LVwG N LVwG-AV-1222/004-2022

LVwG-AV-1222/004-2022Landesverwaltungsgericht05.03.2026

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnbetrieb; Genehmigung; Anschlussbahn; Eisenbahnverkehr;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1222/004-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1222.004.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29.9.2022, Zl. ***, betreffend eine Genehmigung für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf der Eisenbahnstrecke *** - *** in Verbindung mit § 17 Eisenbahngesetz (EisbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„I. Der Antrag vom 22.6.2021 auf Erteilung der Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Form eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf der Anschlussbahn *** - *** wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag vom 22.6.2021 auf bescheidmäßige Feststellung der Berechtigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Form eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf der Anschlussbahn *** - *** wird als unzulässig zurückgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 9.11.2015 wurde dem A nach einem Antrag vom 30.7.2015 die (hier im Hinblick auf einen Feststellungsantrag maßgebliche) Genehmigung „zum Bau und zum Betrieb (von) sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen“ auf der Anschlussbahn des „B“ (ehemalige Gleisanlagen der C mit der Bezeichnung Gleis *** - Gleis ***) erteilt. Diese Strecke liegt südlich der antragsgegenständlichen Anschlussbahnstrecke von *** - ***.

1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.2.2011 wurde der C AG die Bewilligung für die dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebs auf dem Streckenteil *** - *** von km *** bis km *** der -Strecke *** () - *** (-***) erteilt und die bezughabende Konzession für erloschen erklärt.

1.3. Mit zwei Bescheiden der Bezirkshauptmannschaften *** und ***, je vom 21.2.2017, wurde D, E und F auf den (die „Anschlussbahn *** - ***“ bildenden) Streckenabschnitten

den Bahnhof *** Gleis *** (km *** bis ***) und Gleis *** (km *** bis km ***) sowie

km *** (nächst Bahnhof ***) bis km *** (Streckenende nächst

Bahnhof ***) – Teilabschnitt Bezirk *** (km *** bis km ***, km *** bis km ***, km *** bis km ***) und

km *** bis km *** und km *** bis km *** von *** bis *** – Teilabschnitt Bezirk ***

die Genehmigung zum „Betrieb einer Anschlussbahn ohne Eigenbetrieb sowie die Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs ohne Eigenbetrieb“ erteilt.

Zugleich wurden ihnen in den beiden genannten Bescheiden und in einem weiteren Bescheid kreuzungsabhängige Sicherungsmaßnahmen nach der EisbKrV vorgeschrieben.

1.4. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25.7.2018 wurde dem Verein G, dem auch D, E und F angehören bzw. angehörten, veranstaltungsrechtliche Betriebsstättenbewilligung für Nostalgie- und Touristikzüge (***) auf dieser Anschlussbahn von km *** bis km *** erteilt. Laut im Akt erliegender Bestätigung vom 28.7.2021 wurde im Jahr 2021 auch eine solche Veranstaltung bei der Veranstaltungsbehörde angemeldet.

1.5. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 22.6.2021 an die Landeshauptfrau von Niederösterreich (belangte Behörde) begehrte auch der A (Beschwerdeführerin) die Erteilung der „Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Form eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs“ auf der Eisenbahnstrecke *** - ***. Für den Fall, dass die belangte Behörde zum Ergebnis komme, dass die Berechtigung aufgrund des Gesetzes schon bestünde, weil die Beschwerdeführerin eine bescheidmäßige Genehmigung vom 9.11.2015 zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der Anschlussbahn des „B“ besitze, begehrt die Beschwerdeführerin – in eventu – dies festzustellen.

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Antrag aus, dass zwischen den obigen Anschlussbahnbetreibern und ihr eine Vereinbarung bestehe, die es ihr ermöglichen würde, auch auf dieser Strecke Eisenbahnverkehrsleistungen zu erbringen. Sie beabsichtige, dies – mit der angestrebten Berechtigung – in Form eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 17b Abs. 3 EisbG zu tun. Ihre grundsätzliche Befähigung zur Erbringung von Eisenbankverkehrsleistungen in Form eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs sei im Bescheid vom 9.11.2015 bereits festgestellt worden.

1.6. Mit Schreiben vom 25.11.2021 ersuchte die belangte Behörde einen Amtssachverständigen um eine eisenbahntechnische Beurteilung des Antrages, welcher am 24.1.2022 bzw. 8.2.2022 im Wege der belangten Behörde eine aktuelle Prüfbescheinigung gemäß § 19a EisbG sowie eine aktualisierte Bau- und Betriebsbeschreibung im Sinne des § 17a Abs. 1 EisbG von der Beschwerdeführerin nachforderte.

Am 2.5.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Prüfbefund und eine positive Prüfbescheinigung gemäß § 19a EisbG sowie eine Betriebsvorschrift für den Eigenbetrieb, jeweils datiert auf den 29.3.2022. Aus der Betriebsvorschrift ergibt sich der Eigenbetrieb durch Vereinsmitglieder, es ergibt sich keine Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Verein.

Am 21.6.2022 erstattete der Amtssachverständige eine eisenbahntechnische Stellungnahme, in der er die vorgelegten Unterlagen für eine Genehmigung gemäß § 17 EisbG für ausreichend erachtete und keine technischen Bedenken äußerte.

1.7. Mit Schreiben vom 28.6.2022 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin und dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ein, woraufhin das Verkehrs-Arbeitsinspektorat am 4.7.2022 eine Stellungnahme einbrachte.

