LVwG N LVwG-AV-343/001-2026

LVwG-AV-343/001-2026Landesverwaltungsgericht11.03.2026

Regest

Ordnungsrecht; Namensrecht; Namensänderung; Kinder; Obsorge; Äußerung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-343/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.343.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. Februar 2026, Zl. ***, betreffend Familiennamensänderung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 2 Abs. 1 Z 8 und 9, 3 Abs. 1 Z 6 und 8 des Namensänderungsgesetzes – NÄG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 8. Jänner 2026 brachte die Mutter der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Änderung des Familiennamens der minderjährigen Tochter ein, mit dem die Änderung auf den (alleinigen) Familiennamen der Frau (Entfall des Familiennamens des Beschwerdeführers im Doppelnamen) begehrt wurde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19. Jänner 2026 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt sich zu diesem Antrag zu äußern. Eine Äußerung des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2026 wurde der Familienname der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers antragsgemäß geändert.

Mit E-Mail vom 27. Februar 2026 führte der Beschwerdeführer – soweit verfahrensrelevant – aus, dass er sich zur Familiennamensänderung seiner Tochter äußern möchte und grundsätzlich damit einverstanden sei, wenn sich die Tochter mit dem Schreiben des Namens schwertue. Weiters warf der Beschwerdeführer die Frage auf, weshalb er sich äußern solle, wenn die Entscheidung schon feststehe. Auf Aufforderung der belangten Behörde, klarzustellen, ob es sich bei dem E-Mail vom 27. Februar 2026 um eine Beschwerde handle, antwortete der Beschwerdeführer mit den Fragen, ob sich seine Tochter mit dem Schreiben des Namens schwertue, sich der Kindergarten dazu geäußert habe und ob es etwas gebe, was „von der Kinderpädagogischen sicht“ dagegenspreche. Sollten alle drei Fragen bejaht werden können, solle die Namensänderung belassen werden und der Beschwerdeführer ziehe die Beschwerde zurück. Mit weiterem E-Mail vom 3. März 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er angenommen habe, er müsse erst die 50 Euro zahlen, um sich äußern zu dürfen.

2. Feststellungen:

Für die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers kommt deren Mutter die alleineige Obsorge zu.

Als Familienname für die Tochter des Beschwerdeführers wurde bei deren Geburt gemäß § 155 Abs. 2 ABGB ein aus den Familiennamen der Eltern gebildeter Doppelname festgelegt.

Das Schreiben der belangten Behörde vom 19. Jänner 2026, mit dem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur beantragten Namensänderung zu äußern, wurde, nachdem es an der Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht zugestellt werden konnte, hinterlegt und ab dem 22. Jänner 2026 zur Abholung bereitgehalten. Eine entsprechende Verständigung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben nicht behoben und im Namensänderungsverfahren keine Äußerung erstattet.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur alleinigen Obsorge beruht auf dem im Akt befindlichen Beschluss des Bezirksgerichts *** und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellung zum bisherigen Familiennamen der Tochter ergibt sich aus der im Akt befindlichen Geburtsurkunde der Tochter und ist unstrittig.

Die Feststellungen zum Schreiben der belangten Behörde vom 19. Jänner 2026 beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt.

4. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, lauten auszugsweise:

„Voraussetzungen der Bewilligung

§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

1.

2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;

3. bis 7. …

8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;

9. der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

Versagung der Bewilligung

§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1. bis. 5. …

6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;

Parteien

§ 8. (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

1. dem Antragsteller;

2. der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.

…“

Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, lautet auszugsweise:

„Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht

§ 189. (1) Ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil

1. ist durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs. 2 und 3, rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern,

2. hat den mit der Obsorge betrauten Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten sowie das Kind zu pflegen und zu erziehen, soweit das die Umstände erfordern und sich das Kind rechtmäßig bei ihm aufhält.

Eine Äußerung nach Z 1 ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.

…“

5. Erwägungen:

Nach der Judikatur der Höchstgerichte kommt auch dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil in Verfahren betreffend die Änderung des Namens eines Kindes Parteistellung zu (vgl. etwa VfGH 23.01.1997, B 3036/95; VwGH 30.04.1997, 96/01/0910; ob es sich um den ehelichen oder unehelichen Vater handelt, ist aufgrund der zwischenzeitigen Änderung der Rechtslage [siehe § 189 Abs. 1 ABGB] nunmehr unerheblich). Diese Parteistellung ist allerdings in ihrem Umfang beschränkt, und zwar auf die Abgabe einer Äußerung, die nur zu berücksichtigen ist, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht (vgl. wiederum VwGH 30.04.1997, 96/01/0910, mwN).

Wie festgestellt, wurde vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren keine Äußerung erstattet, sodass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine auf diese Äußerung und deren allfällige Berücksichtigung beschränkte Parteistellung durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Selbst wenn man davon ausginge, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 19. Jänner 2026 dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wäre, wäre dieser Verfahrensmangel durch die Möglichkeit der Äußerung in der Beschwerde saniert worden. Auch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer allerdings keine Gründe vorgebracht, die dafürsprächen, dass die Namensänderung dem Kindeswohl abträglich wäre, sondern ausgeführt, dass er „grundsätzlich […] damit einverstanden“ sei und nur die Frage gestellt, ob es etwas gebe, was „von der Kinderpädagogischen sicht“ gegen die Namensänderung spricht.

Vor dem Hintergrund, dass von der Behörde für die Bewilligung der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 8 NÄG herangezogen wurde, ist es auch unerheblich, ob es Probleme hinsichtlich des Schreibens des bisherigen Familiennamens gibt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur festgehalten hat, ist beim Vorliegen der Tatbestände des § 2 Abs. 1 Z 8 und 9 NÄG (auch die Voraussetzungen für letztere Ziffer sind im vorliegenden Fall gegeben) schon nach der gesetzgeberischen Wertung im Regelfall davon auszugehen, dass die Anpassung des Familiennamens an das aktuelle Umfeld des Kindes (und somit die obsorgeberechtigte Person) dem Kindeswohl in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung des bisherigen Namens (siehe zu alldem bereits VwGH 30.03.2005, 2005/06/0019, mwN). Gegenteilige Anhaltspunkte, die den vorliegenden Fall als Ausnahme von diesem Regelfall erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die Beschwerde war daher schon deswegen als unbegründet abzuweisen, weil eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten mangels Erstattung einer Äußerung trotz ihm diesbezüglich eingeräumter Möglichkeit nicht stattfand. Eine objektive Rechtmäßigkeitsprüfung der Namensänderung wäre in diesem Fall nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht durchzuführen.

Selbst bei Annahme eines diesbezüglichen Verfahrensfehlers und Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers als Äußerung im Namensänderungsverfahren, stellt sich die Bewilligung der beantragten Namensänderung durch die belangte Behörde allerdings als rechtmäßig dar und wäre die Beschwerde auch in diesem Fall als unbegründet abzuweisen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und erwies sich in Hinblick auf den bereits aus den Akten geklärten Sachverhalt auch nicht als notwendig, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

7. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich weicht nicht von der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.

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