LVwG N LVwG-S-365/001-2025

LVwG-S-365/001-2025Landesverwaltungsgericht13.03.2026

Regest

Güterbeförderungsrecht; Verwaltungsstrafe; Kabotage; Mitgliedstaat; Tatvorwurf; Konkretisierungsgebot;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-365/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.365.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte Strafverteidiger OG, ***. ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 31. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) vom 31. Jänner 2025, ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

22.08. 2024, 15:36 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***

Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:

***; ***, Sattelzugfahrzeug, Sattelanhänger

Tatbeschreibung:

Sie haben als Verantwortliche/r des Beförderungsunternehmens C GmbH in ***, ***, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF eingehalten wurden. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angegebenen Ort mit dem angeführten Fahrzeug einen gewerbsmäßigen Gütertransport mit Belade- und Entladeort in Österreich von *** und *** nach *** durchgeführt (Kabotage), ohne entsprechende eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung in den betreffenden Mitgliedsstaat sowie jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen gemäß Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 mitzuführen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 23 Abs. 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022 i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vom 21.01.2009 idF Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 vom 15.7.2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 1.453,00

67 Stunden

§ 23 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 145,30

Gesamtbetrag:

€ 1.598,30“

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesen Rechtsvertretung, fristgerecht mit Schreiben vom 17. Februar 2025 Beschwerde erhoben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 8 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden.

Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

Gemäß Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1072/2009 sind innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, nur dann mit dieser Verordnung vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung in den betreffenden Mitgliedstaat sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen vorweisen kann.

Die in Unterabsatz 1 genannten Belege müssen für jede Beförderung folgende Angaben enthalten:

a) Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;

b) Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;

c) Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;

d) Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;

e) die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der

Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern;

f) die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;

g) das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers.

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat gemäß § 44a VStG, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2), die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3), den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche (Z 4) sowie im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten (Z 5) zu enthalten.

Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, zu ermöglichen (vgl. z.B. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094).

Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. z.B. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, und VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053).

In der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses wird eine Verletzung des Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 darin gesehen, dass der Lenker keine „entsprechenden eindeutige Belege“ für die grenzüberschreitende Beförderung in den betreffenden Mitgliedsstaat sowie jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen mitgeführt habe.

Im Straferkenntnis ist lediglich der Wortlaut der Bestimmung wiedergegeben, es ergibt sich aber nicht, welche Belege konkret gefehlt haben bzw. warum die vorhandenen nicht entsprochen haben (nicht „entsprechend eindeutig“ waren).

Die Tatanlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses verstößt sohin gegen die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG, soll doch der Beschuldigte durch eine entsprechend konkrete Tatumschreibung rechtlich davor geschützt sein, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Es war daher ohne weitere Beweisaufnahme das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das auf einem unzureichenden Tatvorwurf basierende Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung hat gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen können, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ausgehend von der Zielrichtung des Konkretisierungsgebots des § 44a Z 1 VStG (nach ständiger Judikatur hat die Tatumschreibung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist); sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen. Eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung ist im Regelfall (wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde) nicht revisibel (vgl. VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0056).

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