1.8. Mit Schreiben vom 11.7.2022 und (nochmals) vom 26.8.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin explizit mit, dass die Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs das Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 17 EisbG voraussetze, welche sie für die vorliegende Anschlussbahn nicht besitze. Da in der Definition in § 3 EisbG von dem „Unternehmen“ in der Einzahl gesprochen werde, könne es hinsichtlich einer bestimmten Anschlussbahn nur eine (einzige) Genehmigung gemäß § 17 EisbG geben. Daher werde die Beschwerdeführerin um Mitteilung an die belangte Behörde ersucht, ob die bisherigen Genehmigungsinhaber D, E und F von der mit Bescheid vom 21.2.2017 erteilten Genehmigung keinen Gebrauch mehr machen wollten, sodass diese von der belangten Behörde widerrufen werden könne.

1.9. Mit Schreiben vom 8.9.2022 teilte die Beschwerdeführerin zu ihrem Genehmigungsantrag mit, dass die an D, E und F erteilte Genehmigung ihrem Antrag nicht entgegenstehe, weil diese den Betrieb einer Anschlussbahn sowie einen beschränkt-öffentlichen Verkehr ohne Eigenbetrieb betreffe (ein solcher sei derzeit vakant), während sie eine Bewilligung mit Eigenbetrieb beantragt habe. Daher seien die bestehende und die beantragte Bewilligung nicht als inhaltsgleich anzusehen. Zudem würde sich aus § 3 EisbG nicht ergeben, dass es für ein und dieselbe Anschlussbahn eine Betriebsbewilligung nur für einen einzigen Betreiber geben könne. Zwar werde in § 3 EisbG „ein Unternehmen“ genannt, doch sei das Wort „ein“ nicht als Zahlwort zu verstehen, sondern schlicht als unbestimmter Artikel. Es solle zum Ausdruck gebracht werden, dass der Betrieb durch „Unternehmen“, also durch entsprechend befähigte und organisierte Betreiber, erfolgen solle, eine Einschränkung auf einen einzigen Betreiber sei dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen – es würden daher durchaus auch mehrere sein können. Außerdem sehe auch § 5 Abs. 2 KHVG vor, dass die Möglichkeit mehrerer Betreiber derselben Eisenbahn bestehe („Mehrere Betriebsunternehmer derselben Eisenbahn und mehrere Halter desselben Kraftfahrzeugs haften zur ungeteilten Hand.“). Auch die Bezirkshauptmannschaften *** und *** hätten dies anders gesehen, da sie die Genehmigung mit den Bescheiden vom 21.2.2017 an die drei natürlichen Personen D, E und F erteilt hätten, insofern könne sie auch einer vierten (juristischen) Person erteilt werden. Im Übrigen lägen ihr keine Informationen vor, welche Pläne die drei bisherigen Genehmigungsinhaber mit ihrer Genehmigung verfolgen würden.

Zu ihrem Feststellungsantrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie es für gut möglich halte, dass die begehrte Genehmigung aufgrund der Genehmigung vom 9.11.2015 betreffend das „B“ bereits bestehe. Dies, weil im Genehmigungsverfahren primär geprüft werde, ob der Betreiber ausreichend befähigt und organisiert sei, um einen ordnungsgemäßen Bahnbetrieb im Rahmen seiner Bewilligung sicher zu stellen. Wenn dies behördlich festgestellt werde, so sei diese Feststellung grundsätzlich nicht ortsgebunden und beschränke sich nur auf die dem Betreiber faktisch zur Verfügung stehende Strecke. Wenn dem Betreiber in weiterer Folge die Nutzung auch einer anderen Anschlussbahn ermöglicht werde – wie im vorliegenden Fall jene der Strecke *** - *** aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit deren Eigentümern – erschiene es ihr durchaus vertretbar, die Berechtigung auch zum Betrieb dieser Strecke aus der Kombination von „Erstgenehmigung“ und Vereinbarung mit den Eigentümern der Strecke abzuleiten, da die Genehmigung in einer solchen Konstellation de jure bestehe.

1.10. Mit dem in der Folge erlassenen Bescheid vom 29.9.2022 wies die belangte Behörde den Genehmigungsantrag ab. Begründend führte sie aus, dass im vorliegenden Verfahren die Frage zu klären sei, ob es für dieselbe Anschlussbahnstrecke mehrere Genehmigungen gemäß § 17 EisbG geben könne.

§ 3 EisbG definiere nicht-öffentliche Eisenbahnen als Eisenbahnen, die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibe (nicht-öffentlicher Verkehr).

Aus der Verwendung der Einzahl („ein Unternehmen“) gehe eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber nur von einem Anschlussbahnunternehmen ausgehe.

Dementsprechend könne es auch für dieselbe Anschlussbahnstrecke nur eine Genehmigung gemäß § 17 EisbG geben. Der Umstand, dass die Bezirkshauptmannschaften *** und *** die Bewilligungen an drei (natürliche) Personen erteilt hätten, vermöge daran nichts zu ändern, da nichts gegen eine Antragsgemeinschaft spreche. In diesem Sinne sei auch § 5 EKHG zu verstehen. Das von der Beschwerdeführerin angestrebte Hinzukommen als vierter Berechtigter würde jedenfalls ein akkordiertes Vorgehen mit den aktuellen Berechtigungsinhabern in Form eines gemeinsamen Antrages erfordern, worauf sich allerdings kein Hinweis finde. Da jedoch die Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs das Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 17 EisbG voraussetze und diese nicht vorliege, sei der Antrag abzuweisen.

Den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag wies die belangte Behörde mit der Begründung ab, dass, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 9.11.2015 erteilte Genehmigung gemäß § 17 EisbG sich nur auf die Anschlussbahn des „B“ (ehemalige Gleisanlagen der C AG mit der Bezeichnung Gleis *** - Gleis ***) beziehe und sich deshalb nicht auf die gegenständliche Anschlussbahn übertragen lasse.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 11.10.2022 (rechtzeitig) die hier zu behandelnde Beschwerde ein.

