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LVwG-S-2702/001-2024•LVwG N LVwG-S-2702/001-2024
LVwG-S-2702/001-2024Landesverwaltungsgericht05.03.2026
Gesundheitsrecht; Arzneimittel; Verwaltungsstrafe; üblicher Apothekenbetrieb;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 14.11.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Arzneimittelgesetz (mitbeteiligte Partei: Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, ***, ***), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) auf 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) herabgesetzt wird; ansonsten wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch als „verletzte Rechtsvorschrift“ § 84 Abs. 1 Z. 25 Arzneimittelgesetz – AMG anstelle von § 83 Abs. 1 Z. 11 Arzneimittelgesetz – AMG angeführt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 80 Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19, § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 880 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) wegen wörtlich folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 83 Abs. 1 Z. 11 i.V.m. § 62 Abs. 2a, § 63 Arzneimittelgesetz i.V.m. § 1 Abs. 2 Z. 8 Apothekenbetriebsordnung verhängt:
„Sie haben es als Leiter einer öffentlichen Apotheke (§ 2 Abs. 1 ABO), C-Apotheke, ***, ***, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass im Zeitraum 28.09.2023 bis 19.12.2023 122 Packungen (7 Lieferungen) rezeptpflichtiger Arzneimittel, wie u.a. ***, ***, ***, ***, im Bruttogesamtwert von EUR 28.259,03 an die "D e.U., ***, *** abgegeben wurden, sohin die getätigten Verkäufe eine gelegentliche Lieferung den üblichen Apothekenbetrieb bei weitem überschreitet und daher eine Großhandelstätigkeit vorliegt, die eine Bewilligung gem. § 63 AMG voraussetzt (§ 62 Abs. 2a AMG), über die die oben genannte Apotheke jedoch nicht verfügt.“
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu Erteilung einer Ermahnung bzw. Strafherabsetzung, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Das angefochtene Erkenntnis enthalte weder eine konkrete Sachverhaltsfeststellung noch eine Beweiswürdigung oder eine rechtliche Würdigung und sei mangelhaft und teilweise widersprüchlich begründet. Der Spruch entspreche nicht den Vorgaben des § 44a VStG, insb. da die angelasteten Lieferungen nicht näher konkretisiert seien, sodass das Risiko einer Doppelbestrafung evident sei, und da unrichtige Gesetzesbestimmungen zitiert worden seien. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen habe die in § 62 Abs. 2c AMG angesprochene Verordnung bisher nicht erlassen, weshalb eine Beurteilung einer allfälligen Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebs nach allgemeinen Grundsätzen erfolgen müsse, und auch ein bei Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebs zu erlassender Feststellungsbescheid nach § 62 Abs. 2c letzter Satz AMG sei nicht bekannt, weshalb die Voraussetzung für die Bestrafung fehle. Es würde aber auch eine inhaltliche Würdigung der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Lieferungen über den üblichen Apothekenbetrieb hinausgingen, zum Ergebnis führen, dass kein Verstoß vorliege. Nur Apotheken, die über die bloß gelegentliche Lieferung von Arzneimitteln an andere Apotheken hinausgehende Geschäfte tätigen möchten, benötigten zusätzlich eine Zulassung als Arzneimittelgroßhändler. Bei der Auslegung des Begriffs „gelegentlich“ könne weder auf die absolute Häufigkeit der Lieferungen noch auf die absolute Menge der Arzneimittel noch auf deren absoluten Verkehrspreis abgestellt werden, sondern sei die konkrete „Tätigkeitshäufigkeit“ im Vergleich zu den sonstigen Tätigkeiten der Apotheke zu setzen; eine Überschreitung der „gelegentlichen“ Abgabe von Arzneimitteln bzw. eine Abgabe von Arzneimitteln an andere Apotheken in einem über den üblichen Apothekenbetrieb hinausgehenden Umfang liege dann vor, wenn der erzielte Gewinn (bzw. Rohertrag) oder alternativ der Umsatz mit Abgaben von Arzneimitteln an andere Apotheken in einem wesentlichen Missverhältnis zum Gewinn bzw. Umsatz durch die Abgaben von Arzneimitteln an Endverbraucher in der Apotheke selbst stehe, wobei sich in der Praxis bei einer Einzelfallbetrachtung als Schwelle für das Vorliegen eines Missverhältnisses ein maximaler Rohertrag von 15% des Gesamtertrages etabliert habe. Im gegenständlichen Fall sei der Anteil von Umsätzen mit der Abgabe von Arzneimitteln an andere Apotheken in Relation zum Gesamtumsatz der Apotheke des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erheblich unter der genannten Schwelle gelegen. Eine zweite mögliche Abgrenzung wäre jene, ob Lieferungen an andere Apotheken nur anlässlich von Anfragen anderer Apotheken und nur bei dieser Gelegenheit erfolgten oder ob eine Apotheke aktiv an andere Apotheken herantrete, da ein einer aktiven