projekte
LVwG-AV-1308/002-2025•LVwG N LVwG-AV-1308/002-2025
LVwG-AV-1308/002-2025Landesverwaltungsgericht09.03.2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Initiativantrag; Volksbefragung; Zuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde der A als Zustellbevollmächtigte einer Initiative nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 4. November 2025, Zl. ***, betreffend Berufungsentscheidung zum Initiativantrag auf Einleitung einer Volksbefragung, zu Recht:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 16 ff NÖ Gemeindeordnung 1973 – NÖ GO 1973
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit Schreiben vom 15. April 2025 stellte Frau A als Zustellbevollmächtigte einer Initiative gemäß §§ 16 ff NÖ GO 1973 (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) einen auf „§ 16 Abs. 3 NÖ Gemeindeordnung“ gestützten Initiativantrag auf Durchführung einer Volksbefragung in der Marktgemeinde *** mit folgender Fragestellung:
„Soll der Gemeinderat der Marktgemeinde ***, über die in der 10. Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes vorgesehenen Änderungsfälle 1-7 erneut, diesmal über die einzelnen Änderungsfälle getrennt, abstimmen?“
Als Zustellbevollmächtigte wurde die Beschwerdeführerin angeführt. Weiters wurde ein „Zustellbevollmächtigter Stellvertreter“ namentlich angeführt. Dem Initiativantrag war eine entsprechende Unterschriftenliste mit 150 Unterschriften angeschlossen.
1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Mai 2025, Zl. ***, wurde der Initiativantrag vom 15. April 2025 zurückgewiesen und „festgestellt, dass eine weitere Behandlung des Initiativantrages unterbleibt“.
Begründend führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammengefasst aus, dass im gegenständlichen Fall die Durchführung einer Volksbefragung von einer Initiative beantragt worden sei. Der Antrag sei durch 150 wahlberechtigte Personen unterstützt worden. Am Stichtag, dem Tag des Einlangens des Antrages, seien in der Marktgemeinde *** 1436 Personen für die Gemeinderatswahlen als wahlberechtigt registriert gewesen. Somit sei der Initiativantrag ausreichend unterstützt. Der Antrag sei an den Gemeinderat gerichtet und weise eine Zustellungsbevollmächtigte und einen Stellvertreter auf. Das gegenständliche Begehren auf Durchführung einer Volksbefragung, welches an den Gemeinderat der Marktgemeinde *** adressiert sei, sei ausschließlich darauf ausgerichtet, dass der Gemeinderat über das örtliche Raumordnungsprogramm in einer anderen Form abstimme (getrennt statt pauschal), als er es bei der Sitzung am 31. März 2025 getan habe. Der Gegenstand der Initiative ziele demnach nicht darauf ab, unterschiedliche politische Ansichten einer Klärung durch die Bevölkerung durchzuführen, sondern es solle lediglich dazu aufgerufen werden, über verschiedene verfahrensrechtliche Positionen über die Art der Beschlussfassung im Gemeinderat zu entscheiden; dazu sei die Volksbefragung jedoch nicht geeignet. Der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderates entscheide aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Sonderstellung über die Form der Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt, die sich aus den Erfordernissen des kollegialen Zusammenwirkens einer Personenmehrheit im Rahmen eines Kollegialorgans und den Regelungen der NÖ GO 1973 ergebe. Es sei daher Sache des Bürgermeisters und nicht des Gemeinderates, ob er einer gemeinsamen Abstimmung zu einem Verhandlungsgegenstand den Vorzug gibt oder, ob er sich für eine getrennte Abstimmung entscheidet. Der Initiativantrag richte sich deshalb mit seinem Begehren an ein Organ der Gemeinde, das für die Erledigung des Antrages gar nicht zuständig sei. Der vorliegende Initiativantrag entspreche daher nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, weswegen dieser spruchgemäß zurückgewiesen worden sei.
1.3. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung.
Begründend wurde in der Berufung zusammengefasst ausgeführt, dass die örtliche Raumordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle. Die behauptete Unzuständigkeit des Gemeinderates entbehre daher jeder Rechtsgrundlage. Ein Zurückweisungsgrund wegen vorangegangener Beschlussfassung liege nicht vor. Der Initiativantrag ziele auf eine unverbindliche Befragung der Bevölkerung ab und könne somit auch eine nachträgliche Meinungsäußerung zu einem bereits gefassten Gemeinderatsbeschluss betreffen. Eine Anwendung des § 6 AVG sei sachlich unzutreffend und rechtswidrig. Die restriktive Auslegung des § 16a NÖ GO 1973 laufe auf eine verfassungswidrige Beschränkung des politischen Mitbestimmungsrechts hinaus.
