LVwG N LVwG-AV-887/001-2025

LVwG-AV-887/001-2025Landesverwaltungsgericht10.03.2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Bauplatzerklärung; Bauland; Flächenwidmung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-887/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.887.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B, beide ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. Juni 2025, Zl. ***, betreffend Berufungsentscheidung über einen Antrag auf Bauplatzerklärung nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schriftsatz vom 10. März 2025 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Bauplatzerklärung gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 mit näherer Begründung für das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (Adresse: ***, ***).

1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17. März 2025, Zl. ***, wurde der Antrag auf Bauplatzerklärung vom 10. März 2025 abgewiesen.

Begründend führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammengefasst aus, dass das Grundstück Nr. *** laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei. Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 sei nur ein Grundstück im Bauland auf Antrag des Eigentümers zum Bauplatz zu erklären. Da die Voraussetzung der Bauland-Widmung fehlen würde, sei der vorliegende Antrag nicht berechtigt.

1.3. Mit Schriftsatz vom 1. April 2025 erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung.

Begründend wurde in der Berufung zusammengefasst ausgeführt, dass die derzeit im örtlichen Raumordnungsprogramm bzw. Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** rechtskräftige Widmung als öffentliche Verkehrsfläche für das zur Bauplatzerklärung beantragte Grundstück nicht auf rechtlichen Normierungen und sachlichen Planungsrichtlinien beruhe. Die Widmung sei klar rechtswidrig. Die Beschwerdeführer seien grundbücherliche Eigentümer insbesondere des im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche gewidmeten Grundstückes Nr. , welches nur auf der Straßenseite der Beschwerdeführer diese Widmung aufweise. An die Anrainerfamilien auf der gegenüberliegenden Straßenseite seien augenscheinlich ausschließlich zu deren Gartenvergrößerung maßgebliche Grundflächen aus dem öffentlichen Gut entlassen worden. Dies führe zu einer enormen Straßenverschmälerung der öffentlichen Gemeindestraße „“ (Gst. Nr. ), welche davor durchgehend mindestens 6 m breit gewesen sei. § 32 Abs. 12 NÖ ROG 2014 normiere eine gleichmäßige Belastung der Eigentümer für künftig entstehende Verpflichtungen zur Grundabtretung für Verkehrsflächen. Diese gesetzliche Bestimmung sei nicht konform umgesetzt worden; sachliche und rechtliche Gründe für dieses raumordnungsrechtliche Abweichen von dieser Normierung seien nicht vorgelegt worden. Die Marktgemeinde *** sei erfolglos aufgefordert worden, entsprechende diesbezügliche Nachweise und Unterlagen vorzulegen. Die Beschwerdeführer hätten sich intensiv bemüht, eine rechtskonforme Anpassung im Hinblick auf eine gleichteilige Belastung der Grundeigentümer vorzunehmen; dazu seien Teilungsplanvorschläge vorgelegt worden. In der Vergangenheit seien zahlreiche ergebnislose Gespräche geführt worden. Sämtlichen Umwidmungsanregungen sei seitens der Marktgemeinde *** nicht nachgekommen worden. Am *** hätte es bislang noch kein Straßenverfahren nach dem „NÖ StG 1999“ gegeben. Die natürliche Straßenfluchtlinie der öffentlichen Gemeindestraße „“ auf der nördlichen Straßenseite der Beschwerdeführer verlaufe in diesem Straßenabschnitt seit der ersten Plandarstellung aus dem 19. Jahrhundert nahezu geradlinig, was auch von einer seit mehr als 120 Jahre bestehenden Mostobstzeile dokumentiert werde. Ein Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof aus dem Jahr 2014 sei als unzulässig zurückgewiesen worden. Es werde nunmehr der Weg zum Verfassungsgerichtshof über ein Verfahren auf Bauplatzerklärung beschritten.

1.4. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 17. Juni 2025, Zl. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Grundstück Nr. *** laut derzeitigem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet und somit kein Bauland sei. Zusätzlich werde festgehalten, dass das Grundstück Nr. *** noch nie im Bauland gelegen sei. Selbst im vorläufigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** aus dem Jahr 1972 sei das Grundstück nicht im Bauland gelegen. Der vorliegende Antrag sei sohin infolge der fehlenden Bauplatzqualität des Grundstückes nicht berechtigt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2025, Zl. ***, erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.