Vertriebstätigkeit ein wesentliches Merkmal der gewerblichen Tätigkeit eines Großhändlers liege. Die verfahrensgegenständlichen Lieferungen seien jeweils auf Anfrage der D-apotheke erfolgt, und der Beschwerdeführer selbst habe zu keinem Zeitpunkt versucht, Arzneimittel an andere Apotheken zu verkaufen oder zu liefern. Die gegenständlichen Lieferungen seien jedenfalls als gelegentliche Abgabe anzusehen, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei. – Die Rechtsansicht des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, wonach „gelegentlich“ mit dem Fehlen einer „Ertragsabsicht“ oder einer „Absicht zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile“ gleichgesetzt werde und wonach das Kriterium der „Regelmäßigkeit“ heranzuziehen sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Begriff der „gelegentlichen Abgabe“ könne keinesfalls mit dem Gewerblichkeitsbegriff nach der Gewerbeordnung gleichgesetzt werden, und auch der Umstand, ob die Belieferung anderer Apotheken nur „hilfsweise“ erfolge, stelle kein brauchbares Abgrenzungskriterium dar.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat die Beschwerde dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übermittelt. Dieses hat im Wesentlichen dazu wie folgt Stellung genommen: Aus seiner Sicht überschritten die getätigten Verkäufe eine gelegentliche Lieferung bzw. den üblichen Apothekenbetrieb. Die ABO 2005 falle nicht in seine Vollzugszuständigkeit, weshalb auf zwei Stellungnahmen des zuständigen Bundesministeriums verwiesen werde, wonach unter „gelegentlicher Lieferung“ keinesfalls die Abgabe von Arzneimitteln in erheblicher Menge und von erheblichem Wert an andere Apotheken ohne konkrete Notwendigkeit der Versorgung eines Patienten umfasst sein könne und wonach die Möglichkeit des Arzneimittelbezuges einer Apotheke von einer anderen Apotheke nach § 1 Abs. 2 Z. 8 ABO 2005 nur Fälle einer konkreten Notwendigkeit und keinesfalls in einem Maßstab, der jenem eines Großhandelbetriebs entspreche, umfasse. Aus Stellungnahmen der Apothekerkammer gehe hervor, dass von der „gelegentlichen Lieferung von Arzneimitteln an andere Apotheken“ Arzneimittelabgaben an andere öffentliche Apotheken umfasst seien, die funktional mit der Abgabe eines Arzneimittels an Endverbraucher verbunden seien (z.B. konkrete Bestellungen zur Abgabe an Kunden, kollegiale Aushilfe zwischen Apotheken) und dass eine gelegentliche Lieferung nur aushilfsweise erfolgen und sich an den Bedürfnissen der Endverbraucher orientieren solle. Es werde in erster Linie auf die Häufigkeit der Lieferungen und die gelieferte Menge ankommen, aber auch der Zweck der Lieferung spiele insofern eine gewisse Rolle, als dieser aus unionsrechtlichen Erwägungen eine Arzneimittellieferung einer Apotheke an eine andere Apotheke im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs zur anschließenden Abgabe an Endverbraucher zwingend umfasse. Die vorliegende Sachlage lasse keinen möglichen Rückschluss auf das Vorliegen einer konkreten Notwendigkeit zur Versorgung von Patienten bzw. einer funktionalen Verbindung der Lieferung mit der Abgabe an Endverbrauchern erkennen. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen habe bislang keine Verordnung gemäß § 62 Abs. 2c AMG bezüglich näherer Regelungen für die Prüfung und Bewertung der Kriterien zur Beurteilung der Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebs erlassen. Somit sei keine Verordnung auf seiner Homepage kundgemacht und mangels einer solchen Verordnung auch das Bundesamt nicht ermächtigt, die Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebs mit Bescheid festzustellen.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen dahingehend repliziert, dass bei den gegenständlichen Lieferungen davon auszugehen gewesen sei, dass diese zur Abgabe der Arzneimittel an Endverbraucher erfolgten, und dass es keinen Hinweis gegeben habe, dass diese Lieferungen an einen Arzneimittel-Großhändler weitergegeben werden sollten. Aus § 1 Abs. 2 Z. 8 ABO lasse sich nicht ableiten, dass eine „gelegentliche Lieferung“ nur zulässig wäre, wenn eine konkrete Bestellung eines Endverbrauchers vorliege. Die grundsätzliche Unzulässigkeit von Lieferungen einer Apotheke an einen Großhändler werde nicht in Frage gestellt. Mangels einer Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen sei der Tatbestand der angelasteten Übertretung unbestimmt und könne nicht Grundlage einer Bestrafung sein. Es sei völlig unklar, in welchen Fällen Lieferungen an andere Apotheken wegen Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebs unzulässig sein sollten. Die in der Literatur und Rechtsprechung herangezogene Schwelle von 15% des Nettoumsatzes bzw. Rohertrags sei bei weitem unterschritten. Lieferungen an andere Apotheken seien aus wirtschaftlicher Sicht von völlig untergeordneter Bedeutung.
