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LVwG-AV-13/001-2026•LVwG N LVwG-AV-13/001-2026
LVwG-AV-13/001-2026Landesverwaltungsgericht09.03.2026
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Taxilenkerausweis; Vertrauenswürdigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 09. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 18. November 2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dieser Antrag abgewiesen.
Begründend dazu wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer folgende Verwaltungsvormerkungen aufscheinen:
1. „1. Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 20.08.2021, 14:50 Uhr
Tatort: Gemeindegebiet ***, *** ***, Strkm ***,
Fahrtrichtung *** (Laser, Ortsgebiet)
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.
40 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.
57 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 8 km/h Messtoleranz.
2. Sie haben keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
zu 2. § 102 Abs. 10 KFGS
2. Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 22.05.2021, 19:17 Uhr
Tatort: Gemeindegebiet ***, ***, Fahrtrichtung *** (Laser, Ortsgebiet)
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.
30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.
40 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz.
3. Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 12.10.2021, 17:07 Uhr
Tatort: Gemeindegebiet ***, ***, Fahrtrichtung *** (Laser, Ortsgebiet)
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.
30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.
40 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz.
4. Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 07.08.2022, 01:23 Uhr
Tatort: Gemeindegebiet ***, *** ***, Fahrtrichtung *** (Laser, Ortsgebiet)
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren.
61 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz.
5. Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 04.09.2022, 01:23 Uhr
Tatort: Gemeindegebiet ***, ***, Fahrtrichtung *** (Laser, Ortsgebiet)
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.
40 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.
50 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz.
6. Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 14.01.2022, 18:55 Uhr
Tatort: Gemeindegebiet ***, ***
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBL. Nr. II/152/1999 telefoniert. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.
7. Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 27.01.2022, 21:56 Uhr
Tatort: Gemeindegebiet ***, ***, Fahrtrichtung *** (Laser, Ortsgebiet)
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.
30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.
44 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz
8. Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 19.03.2022, 23:18 Uhr
Tatort: Gemeindegebiet ***, ***, Höhe ***, Fahrtrichtung Norden (Laser)
Fahrzeug: ***
Tatbeschreibung:
Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.
80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.
93 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz.
9. Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 01.01.2023, 02:56 Uhr
Tatort: Gemeindegebiet ***, ***, Strkm ***, Fahrtrichtung *** (Laser, Ortsgebiet)
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren.
60 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz.
10. Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 29.08.2023, 21:08 Uhr
Tatort: Gemeindegebiet ***, ***, Fahrtrichtung *** (Laser, Ortsgebiet)
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.
30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.
40 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz.
11. Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 28.07.2024, 00:40 Uhr
Tatort: Gemeindegebiet ***, ***, Fahrtrichtung *** (Laser, Ortsgebiet)
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.
30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.
44 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz.
12. Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatbeschreibung:
Tatzeit: 16.05.2025, 15:19 Uhr
Tatort: ***, auf der Höhe ***,
Sie haben einen glühenden Zigarettenstummel, somit nicht gefährlichen Abfall, achtlos aus dem Fenster des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** geworfen (Littering), obwohl nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, im öffentlichen Raum oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum nicht achtlos weggeworfen oder zurückgelassen werden dürfen.
13. Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 16.05.2025, 15:19 Uhr
Tatort: ***, auf der Höhe ***,
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt. Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.“
Mit Schreiben vom 02. Dezember 2025 wurden dem Beschwerdeführer die ihn betreffenden Vormerkungen zur Kenntnis gebracht und diesem mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige seinen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises abzuweisen.
Unter anderem sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden, zu diesem Schreiben Stellungnahme zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht habe.
Nach Anführung der rechtlichen Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) und unter Anführung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde weiters ausgeführt, dass aufgrund der Vielzahl der fortlaufend gesetzten relevanten Verwaltungsübertretungen das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit angenommen werden könne und der gegenständliche Antrag abgewiesen werde.
Persönliche, berufliche, private oder wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers könnten bei der Beurteilung des Vorliegens der gesetzlich geforderten Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf das bedeutendere Rechtsgut des öffentlichen Wohles, insbesondere die Sicherheit und körperliche Gesundheit der Fahrgäste, nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er alleinstehender Junggeselle, ohne finanzielle Unterstützung von einem Partner sei und keine Berufsausbildung habe. Der Beschwerdeführer habe eine Wohnung, welche er nicht mit Arbeitslosengeld finanzieren könnte.