2.2. Die Beschwerde rügt eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde. Die Beschwerdegründe entsprechen im Wesentlichen den bereits im Schreiben vom 8.9.2022 – siehe Punkt 1.9. – vorgebrachten Gründen.

Begründet wurde zudem, dass die vom Gesetzgeber in § 3 EisbG gewählte Formulierung „ein Unternehmen“ nicht als „Zahlwort“ zu verstehen sei und dass auch aufgrund von § 5 Abs. 2 EKHG, der „von mehreren Bertreibern derselben Eisenbahn“ spreche und in weiterer Folge eine Solidarhaftung dieser Betreiber vorsehe, nicht von einer überzeugenden Begründung der belangten Behörde ausgegangen werden könne. Zur Begründung des Vorliegens einer „Antragsgemeinschaft“ wird eingewendet, dass es sich im Kern um drei natürliche Personen handele, die individuelle Rechtspersönlichkeiten seien, weshalb es hier jetzt schon drei Berechtigungen gebe und auch ein vierter Berechtigter noch hinzukommen könne. Im Übrigen sei fraglich, ob die entgegengehaltene Antragsgemeinschaft überhaupt noch bestehend sei, weil E seine Mitwirkung am Betrieb der Anschlussbahn inzwischen eingestellt und den beiden anderen Berechtigten seinen Anteil an den Grundstücken, auf denen die Strecke verlaufe, verkauft habe und weiters D im Frühsommer 2022 verstorben sei.

2. 3In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, dem Antrag vom 22.6.2021 stattzugeben und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies die Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.10.2023 mit Erkenntnis vom 1.12.2023 als unbegründet ab, wobei es beide Anträge (Haupt- als auch Eventualantrag) als unzulässig zurückgewiesen hat. Begründend führte das Gericht aus, dass ein Antrag zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn iSd § 17 EisbG nicht von der Genehmigung zum Bau und zum Betrieb einer solchen trennbar ist. Der Feststellungsantrag wurde mit der hier unter Punkt 7.2. wiederholten Begründung zurückgewiesen.

3.2. Einer dagegen erhobenen Amtsrevision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom ***, Zl. ***, Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wurde aufgehoben. Im Ergebnis führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Genehmigungsgegenstand der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn iSd § 17 EisbG - entgegen der Rechtansicht des Verwaltungsgerichts - von der Genehmigung zum Bau und zum Betrieb einer solchen trennbar ist (vgl. Rz. 35).

3.3. In einer Stellungnahme an das Gericht am 4.11.2025 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die vorübergehende Eistellung der der Anschlussbahnstrecke vorgelagerten Eisenbahnstrecke für sie keine Relevanz habe, weil eine Zu- oder Abfuhr von Fahrzeugen über diese Strecke nicht erforderlich sein werde. Die vorübergehende Einstellung dieser Nebenbahn würde den rechtlichen Charakter einer Anschlussbahn nicht beeinträchtigen, zumal allein die Verbindung zu einer bestehenden Nebenbahn Voraussetzung für eine Anschlussbahn sei. Es sei hingegen irrelevant, ob diese Nebenbahn ständig betrieben werde oder ob Betriebsunterbrechungen auftreten würden.

3.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte im fortgesetzten Verfahren folgende Unterlagen ein:

Bescheid vom 22.8.2024, Zl. ***, über die Bewilligung der (über Antrag der C AG erfolgten) vorübergehenden Einstellung des Streckenabschnittes *** - *** von km *** bis km ***

Urkunde über die die einvernehmliche Auflösung des Anschlussbahnvertrages zwischen der C AG sowie F und H (als Rechtsnachfolgerin von D) zum 31.8.2024

Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4.11.2025,

Stellungnahme der C AG vom 17.11.2025 betreffend das Vorhandensein der technischen Möglichkeit des Betriebs einer Anschlussbahn auf der Strecke von *** - ***

3.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 26.2.2026 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschien der die Beschwerdeführerin vertretende Vereinspräsident. Für die belangte Behörde erschien kein Vertreter. Der als Zeuge geladene F ist unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch (Verzicht auf) die Verlesung der Akten der belangten Behörde und des Gerichts sowie durch die Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin. Der Vertreter der Beschwerdeführerin legte zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes eine Auskunft eines Verkehrsconsulting-Unternehmens vom 25.2.2026 über Anschlussbahnen mit mehreren Inhabern einer Genehmigung nach § 17 EisbG vor (vgl. Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift vom 26.2.2026).

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin ist ein nach dem Vereinsgesetz 2002 eingerichteter Verein, welcher sich kulturhistorischen Aspekten von Eisenbahnen und der Eisenbahntechnik widmet. Sie ist Inhaberin einer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 9.11.2015 erteilten Genehmigung „zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen“ auf der Anschlussbahn des „B“ (ehemalige Gleisanlagen der C mit der Bezeichnung Gleis *** - ). Sie betreibt auf dieser Anschlussbahnstrecke im Eigenbetrieb eine „“.

4.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaften *** und *** je vom 21.2.2017 wurde D, E und F die Genehmigung zum „Betrieb einer Anschlussbahn ohne Eigenbetrieb sowie Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs ohne Eigenbetrieb“ auf den unter Punkt 1.3. angeführten Streckenabschnitten erteilt. Mit Kaufvertrag vom 17.08.2020 verkaufte E seine Anteile an den Grundstücken mit den Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Strecke an D und F. D verstarb am ***. H übernahm als seine Rechtsnachfolgerin die Grundstücksanteile mit den darauf befindlichen Infrastrukturanlagen.