1.4. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 4. November 2025, Zl. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der vorliegende Initiativantrag ausreichend unterstützt sei und im Antrag Zustellungsbevollmächtigte angeführt seien. Unbestritten sei, dass die örtliche Raumordnung bzw. Raumplanung eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sei, die im Wesentlichen vom jeweiligen Gemeinderat wahrzunehmen sei. Die gegenständliche Verordnung der Gemeinde, mit der die 10. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erlassen wurde, sei bereits am 21. Juni 2025 in Kraft getreten. Eine Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes sei nicht ohne weiteres möglich, sondern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 NÖ ROG 2014. Durch die endgültige Erledigung der Angelegenheit und den rechtlichen Vorgaben für eine Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes einer Gemeinde sei eine nochmalige Behandlung und Abstimmung über die rechtskräftig entschiedene Verordnung (derzeit) nicht mehr möglich. Im konkreten Fall sei von den Initiatoren des Begehrens allerdings weder eine inhaltliche Änderung (des Entwurfes) der 10. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Gemeinde verlangt noch sei diese überhaupt abgelehnt worden. Es sei lediglich eine andere Form der Abstimmung über einzelne Änderungspunkte begehrt worden. Dem Bürgermeister als Vorsitzenden des Gemeinderates obliege es, über die Form einer Abstimmung im Gemeinderat zu entscheiden, um den Gesamtwillen des Gemeinderates zu ermitteln; eine Geschäftsordnung liege nicht vor. Der Bürgermeister habe eine verfahrensrechtliche Sonderstellung, die sich aus den besonderen Erfordernissen des kollegialen Zusammenwirkens einer Personenmehrheit im Rahmen eines Kollegialorgans ergebe. Er habe daher auch dafür zu sorgen, dass eine Entscheidung im Gemeinderat herbeigeführt werde. Neben den allgemeinen geschäftsordnungsrechtlichen Befugnissen habe der Bürgermeister auch den Abstimmungsvorgang einzuleiten und festzulegen. Im Zuge der Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand „10. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde ***“ habe der Bürgermeister von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht und einer gemeinsamen Abstimmung den Vorzug gegeben. Diese Vorgehensweise sei auch von der Aufsichtsbehörde nicht beanstandet worden. Von einer getrennten Abstimmung sei abgesehen worden. Im Ergebnis liege diesbezüglich keine Zuständigkeit des Gemeinderates vor.
1.5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 2025, Zl. ***, erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass eine konkrete Rechtsgrundlage für eine Alleinzuständigkeit des Vorsitzenden zur Festlegung der Abstimmungsart fehle. Eine konkrete Normstelle sei nicht angegeben worden. Damit bleibe die tragende Qualifikation „Unzuständigkeit des Gemeinderates“ unbegründet. Ein Hinweis auf „Nicht-Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde“ ersetze keine Begründung. Der angefochtene Bescheid habe sich unzureichend mit dem Inhalt des Initiativantrages auseinandergesetzt. Der Initiativantrag ziele auf eine erneute getrennte Befassung über die einzelnen Änderungsfälle; damit werde die inhaltliche Willensbildung des Gemeinderates wieder geöffnet. Eine substantielle Begründung fehle dahingehend, weshalb das Begehren ausschließlich eine bloße Sitzungsformalität betreffen soll. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich des Tatbestandes „bereits erledigte Angelegenheit“. Zudem sei im Bescheid das Verhältnis zwischen „§ 16a NÖ GO“ und „§ 6 AVG“ unklar behandelt worden.
1.6. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2026 der Marktgemeinde *** wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Aufforderung ergänzende Unterlagen (Unterlagen zur Beschlussdeckung des angefochtenen Bescheides, Auszüge des Protokolls der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 31. März 2025, Bescheid der NÖ Landesregierung vom 3. Juni 2025, Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 5. Juni 2025 betreffend die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes) vorgelegt.
Der wesentliche Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Verwaltungsakt.
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026, lauten wie folgt:
(1) Gemeindemitglieder sind Personen, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, oder bei Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären.
(2) Das Initiativrecht der Gemeindemitglieder besteht im Verlangen, daß Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Ausgeschlossen vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluß haben.
(3) Das Initiativrecht wird durch einen Initiativantrag ausgeübt. Dieser muß enthalten:
(4) Der Initiativantrag muß von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren. Als Stichtag dabei gilt der Tag des Einlangens des Antrages beim Gemeindeamt (Stadtamt).
(1) Der Initiativantrag ist beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen.
Der Bürgermeister hat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn
(2) Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates), hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.
