LVwG N LVwG-AV-269/001-2026; LVwG-AV-269/002-2026

LVwG-AV-269/001-2026; LVwG-AV-269/002-2026Landesverwaltungsgericht03.03.2026

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Haushaltsgemeinschaft; Richtsatz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-269/001-2026; LVwG-AV-269/002-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.269.001.2026

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 17.02.2026, Zl. ***, betreffend Abänderung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben als

a)Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dieser zu lauten hat:

„Die A, SVN.: ***, mit Abänderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15.10.2025, Zl. ***, gewährten Leistungen werden wie folgt abgeändert:

A erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:

• von 01.02.2026 bis 28.02.2026 in Höhe von € 35,53

• von 01.03.2026 bis 31.03.2026 werden die Leistungen eingestellt“

b)Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dieser zu lauten hat:

„Die B, SVNr.: ***, mit Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.2025, Zl. ***, gewährten Leistungen werden wie folgt abgeändert:

B erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:

• von 01.02.2026 bis 28.02.2026 in Höhe von € 7,47

• von 01.03.2026 bis 31.03.2026 werden die Leistungen eingestellt“

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

II.

Darüber hinaus fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über den Antrag der A, wohnhaft in ***, ***, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 17.02.2026, Zl. ***, betreffend die Abänderung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (hg. protokolliert zu LVwG-AV-269/002-2026), den

BESCHLUSS:

I.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit (Abänderungs-)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.02.2026, Zl. ***, wurden die Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und ihrer minderjährigen Tochter B gewährten Leistungen nach dem NÖ SAG abgeändert. Dieser Bescheid lautet auszugsweise wie folgt:

„I.

Die A, SVNr.: ***, mit Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.2025, Zl. ***, gewährten Leistungen werden wie folgt abgeändert:

A erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

• von 01.02.2026 bis 28.02.2026 in Höhe von € 22,35

• von 01.03.2026 bis 31.03.2026 werden die Leistungen eingestellt

II.

Die B, SVNr.: ***, mit Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.2025, Zl. ***, gewährten Leistungen werden wie folgt abgeändert:

B erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

• von 01.02.2026 bis 28.02.2026 in Höhe von € 15,47

• von 01.03.2026 bis 31.03.2026 werden die Leistungen eingestellt

III.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die in Spruchpunkt I. und II. vorgenommenen Einstellungen wird ausgeschlossen.

[…]“

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit Anfang Februar 2026 in das Haus ihres Vaters übersiedelt und wohne dort mit diesem im gemeinsamen Wohnverband. Die Beschwerdeführerin habe ein eigenes Zimmer und eine eigene Küche, die Sanitärräume und die Waschmaschine werde gemeinsam im Familienverband genutzt. Die Beschwerdeführerin müsse sich an den Wohnkosten, die zur Gänze von ihrem Vater getragen werden würden, nicht beteiligen und habe auch keine Mietzahlungen zu leisten. Aufgrund der Änderung der Wohnsituation habe eine Neuberechnung der Sozialhilfeansprüche ab 01.02.2026 vorgenommen werden müssen. Der Beschwerdeführerin stehe der Alleinerzieherzuschlag nicht mehr zu und sei der 70%-Richtsatz für in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen anzuwenden. Auch habe die Beschwerdeführerin keinen Wohnaufwand. Für die minderjährige B seien Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG (Haftvorschüsse) in der Höhe von € 292,99 zu berücksichtigen.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, es liege keine Haushaltsgemeinschaft vor. Sie bewohne im Haus ihres Vaters ein eigenes Zimmer und habe eine eigene Küche zur Verfügung. Sie führe einen eigenständigen Haushalt. Es bestehe keine gemeinsame Haushaltskasse und keine wirtschaftliche Gemeinschaft. Sie komme selbst für sämtliche laufenden Kosten für sich selbst und ihr Kind auf. Eine finanzielle Unterstützung durch ihren Vater erfolge nicht. Die gemeinsame Nutzung von Sanitäranlagen und Waschmaschine begründe keine Wirtschaftsgemeinschaft und rechtfertige keine Reduktion auf 70% des Richtsatzes. Auch sei der Wegfall des Alleinerzieherzuschlags nicht nachvollziehbar, da sie ihr Kind weiterhin alleine betreue und keine weitere erwachsene Person in ihrer Bedarfsgemeinschaft lebe. Zusätzlich werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantraget, da die Einstellung der Leistungen ihre Existenz und die ihres minderjährigen Kindes erheblich gefährden würde.