4.3. Für diese Anschlussbahnstrecke besteht aufrecht eine am 29.9.2020 zwischen D und F mit der Beschwerdeführerin abgeschlossene Nutzungsvereinbarung. Die Beschwerdeführerin nutzt aufgrund dieser Vereinbarung die im Privateigentum von D (bzw. dessen Rechtsnachfolgern) und F stehende Bahninfrastruktur des Bahnhofes *** sowie die Bahnstrecke *** - ***.

4.4. Die Beschwerdeführerin hat die Absicht auch auf der gegenständlichen Bahnstrecke *** - *** im Eigenbetrieb eine „***“ zu betreiben. Sie hat konkret vor, gegen Entgelt für die Beförderung Museumsbesucher und Ausflugsgäste sowie sonstige Interessierte, die im Individualverkehr zum Bahnhof nach *** anreisen, von einer provisorisch errichteten Einstiegstelle nördlich des Bahnhofes *** zum *** nach *** zu befördern.

Zur Erreichung dieses Zwecks begehrt die Beschwerdeführerin eine Genehmigung nach § 17 EisbG um eine Anschlussbahn im Eigenbetrieb samt Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs gemäß § 17b Abs. 3 EisbG zu betreiben.

Die Beschwerdeführerin bezweckt auf der Grundlage des gegenständlichen Antrags nicht, Güter zu befördern oder Güter oder Personen an die öffentliche Eisenbahn zu übergeben oder von dieser zu übernehmen.

Auch F und H befördern auf Basis der ihnen erteilten Genehmigung keine Güter oder übergeben oder übernehmen keine Güter oder Personen im Austausch mit der öffentlichen Eisenbahn.

4.5. Die C AG hat bei der belangten Behörde die vorübergehende Einstellung des zur Anschlussbahn führenden Streckenabschnittes *** - *** von km *** bis km *** (im Rahmen der Einstellung des „***“) beantragt. Die belangte Behörde hat diesem Antrag mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.8.2024, Zl. ***, bewilligt.

4.6. Aufgrund der vorübergehenden Einstellung der Strecke hat die C AG den Anschlussbahnvertrag mit F und H (als Rechtsnachfolgerin von D) zum 31.8.2024 einvernehmlich aufgelöst. Auf den Rückbau von bestimmten (Sicherungs-)anlagen wurde seitens der C AG bis zur endgültigen Einstellung der Strecke verzichtet.

Zwischen der C AG und der Beschwerdeführerin besteht für die antragsgegenständliche Strecke kein (äquivalenter) Anschlussbahnvertrag.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des insoweit eindeutigen und unstrittigen Akteninhaltes sowie auf den Ergebnissen der am 9.10.2023 und am 26.2.2026 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen.

5.2. Der Antragsinhalt ist ebenso unstrittig. Der Zweck bzw. die Hintergründe des Antrages ergeben sich aus dem Antrag sowie aus den mündlichen Verhandlungen (vgl. z.B. Seite 1 und 4 und 6 der Verhandlungsschrift vom 26.2.2026). Die Feststellungen zu den aktuellen Eigentumsverhältnissen an den Anlagen ergeben sich aus dem Grundbuch und den dort einliegenden Urkunden (Kaufvertrag, Einantwortung), welche zum Gerichtsakt genommen wurden. Die Feststellungen zur allseitigen Streckennutzung ergaben sich schlüssig aus den Aussagen der Vertreter der Beschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen (vgl. Seite 3, 5, 7 und 8 der Verhandlungsschrift vom 9.10.2023 bzw. Seite 8 der Verhandlungsschrift vom 26.2.2026). Von einer Erstreckung der Verhandlung zur Einvernahme des (unentschuldigt nicht erschienenen) Zeugen F konnte daher abgesehen werden.

5.3. Die Feststellungen zur vorübergehenden Einstellung der Strecke ergeben sich aus dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 22.08.2024. Die Auflösung des Anschlussbahnvertrages (dieser selbst erliegt nicht im Akt) ergibt sich aus den diesbezüglichen vertraglichen Erklärungen der Vertragsparteien.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), StF:

BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025, lauten

(auszugsweise):

§ 1. Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

§ 2. Öffentliche Eisenbahnen sind solche, die dem allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu dienen bestimmt sind und auf denen die Verpflichtung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten nach Maßgabe der hiefür geltenden Rechtsvorschriften und der Beförderungsbedingungen besteht (öffentlicher Verkehr).

§ 3. Nicht-öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen, die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibt (nicht-öffentlicher Verkehr).

§ 7. Anschlussbahnen sind Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, dass ein Übergang von Schienenfahrzeugen stattfinden kann. Anschlussbahnen werden hinsichtlich ihrer Betriebsführung unterschieden in

§ 8. (1) Materialbahnen sind für den nicht-öffentlichen Güterverkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Anschlussbahnen sind.

(2) Auf Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr, die Bestandteil eines Bergwerkes, eines gewerblichen oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, sowie auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des Unterbaues angelegt werden (Feldbahnen), findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.

[...]

§ 17. Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich; dem Bescheid, mit dem die Genehmigung erteilt wurde, kommt dingliche Wirkung zu.

§ 17a. (1) Die Erteilung der Genehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist eine Darstellung des Bauvorhabens, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm beizugeben.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn).

(3) In der Genehmigung ist auf Antrag darüber zu entscheiden, ob, unter welchen Bedingungen und auf welche Dauer auf der Eisenbahn ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen ist und welche Erleichterungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden.

(4) Die Genehmigung kann mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung verbunden werden.

§ 17b. (1) Auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen werden, wenn die technische Ausstattung der Eisenbahn hinreichende Sicherheit bietet.