Am 26.2.2026 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer als Beschuldigter vernommen und mit den Vertretern des Beschwerdeführers und des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer, der über eine Apothekenkonzession verfügt, ist unbeschränkt haftender Gesellschafter und Leiter der C KG in ***, die über keine Betriebsbewilligung gemäß § 63 AMG verfügt.
E ist Konzessionär der „D e.U.“ in ***. Diese verfügt auch über eine Betriebsbewilligung gemäß § 63 Abs. 1 AMG.
Die folgenden Fertigarzneimittel (122 Einzelpackungen) wurden von der „D e.U.“ bei der Apotheke des Beschwerdeführers bestellt und ihr von dieser auch (zum Gesamtpreis von 28.259,03 Euro inkl. 10 % Ust) in 7 Lieferungen übermittelt:
Datum
Arzneimittel
Einzelpreis netto
Menge
Gesamtpreis brutto
387,58
6
77,40
3
255,42
96,41
3
318,15
45,33
3
149,59
243,49
2
535,68
18,18
10
199,98
1
76,09
1
83,70
10,09
10
110,99
7,64
10
84,04
15,92
5
87,56
39,98
2
87,96
18,83
20
414,26
39,98
3
131,93
49,13
10
540,43
18,18
5
99,99
35,71
3
117,84
201,75
1
221,93
77,40
3
255,42
2
1
1
1
468,63
2
468,63
1
515,49
237,17
2
521,77
243,49
1
267,84
133,40
3
440,22
2
76,09
1
83,70
15,92
3
52,54
707,25
1
777,98
Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel bestand im Tatzeitraum kein Versorgungsengpass. Die Bestellungen erfolgten nicht zum Zweck der unmittelbaren Abgabe an konkrete Endverbraucher durch die „D e.U.“ bzw. im Rahmen der „kollegialen Aushilfe“, sondern zu Handelszwecken. Der Beschwerdeführer wusste nicht konkret bzw. erkundigte sich nicht, wofür die „D e.U.“ die angeforderten Arzneimittel benötigt.
In diesem Zeitraum lieferte die Apotheke des Beschwerdeführers auch noch an einzelne weitere Apotheken Fertigarzneimittel und betrug der Anteil des mit Lieferungen an andere Apotheken erzielten Nettoumsatzes *** % des Gesamtnettoumsatzes bzw. der Anteil des Deckungsbeitrags *** % des gesamten Deckungsbeitrags.
Diese Feststellungen fußen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die Funktionen des Beschwerdeführers, die von ihm geleitete Apotheke und deren Umsätze stützen sich auf sein Vorbringen; die Feststellungen über die Lieferungen und deren Inhalt fußen auf den vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen seiner Anzeige angeschlossenen Lieferscheinen bzw. Rechnungen, die allesamt vor der Verhandlung dann auch von Beschwerdeführerseite vorgelegt wurden. Dass E nicht nur eine Apotheke, sondern in rechtlicher Einheit (beides unter „D e.U.“) auch einen Großhandel (als „Inverkehrbringer Arzneimittel“) betreibt, wurde nicht bestritten und ergibt sich einerseits aus dem (auf der Webseite des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen) veröffentlichten Register bewilligter Arzneimittelbetriebe in Österreich und andererseits aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), die beide im Internet öffentlich für jedermann – somit auch für den Beschwerdeführer – einsehbar sind. Vorgebracht wurde (in der Replik vom 10.2.2026), dass „davon auszugehen gewesen“ sei, dass die Lieferungen zur Abgabe an Endverbraucher erfolgten, was eindeutig heißt, dass er dies angenommen hat, aber von E nicht über den Zweck seiner Bestellungen in Kenntnis gesetzt worden ist und die Beweggründe auch aus eigenem nicht hinterfragt hat. In der Verhandlung vom 26.2.2026 hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass E „sicher nicht immer eine Begründung angegeben hat, wofür er die Arzneimittel braucht“ und dass er „annahm, dass E die Waren für seine Endkunden benötigt“ und er aber später (nach dem Tatzeitraum) erfahren habe, dass „auch Arzneiwaren in den Großhandel fließen“. Korrespondenz zu den Bestellungen wurde – trotz seiner Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009) und trotz der Aufforderung in der Ladung, alle Beweismittel geltend zu machen – auch nicht vorgelegt, sodass bei keiner der verfahrensgegenständlichen Lieferungen belegt ist, dass E die bestellten Arzneimittel konkret für Endverbraucher benötigt hätte. Dies ist in Hinblick auf die größere Menge einzelner Arzneimittel (z.B. von *** 20 Packungen am 12.10.2023, von *** 10 Packungen am 12.10.2023 und 5 Packungen am 24.10.2023 und von *** 10 Packungen am 24.10.2023 und 3 Packungen am 28.11.2023) und auf die Gesamtzahl von 122 Packungen in nicht einmal drei Monaten (im Schnitt 17 Packungen bzw. etwa 4.000 Euro pro Lieferung) auch völlig unwahrscheinlich. Der verfahrenseinleitenden Anzeige des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen waren nicht nur Rechnungen der Apotheke des Beschwerdeführers, sondern auch solche von drei anderen Apotheken in *** an die „D e.U.