2.2. In der Beschwerde wurden die Berufungsgründe im Wesentlichen gleichlautend wiederholt und näher ausgeführt:

Im gegenständlichen Verfahren sei zu prüfen, ob die Widmung einer öffentlichen Verkehrsfläche für das Grundstück Nr. *** zu Recht bestehe. Weiters sei zu klären, ob auch eine korrekte Festlegung der Straßenfluchtlinie durchgeführt worden sei. Der Flächenwidmungsplan 1995 sei mehrmals – ohne zwingend dazu notwendiges Verordnungsverfahren – im verfahrensgegenständlichen Bereich abgeändert worden. Der Gleichheitsgrundsatz sowie § 32 Abs. 12 NÖ ROG 2014 seien nicht eingehalten worden. Diese Unregelmäßigkeiten seien unreflektiert in den Flächenwidmungsplan 2015 übernommen worden, wodurch dieser mit denselben Mängeln behaftet sei. Entlassungen von Grundflächen aus dem öffentlichen Gut hätten zu einer enormen Straßenverschmälerung geführt; die Entlassungen hätten von der Marktgemeinde *** im Nachhinein annulliert werden können. Die überbreite Widmung als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan sei ohne die erforderliche Beachtung der rechtlichen Bestimmungen und Normierungen erfolgt. Es bestünden unterschiedliche Flächenkennzeichnungen der Flächenwidmungspläne aus den 1970-er Jahren und es sei niemals ein Nachweis erbracht worden, ob diese Flächenwidmungspläne jemals in Rechtskraft erwachsen seien. Im Flächenwidmungsplan 1995 habe es im verfahrensgegenständlichen Bereich grobe Unregelmäßigkeiten gegeben (unterschiedliche Plandarstellungen bzw. Versionen, Abänderungen bzw. Manipulationen, Digitalisierungsfehler, keine Erläuterungsberichte zum Flächenwidmungsplan des Raumplaners, begründeter Verdacht auf Urkundenfälschung). Im aktuellen rechtskräftigen Flächenwidmungsplan seien die Unregelmäßigkeiten lediglich völlig unreflektiert weitergeführt bzw. belassen worden. Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Beschluss vom 26. November 2013, GZ ***, betreffend die Verkehrsflächenwidmung seien nicht richtig. Der Verweis des Verfassungsgerichtshofes auf § 12 Abs. 2 NÖ BO 1996 iVm § 40 NÖ BO 1996 und die darin geregelte entschädigungslose Abtretung bis zur Mitte der Verkehrsfläche und (für darüber hinausgehende Flächen unter bestimmten Bedingungen) auf eine Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe gehe völlig offensichtlich insofern ins Leere, als dadurch „kein Freibrief für ein sachlich völlig unbegründetes Abgehen von § 32 Abs. 12 NÖ ROG 2014“ gemeint sein könne. Es seien verkehrstechnische Gutachten und Stellungnahmen vorhanden, die seitens der Marktgemeinde *** bislang nicht beachtet worden seien. Es werde darauf hingewiesen, dass die öffentliche Gemeindestraße über drei bestehende Anbindungen an das öffentliche Straßennetz verfüge.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2025 sowie mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2025 erstatteten die Beschwerdeführer jeweils eine „Ergänzung der Beschwerde“, womit die Beschwerdegründe näher ausgeführt wurden und im Wesentlichen die Anträge in der Beschwerde wiederholt wurden.

3. Feststellungen:

3.1. Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***. Das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, weist die Flächenwidmung „Verkehrsfläche öffentlich“ auf.

3.2. Mit Schriftsatz vom 10. März 2025 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Bauplatzerklärung gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 für das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind unstrittig Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, welches die angeführte Flächenwidmung aufweist.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2017 (gemäß § 70 Abs. 26 NÖ BO 2014), lauten wie folgt:

(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Z 2 bis 6.

(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es

(3) Das Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z 1 lit. c muss mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten:

(4) Wenn ein Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden. Die Ein- und Ausfahrt darf auch durch andere Widmungen erfolgen, wenn dies mit dem jeweiligen Widmungszweck vereinbar ist.

(5) Für Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden oder für die eine Aufschließungszone freigegeben wird, gilt Abs. 2 bis 4 sinngemäß.“

6. Erwägungen:

6.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

6.2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren) zu überprüfen (vgl. § 27 VwGVG). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage der Rechtmäßigkeit der Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Abweisung eines Antrages auf Bauplatzerklärung gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014. Soweit daher in der Beschwerde Anträge dahingehend gestellt wurden, der Marktgemeinde *** eine Umwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sowie eine „korrigierende beidseitige Neufestlegung“ der Straßenfluchtlinien „anzuregen“ oder „aufzutragen“, sind diese Anträge außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens gelegen. Diese Anträge gehen somit ins Leere.

