LVwG N LVwG-AV-153/001-2026

LVwG-AV-153/001-2026Landesverwaltungsgericht03.03.2026

Regest

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Sache des Verfahrens; Akteneinsicht; Kinder- und Jugendhilfe; Subsidiarität;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-153/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.153.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU) über die Beschwerde des A, in ***, ***, Slowakei, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung der Akteneinsicht gemäß IFG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 16 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG

§ 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 6. Oktober 2025 begehrte der Beschwerdeführer „die unverzügliche Gewährung von Akteneinsicht in die vollständigen Akten unter der Kennziffer ***“ und stützte diesen Antrag unter anderem auf das Informationsfreiheitsgesetz – IFG.

Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 4. November 2025 gewisse Informationen mitgeteilt wurden, mahnte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 die Erlassung „eines formellen Bescheids über meinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in die vollständigen Akten unter der Kennziffer *** vom 06. Oktober 2025“ ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2026, Zl. ***, wurde in Spruchpunkt I. der „Antrag auf Zugang zu allen im Verfahren vorhandenen Informationen“ zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass das IFG gemäß dessen § 16 nur subsidiär anzuwenden sei, wenn besondere Informationszugangsregelungen bestünden. Die §§ 8 und 10 des Niederösterreichischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes – NÖ KJHG stellten eine besondere Informationszugangsregelung gemäß § 16 dar, das IFG sei somit nicht anzuwenden und das Informationsbegehren zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das IFG gemäß dessen § 16 nicht anwendbar sei, und überdies den Antrag auch nach § 10 NÖ KJHG und Art. 15 DSGVO inhaltlich zu prüfen gehabt hätte.

2. Feststellungen:

Der Akt zur Zl. *** betrifft eine Aufsichtstätigkeit (die Wahrnehmung der Fachaufsicht gemäß § 17 Abs. 7 NÖ KJHG) durch die Niederösterreichische Landesregierung über eine Bezirksverwaltungsbehörde.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellung ergibt sich aus den Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde und ist unstrittig, weil sie auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zugrunde gelegt wurde.

4. Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lautet wie folgt:

„Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“

Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet:

„Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) und (3) …

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

5. Erwägungen:

5.1. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens und zum Antrag:

Eingangs sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides richtet, aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einem anderen Richter zugewiesen wurde und diesbezüglich eine separate Entscheidung ergeht.

Wenngleich im Kopf des Bescheides auf Anträge vom 22. Dezember 2025 hingewiesen wird, ist davon auszugehen, dass mit dem bekämpften Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht gemäß dem IFG in den Akt mit der Zahl *** vom 6. Oktober 2025 entschieden wurde (siehe insoweit auch den Verfahrensgang, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 22. Dezember 2025 nur auf seinen Antrag vom 6. Oktober 2025 verweist). Selbst wenn man von einer Unklarheit hinsichtlich des Datums des Antrages ausginge, wäre dies irrelevant, hat doch die Behörde eindeutig über den auf das IFG gestützten Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in den oben genannten Akt entschieden. Daran ändert im Übrigen auch die im Spruch gewählte Formulierung „Antrag auf Zugang zu allen im Verfahren vorhandenen Informationen“ nichts, wird doch in der Begründung des Bescheides auf „Anträge auf Gewährung von vollständiger Akteneinsicht“ hingewiesen (Bescheid S. 2).

5.2. Zur Zurückweisung des Antrages:

Gemäß § 16 IFG ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen. Sowohl das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG, als auch die in den §§ 8 und 10 NÖ KJHG vorgesehenen Verschwiegenheitspflichten und Auskunftsrechte stellen solche Informationszugangsregelungen dar (vgl. dazu auch die explizite Nennung der Akteneinsicht und des Kinder- und Jugendhilferechts in den Materialien zum IFG: AB 2420 BlgNR 27. GP, 26). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Antrages geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass mit dem vorliegenden Antrag die Einsicht in einen konkreten Akt begehrt wurde. Hinsichtlich dieser begehrten Information stellt allerdings § 17 AVG eine besondere Informationszugangsregelung im Sinne des § 16 IFG dar. Es kann somit dahinstehen, ob – wie von der Behörde angenommen – auch in Hinblick auf eine allenfalls durchgeführte Fachaufsicht gemäß § 17 Abs. 7 NÖ KJHG die §§ 8 und 10 NÖ KJHG eine besondere Informationszugangsregelung darstellen.