(1) Betrifft eine Initiative die Anordnung einer zulässigen Volksbefragung und wird diese Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt, muß der Gemeinderat die Volksbefragung anordnen, sofern der Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Volksbefragung beharrt. Ob die Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt wird, überprüft der Bürgermeister im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 16a Abs. 1.
(2) Der Zustellungsbevollmächtigte ist vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages durch den Bürgermeister zu verständigen.
[…]
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder Land übertragener.
(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
(3) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.
(4) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 33 Abs. 1.
[…]
Dem Gemeinderat sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
[…]
(1) Die Einberufung des Gemeinderates hat durch den Bürgermeister oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 27) zu erfolgen.
(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von drei Wochen ab dem Einlangen des Verlangens abzuhalten.
(3) Die Gemeinderatssitzung ist wie folgt einzuberufen:
(4) Mitglieder des Gemeinderates, die dem Bürgermeister ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle mitgeteilt haben, brauchen auf die Dauer der Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle nicht zu einer Gemeinderatssitzung einberufen werden. Mitgliedern des Gemeinderates, die ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle nicht mitgeteilt haben, kann die Einberufung zur Gemeinderatssitzung entgegen § 17 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF. BGBl. I Nr. 42/2020, durch Hinterlegung zugestellt werden.
(5) Der Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat im Gemeinderat den Vorsitz zu führen. § 27 gilt sinngemäß.
(1) Der Bürgermeister setzt nach Anhörung des Gemeindevorstandes (Stadtrates) die Tagesordnung fest. Ein in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallender Gegenstand ist vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen und vom Gemeinderat in dieser zu behandeln, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates spätestens eine Woche vor der Gemeinderatssitzung beantragt wird.
(2) Der Bürgermeister ist berechtigt, einen in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstand, ausgenommen einen gemäß Abs. 1 beantragten, zu Beginn der Gemeinderatssitzung von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihenfolge der Behandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Vorsitzende.
(3) Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat hiezu seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates schriftlich und mit einer Begründung versehen vor Beginn der Sitzung einbringen. Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag im Gemeinderat zu verlesen. Der Gemeinderat beschließt hierüber ohne Beratung. Der Vorsitzende hat nach Zuerkennung der Dringlichkeit vor Eingehen in die Tagesordnung bekanntzugeben, nach welchem Verhandlungsgegenstand diese Angelegenheit inhaltlich behandelt wird.
(4) Die Tagesordnung für den öffentlichen Teil einer Gemeinderatssitzung ist spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen und darf im Internet veröffentlicht werden. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich diese Frist auf den vorhergehenden Werktag.
[…]
(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen oder gänzlich aufzuheben. Im Fall der Sitzungsunterbrechung hat der Bürgermeister den Termin für die Fortsetzung der Sitzung entweder sofort bekanntzugeben oder alle Mitglieder des Gemeinderates, mit Ausnahme der Mitglieder, die ihre Verhinderung mitgeteilt haben oder von der Teilnahmepflicht befreit wurden, nachweislich und schriftlich spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Wiederaufnahme der Sitzung neuerlich einzuladen. § 45 Abs. 3 gilt dabei sinngemäß. Die Befassung des Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist dazu nicht erforderlich.
(2) Der Vorsitzende hat Redner, welche vom Gegenstand der Verhandlung abschweifen, zur Sache und Mitglieder des Gemeinderates, welche durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen. Gegen die Entziehung des Wortes kann der Redner den Beschluß des Gemeinderates darüber verlangen, ob er zum Wort weiter zugelassen ist. Der Gemeinderat beschließt hierüber sofort ohne Beratung.
(3) Bei Störungen der Sitzungen des Gemeinderates durch die Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die einzelnen Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
[…]
(1) Bei Bedarf sind vom Gemeinderat die näheren Bestimmungen zu den §§ 44 bis 57 in Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse zu treffen.
(2) Anträge auf Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung sind bei der Einberufung zur Gemeinderatssitzung als Gegenstand der Tagesordnung anzugeben. Der Gemeinderat kann solche Anträge nur beraten und beschließen, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind.
(3) In der Geschäftsordnung (Abs. 1) können nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden getroffen werden.“
4.1. Zu den Voraussetzungen des Initiativantrages gemäß § 16 NÖ GO 1973:
4.1.1. Gemäß § 16 Abs. 2 NÖ GO 1973 besteht das Initiativrecht der Gemeindemitglieder im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Ausgeschlossen vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben.