Der Beschwerdeführer wolle auch nicht als Sozialhilfeempfänger leben und ersuche daher um Hilfestellung bei der Ausstellung des Taxilenkerausweises. Aufgrund der finanziellen Situation würde der Beschwerdeführer sehr schnell in eine Lage kommen, welche für ihn fatale Folgen hätten, weshalb um positive Rückmeldung ersucht werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. AV-13/001-2026 sowie in die Beschwerde und führte am 04. März 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer befragt wurde.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 18. November 2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises.
Der Beschwerdeführer ist seit ca. 1985 Inhaber der Lenkberechtigungen der Klassen AM und B und wurde ihm am darüber hinaus am 11. Juli 2007 seitens der belangten Behörde ein Taxilenkerausweis ausgestellt. Seit diesen Zeitpunkt fuhr der Beschwerdeführer Taxi.
Seit ca. sieben Jahren ist der Beschwerdeführer als Taxilenker bei der Firma B angestellt. Aktuell arbeitet er nicht als Fahrer, sondern in der Zentrale.
Vor ca. 15 Jahren wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen Übertretung der Geschwindigkeit für zwei Wochen entzogen, seitdem erfolgte kein weiterer Führerscheinentzug.
Gegen den Beschwerdeführer liegen folgende rechtskräftige, nicht getilgte, Verwaltungsstrafen vor:
1. Strafverfügung der BH Mödling vom 25.08.2021, Zl. ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 65 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt, weil er am 20.08.2021 um 14:50 Uhr im Gemeindegebiet ***, *** ***, Strkm ***, Fahrtrichtung *** (Laser, Ortsgebiet) mit dem Personenkraftwagen ***, die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 17 km/h nach Abzug von 8 km/h Messtoleranz überschritten hat.
Zu Spruchpunkt 2. wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 102 Abs. 10 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 20 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt, weil der Beschwerdeführer keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt hat.
2. Strafverfügung der BH Mödling vom 30.08.2021, Zl. ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer als Lenker gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 40 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil der Beschwerdeführer am 22.05.2021, 19:17 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, Fahrtrichtung *** (Stationäres Messgerät, Ortsgebiet) mit dem Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen, die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und 40 km/h, nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz, im Ortsgebiet überschritten hat.
3. Strafverfügung der BH Mödling vom 09.03.2022, Zl. ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer als Lenker gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 40 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil der Beschwerdeführer am 12.10.2021, 17:07 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, Fahrtrichtung *** (Stationäres Messgerät, Ortsgebiet) mit dem Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen, die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 10 km/h nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz im Ortsgebiet überschritten hat.
4. Strafverfügung der BH Mödling vom 09.06.2022, Zl. ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer als Lenker gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt, weil der Beschwerdeführer am 27.01.2022, 21:56 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, Fahrtrichtung *** (Stationäres Messgerät, Ortsgebiet) mit dem Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen, die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 14 km/h nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz überschritten hat.
5. Strafverfügung der BH Mödling vom 06.07.2022, Zl. ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer als Lenker gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt, weil der Beschwerdeführer
am 19.03.2022, 23:18 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, Höhe ***, Fahrtrichtung Norden (Stationäres Lasermessgerät, Ortsgebiet) mit dem Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 10 km/h nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz im Ortsgebiet überschritten hat.
6. Strafverfügung der BH Mödling vom 31.10.2022, Zl. ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer als Lenker gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt, weil der Beschwerdeführer am 07.08.2022, 00:13 Uhr, im Ortsgebiet, im Gemeindegebiet ***, ***, ***, Fahrtrichtung *** (Stationäres Lasermessgerät, Ortsgebiet) mit dem Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen, im Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz im Ortsgebiet überschritten hat.
7. Strafverfügung der BH Mödling vom 21.11.2022, Zl. ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer als Lenker gemäß gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 40 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil der Beschwerdeführer am 04.09.2022, 01:23 Uhr im Gemeindegebiet ***, Fahrtrichtung ***, (Stationäres Lasermessgerät, Ortsgebiet) mit dem Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 40 km/h um 10 km/h nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz überschritten hat.
8. Strafverfügung der BH Mödling vom 28.04.2023, Zl. ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer als Lenker gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt, weil der Beschwerdeführer am 01.01.2023, 02:56 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Schnellstraße Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** (Stationäres Lasermessgerät) mit dem Fahrzeug: ***, die erlaubte von 80 km/h um 10 km/h nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz überschritten hat.
9. Strafverfügung der BH Mödling vom 23.01.2024, Zl. ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer als Lenker gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 40 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil der Beschwerdeführer am 01.01.2023, 02:56 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, Fahrtrichtung *** (Laser, Ortsgebiet) mit dem Fahrzeug: ***, die erlaubte von 30 km/h um 10 km/h nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz überschritten hat.
