten Tatzeitpunkt keine bauliche Abdeckung (oder andere Sicherung) der Quetschstelle vorhanden war, welche seit dem Umbau der Schutztür im Jahr 2022 im Zuge des Einbaus des Oberflächenerkennungsgerätes durch das automatische Zurückfahren der Schienen vom Aufwickelbereich in den Abwickelbereich entstanden ist, waren keinerlei geeignete Schutzeinrichtungen oder geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen von ArbeitnehmerInnen vorhanden (wobei sich im konkreten Fall die Gefahr für die verunfallte Person durch Einklemmen des Fingers realisiert hat). Auch ist der Beschuldigte gemäß § 9 Abs. 1 VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Gesellschaft als Arbeitgeberin für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch diese verantwortlich. Dabei vermag auch das Vorbringen, wonach die Verwaltungsübertretung im Verantwortungsbereich des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers erfolgt sei, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil zwischen den beiden Geschäftsführern bloß eine schlichte interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen vereinbart war, die für sich genommen eine Befreiung von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht zu begründen vermag (vgl. etwa VwGH 07.11.2025, Ra 2025/02/0191).
7.4. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschuldigten auch (nunmehr unstrittig) subjektiv vorwerfbar.
7.4.1. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (vgl. etwa VwGH 31.07.2007, 2006/02/0237), für das die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber für eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (VwGH 30.03.2011, 2009/02/0249).
Davon kann im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem besteht, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang lag es am Beschuldigten konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden und insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen konkret vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125 und VwGH 21.04.2010, 2008/03/0139).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen etwa Belehrungen und Arbeitsanweisungen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 26.03.2012, 2010/03/0180). Ebenso reichen bloß stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften ebenso wenig wie eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß aus (vgl. etwa VwGH 27.02.2004, 2003/02/0273, mwN).
Zudem hat ein geeignetes Kontrollsystem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten. Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen führen (vgl. zB VwGH 08.11.2019, Ra 2016/11/0144, VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).
7.4.2. Entsprechendes hat der Beschuldigte vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen nicht dargetan.
Zwar ist festzuhalten, dass die Gesellschaft im Zuge des im Jahr 2022 vorgenommenen Umbaus der Trennmaschine *** ein auf Maschinensicherheit spezialisiertes Unternehmen, die F GmbH, mit der Begleitung des Projekts – beginnend bei den Planungsarbeiten bis hin zur sicherheitstechnischen Beurteilung nach Durchführung des Umbaus – beauftragte und jedenfalls im August 2022 auch eine Vor-Ort-Besichtigung durch dieses Unternehmen stattfand. Auf Grundlage dieser Revision wurde der Bericht vom 06. September 2022 samt Maßnahmenliste nach der Arbeitsmittelverordnung vorgelegt. Aus diesem Bericht ergibt sich jedoch, dass mehrere sicherheitstechnische Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht umgesetzt und als „OFFEN“ ausgewiesen waren. Dennoch wurde die Maschine bereits nach dem Abschluss der Umbauarbeiten und nach interner Abnahme durch Mitarbeiter der Gesellschaft in Betrieb genommen und im laufenden Betrieb eingesetzt; auch in der im November 2022 vorgenommenen Anpassung des Revisionsberichts waren weiterhin Maßnahmen als „OFFEN“ ausgewiesen.
Wenngleich diese offenen Maßnahmen nicht die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Gefahrenstelle (Quetschstelle durch mechanische Verschiebung) betroffen haben – weil diese im Zuge der sicherheitstechnischen Beurteilung gar nicht erkannt worden ist –, zeigt gerade dieser Umstand die Grenzen der vorgenommenen Kontrolle auf. Die beim Zurückfahren der Ausfahrschienen entstehende Quetschstelle zwischen Traverse und Ausfahrschiene war weder im Bericht vom 06. September 2022 noch in dessen angepasster Fassung als Gefährdungsbereich bzw. Gefährdungsereignis ausgewiesen. Erst im Bericht nach dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfall im Jahr 2023 wurde dieser Bereich als Gefährdungsstelle erkannt und mit entsprechenden Schutzmaßnahmen versehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Quetschstelle mit einer Spaltweite von etwa 5 mm handelte, die im Bereich beweglicher Maschinenteile (wenn auch in einer Höhe von ca. 2,00 m) grundsätzlich wahrnehmbar gewesen wäre. Gerade wenn – wie hier – im Zuge eines Umbaus bauliche Änderungen im Bereich beweglicher Teile vorgenommen werden, insbesondere durch eine Änderung der Ausgestaltung der Schutztüre, ist bei der sicherheitstechnischen Beurteilung besonderes Augenmerk auf die durch die geänderte bauliche Situation neu entstehenden Gefährdungen zu richten.
Der Umstand, dass diese Gefahrenstelle auch von der beigezogenen Fachfirma im Zuge der Revision zunächst nicht erkannt wurde, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Die Beiziehung eines spezialisierten Unternehmens kann zwar ein Element eines betrieblichen Kontrollsystems darstellen, enthebt den Arbeitgeber jedoch nicht der Verpflichtung, organisatorisch sicherzustellen, dass ein umgebautes Arbeitsmittel erst dann im regulären Betrieb eingesetzt wird, wenn die sicherheitstechnische Beurteilung abgeschlossen und etwaige Schutzmaßnahmen umgesetzt sind. Dass die Maschine ungeachtet der noch offenen Maßnahmen – die überdies erst im Zuge der Revision im August 2022 erhoben wurden – bereits ab Juli 2022 in Betrieb genommen wurde, zeigt, dass ein solches Kontrollsystem nicht bestand.