“ angeschlossen, die im gleichen Tatzeitraum (Herbst 2023) ebenfalls zahlreiche – und teilweise die gleichen (***, ***) – Arzneimittel an die „D e.U.“ geliefert haben; die vier Apotheken zusammen haben im Herbst 2023 knapp 1.500 Packungen Arzneimittel im Wert von über 150.000 Euro an die „D e.U.“ geliefert. Dass die „D-apotheke“ derartige Mengen von bestimmten Arzneimitteln allesamt für ihre Endkunden benötigt und aber über den Großhandel nicht erhalten hätte, ist völlig lebensfremd. Die Recherchen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, denen von Beschwerdeführerseite nicht entgegengetreten wurde, haben zudem ergeben, dass in diesem Zeitraum kein Versorgungsengpass hinsichtlich der gegenständlichen Arzneimittel bestand, d.h. E als Großhändler hätte alle diese Arzneimittel, hätte er sie tatsächlich für seine Endkunden benötigt, im Großhandel besorgen können und nicht bei öffentlichen Apotheken bestellen müssen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Annahme einer Tatsache als erwiesen (vgl. § 45 Abs. 2 AVG) keine „absolute Sicherheit“ erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat bzw. alle anderen Möglichkeiten zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. z.B. VwGH 12.5.2022, Ra 2020/02/0251).
Im gegenständlichen Fall erscheint nach eingehender Beweiswürdigung das Beschwerdevorbringen, dass die festgestellten Lieferungen an die „D e.U.“ zur Abgabe an Endverbraucher erfolgten, viel weniger wahrscheinlich als die – überragend wahrscheinliche – Variante, dass diese in den Großhandel flossen und daher zu Handelszwecken erfolgten.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Der Beschwerdeführer ist gemäß § 2 Abs. 3 ABO 2005 und gemäß § 9 Abs. 1 VStG als persönlich haftender Gesellschafter der C KG für die Einhaltung der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes – AMG verantwortlich.
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes – AMG lauten wie folgt:
„I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
[…]
§ 2
[…]
(2) „Arzneimittel-Großhändler“ ist ein Gewerbetreibender, der auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt ist und über eine entsprechende Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 verfügt, […]
[…]
(11) „Inverkehrbringen“ ist das Vorrätighalten, das Feilhalten oder die Abgabe von Arzneimitteln oder Wirkstoffen. […]
[…]
VII. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Betriebsordnung
§ 62. (1) Soweit es geboten ist, um die für die Gesundheit und das Leben erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel oder Wirkstoffe und die Versorgung mit Arzneimitteln oder Wirkstoffen zu gewährleisten, hat der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung Betriebsordnungen für Betriebe, die Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, zu erlassen.
[…]
(2a) Sofern öffentliche Apotheken Arzneimittel über den üblichen Apothekenbetrieb hinaus an andere öffentliche Apotheken, an Anstaltsapotheken oder an Krankenanstalten abgeben, bedürfen diese einer entsprechenden Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1. Dies gilt auch für Anstaltsapotheken, die Arzneimittel an andere Anstaltsapotheken oder Krankenanstalten, außer an jene, die die jeweilige Anstaltsapotheke betreibt, abgeben.
(2c) Bei der Beurteilung der Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebs gemäß Abs. 2a und 2b ist – sofern zutreffend – insbesondere zu prüfen:
1. das Produktions- und Distributionsvolumen der Arzneimittel,2. das Gefährdungspotential des Herstellungsprozesses,3. die Häufigkeit der Lieferungen der Arzneimittel, und4. die Anzahl der mit neuverblisterten Arzneimitteln durchschnittlich versorgten Personen pro Jahr.
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit und die fachliche und personelle Ausstattung einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke durch Verordnung nähere Regelungen für die Prüfung und Bewertung der Kriterien gemäß Z 1 bis 4 zu erlassen. Die Verordnung ist auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen kundzumachen. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat bei Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebs dies mit Bescheid festzustellen.
[…]
§ 62a. (1) Soweit es geboten ist, um die für die Gesundheit und das Leben erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel und die Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung eine Betriebsordnung für den Betrieb von Apotheken zu erlassen.