Gemäß § 16 Abs. 3 NÖ GO 1973 wird das Initiativrecht durch einen Initiativantrag ausgeübt. Dieser Initiativantrag muss ein bestimmtes Begehren, das Organ, an das er gerichtet ist, den Namen und Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters und den Namen und die Adresse sowie die Unterschrift der Unterstützer in der erforderlichen Anzahl, enthalten.
Gemäß § 16 Abs. 4 NÖ GO 1973 muss der Initiativantrag von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren. Als Stichtag dabei gilt der Tag des Einlangens des Antrages beim Gemeindeamt.
4.1.2. Im vorliegenden Fall sind durch den Initiativantrag vom 15. April 2025 die Voraussetzungen nach § 16 NÖ GO 1973 gegeben:
Bei der Initiative handelt es sich um eine Aufgabe bzw. Maßnahme, die im Interesse der Gemeinde liegt. Angelegenheiten der Raumordnung sind vom eigenen Wirkungsbereich umfasst. Bei der gegenständlichen Initiative handelt es sich nicht um individuelle Verwaltungsakte oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben. Der Initiativantrag vom 15. April 2025 enthält ein bestimmtes Begehren, nämlich die Durchführung einer Volksbefragung mit näher ausgeführter Fragestellung; das Begehren bzw. die Fragestellung ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 63 NÖ GO 1973 nicht zu beanstanden. Weiters enthält der Antrag ein Organ, an den der Antrag gerichtet wurde (Gemeinderat), jeweils Name und Adresse einer Zustellungsbevollmächtigten und eines Stellvertreters sowie die Namen, Adressen und Unterschriften der Unterstützer der Initiative. Auch wurde die Initiative von einer ausreichenden Anzahl an Wahlberechtigten unterstützt (im vorliegenden Fall gemäß den Ausführungen im angefochtenen Bescheid von 150 Personen, somit von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten).
4.2. Zu den Voraussetzungen des Verfahrens des Initiativantrages gemäß § 16a NÖ GO 1973:
4.2.1. Der Bürgermeister hat bei Vorliegen eines Tatbestandes gemäß § 16a Abs. 1 (erster bis fünfter Spiegelstrich) NÖ GO 1973 in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt (§ 16a Abs. 1 zweiter Satz NÖ GO 1973).
4.2.2. Wie oben dargestellt, entspricht der Initiativantrag den Vorschriften des § 16 Abs. 3 und 4 NÖ GO 1973. Weiters handelt es sich verfahrensgegenständlich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches und der Antrag betrifft keinen individuellen Verwaltungsakt oder eine Angelegenheit, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss hat.
4.2.3. Der Initiativantrag betrifft ebenfalls keine Angelegenheit, die von den zuständigen Organen bereits erledigt worden ist, zumal es sich gegenständlich um einen Initiativantrag zur Durchführung einer Volksbefragung betreffend die – allenfalls erneute – Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes handelt. Eine Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes ist – unter gewissen raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen – grundsätzlich möglich. Inwieweit das örtliche Raumordnungsprogramm nicht (mehr bzw. erneut) abgeändert werden kann, zeigt der angefochtene Bescheid nicht auf.
Bei einer Initiative nach §§ 16 ff NÖ GO 1973 geht es um ein Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden; somit um die direkt-demokratische Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten. Das Instrument der Initiative soll Anliegen und Vorstellungen der Wahlberechtigten gegenüber den jeweils zuständigen Organen der Gemeinde zum Ausdruck bringen. Es ist daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes zulässig, dass mittels Initiative ein Anliegen der Unterstützer artikuliert wird, dass ein örtliches Raumordnungsprogramm – unter Einhaltung der hierzu erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen – geändert werden soll.
4.2.4. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass dem Bürgermeister die Form einer Abstimmung im Gemeinderat obliege und daher keine Zuständigkeit des Gemeinderates vorliege.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist das angerufene Organ „Gemeinderat“ im gegenständlichen Fall im Sinne des § 16a Abs. 1 vierter Spiegelstrich NÖ GO 1973 zuständig. Wenngleich bestimmte Angelegenheiten der Geschäftsführung gemäß §§ 44 ff NÖ GO 1973 dem „Bürgermeister“ obliegen, so ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Bürgermeister in diesen Angelegenheiten gemäß § 45 Abs. 5 NÖ GO 1973 als Vorsitzender des Gemeinderates handelt. So bestimmt der „Vorsitzende“ beispielsweise die Reihenfolge der Behandlung der Geschäftsstücke in der Tagesordnung gemäß § 46 Abs. 2 NÖ GO 1973 und obliegt dem „Vorsitzenden“ die Handhabung der Sitzungspolizei gemäß § 49 NÖ GO 1973. Entscheidungen in Handhabung der Geschäftsordnungsbestimmungen durch den Vorsitzenden des Kollegialorgans sind Vorgänge der inneren Willensbildung dieses Kollegialorgans (vgl. Domian/Nerath/Schmid, Niederösterreichische Gemeindeordnung, § 49 Fn. 416, sowie z.B. VwGH 27.05.1993, 92/01/0909). Das bedeutet, dass Entscheidungen in Handhabung der Geschäftsordnungsbestimmungen durch den Bürgermeister im Rahmen seiner Funktion als Vorsitzender des Gemeinderates Entscheidungen für das kollegiale Organ „Gemeinderat“ darstellen. Die Frage der Abstimmungsmodalitäten ist daher im vorliegenden Fall dem Organ „Gemeinderat“ im Sinne des § 16a Abs. 1 vierter Spiegelstrich NÖ GO 1973 zuzurechnen, weil der Bürgermeister als Vorsitzender dieses Organs handelt.