10. Strafverfügung der BH Mödling vom 31.10.2024, Zl. ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer als Lenker gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt, weil der Beschwerdeführer am 28.07.2024, 00:40 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, Fahrtrichtung *** (Stationäres Lasermessgerät, Ortsgebiet) mit dem Fahrzeug: ***, die erlaubte von 30 km/h um 10 km/h nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz überschritten hat.
11. Strafverfügung der BH Mödling vom 20.01.2023, Zl. ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer als Lenker gemäß § 102 Abs. 5 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 55 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil der Beschwerdeführer am 14.01.2022, 18:55 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der VO vom 11. Mai 1999, BGBl. Nr. II 152/1999 telefoniert hat und die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert hat, obwohl ihm diese angeboten wurde.
12. Strafverfügung der BH Mödling vom 22.05.2025, Zl. ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 3 AWG eine Geldstrafe in Höhe von € 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 93 Stunden) verhängt, weil der Beschwerdeführer am 16.05.2025, 15:19 Uhr im öffentlichen Raum in *** auf der Höhe ***, einen glühenden Zigarettenstummel somit nichtgefährlichen Abfall achtlos aus dem Fenster des Fahrzeuges ***, geworfen, obwohl nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, im öffentlichen Raum oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum nicht achtlos weggeworfen oder zurückgelassen werden dürfen.
13. Strafverfügung der BH Mödling vom 22.05.2025, Zl. ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 106 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 3d Z 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 75 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil der Beschwerdeführer am 16.05.2025, 15:19 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, *** als Lenker des Personenkraftwagens *** den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Der Lenker hat die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten wurde.
Beweiswürdigung:
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** und der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde. Insbesondere wurde in die in die einzelnen rechtskräftigen Strafverfügungen betreffend den Beschwerdeführer und den Vorakt betreffend die Ausstellung des Taxilenkerausweise im Jahr 2007 Einsicht genommen.
Zu den einzelnen rechtskräftigen Vorstrafen wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung befragt. Betreffend 5 Übertretungen der Geschwindigkeit in ***, ***, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gefahren sei. Über Befragen, warum er dann die Strafe bezahlt hat, gab er an, dass die Strafen gesammelt wurden und vom „Chef“ oder auch von ihm gezahlt wurden.
Er führte im Zusammenhang mit einer weiteren Geschwindigkeitsübertretung glaubwürdig aus, dass er nur auf Wunsch des Fahrgastes schneller gefahren ist, weil dieser ihm mitgeteilt hat auch eine allfällige Strafe zu bezahlen, was er auch gemacht hat. Darüber hinaus gab er an, dass die Kunden mit ihm zufrieden sind.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erhoben:
Folgende rechtlichen Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994)
lautet:
Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst
gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.
§ 4 Abs. 1 BO 1994 lautet:
(1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die
einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
§ 6 BO 1994 lautet auszugsweise:
(1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
1. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der
Probezeit nach § 4 FSG befindet und – bei erstmaliger Ausstellung eines
Ausweises – glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der
Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen,
tatsächlich gelenkt hat,
2. körperlich so leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des
Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere
Verladen von Gepäck und Unterstützung von Fahrgästen mit Behinderungen)
nachkommen kann,
3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten
fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.
Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere
a.wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,
b.wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
4. das 20. Lebensjahr vollendet hat,
5. durch ein Zeugnis nachweist:
a.Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung
jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
b.Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,
c.Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr
betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das
Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
d.Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
insbesondere Arbeitszeitrecht,
e.Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit
sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
f.entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen
Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,
g.Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden
verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe
mit Pkw (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen
h.Kenntnisse in Kriminalprävention,
i.Kenntnisse über kundenorientiertes Verhalten im
Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und
6. den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden
erbringt und
7. sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß § 8 Abs. 2 aufgenommen
wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit
Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest
auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des
Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren
Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit
österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.
[…]
Erwägungen:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 das Vorhandensein der je nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (VwGH 17.12.2009, 2007/03/0189 mit Hinweis auf E 14.11.2006, 2006/03/0153; 28.2.2007, 2005/03/0159 etc.).
Angesichts der vom Antragsteller fortgesetzt begangenen Verwaltungsübertretungen kommt es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd. § 6 Abs. 1 Z 3 Betriebsordnung 1994 nicht auf einen psychologischen Sachbefund oder den im Zuge einer persönlichen Einvernahme zu gewinnenden persönlichen Eindruck an; vielmehr schließt bereits das objektivierte Vorliegen des kontinuierlichen Fehlverhaltens die Vertrauenswürdigkeit im Sinne dieser Bestimmung aus, sodass auch eine persönliche Einvernahme des Antragstellers zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. VwGH vom 28.02.2007, 2005/03/0159).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd. § 6 Abs. 1 Z 3 Betriebsordnung 1994 eine Rechtsfrage (vgl. VwGH vom 28.02.2007, 2005/03/0159).