[…]
Bewilligung
§ 63. (1) In Betrieben im Sinne des § 62 Abs. 1 dürfen das Herstellen, das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Arzneimitteln oder von Arzneimitteln und Wirkstoffen erst auf Grund einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen aufgenommen werden.
[…]
XIII. ABSCHNITT
Sanktionen
[…]
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 83. (1) Wer
[…]
11. als sachkundige Person den ihr auf Grund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
[…]
macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.
[…]
§ 84. (1) Wer
[…]
25. einen Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 oder § 63a Abs. 1 ohne Bewilligung im Sinne des § 63 Abs. 1, § 63a Abs. 2 oder § 65 Abs. 1 führt oder eine Bewilligung im Sinne des § 64 Abs. 4 überschreitet,
[…]
macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.“
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der auf Grund des § 62a AMG und diverser Vorschriften des Apothekengesetzes verordneten Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005 lauten wie folgt:
I. TEIL
Betriebsvorschriften
Öffentliche Apotheken
Aufgaben
§ 1. (1) Der öffentlichen Apotheke obliegt die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
[…]
(2) Die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken umfasst insbesondere
1. die Abgabe von Arzneimitteln im Kleinen,
[…]
8. die gelegentliche Lieferung von Arzneimitteln an andere Apotheken,
[…]
§ 2.
[…]
(3) Der Leiter/die Leiterin einer Apotheke trägt die pharmazeutisch-fachliche Verantwortung für den gesamten Apothekenbetrieb, unbeschadet der pharmazeutisch-fachlichen Eigenverantwortung der anderen im Apothekenbetrieb tätigen Apotheker/Apothekerinnen, insbesondere auch die Verantwortung dafür, dass
[…]
2. die apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften und sämtliche andere die Apotheke betreffenden Gesetze und Verordnungen eingehalten werden,
[…]“
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der u.a. auf Grund des § 62 Abs. 1 AMG verordneten Arzneimittelbetriebsordnung 2009 – AMBO 2009 lauten wie folgt:
„[…]
Allgemeine Anforderungen
Gute Herstellungspraxis und Gute Vertriebspraxis
§ 3.
[…]
(8) Jeder Arzneimittel-Großhändler darf sich seine Vorratsbestände an Arzneimitteln nur bei einem Arzneimittel-Großhändler, Hersteller oder Importeur beschaffen, der die Anforderungen gemäß Abs. 9 oder 10 erfüllt.
[…]“
Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Leiter einer Apotheke, die über keine Bewilligung gemäß § 63 AMG verfügt, in einem Zeitraum von nicht einmal drei Monaten in sieben Lieferungen 122 Packungen rezeptpflichtige Arzneimittel im Bruttogesamtwert von ca. 28.000 Euro an die „D e.U.“, die nicht nur über eine Apothekenkonzession, sondern auch über eine Betriebsbewilligung (als „Inverkehrbringer Arzneimittel“) gemäß § 63 Abs. 1 AMG verfügt, geliefert hat.
Die zentrale Frage im gegenständlichen Verfahren ist, ob der Beschwerdeführer dadurch (im Sinne des § 62 Abs. 2a AMG) „über den üblichen Apothekenbetrieb hinausgegangen“ ist und damit einen Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 ohne Bewilligung im Sinne des § 63 Abs. 1 geführt hat.
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für die Grenzziehung zwischen „üblichem Apothekenbetrieb" und Arzneimittelbetrieb maßgeblich, welche Tätigkeiten den Apotheken auf dem Boden der ABO 2005 erlaubt sind. Nach den Materialien zum mit BGBl. I Nr. 48/2013 novellierten § 62 Abs. 2 AMG (ErläutRV 2010 BlgNR 24. GP 10) sind mit „im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs insbesondere die im Zusammenhang mit der Arzneimittelversorgung gemäß §§ 1 und 41 der ABO 2005 den öffentlichen Apotheken und den Krankenhausapotheken obliegenden Aufgaben bzw. Tätigkeiten gemeint“. Wenn damit ein Bezug zu § 1 Abs. 2 ABO 2005 hergestellt wird, worin ausdrücklich vorgesehen ist, dass öffentlichen Apotheken die „ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung“ obliegt und diese insbesondere die Abgabe von Arzneimitteln „im Kleinen“ und die „gelegentliche Lieferung von Arzneimitteln an andere Apotheken“ umfasst, so liegt eine „Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebs“ und damit eine Bewilligungspflicht gemäß § 63 AMG also vor, wenn Lieferungen an andere Apotheken nicht mehr bloß „gelegentlich“ sind und daher nicht mehr der „ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung“ dienen. In den Erläuterungen zum Entwurf der ABO 2005 des BMGF heißt es, dass durch § 1 Abs. 2 Z. 8 ABO 2005 „der gelegentliche Handel von Apotheken untereinander ermöglicht“ werden soll, „ohne dass die Grenzen zum Gewerbe (Großhandel mit Arzneimittel) überschritten werden sollen“. Hier schwingt also mit, dass – wie der Gesetzgeber in § 3 Abs. 8 AMBO 2009 klar zum Ausdruck gebracht hat – öffentliche Apotheken untereinander nicht wie Großhändler agieren sollen. Mit der letztgenannten Bestimmung wurde Art. 80 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel umgesetzt und soll (nach den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf zu BGBl. II Nr. 179/2013) die Zuverlässigkeit der Lieferkette gewährleistet und verhindert werden, dass größere Mengen von Arzneimitteln aus Vertriebsstufen stammen, die regulatorisch geringeren Anforderungen an die pharmazeutische Qualitätssicherung unterliegen (vgl. BVwG 19.5.2021, W270 2241611-1).