Vor diesem Hintergrund ist auf die Judikatur der Höchstgerichte zum Auskunftspflichtgesetz einzugehen, wonach das Auskunftspflichtgesetz „im Umfang der Überschreitung auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden (ist), die über die in anderen Bundesgesetzen angeordneten Auskunftspflichten hinausgehen“ (vgl. VfSlg. 12.847/1991 unter Bezug auf Wieser, Auskunftspflichtgesetze (1990), S. 36, Anm. 4 zu § 5 AuskunftspflichtG und im Anschluss daran VwGH 17.03.1992, 91/11/0162 und 26.05.1998, 97/04/0239). Diese Formulierung wird auch in der zugrunde liegenden Literaturstelle nicht näher erläutert (vgl. Wieser, aaO). Während der Verfassungsgerichtshof sich im zitierten Erkenntnis darauf beschränkt, auszuführen, dass er diese Meinung im Grundsätzlichen teile, ohne sie aber anzuwenden, führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. März 1992, 91/11/0162, aus, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 2 AuskunftspflichtG einer Auskunftserteilung nicht entgegenstehen könne, wenn das Auskunftsverlangen in der materiengesetzlichen besonderen Auskunftspflicht (konkret der Auskunft aus der Zulassungsevidenz) keine Deckung finde. Der Verwaltungsgerichtshof dürfte also davon ausgegangen sein, dass das AuskunftspflichtG auf einen Antrag anwendbar ist, wenn die begehrte Information aufgrund der für die besondere Auskunftspflicht vorgesehenen Kriterien nicht zu erteilen ist. Im Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 97/04/0239, ist die Aussage insoweit allgemeiner, als der Verwaltungsgerichtshof festhielt, dass eine Regelung über die Auflage zur Einsicht von genehmigten Voranschlägen, Nachtragsvoranschlägen und Rechnungsabschlüssen eine Erteilung von Auskünften zu näheren Details zur Gebarung nicht ausschließe. In der Literatur zum IFG wird die Übertragbarkeit dieser Judikatur vertreten (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 6). Auch der Wortlaut des § 16 spricht grundsätzlich nicht gegen eine solche Deutung (arg: „Soweit“, insbesondere in Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen zu diesem Begriff in Zusammenhang mit § 6 IFG, siehe AB 2420 BlgNR 27. GP, 19).

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich kann diese Judikatur allerdings nur eingeschränkt auf die neue Rechtslage übertragen werden und ist für die Frage, ob im Sinne von Wieser eine Überschreitung vorliegt, auf die in der besonderen Informationszugangsregelung geregelte Information abzustellen (idS wohl auch VwGH 26.05.1998, 97/04/0239). Besteht für bestimmte (Kategorien von) Informationen (wie hier etwa sämtliche zu einem Akt zusammengefasste Dokumente) eine besondere Informationszugangsregelung, können diese nur nach der besonderen Informationszugangsregelung begehrt werden und die Anwendung des IFG scheidet aufgrund dessen § 16 aus. Das Abstellen auf die begehrte bzw. geregelte Information würde auch ein (halbwegs) trennscharfes Abgrenzungskriterium bilden, das ex ante beurteilt werden könnte. Bei einer solchen Auslegung ergeben auch die Ausführungen in den Materialien, wonach besondere Informationszugangsrechte künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang zu messen seien, Sinn (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 26, kritisch zu diesen Ausführungen Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 7). Ginge man davon aus, dass auch bei der identen Information eine Prüfung allenfalls aufgrund des IFG zu erfolgen hätte, wenn aufgrund der besonderen Informationszugangsregelung kein Zugang besteht (siehe Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 6 f; in diesem Sinne zum AuskunftspflichtG wohl auch VwGH 17.03.1992, 91/11/0162) bzw. die besondere Informationszugangsregelung verfassungswidrig, weil nicht den Vorgaben des Art. 22a Abs. 2 B-VG entsprechend, sei (siehe Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 16 [Stand 1.4.2024, rdb.at], Rz. 23), liefen zum Einen die besonderen Informationszugangsregelungen ins Leere, weil die damit intendierte Ausgestaltung des Zugangs zu den geregelten Informationen qua Anwendbarkeit der Regelungen des IFG unterlaufen würde (und man insoweit [zumindest bei nach den Auskunftspflichtgesetzen erlassenen besonderen Informationszugangsregelungen] wohl auch von einer partiellen materiellen Derogation sprechen könnte, die ausweislich der Materialien eben nicht bewirkt werden sollte) und wäre zum Anderen auch bei einem nur auf das IFG gestützten Antrag zuerst eine umfängliche Prüfung erforderlich, ob die begehrte Information aufgrund der materiengesetzlichen Regelung im konkreten Fall zugänglich gemacht werden könnte bzw. ob diese Regelung als verfassungswidrig anzusehen wäre. Insbesondere in Hinblick auf den letzten Punkt scheint es auch zweckmäßig die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit von besonderen Informationszugangsregelungen beim Verfassungsgerichtshof zu bündeln und diese Beurteilung nicht den einzelnen Informationspflichtigen zu überlassen, um eine gleichförmige Auslegung und insoweit auch Rechtssicherheit zu garantieren.

Wie die belangte Behörde somit im Ergebnis richtig ausgeführt hat, ist das Informationsfreiheitsgesetz im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil mit § 17 AVG eine besondere Informationszugangsregelung betreffend die begehrte Information besteht (vgl. insoweit auch schon zur bisherigen Rechtslage etwa LVwG NÖ 11.11.2024, LVwG-AV-838/001-2024). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen betreffend eine erforderliche inhaltliche Prüfung des Antrages gemäß § 10 NÖ KJHG und Art. 15 DSGVO ist darauf hinzuweisen, dass Sache des Verfahrens nur die Zurückweisung des auf das IFG gestützten Antrages bzw. des Antrages, soweit er auf das IFG gestützt wurde, ist (siehe auch oben unter 5.1.). Eine inhaltliche Prüfung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen war und ist in diesem Verfahren daher nicht erforderlich.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war.

7. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob und, falls ja, in welchem Umfang eine Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes bei Bestehen besonderer Informationszugangsregelungen trotz § 16 IFG in Betracht kommt (siehe näher unter 5.2.). Zusätzlich zu den in den Erwägungen enthaltenen Ausführungen käme allenfalls auch noch eine partielle Anwendung des IFG, etwa der verfahrensrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fristen), in Betracht (arg. „Soweit“), wenn die besondere Informationszugangsregelung nur die materielle Beurteilung, ob die Information zu erteilen ist, regelt (wie etwa im NÖ KJHG).

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