6.3. Nach § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 kann nur ein im Bauland liegendes Grundstück zum Bauplatz erklärt werden. Die Baulandwidmung ist demnach in jedem Fall Voraussetzung der Bauplatzeigenschaft (vgl. dazu die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur vergleichbaren Bestimmung gemäß der NÖ BO 1996: VwGH 15.12.2009, 2008/05/0083; 09.10.2014, 2012/05/0126, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall weist das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, die Flächenwidmung „Verkehrsfläche öffentlich“ auf. Es ist daher die Voraussetzung der Bauplatzeigenschaft nicht gegeben. Es liegt sohin die Voraussetzungen für die Bauplatzerklärung, nämlich die Voraussetzung „ein Grundstück im Bauland“, gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht vor.

6.4. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Rechtswidrigkeit der Flächenwidmung:

6.4.1. Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde insbesondere geltend, dass die Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** rechtswidrig sei und nicht den „rechtlichen Normierungen“ und „sachlichen Planungsrichtlinien“ entspreche; die Bestimmung des § 32 Abs. 12 NÖ ROG 2014 normiere eine gleichmäßige Belastung der Eigentümer für künftig entstehende Verpflichtungen zur Grundabtretung für Verkehrsflächen; diese Bestimmung sei nicht beachtet worden und es bestünden weitere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Flächenwidmung.

6.4.2. Den Ausführungen in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit den aufgeworfenen Punkten in der Beschwerde bereits im Verfahren zur Zl. *** (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26. November 2013) im verfahrensgegenständlichen Bereich auseinandergesetzt hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zitierten Beschluss ausgeführt, dass der Gemeinde weder vorzuwerfen sei, wenn die Breite der Verkehrsfläche im vereinfachten Flächenwidmungsplan 1972 vor dem Hintergrund der Widmung Bauland Betriebsgebiet (BB) großzügig bemessen worden sei, noch dass sie im örtlichen Raumordnungsprogramm 1995 auf Basis der damals erstmalig durchgeführten Grundlagenforschung die Straßenbreite adäquat auf 8,5 Meter reduziert habe. Bei der Reservierung der Grundstücke für eine bestimmte Trasse im Flächenwidmungsplan habe die Gemeinde verschiedene Zielvorgaben des NÖ ROG 1976 gegeneinander abzuwägen gehabt. Es sei der Gemeinde nicht entgegenzutreten, wenn der Flächenwidmungsplan eine geradlinige Trassierung im Sinne der Zielvorgabe „Verkehrssicherheit“ vorsehe. Es sei nicht unsachlich, wenn die Gemeinde in dieser Abwägung das öffentliche Interesse an der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer über das private Interesse der gleichmäßigen Belastung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke durch künftig entstehende Verpflichtungen zur Grundabtretung stelle. Es sei in diesem Zusammenhang auch zu bedenken, dass § 12 Abs. 2 NÖ BO 1996 eine entschädigungslose Abtretung von Grundflächen nur bis zur Mitte der Verkehrsfläche vorsehe, dass in § 40 NÖ BO 1996 eine Grundabtretungsausgleichsabgabe unter bestimmten Bedingungen vorgesehen sei und dass die Widmung als Verkehrsfläche im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer seit 1972 nicht geändert worden sei. Im Übrigen sei das Grundstück Nr. *** in Kenntnis der seit 1972 bestehenden Verkehrsflächenwidmung erst im Jahr 2007 erworben worden.

6.4.3. Im Hinblick auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes kann das erkennende Gericht – auch im Hinblick auf die in diesem Verfahren (ebenso) geltend gemachten Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Flächenwidmung (z.B. hinsichtlich der Digitalisierung des analogen Flächenwidmungsplanes im Jahr 2010) – keine Rechtswidrigkeit der Festlegung des Grundstückes Nr. *** im Flächenwidmungsplan 1995 als Verkehrsfläche erkennen. Eine Rechtswidrigkeit der aktuell bestehenden Flächenwidmung als öffentliche Verkehrsfläche ist ebenso nicht hervorgekommen. Von einer Antragstellung gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG wird daher seitens des erkennenden Gerichtes abgesehen.

6.5. Soweit die Beschwerdeführer die „korrekte“ Festlegung von Straßenfluchtlinien in Zweifel ziehen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Festlegung von Straßenfluchtlinien nicht Gegenstand eines Verfahrens auf Bauplatzerklärung gemäß § 11 NÖ BO 2014 ist. Weiters sind Straßenfluchtlinien nicht Bestandteil eines Flächenwidmungsplanes. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer geht daher ins Leere.

6.6. Es war sohin spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. VwGH 09.07.2024, Ra 2024/05/0087; 27.10.2023, Ra 2023/06/0164; 20.01.2022, Ra 2019/05/0244). Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075), zumal insbesondere auch die Frage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Flächenwidmung im konkreten Zusammenhang durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits beantwortet wurde.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006) und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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