1.3. Mit Schreiben vom 20.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.4. Mit E-Mail vom 25.02.2026 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin zur Bekanntgabe ihrer konkreten Wohnsituation, ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihrer Wohnkosten (Betriebs- , Strom- und Energiekosten) auf.

1.5. Mit E-Mails vom 25.02.2026 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr Einkommen aus Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe und Unterhaltsvorschusszahlungen für ihre Tochter bestehe und sie über kein verwertbares Vermögen verfüge. Sie wohne im Haus ihres Vaters, führe jedoch einen eigenen Haushalt mit ihrer Tochter. Im oberen Wohnbereich des Hauses stehe ihr ein eigenes Zimmer sowie eine eigene Küche zur Verfügung. Diese Küche werde ausschließlich von ihr genutzt und verfüge auch über einen eigenen Kühlschrank. Die Küche im unteren Bereich des Hauses werde ausschließlich von ihrer Familie genutzt. Es bestehe keine gemeinsame Haushaltskasse. Ihr Vater komme weder für ihren Lebensunterhalt noch für jenen ihrer Tochter finanziell auf. Die Waschmaschine sowie die Sanitärräume des Hauses würden mitbenutzt werden. Neben ihrem Vater würden noch ihre Geschwister C, D und E in dem Haus wohnen. Die Betriebskosten sowie die Strom- und Energiekosten würden ausschließlich vom Vater getragen werden.

2. Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführerin wurde am *** geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie ist ledig und bezieht Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 17,65 pro Tag, welches ihr voraussichtlich noch bis 18.12.2026 zusteht. Darüber hinaus hat sie kein anrechenbares Einkommen und besitzt auch kein verwertbares Vermögen.

2.2. Die Beschwerdeführerin lebt seit 02.02.2026 gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter B, geboren am ***, mietkostenfrei bei ihrem Vater G, geboren am ***, in einem Haus in ***. Neben G wohnen dort auch noch die Geschwister der Beschwerdeführerin, C (geboren am ***), D (geboren am ***) und E (geboren am ***). Die Beschwerdeführerin bewohnt in dem Haus ihres Vaters gemeinsam mit ihrer Tochter B ein eigenes Zimmer. Darüber hinaus steht ihr eine eigene Küche zur Verfügung. Die Wohneinheit der Beschwerdeführerin verfügt weder über Einrichtungen zur Körperreinigung (Badezimmer, WC, Dusche) noch über eine Einrichtung zum Waschen der Wäsche (Waschmaschine), weshalb die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrer Tochter) die Sanitäranlagen sowie die Waschmaschine im Haus ihres Vaters mitbenutzt und auch mitbenutzen darf. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Wohnkosten, zumal sie keine Miete zu zahlen hat und sich auch an den Haushaltskosten (Betriebskosten, Kosten für Strom und Energie) nicht beteiligen muss. Die Betriebskosten sowie Strom- und Energiekosten werden zur Gänze vom Vater der Beschwerdeführerin getragen. Vor dem 02.02.2026 lebte die Beschwerdeführerin nur mit ihrer minderjährigen Tochter in einer Mietwohnung.

2.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 12.12.2025, GZ ***, wurde für die minderjährige B ein monatlicher Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum 01.12.2025 bis 31.03.2026 gewährt. Die monatlichen Unterhaltsvorschüsse wurden bzw. werden vom OLG *** auf das Konto der Beschwerdeführerin zur Überweisung gebracht. Im Dezember 2025 erhielt die minderjährige B eine Unterhaltsvorschussleistung in der Höhe von € 292,00. Für Jänner 2026, Februar 2026 und März 2026 beläuft sich der monatliche Unterhaltsvorschuss auf jeweils € 300,00.

2.4. Der Beschwerdeführerin wurden bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.2025, Zl. *** Leistungen nach dem NÖ-SAG für sich (Spruchpunkt I.) und ihre minderjährige Tochter B (Spruchpunkt II.) zuerkannt. Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Sozialhilfeleistungen betreffend die Beschwerdeführerin) wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15.10.2025, Zl. ***, hinsichtlich der gewährten Geld- und Sachleistungen für den Zeitraum 01.10.2025 – 31.03.2026 abgeändert.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen gründen auf den unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und den Eingaben an das erkennende Gericht und sind insoweit unstrittig.