Nach § 58 NÖ GO 1973 ist es überdies möglich, dass der Gemeinderat eine Geschäftsordnung beschließt, in der nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden getroffen werden können. Diese Bestimmung zeigt, dass es dem Gemeinderat grundsätzlich möglich ist, auf die Geschäftsordnungsregelungen Einfluss zu nehmen. In der Literatur wird zudem vertreten, dass der Gemeinderat bei Nichtexistieren einer Geschäftsordnung gemäß § 58 NÖ GO 1973 bei Fragen der Sitzungsführung im Einzelfall entscheiden könnte (vgl. Domian/Nerath/Schmid, Niederösterreichische Gemeindeordnung, § 58 Fn. 517). Auch das deutet darauf hin, dass es sich bei Entscheidungen im Zusammenhang mit der Handhabung der Geschäftsordnungsbestimmungen um „Zuständigkeiten“ des Organes „Gemeinderat“ handelt.
Eine Unzuständigkeit des Gemeinderates iSd § 16a Abs. 1 vierter Spiegelstrich NÖ GO 1973 liegt daher im vorliegenden Fall aufgrund der oben genannten Gründe nicht vor.
4.3. Nach § 16a Abs. 1 letzter Satz NÖ GO 1973 ist der Initiativantrag zu behandeln, wenn kein Grund zur Zurückweisung vorliegt. Da entsprechend den obigen Ausführungen keine Gründe im Sinne des § 16a Abs. 1 NÖ GO 1973, aufgrund deren die Behandlung des Antrages zu unterbleiben hätte, vorliegend sind, erweist sich die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als rechtswidrig. Der Ausspruch, dass der Initiativantrag zurückgewiesen wird und die Behandlung des verfahrensgegenständlichen Initiativantrages unterbleibt, war nicht gerechtfertigt, liegt doch ein zulässiger Initiativantrag vor, der – insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 16b NÖ GO 1973 – behandelt werden muss. Der verfahrensgegenständlich angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, mit welchem der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde, war daher spruchgemäß aufzuheben.
4.4. Mit der Entscheidung der Berufungsbehörde ist der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten, wodurch letzterer überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat (vgl. z.B. VwGH 11.10.2000, 96/03/0281). Durch die ersatzlose Behebung des angefochtenen Berufungsbescheides gehört somit auch der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Mai 2025 betreffend Zurückweisung des Initiativantrages und die Feststellung, dass die Behandlung des Initiativantrages unterbleibt, nicht mehr dem Rechtsbestand an.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung wurde zudem von keiner Partei beantragt.
6. Zur Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes:
Das demokratische Grundprinzip ist grundsätzlich in Form einer repräsentativen Demokratie ausgestaltet, die durch direkt-demokratische Instrumente lediglich ergänzt wird. Bei dem durch § 16b iVm § 63 ff NÖ GO 1973 eingeräumten Recht, die Durchführung einer Volksbefragung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen, handelt es sich um eine Konkretisierung der in Art. 117 Abs. 8 B-VG verankerten Möglichkeit des Landesgesetzgebers, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorzusehen, wodurch jede Rechtsverletzung unmittelbar auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Durchführung einer Volksbefragung auf Gemeindeebene verletzt. Weil es sich bei den von § 16b iVm § 63 ff NÖ GO 1973 eingeräumten Rechten lediglich um eine Konkretisierung des Art. 117 Abs. 8 B-VG handelt und somit jede Rechtsverletzung unmittelbar auch Art. 117 Abs. 8 B-VG verletzt, bleibt für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG kein Raum mehr (vgl. VfSlg. 19.711/2012, mwN).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.