Das erkennende Gericht führte im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung durch, um den Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich zu den Strafen zu äußern.
Dem Wort „Vertrauen“ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 3 keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu wie einem „sich verlassen“ (VwGH 17.3.1986, 85/15/0129 mit Hinweis auf E 10.5.1984, 84/16/0025).
Ausgehend von § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994, wonach – damit der Ausweis auszustellen ist – „die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein (muss)“, ist im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes vorzunehmen (VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079). Entscheidend ist, ob eine durch ein Verhalten des Antragstellers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides eingetretene Vertrauensunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem (für die zu treffende Prognoseentscheidung) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauert (VwGH 17.12.2009, 2007/03/0189 mit Hinweis auf E vom 28.10.1998, 98/03/0132). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht (VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits erkannt, dass die Behörde bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs - selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt - das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147) und dass eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann (vgl. VwGH 29.1.2003, 2000/03/0358; 28.1.2021, Ra 2020/03/0138).
Der Beschwerdeführer hat 13 – wie festgestellt – Verwaltungsübertretungen – wenn auch über ihn jeweils Geldstrafen nur im untersten Bereich verhängt wurden - gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes im Zeitraum von 2021 bis 2025 – begangen, welche derzeit nicht getilgt sind.
Im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises ist eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht (vgl. VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht (vgl. VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001, mwN).
Der Regelungsinhalt des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 ist vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VfGH vom 6.3.1998, V 154/97-6, dahin zu reduzieren, dass der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässigkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurück liegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr - etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten - die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es ist also vielmehr eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht; nicht aber muss während des fünfjährigen „Beobachtungszeitraumes“ die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben gewesen sein (vgl. VwGH 29.1.2003, 2000/03/0358; vgl. auch VwGH 17.12.2009, 2007/03/0189 mit Hinweis E 28.10.1998, 98/03/0132, wonach die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 so zu verstehen ist, dass es darauf ankommt, ob eine durch ein Verhalten des Antragstellers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides eingetretene Vertrauensunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem (für die zu treffende Prognoseentscheidung) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauert).
Tatsächlich liegen die Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der Bestimmungen der StVO und des KFG nicht so lange zurück, dass von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der letzten Tathandlung auszugehen ist.
Die letzte Übertretung nach dem KFG war am 16.05.2025 und hat der Beschwerdeführer auch zweimal im Ortsgebiet die Geschwindigkeit gemäß § 20 Abs 2 StVO und wiederholt die Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ nicht beachtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen auch Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet durchaus ein hohes Gewicht zu (VwGH vom 31.3.2005, 2004/03/0219).
Vor dem Hintergrund, dass die Tilgung von drei Strafen gegen die Bestimmungen der StVO erst in ca. einem halben Jahr eintreten wird und weiters der letzte Tatzeitpunkt einer geringfügigen Übertretung des KFG noch nicht einmal ein Jahr her ist, im Hinblick auf die wiederholten Übertretungen, wenngleich die Strafbehörde stets nur Geldstrafen im untersten Bereich verhängt hat, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die Beschwerde abzuweisen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen Übertretungen der StVO und des KFG bestraft wurde, zeigt, auch einen Hang zur Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften auf. Durch die Nichtbeachtung der gegenständlichen Rechtsvorschriften hat er gegen Vorschriften verstoßen, die der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer dienen. Auch ist betreffend die Wertung seines Verhaltens innerhalb der letzten 5 Jahre bis zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.11. 2025 etwa im Hinblick auf ein Wohlverhalten auszuführen, dass die letzte Übertretung nach dem KFG vom Beschwerdeführer eben erst am 16.05.2025 stattgefunden hat.
Persönliche, berufliche, private oder wirtschaftliche Interessen spielen demgegenüber bei der Beurteilung des Vorliegens der gesetzlich geforderten Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf das bedeutendere Rechtsgut des öffentlichen Wohls - hier insbesondere die Sicherheit und körperliche Gesundheit der Fahrgäste oder auch anderer Verkehrsteilnehmer - keine Rolle. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises vom 18.11.2025 abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zudem handelt es sich gegenständlich um eine Einzelfallentscheidung (vgl. dazu etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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