3.2. Dass der Unterhaltsvorschuss für die Monate Jänner 2026 – März 2026 jeweils € 300,00 (statt ursprünglich € 292,00) beträgt, beruht auf diesbezüglichen Auskünften des OLG ***, deren Richtigkeit nicht in Zweifel zu ziehen war.

4. Erwägungen:

4.1. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019 idF LGBl. Nr. 3/2026, lauten auszugweise wie folgt:

„§ 3

Leistungsgrundsätze

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 4

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;[…]4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.

5. sind Alleinerziehende jene Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhalsberechtigten Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe§ 5

Anspruchsberechtigte Personen

(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

[…]

§ 8Berücksichtigung von Leistungen Dritter

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.[…]“

3. AbschnittLeistungen der Sozialhilfe§ 12Allgemeines

(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

[…]

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.[…]

§ 13Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts, Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

§ 14Monatliche Leistungen der Sozialhilfe

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:[…]2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personena) pro leistungsberechtigter Person 70 %[…]3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wobei bei der Bemessung der Anzahl dieser Personen im Haushalt auch nicht hilfebedürftige minderjährige Personen zu berücksichtigen sinda) bei einem Kind………………………………………….…… 25%

[…]

4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts

a)für die erste minderjährige Person ……………………… 12%

Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.[…]“

4.2. Die maßgebliche Bestimmung der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), LGBl. Nr. 118/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2026, lautet auszugsweise:

„§ 1

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:€ 737,93;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:a) pro leistungsberechtigter Person € 516,55;

[…]3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:a) bei einem Kind……………………………………………………………….....€ 307,47; Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

[…]2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 344,37;[…]

(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:

1. für die erste minderjährige Person………………………….……………….€ 147,59;

[…]“

4.3. Zu I. (Erkenntnis):

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich auf die Leistungskürzungen bzw. Leistungseinstellungen hinsichtlich der Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (für die Monate Februar und März 2026) bezieht. Die Einstellung der Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG).

Gemäß § 1 NÖ SAG sollen Leistungen der Sozialhilfe u.a. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs des Bezugsberechtigten beitragen und Armut sowie soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen. Dabei sind gemäß § 3 NÖ SAG das Subsidiaritätsprinzip, die Bereitschafts- und Bemühungspflicht des von einer sozialen Notlage Betroffenen diese Notlage in angemessener und zumutbarer Weise abzuwenden, zu mildern oder zu überwinden, sowie die dauernde Bereitschaft des Betroffenen zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft sowie zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen zu berücksichtigen. Dem Subsidiaritätsprinzip bzw. den genannten Pflichten entsprechend, handelt es sich bei Sozialhilfeleistungen um kein bedingungsloses Grundeinkommen, diese Leistungen sind nur in dem Ausmaß zu gewähren, als der jeweilige Bedarf des Betroffenen nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

Leistungen nach dem NÖ SAG werden als pauschalierte Geldleistungen gewährt, deren Höhe durch in der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) festgesetzte Richtsätze begrenzt ist. Die Höchstgrenzen monatlicher Leistungen der Sozialhilfe sind degressiv gestaffelt, was bedeutet, dass der Richtsatz pro Person sinkt, je mehr Personen in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Dadurch sollen Synergieeffekte bei den Wohn- und Lebenshaltungskosten Berücksichtigung finden.

4.3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gegenständlich wohnt die Beschwerdeführerin seit 02.02.2026 gemeinsam mit der minderjährigen Tochter im Haus des Vaters (G). Es war daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin seit 02.02.2026 in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und auf diese folglich der Richtsatz für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen nach § 14 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ SAG anzuwenden ist.

§ 4 Abs. 1 Z 4 NÖ SAG enthält eine Legaldefinition des Begriffes „Haushaltsgemeinschaft“. Demnach bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann, eine Haushaltsgemeinschaft.