Durch die Verwendung des Wortes „gelegentlich“ in § 1 Abs. 2 Z. 8 ABO 2005 wollte der Verordnungsgeber offenbar (entgegen dem Beschwerdevorbringen) nicht nur einen (quantitativen) Häufigkeitsbegriff zum Ausdruck bringen (sonst hätte er Begriffe wie „vereinzelt“, „sporadisch“ oder „zeitweilig“ ausgewählt), sondern die Betonung darauf legen, dass die Lieferungen „bei Gelegenheit“ bzw. „bei passenden Umständen“ (Synonyme aus dem Duden, die auch in der Beschwerde zitiert werden) erfolgen, also wenn eine bestimmte Gelegenheit oder bestimmte Umstände eintreten. Als Ausprägung der in § 1 Abs. 1 ABO 2005 als zentrale Aufgabe einer öffentlichen Apotheke angeführten „Arzneimittelversorgung der Bevölkerung" wird eine „gelegentliche Lieferung“ in systematisch-teleologischer Interpretation nur dann vorliegen, wenn sie fallweise in geringem Umfang und mit dem Ziel der Abgabe an „die Bevölkerung“, also den Endverbraucher, etwa im Rahmen der kollegialen Aushilfe bei Engpässen, erfolgt; ausgeschlossen ist damit eine Lieferung zu reinen Handelszwecken (vgl. dazu Kopetzki/Steinböck zu EuGH 21.9.2023, C-47/22, RdM 2024/16). In der den nationalen Regelungen zu Grunde liegenden Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel wird auch zwischen „Großhandelsvertrieb von Arzneimitteln“ auf der einen Seite und „Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit“ auf der anderen Seite unterschieden und bedarf nur die Abgabe an die Öffentlichkeit, also an die Endverbraucher, keiner Genehmigung im Sinne des Art. 77 der Richtlinie.
Zur Beurteilung, ob durch solche „gelegentlichen“ Lieferungen über den „üblichen Apothekenbetrieb“ hinausgegangen wird, gibt § 62 Abs. 2c AMG gewisse Kriterien vor. Demnach sind im gegenständlichen Fall konkret (Z. 1) das Distributionsvolumen der Arzneimittel und (Z. 3) die Häufigkeit der Lieferungen zu prüfen. Die anderen in § 62 Abs. 2c AMG normierten Kriterien sind im gegenständlichen Fall nicht einschlägig, da hier nur Fertigarzneimittel und keine Eigenprodukte abgegeben wurden und ein Gefährdungspotenzial des Herstellungsprozesses damit nicht gegeben war und da von ihm auch keine Arzneimittel neuverblistert wurden. Die in § 62 Abs. 2c zweiter Satz AMG angesprochene Verordnung, mit der das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nähere Regelungen für die Prüfung und Bewertung der Kriterien gemäß Z 1 bis 4 zu erlassen hat und die „eine einfache und praxisnahe behördliche Einstufung ermöglichen“ soll (so heißt es in den Materialien zum mit BGBl. I Nr. 48/2013 novellierten § 62 Abs. 2c AMG (ErläutRV 2010 BlgNR 24. GP 10), existiert (noch) nicht, sodass die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebs nur den Gesetzeswortlaut des § 62 Abs. 2c AMG zur Hand hatten. Da § 62 Abs. 2c AMG Kriterien vorgibt, vermag das erkennende Gericht die in der Beschwerde vertretene Ansicht, das Bestimmtheits- bzw. Klarheitsgebot sei verletzt, nicht zu teilen. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat auf seiner Homepage anstelle einer Verordnung einen „Bewertungsraster zur Abgrenzung von Apothekenbetrieben“ zur Selbstbewertung von Apotheken veröffentlicht, der jedoch laut dazu auf der Homepage veröffentlichtem Begleitschreiben nur Bewertungsparameter für „Eigenprodukte“ bzw. „Elaborate“ (das sind laut § 8 Abs. 1 Z. 2 ABO 2005 in der Apotheke selbst hergestellte Arzneimittel) vorsieht und damit – abgesehen davon, dass dieser Raster keine Verordnung und damit keine für das Verwaltungsgericht rechtsverbindliche Norm darstellt – für den gegenständlichen Fall, in dem es nicht um Elaborate, sondern ausschließlich um bezogene Fertigarzneimittel geht, keine entscheidungswesentlichen Anhaltspunkte liefert.