(2) Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Arbeitskräften, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn ausüben oder dem Unternehmen, dem die Eisenbahn dient, angehören. Die Behörde kann durch Bescheid die unentgeltliche Beförderung von Personen zulassen, deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, sowie von Personen, die das Unternehmen oder dessen Arbeitskräfte zu sich kommen lassen, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt (erweiterter Werksverkehr).

(3) Der beschränkt-öffentliche Verkehr umfasst über den Verkehr nach Abs. 2 hinausgehend die Beförderung jedoch ohne Beförderungspflicht von Personen oder Gütern, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann und die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.

(4) In dem Verfahren, in dem über die Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn zu entscheiden ist, bedarf es keiner Ermittlung darüber, ob die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht, wenn die nicht-öffentliche Eisenbahn noch bis ein Jahr vor Antragstellung eine öffentliche Eisenbahn war.

(5) Die Zulassung eines Werksverkehrs (erweiterten Werksverkehrs) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs ist zu entziehen, wenn das Eisenbahnunternehmen die Voraussetzungen, die für die Zulassung maßgebend waren, nicht mehr erfüllt.“

[...]

§ 28. (1) Ist die Weiterführung des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder eines Streckenteiles einer öffentlichen Eisenbahn wirtschaftlich nicht mehr zumutbar, so hat die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes zu bewilligen.

(2) Abgesehen von den Fällen einer vorübergehenden Störung des Betriebes (§ 18d, § 66) oder einer solchen Einstellung aus Sicherheitsgründen (§ 19b), ist eine vorübergehende Einstellung eines wirtschaftlich nicht mehr zumutbaren Betriebes auf höchstens drei Jahre befristet zu bewilligen. Im Falle einer Hauptbahn oder einer vernetzten Nebenbahn oder von Streckenteilen solcher Eisenbahnen ist die Bewilligung zu erteilen, wenn sich bei der Netzfahrplanerstellung herausstellte, dass Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen nicht oder nur für ein geringfügiges Ausmaß vorliegen.

(3) Im Antrag auf Bewilligung einer vorübergehenden Einstellung des Betriebes wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit sind auch die Vorkehrungen anzuzeigen, die einerseits aus Sicherheitsgründen während der Einstellung des Betriebes notwendig sind und die andererseits die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Betriebes gewährleisten sollen. Falls aus diesen Gründen weitere Vorkehrungen notwendig sind, hat sie die Behörde bei einer Bewilligung der vorübergehenden Einstellung des Betriebes anzuordnen.

(4) Vor der Bewilligung einer dauernden Einstellung des Betriebes wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Weiterführung ist nachzuweisen, dass Bemühungen des antragstellenden Eisenbahnunternehmens zum Weiterbetrieb zu kaufmännisch gerechtfertigten Bedingungen erfolglos blieben. Die Erfolglosigkeit der Bemühungen ist anhand der Ergebnisse einer zumindest drei Monate dauernden öffentlichen Interessentensuche mit Einholung verbindlicher Angebote zu belegen. Vor der Erteilung von Bewilligungen ist der Landeshauptmann, sofern er nicht selbst zuständig ist, anzuhören.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2011)

(6) Wird die dauernde Einstellung des Betriebes einer Eisenbahn oder eines Streckenteiles derselben bewilligt, so hat die Behörde gleichzeitig die Konzession insoweit für erloschen zu erklären.“

7. Erwägungen:

7.1. Zur Abweisung des Hauptantrags auf Erteilung einer „Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Form eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf der Anschlussbahn *** - ***“:

Gemäß § 1 EisbG sind Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes (vgl. zu den Begriffen auch VwGH 17.12.2014, 2012/03/0156, Rz. 1.1.) einerseits öffentliche (Z 1) Eisenbahnen (lit. a: Hauptbahnen, lit. b: Nebenbahnen, lit. c: Straßenbahnen) und andererseits nicht-öffentliche Eisenbahnen (Z 2), nämlich Anschlussbahnen (lit. a) und Materialbahnen (lit. b).

Gemäß § 7 EisbG sind Anschlussbahnen Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, dass ein Übergang von Schienenfahrzeugen stattfinden kann.

Während Anschlussbahnen nach § 7 EisbG Schienenbahnen sind, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, dass ein Übergang von Schienenfahrzeugen stattfinden kann, handelt es sich bei Materialbahnen iSd § 8 EisbG um für den nicht-öffentlichen Güterverkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Anschlussbahnen sind (vgl. VwGH 20.1.2022, Ro 2021/03/0031).

Unter den Begriff der Anschlussbahnen fällt eine Bandbreite von Anlagen, die von großen Eisenbahnanlagen im Werksgelände, die an eine öffentliche Eisenbahn anschließen, bis zu den einzelnen Firmenanschlussgleisen reicht. Je nach Art des Betriebes sind unterschiedliche eisenbahnfachliche Anforderungen zu beachten (vgl. Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4, 2021, § 7, Rz. 2).

Die Anschlussbahnen schließen begrifflich an eine öffentliche Eisenbahn an. Sie sind mit ihr so verknüpft, dass Schienenfahrzeuge übergehen können. Als nicht-öffentliche Eisenbahnen gemäß § 1 Z. 2 lit. a iVm § 3 werden sie von Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betrieben. Gemäß § 7 geht es bei den Anschlussbahnen um die Vermittlung iS einer anlagenmäßigen Mittlerfunktion zum öffentlichen Verkehr. Die Anschlussbahnen erfüllten die Anschluss- und Zubringerfunktion der Wirtschaft zum öffentlichen Eisenbahnverkehr. Sie können von Unternehmen verschiedener Branchen auf ihre Kosten gebaut und kaufmännisch betrieben werden (vgl. Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, aaO, § 7, Rz. 1).

In Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. VwGH 20.1.2022, Ro 2021/03/0031; VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0249), hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom ***, ***, fest, dass das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zu bedenken haben wird, dass in § 17 EisbG nicht-öffentliche Eisenbahnen iSd § 1 Z 2 bzw. des § 3 EisbG, also Anschlussbahnen nach § 7 EisbG bzw. Materialbahnen nach § 8 EisbG, angesprochen werden, auf denen eine Personenbeförderung nur als (erweiterter) Werksverkehr oder als beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen werden kann. Eine Personenbeförderung durch eine „Museumsbahn“, die nicht als Anschlussbahn oder Materialbahn zu qualifizieren ist, wäre also nicht nach § 17 EisbG genehmigungsfähig (vgl. VwGH 20.1.2022, Ro 2021/03/0031).

In dieser Hinsicht ist in erster Linie festzuhalten, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen hat, dass sich die Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ihrer Zweckbestimmung nach grundsätzlich auf die Güterbeförderung bezieht (vgl. VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0249, Rz. 29). Soll auf einer Anschlussbahn neben der Güterbeförderung auch Personenbeförderung erfolgen, muss diese gemäß § 17b EisbG zugelassen werden. Eine Personenbeförderung kann nur ein (erweiterter) Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr sein. Der beschränkt-öffentliche Verkehr umfasst gemäß § 17b Abs. 3 EisbG über den Werksverkehr hinausgehend die Beförderung - jedoch ohne Beförderungspflicht - von Personen oder Gütern, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann und die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden. Die Zulassung der Personenbeförderung kann gemäß § 17a Abs. 3 EisbG gemeinsam mit der Genehmigung für die nicht-öffentliche Eisenbahn oder erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden (vgl. VwGH ***, *** mHa VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0249; Hervorhebungen durch das Gericht; ferner auch Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, aaO, § 17a Abs. 3, Rz. 4, mit näheren Hintergründen zur Entstehung der Norm).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nun in Fortsetzung des Verfahrens zu prüfen, ob der von der Beschwerdeführerin angestrebte „Museumsbahnbetrieb“ als Betrieb einer Anschlussbahn iSd § 7 EisbG qualifiziert werden kann, weil dies die maßgebliche Voraussetzung für die Erlangung einer Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten (auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn gemäß § 1 Z. 2) gemäß § 17 EisbG bildet, auf deren Grundlage wiederum erst ein beschränkt-öffentlicher Verkehr gemäß § 17b Abs. 3 EisbG zugelassen werden kann.

Im Rahmen dieser Prüfung ist – erstens – in den Blick zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag im Wesentlichen die Absicht verfolgt, auf einem gemäß § 28 EisbG dauernd stillgelegten Streckenabschnitt eine „Museumsbahn“ im festgestellten Umfang und unter den festgestellten Bedingungen zu betreiben. Abgesehen von der technischen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Eisenbahn kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall aber nicht sehen, dass die Beschwerdeführerin damit die Absicht hätte, auf der Strecke tatsächlich eine Anschlussbahn iSd § 7 EisbG zu betreiben. Die Beschwerdeführerin ist als kulturhistorischer, nicht auf Gewinn berechneter Verein nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes organisiert und strebt auf der Grundlage der Genehmigung nicht an, Güter zu befördern und Güter (oder Personen) an die öffentliche Eisenbahn zu übergeben oder von dieser zu übernehmen; dies ist weder der Haupt- noch der Nebenzweck der antragsgegenständlichen Bahn, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht etwa ein auf Produktion oder Handel ausgerichtetes Unternehmen ist (vgl. neben § 7 auch § 3 EisbG).

Im vorliegenden Fall kommt – zweitens – hinzu, dass der C AG in der Zwischenzeit die Bewilligung für die vorübergehende Einstellung des Betriebes des „***“, bestehend u.a. aus dem Streckenabschnitt *** - *** von km *** bis km ***, erteilt wurde. Dies ist die Strecke, die bis zum Bahnhof in *** führt. Auf der einzigen Strecke bis zum Anschlusspunkt findet somit kein öffentlicher Eisenbahnverkehr mehr statt, an den die Anschlussbahn ihrer gesetzlichen (und von der Rechtsprechung hervorgehobenen) Zweckbestimmung nach „anschließen“ könnte.

Damit kann nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (vgl. dazu VwGH 23.10.2019, Ra 2019/03/0058) ein Übergang von Personen oder Gütern auf die öffentliche Eisenbahn im Bahnhof ***, selbst wenn dies von der Beschwerdeführerin gewollt wäre, nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht stattfinden, weil die Strecke bis zum Anschlusspunkt vorübergehend eingestellt wurde, womit für die Dauer der Einstellung die Betriebspflicht auf dieser Strecke ruht (vgl. Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, aaO, § 28, Rz. 4).

Aus diesem Grund wurde der den Anschluss ausgestaltende Anschlussbahnvertrag zwischen der C AG und den aktuellen Genehmigungsinhabern (gemäß § 17 EisbG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024, hat der Genehmigungsbescheid nun dingliche Wirkung, vgl. auch RV 2603 BlgNR 27. GP, 3) einvernehmlich aufgelöst. Mit einer Forderung des Rückbaus der Anlagen gegenüber F und H wurde noch zugewartet, für den Fall, dass es zu einer dauerhaften Einstellung des Betriebs kommt. Mit der Beschwerdeführerin besteht kein derartiger Vertrag.