Die grundsätzliche Annahme, dass mehrere in einer Wohneinheit oder sonstigen Wohngemeinschaft lebende Personen eine Haushaltsgemeinschaft bilden, ist – wie bereits erwähnt - aufgrund der damit regelmäßig verbundenen Kostenersparnis gerechtfertigt. Es spielt daher keine Rolle, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen oder nicht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Begriff des "gemeinsamen Haushaltes" entscheidend, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob - zumindest in Teilbereichen - eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist nach der Judikatur dann anzunehmen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind (wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine), mitbenützt (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020; 22.10.2013, 2013/10/0180). Weist der (unter-)vermietete Bereich einer Wohneinheit keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche auf, so ist das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft anzunehmen, wenn der Hilfesuchende nicht nachweist, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit zu befriedigen (VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020).

Gegenständlich ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin mietkostenfrei ein Zimmer im Haus ihres Vaters bewohnt, welches über keine eigenen Einrichtungen zur Körperreinigung (Badezimmer, WC) und zum Waschen der Wäsche (Waschmaschine) verfügt, weshalb sie die Sanitäreinrichtungen sowie die Waschmaschine im Haus des Vaters mitbenutzt, wozu sie auch berechtigt ist. Ferner steht der Beschwerdeführerin eine eigene Küche zur Verfügung. Weiters ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Wohnkosten hat. Für ihre Unterkunft (Zimmer inklusive Küche im Obergeschoss) sowie die Mitbenutzung der Allgemeinräumlichkeiten des Hauses (wie Sanitäranlagen, Waschmaschine) muss sie weder Miete noch Betriebskosten zahlen. Auch für Strom- und Energiekosten hat sie nicht selbst aufzukommen. Die Wohnkosten werden zur Gänze vom Vater der Beschwerdeführerin getragen.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Wohnkosten (Miete, Betriebskosten, Strom- und Energiekosten) hat und diese zusätzlich zum - zur alleinigen Verwendung durch die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter - überlassenen Wohnraum samt Küche gemeinsam mit dem im selben Haus lebenden G und den ebenfalls im selben Haus lebenden Geschwistern C, D und E auch die Infrastruktur/Allgemeinräume des Hauses (Badezimmer, WC, Waschmaschine) benützt, ist von einer erhebliche Kostenersparnis gegenüber völlig getrennten Haushalten auszugehen, sodass gegenständlich ein "gemeinsamer Haushalt" iSd § 4 Abs. 1 Z 4 NÖ SAG anzunehmen ist (VwGH Ra 2017/10/0213).

Auf die Beschwerdeführerin ist sohin der Richtsatz des § 14 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ SAG (für eine in Haushaltsgemeinschaft lebende, volljährige Person) anzuwenden, welcher in Bezug auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV monatlich € 516,55 beträgt.

Bei der Berechnung des Richtsatzes für Februar 2026 ist jedoch noch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erst mit 02.02.2026 zu ihrem Vater zog und erst zu diesem Zeitpunkt eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, während am 01.02.2026 eine solche noch nicht begründet war. Damit ist für die Beschwerdeführerin betreffend den 01.02.2026 noch der Richtsatz nach § 14 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG anzuwenden, welcher in Bezug auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 NÖ RSV monatlich € 737,93 beträgt. Darüber hinaus gebührt der Beschwerdeführerin für den 01.02.2026 noch ein Zuschlag für Alleinerzieher in der Höhe von monatlich € 147,59, weil sie zu diesem Zeitpunkt nur (ausschließlich) mit ihrem minderjährigen Kind in einer Haushaltsgemeinschaft lebte. Für den 01.02.2026 ist sohin ein Richtsatz in der Höhe von € 885,52 maßgeblich, der jedoch noch auf einen Tag zu aliquotieren ist. Für den Zeitraum 02.02.2026 – 28.02.2026 kommt hingegen der Richtsatz für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV von monatlich € 516,55 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände errechnet sich für Februar 2026 ein maßgeblicher Gesamtrichtsatz in der Höhe von rund € 529,73 (Rechnung: € 498,10 [€ 516,55 : 28 x 27] + € 31,63 [€ 885,52 : 28]). Für März 2026 beträgt der für die Beschwerdeführerin maßgebliche Richtsatz in Bezug auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts € 516,55.