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat auch keinen (in § 62 Abs. 2c letzter Satz AMG angeführten) Bescheid, mit dem im konkreten Fall die Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebs festgestellt worden wäre, erlassen.
Das Vorhandensein einer diesbezüglichen Verordnung und eines solchen Feststellungsbescheides sind für das Entstehen einer Bewilligungspflicht nach § 63 AMG bzw. für eine Strafbarkeit im Fall des Unterbleibens einer solchen Bewilligung nach dem Wortlaut der Bestimmungen des AMG keine zwingende Tatbestandsvoraussetzung, d.h. in Ermangelung einer Verordnung ist bloß aufgrund des Gesetzeswortlautes zu beurteilen, ob eine „Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebs“ vorliegt.
Mit der Abgabe von Arzneimitteln von einer Apotheke an die „D e.U.“, die in rechtlicher Einheit sowohl eine Apotheke als auch einen Arzneimittel-Großhandel betreibt, ist – zumal Großhändler in § 62 Abs. 2a AMG nicht angeführt sind – die Grenze des „üblichen Apothekenbetriebs“ jedenfalls bereits überschritten, da sich ein Großhändler laut § 3 Abs. 8 AMBO 2009 die Vorratsbestände an Arzneimitteln nur bei Großhändler, Hersteller oder Importeur beschaffen darf und ein Bezug von Apotheken nicht einmal in geringen Mengen zulässig ist (vgl. erneut Kopetzki/Steinböck zu EuGH 21.9.2023, C-47/22, RdM 2024/16, worin auch darauf verwiesen wird, dass „die arzneimittelrechtlichen Vertriebswege aus Gründen der Arzneimittelsicherheit ausnahmslos in eine Richtung, nämlich von der Großhandels- über die Kleinhandelsebene zum Verbraucher, verlaufen und Arzneimittel, die einmal in der Apotheke auf Einzelhandelsebene angelangt sind, nicht wieder in den Großhandel zurückfließen dürfen, was nach der eindeutigen Rechtslage auf Unionsrechts- und auf nationaler Ebene sowohl abgabe- als auch bezugsseitig sichergestellt ist).
Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die beiden Bereiche der „D e.U.“ getrennt geführt werden und die festgestellten Lieferungen von Arzneimitteln nicht direkt an den Großhandel, sondern zuerst an die „D-apotheke“ erfolgten, so sind sie den Feststellungen zufolge dennoch zu Handelszwecken und nicht zum Zweck der „Abgabe an den Endverbraucher“ bzw. der „kollegialen Aushilfe“ erfolgt, geschahen sie ja nicht bei einer bestimmten „Gelegenheit“ (wie dem Bedarf eines Endkunden) und waren damit nicht bloß „gelegentlich“. Es erübrigt sich daher, auf die in § 62 Abs. 2c AMG angesprochenen Kriterien einzugehen, abgesehen davon, dass angesichts der obigen Feststellungen das Distributionsvolumen, also die Menge an gelieferten Arzneimitteln, durchaus als erheblich einzustufen ist.
Da der Beschwerdeführer damit Arzneimittel über den üblichen Apothekenbetrieb hinaus an eine andere Apotheke, die auch einen Großhandel betreibt, abgegeben hat, hätte er einer Bewilligung nach § 63 Abs. 1 AMG bedurft, über die er aber nicht verfügte.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses u.a.
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung
zu enthalten.
Dem Beschwerdevorbringen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die einzelnen Lieferungen nicht konkretisiert und weder Datum noch Uhrzeit der jeweiligen Lieferung genannt seien, ist zu entgegnen, dass damit nicht konkret aufgezeigt wird, inwiefern die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre. Durch die Beschreibung, dass in einem bestimmten Zeitraum durch Lieferung von Arzneimitteln der übliche Apothekenbetrieb überschritten wurde und eine Großhandelstätigkeit vorlag, die eine Bewilligung voraussetzt, über die die gegenständliche Apotheke nicht verfügt, ist die Tat ausreichend identifiziert, um eine Subsumtion zu ermöglichen und den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, auf den Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Beschwerdeführer konnte sich im Zuge des Erhalts einer Aktenkopie von der belangten Behörde von den gegenständlichen Lieferscheinen bzw. Rechnungen überzeugen und hat diese allesamt dann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch selbst in Vorlage gebracht.