Soweit der Beschuldigte darüber hinaus auf in der Gesellschaft bestehende organisatorische Maßnahmen wie umfassende Schulungssysteme, interne Audits und Selbstaudits, „Nachhaltigkeitschecks“ sowie Kontrollgänge auch durch das obere Management verweist, vermögen auch diese am Ergebnis nichts zu ändern. Derartige Maßnahmen können zwar grundsätzlich Bestandteil eines betrieblichen Kontrollsystems sein; sie ersetzen jedoch nicht die konkrete organisatorische Sicherstellung, dass bei einem umgebauten und programmgesteuerten Arbeitsmittel die sicherheitstechnische Beurteilung abgeschlossen und festgestellte Schutzmaßnahmen umgesetzt sind, bevor die Maschine im regulären Betrieb eingesetzt wird. Da die Maschine trotz noch offener Maßnahmen verwendet wurde und eine abschließende sicherheitstechnische Freigabe nicht ersichtlich ist (zumal die Quetschstelle – wenngleich in einer Höhe von 2,00 m – mit freien Auge erkennbar gewesen wäre –, kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass ein wirksames Kontrollsystem – das sich bis zur Hierarchieebene des Beschuldigten erstreckt – eingerichtet war, das geeignet gewesen wäre, die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 24 Abs. 1 AM-VO zuverlässig sicherzustellen (letztlich wurde auch vom Beschuldigten die subjektive Tatseite mit Schreiben vom 25.02.2026 ausdrücklich nicht mehr in Abrede gestellt).
7.5. Abschließend ist auszuführen, dass auch der Umstand, dass das Strafverfahren gegen den zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, weil ein objektiver Sorgfaltsverstoß nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten im vorliegenden Fall zu ändern vermag. Gegen den Beschuldigten wurde gerade kein Ermittlungsverfahren geführt, sodass gegenüber ihm die Entfaltung einer Sperrwirkung im Sinne des Art .4 Abs. 1 Z 7 ZPEMRK nicht in Betracht kommt.
8.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
8.2. Der Schutzzweck des § 24 Abs. 1 AM-VO bzw. des ASchG besteht im Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Diesem Schutzzweck kommt eine sehr hohe Bedeutung zu und wurde dieser Schutzzweck im vorliegenden Fall nicht bloß geringfügig beeinträchtigt. Der Beschuldigte hat fahrlässig gehandelt. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft ist ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmung sowie ein demgemäß normkonformes Verhalten zuzumuten. Gleichzeitig muss vom Beschuldigten die umfassende Obsorge zur Schaffung eines effizienten und wirksamen Kontrollsystems zur Vermeidung von Verwaltungsübertretungen, wie der gegenständlichen, erwartet werden können.
8.3. Betreffend den Beschuldigten scheint bei der belangten Behörde keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf (und sind Vormerkungen auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen), weshalb vom Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit auszugehen ist. Zudem ist mildernd zu berücksichtigen, dass das Verfahren – ohne dass dies der Sphäre des Beschuldigten zuzurechnen wäre – von einer langen Verfahrensdauer geprägt ist, ist doch zwischen Zustellung der Strafverfügung am 17. Juli 2023 (Tatzeitpunkt 06.04.2023) und der Erlassung dieses Erkenntnisses ein Zeitraum von bald drei Jahren gelegen; auch liegt eine außergewöhnliche Komplexität oder besondere Schwierigkeit der Rechtssache nicht vor (vgl. hierzu auch VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013). Erschwerend ist zu werten, dass die Übertretung der Schutznorm zu einer Verletzung der verunfallten Person geführt hat.
8.4. § 130 Abs. 1 ASchG sieht für Übertretungen gemäß Z 16 eine Geldstrafe von 166,00 bis 8.324,00 Euro, im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von 333,00 bis 16.659,00 Euro vor. Mangels eines Wiederholungsfalles kommt im vorliegenden Fall der erste Strafsatz mit einem Strafrahmen von 166,00 Euro bis 8.324,00 Euro zur Anwendung.
8.5. Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien, insbesondere unter Berücksichtigung der beiden Milderungsgründe (denen ein Erschwerungsgrund gegenübersteht), sowie unter Bedachtnahme auf spezialpräventive Überlegungen – insbesondere, dass der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft etwa durch die Beiziehung der F GmbH als Fachfirma bestrebt war, die Umbaumaßnahmen sicherheitstechnisch einwandfrei durchzuführen, unmittelbar nach dem Unfall Abhilfe (durch Anbringung einer Abdeckung) geschaffen wurde und der Beschuldigte überdies nicht mehr in der Gesellschaft tätig ist – kann im vorliegenden Fall (wie dies in der Verhandlung auch vom Arbeitsinspektorat als beschwerdeführende Partei ausdrücklich ausgeführt wurde) mit einer auf die Mindeststrafe herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend neu festzusetzen.
Eine außerordentliche Milderung der Strafe (vgl. § 20 VStG) kommt nicht in Betracht, weil bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung die dargelegten Milderungsgründe den festgestellten Erschwerungsgrund dem Gewicht nach nicht überwiegen. Auch scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG oder ein Beraten statt Strafen schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht gering ist und überdies auch das Verhalten des Beschuldigten nicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist.
9. Zu den Kosten des Verfahrens:
Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG oder § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG war dem Beschuldigten in der vorliegenden Konstellation (Schuldspruch durch das Verwaltungsgericht infolge einer Amtsbeschwerde gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens) nicht aufzuerlegen (vgl. schon VwGH 30.06.2015, Ra 2014/17/0034).
10. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist und daher auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. etwa VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.