Ausgehend vom Antrag soll die gegenständliche ***, bei funktionsbezogener Betrachtung, nicht der Güterbeförderung und somit auch keinem Werksverkehr iSd § 17b Abs. 2 EisbG, sondern ausschließlich einem beschränktöffentlichen Verkehr gemäß § 17b Abs. 3 EisbG dienen. Ein solcher Verkehr ist aber schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur über einen Verkehr nach Abs. 2 leg.cit. hinaus vorgesehen. Es kann somit unter beiden Gesichtspunkten nicht davon gesprochen werden, dass die gegenständliche Museumsbahn den Zweck einer Anschlussbahn erfüllen soll. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Bahn aber grundlegend auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Normzweck und nicht bloß auf die technische Möglichkeit des Betriebs einer Anschlussbahn an. Das tatsächliche Bestehen technisch verknüpfter Anlagen zwischen der Anschlussbahn und der öffentlichen Eisenbahn, sohin eine rein anlagenmäßige Betrachtungsweise, kann dagegen nicht ausschlaggebend für die rechtliche Qualifikation einer Bahn als Anschlussbahn iSd § 7 EisbG sein. Andernfalls wäre, wie die Beschwerdeführerin meint, nur darauf zu achten, ob die technischen Anlagen einen Übergang zwischen nicht-öffentlicher Eisenbahn und öffentlicher Eisenbahn erlauben. Dies wäre grundsätzlich aber erst dann (anhand eines Bau- und Betriebsprogramms gemäß § 17a Abs. 1 EisbG) zu prüfen, wenn man gemäß § 17 EisbG überhaupt vom Vorliegen einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ausgehen kann (vgl. Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, aaO, § 17a Abs. 1, Rz. 2; wobei aber vorliegend nur eine Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten und nicht auch zum Bau und Betrieb beantragt wurde). Würde man rein die Verknüpfung der Anlagen und Einrichtungen ins Auge fassen, würde in einer Mehrzahl der Fälle zweckunabhängig und ohne Weiteres vom Vorliegen einer Anschlussbahn auszugehen sein, gerade wenn man auf die Nachnutzung von eingestellten öffentlichen Eisenbahnen blickt. Dies entspricht aber nicht der Intention des Gesetzgebers, wozu Anschlussbahnen dienen sollen (vgl. Catharin/Gürtlich/ Walder-Wintersteiner, aaO, § 1, Rz. 5 zur Charakterisierung von Veranstaltungs- oder Museumsbahnen; auch Kuntner/Waglechner, Eisenbahnrecht, Band 1, 2022, § 7, Rz. 1 mHa BGBl Nr. 60/1957 (StF), wo Industrieanschlussbahnen, Bergwerksanschlussbahnen, Hafenbahnen und Schleppbahnen als Beispiele für Anschlussbahnen angeführt sind). Eine ausschließlich dem touristischen Verkehr oder Ausflugsverkehr dienende Museumsbahn dient nicht dem dargestellten Zweck. Insofern kann man hier auch nicht vom Vorliegen einer Anschlussbahn iSd § 7 EisbG sprechen. Dies aber wäre nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzung dafür, dass auch ein beschränkt-öffentlicher Verkehr durch eine Museumsbahn nach § 17b EisbG überhaupt genehmigungsfähig wäre.

Deshalb kann die gegenständliche Museumsbahn nicht als Anschlussbahn iSd § 7 EisbG qualifiziert werden, wobei ein Anschluss an die öffentliche Eisenbahn hier auch im tatsächlichen Sinne nicht mehr gegeben ist. Der antragsgegenständlichen Bahn fehlt es damit auch praktisch an der im Gesetz verankerten Mittlerfunktion und damit am zwingend erforderlichen Charakter einer Anschlussbahn, wie dies auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4.11.2025 sowie die mündliche Verhandlung am 26.2.2026 verdeutlicht hat (insbesondere die Beschreibung der Museumsbahn als „Inselbetrieb“).

An diesen Punkten vermag es auch nichts zu ändern, dass im vorliegenden Fall eine Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 EisbG „zum Betrieb einer Anschlussbahn sowie Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs ohne Eigenbetrieb“ von anderen Genehmigungsinhabern existent ist, auf die auch aufgesetzt werden soll, wie die Nutzungsvereinbarung zeigt. Insbesondere ist es auch unerheblich, ob auf der Grundlage dieser Genehmigung eine Museumsbahn betrieben wird. Der vorliegende Antrag auf Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten ist nämlich dahingehend zu beurteilen, ob sich diese Verkehrsdienste - für sich genommen - auf Güterbeförderungen beziehen, zumal es sich bei der Genehmigung gemäß § 17 EisbG um eine vorhabens- und personsbezogene Genehmigung handelt (vgl. nochmals Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, aaO, § 17 Abs. 1, Rz. 1).

Das ist, wie bereits dargelegt, nicht der Fall.

Was das Bestehen einer Genehmigung gemäß § 17b EisbG für die antragsgegenständliche Strecke aufgrund der Genehmigung vom 9.11.2015 für die Strecke des *** anbelangt, ist bei inhaltlicher Betrachtung dieses Vorbringens darauf hinzuweisen, dass mit einer Genehmigung gemäß § 17 EisbG bzw. § 17b EisbG nicht die grundsätzliche Befähigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf jeder Strecke festgestellt wird, sondern eine konkrete vorhabens- und personsbezogene Genehmigung für ein bestimmtes Vorhaben erteilt wird (vgl. Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, aaO, § 17 Abs. 1, Rz. 1). Der Umfang der mit Bescheid vom 9.11.2015 tatsächlich erteilten Genehmigung ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides, welcher sich unmissverständlich auf eine örtlich anders gelegene Bahnstrecke bezieht (vgl. VwGH 15.3.2021, Ra 2021/01/0049). Das Bestehen einer weiteren Genehmigung kann daraus daher nicht abgeleitet werden. Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass der Gegenstand der Genehmigung vom 9.11.2015 und der Antragsgegenstand auseinanderfallen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in Ermangelung eines Güterverkehrs im vorliegenden Fall auch keine Materialbahn iSd § 8 EisbG vorliegt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin aber ohnedies nicht behauptet.