Zu prüfen war ferner, ob der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 02.02.2026 – 28.02.2026 ein Zuschlag für Alleinerzieher gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 lit. a NÖ SAG zusteht:

Nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG sind unter „Alleinerziehenden“ jene Personen zu verstehen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigen Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut handelt es sich bei der Beschwerdeführerin seit 02.02.2026 nicht um eine alleinerziehende Person, zumal diese nicht nur mit ihrer minderjährigen Tochter, sondern auch mit ihrem Vater (G) und ihren Geschwistern (C, D und E) in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Damit steht der Beschwerdeführerin der Zuschlag für Alleinerzieher nach § 14 Abs. 1 Z 4 lit. a NÖ SAG für den Zeitraum 02.02.2026 – 28.02.2026 nicht zu.

Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, erhält die Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 17,65 pro Tag. Daraus errechnet sich für Februar 2026 (01.02.2026 - 28.02.2026) ein Einkommen in der Höhe von € 494,20 und für März 2026 (01.03.2026 - 31.03.2026) ein Einkommen in der Höhe von € 547,15.

Unter Berücksichtigung dieses monatlichen Einkommens der Beschwerdeführerin ergibt sich hinsichtlich ihrer Sozialhilfeansprüche Folgendes:

Im Februar 2026 liegt das Einkommen der Beschwerdeführerin mit einem Betrag von € 35,53 unter dem maßgeblichen Richtsatz (Rechnung: € 494,20 - € 529,73), weshalb ihr für Februar 2026 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 35,53 zustehen. Im März 2026 liegt das Einkommen der Beschwerdeführerin hingegen über dem anzuwendenden Richtsatz (Rechnung: € 547,15 – € 516,55 = € 30,60), weshalb ihr für diesen Monat – mangels Vorliegens einer sozialen Notlage - keine Sozialhilfeleistungen gebühren. Da die Beschwerdeführerin keinerlei Wohnkosten hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Unterstützung des Wohnbedarfs. Das Vorliegen von Wohnkosten hat die Beschwerdeführerin überdies zu keinem Zeitpunkt behauptet oder nachgewiesen, vielmehr richtet sich die vorliegende Beschwerde erkennbar nur gegen den Abspruch der belangten Behörde über die Kürzung bzw. Einstellung der Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides angeführte Datum war von „07.04.2025“ auf „15.10.2025“ zu korrigieren, weil es sich hierbei offensichtlich um einen Tippfehler der belangten Behörde handelt, zumal – wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist – die der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.2025, Zl. ***, gewährten Leistungen nach dem NÖ-SAG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15.10.2025, Zl. ***, abgeändert wurden.

4.3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Bei der minderjährigen B handelt es sich um eine in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Person, weshalb auf sie der Richtsatz des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. a NÖ SAG anzuwenden ist, welcher in Bezug auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a NÖ RSV monatlich € 307,47 beträgt.

Nach den getroffenen Feststellungen wurden der minderjährigen B für die Monate Februar 2026 und März 2026 Unterhaltsvorschussleistung in der Höhe von jeweils € 300,00 gewährt.

Im Februar 2026 liegt das Einkommen der minderjährigen B sohin mit einem Betrag von € 7,47 unter dem maßgeblichen Richtsatz (Rechnung: € 300 - € 307,47 = - € 7,47), weshalb ihr für Februar 2026 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 7,47 zustehen.

Im März 2026 liegt das Einkommen der minderjährigen B hingegen über dem anzuwendenden Richtsatz, weil nicht nur die Unterhaltsvorschusszahlung des OLG ***, sondern auch der Einkommensüberschuss der Mutter (Beschwerdeführerin) im März 2026 in der Höhe von € 30,60 Berücksichtigung zu finden hat. Es ergibt sich für März 2026 konkret ein Überschuss in der Höhe von € 23,13 (Rechnung: € 300,00 + 30,60 - € 307,47= € 23,13), weshalb B für diesen Monat – mangels Vorliegens einer sozialen Notlage – keine Sozialhilfeleistungen gebühren.

4.4. Zu II. (Zurückweisungsbeschluss):

Ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich durch die gegenständliche Entscheidung in der Hauptsache (VwGH 23.05.2002, 2002/07/0048; 28.04.2017, Ro 2016/02/0027; 30.01.2015, Ra 2014/02/0174; 20.12.1995, 95/03/0288). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher aufgrund des mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses einhergehenden Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen.

4.5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifelsfrei feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging. Darüber hinaus ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe. Auch standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

4.6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.