Wie Beschwerdeführer und Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen richtig aufzeigen, hat die belangte Behörde eine nicht einschlägige Übertretungs- bzw. Strafbestimmung herangezogen, und zwar jene des § 83 Abs. 1 Z. 11 AMG betreffend das Zuwiderhandeln einer „sachkundigen Person“, und wurde richtigerweise § 84 Abs. 1 Z. 25 AMG betreffend das Führen eines Betriebes im Sinne des § 62 Abs. 1 AMG ohne Bewilligung übertreten. Da ein(e) Beschuldigte(r) das Recht hat, dass die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird, war das Verwaltungsgericht zur diesbezüglichen Richtigstellung nicht nur berechtigt, sondern – selbst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist – sogar verpflichtet (vgl. VwGH 11.8.2025, Ra 2025/03/0065).
Was die subjektive Tatseite, nämlich das Verschulden, betrifft, ist Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört – wie dem gegenständlichen – ohne weiteres anzunehmen, wenn der bzw. die Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn bzw. sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. § 5 Abs. 1 VStG). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der bzw. die Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für die Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er nicht einmal behauptet hat, den Hintergrund bzw. den Zweck der Lieferungen, die große Mengen von bestimmten Arzneimitteln enthielten, an die „D e.U.“, die – wie in öffentlichen Registern einsehbar gewesen wäre – über eine Bewilligung gemäß § 63 AMG für den Großhandel verfügte, überprüft zu haben, sich über die Zulässigkeit solcher Lieferungen bei den zuständigen Behörden erkundigt zu haben (vgl. VwGH 20.11.2013, 2012/10/0237), geschweige denn in seiner Apotheke ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet zu haben, um bei Lieferungen an andere Apotheken auf drohende Überschreitungen des „üblichen Apothekenbetriebs“ aufmerksam zu werden und diese zu verhindern. Sein Verschulden ist daher nicht unerheblich.
Zur Strafbemessung war Folgendes zu erwägen:
Gemäß § 19 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der übertretenen Norm (vgl. die obigen Ausführungen zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung und zur Zuverlässigkeit der Vertriebskette) wurde gegenständlich erheblich beeinträchtigt, und das Verschulden des Beschwerdeführers ist – wie ausgeführt – nicht bloß geringfügig. Die Wertigkeit der geschützten Rechtsgüter findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des Strafrahmens (vgl. u.a. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232, 19.6.2018, Ra 2017/02/0102, und 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, zu weit niedrigeren Strafrahmen).
Da also schon die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und aber auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden nicht bloß gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam eine Verfahrenseinstellung bzw. Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegenständlich nicht in Betracht.
Da die belangte Behörde fälschlich von der Übertretung des § 83 Abs. 1 Z. 11 AMG ausgegangen ist, hat sie ihrer Strafbemessung einen niedrigeren Strafrahmen (bis 7.500 Euro), als ihn § 84 Abs. 1 Z. 25 AMG vorsieht (bis 25.000 Euro), zu Grunde gelegt. Der richtigerweise anzusetzende Strafrahmen wurde mit der gegenständlichen Geldstrafe von 1.000 Euro zwar nur zu 4 % ausgeschöpft, die belangte Behörde hat aber über die anderen drei oben erwähnten Apotheker, die allesamt größere Volumina von Arzneimitteln als der Beschwerdeführer an die „D e.U.“ geliefert haben, jeweils nur relativ niedrige Geldstrafen von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt, wobei eine Begründung dafür nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer höher bestraft werden sollte als seine drei Kollegen, die den „üblichen Apothekenbetrieb“ mehr überschritten haben als er. Angesichts des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretung und des nicht unerheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers erachtet das Landesverwaltungsgericht dies Strafen als im Fall des Beschwerdeführers angemessen. Die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit wurde von der belangten Behörde ohnehin mildernd gewertet, und weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Eine weitere Strafherabsetzung kam auch nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer in Hinkunft erfolgreich von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll. Der Beschwerdeführer hat seine finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt, aber diese sind bei ihm als Apotheker nicht so unterdurchschnittlich anzunehmen, dass sie für sich eine weitere Herabsetzung der ohnehin niedrigen Geldstrafe rechtfertigen würden.
Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (§ 64 Abs. 2 VStG). Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung neu zu berechnen.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es gibt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe „gelegentliche Lieferung von Arzneimitteln“ in § 1 Abs. 2 Z. 8 ABO 2005 und „üblicher Apothekenbetrieb“ in § 62 Abs. 2a AMG, weshalb (und auch mangels Erlassung einer Verordnung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen) eine unterschiedliche Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte herrscht (vgl. z.B. LVwG Salzburg 2.2.2023, 405-8/1578/1/7-2023, einerseits und LVwG Steiermark 8.1.2026, LVwG 30.11-3047/2025-20, andererseits).
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