Aus den genannten Gründen war der Hauptantrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 EisbG iVm dem Antrag auf Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs gemäß § 17b Abs. 3 EisbG vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher als unbegründet abzuweisen.

7.2. Zur Zurückweisung des Eventualantrages „auf bescheidmäßige Feststellung der Berichtigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Form eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf der Anschlussbahn *** - ***“:

Der rezitierte Antrag wurde für den Fall gestellt, dass die belangte Behörde dem Hauptantrag auf Erteilung der Genehmigung nicht Folge gibt. Ein Eventualantrag stellt keine bloße „Ergänzung“ des Hauptantrages oder eine „Antragsänderung“ dar; es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren) Antrag, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0215).

Wie aus Spruchpunkt 1. I. und den unter 7.1. dargelegten Erwägungen hervorgeht, war der Hauptantrag im vorliegenden Fall abzuweisen. Aufgrund der Abweisung des Hauptantrages hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu entscheiden (vgl. VwGH 4.2.2009, 2008/12/0224; VwGH 26.3.2015, 2013/11/0103).

Was den Feststellungsantrag anbelangt, hält das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seine bisherige Rechtsansicht im Wesentlichen aufrecht:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung berechtigt, Feststellungsbescheide "über Rechte oder Rechtsverhältnisse" zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist oder ein solcher Feststellungsbescheid im Interesse der Partei liegt, weil er im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist (vgl. VwGH 26.4.2013, 2010/11/0089). Vor dem Hintergrund dieser genannten Notwendigkeit ist es unzulässig, über die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildende Rechtsfrage einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn diese Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist, zumal der Feststellungsbescheid lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung zu kommen hat, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind. Demnach ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids dann unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 25.7.2007, 2005/11/0131; VwGH 26.4.2013, 2010/11/0089, Rz. 5.1.; VwGH 26.3.2015, 2013/11/0103; VwGH 16.9.2020, Ra 2018/11/0100, Rz- 18).

Zudem ist ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei. Daraus folgt, dass auch die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides und eine Klarstellung der aus ihm/ihr nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig ist (vgl. VwGH 29.1.2025, Ra 2023/07/0147 mHa VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177; VwGH 17.9.2009, 2009/07/0006; VwGH 16.12.2010, 2009/07/0119; auch VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0120).

Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Das EisbG sieht kein eigenes Feststellungsverfahren zur Klärung des hier interessierenden Begehrens vor. § 17 EisbG sieht jedoch ein auf Antrag einzuleitendes Verfahren für die Erteilung der Genehmigung zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn vor. Im Rahmen dieses Verfahrens eröffnet sich der Beschwerdeführerin unverstellt die Möglichkeit (unabhängig von den unter Punkt 7.1. dargelegten inhaltlichen Erwägungen), vorzubringen, dass „die begehrte Berechtigung aufgrund des Gesetzes (gemeint: aufgrund des Bescheides vom 9.11.2015) bereits bestünde“. Die Behörde hätte sich in der Begründung des über den Genehmigungsantrag absprechenden Bescheides dann mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2018/11/0100, Rz. 19). Nach dem Vorgesagten ist die Beschwerdeführerin damit aber auch auf dieses eine, in § 17 EisbG vorgezeichnete Verfahren beschränkt, um ihre behaupteten Rechte geltend zu machen. Damit scheidet der Feststellungsantrag als subsidiärer Rechtsbehelf hier aus und war folglich ebenfalls zurückzuweisen (vgl. VwGH 25.1.2023, Ra 2022/03/0231, Rz. 12; VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0086, Rz. 16).

Der Eventualantrag auf Feststellung des Bestehens der begehrten Genehmigung(en) war aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich daher zurückzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß Punkt 1. II. abzuändern.

7.3. Zur Parteistellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates:

Gemäß § 12 Abs. 1 ArbIG ist das zuständige Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren. Das gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

Im vorliegenden Fall ist tatsächlich nicht zu erkennen, dass der Betrieb des beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf der gegenständlichen Anschlussbahn von (außerhalb des Vereins kommenden) Arbeitnehmern iSd ASchG und des § 2 Abs. 1 ArbIG durchgeführt werden sollte, da der Eigenbetrieb vom Verein durchgeführt wird. Davon ausgehend sind infolge des gegenständlichen Vorhabens auch keine Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beeinträchtigt, sodass das Verkehrs-Arbeitsinspektorat dem fortgesetzten Verfahren deshalb nicht mehr als Partei beizuziehen war (vgl. VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0249, Rz. 38).

Auch der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom ***, Zl. ***, nicht davon ausgegangen, dass dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat hier eine Parteistellung zukommt, zumal der Gerichtshof weder Kopf seines Erkenntnisses noch in der Begründung die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neben der Beschwerdeführerin als mitbeteiligte Partei adressiert hat.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Betrieb von Museumsbahnen als Anschlussbahnen und zum grundlegenden Zweck von Anschlussbahnen (vgl. VwGH 20.1.2022, Ro 2021/03/0031; VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0249; VwGH ***, ***).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat anhand dieser Rechtsprechung fallbezogen erkannt, dass die antragsgegenständliche Museumsbahn nicht als Anschlussbahn iSd § 7 EisbG und damit nicht als nicht-öffentliche Eisenbahn gemäß § 2. Z. 1 lit a. EisbG zu qualifizieren ist, was eine Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 EisbG ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im fortgesetzten Verfahren nicht zu lösen, zumal das Gericht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen ist.

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