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LVwG-AV-617/001-2025•LVwG N LVwG-AV-617/001-2025
LVwG-AV-617/001-2025Landesverwaltungsgericht27.02.2026
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Führerschein; Wiederausfolgung; gesundheitliche Eignung; Befristung; Auflage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14.04.2025, ***, betreffend die Abweisung eines Ansuchens um Wiederausfolgung des Führerscheines nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs 1 Z 2 FSG dahingehend Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer der Führerschein mit der Maßgabe, dass die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B mit fünf Jahren, somit bis 03.02.2031, befristet wird, auszufolgen ist. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer die Einhaltung nachstehender Auflage aufgetragen:
„Jährliche Vorlage eines vollständigen augenfachärztlichen Kontrollbefundes mit Perimetrie nach Goldmann jeweils bis zum 31.01.2027, 31.01.2028, 31.01.2029 und 31.01.2030 sowie vor Ablauf der Befristung.“
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangten Behörde) vom 11.10.2024, ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß §§ 24 Abs 1 und Abs 4, 25 Abs 2 und 29 Abs 3 FSG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen.
In der Begründung ihrer Entscheidung bezog sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das am 10.10.2024 erstattete amtsärztliche Gutachten, demzufolge beim Beschwerdeführer ein fast kompletter homonymer Quadrantenausfall beim Blick nach rechts unten und am linken Auge ein fast konzentrisch eingeengtes Gesichtsfeld auf 15° zentral bei fortgeschrittenem Grünen Star festgestellt worden sei, weshalb bei überlappenden Gesichtsfelddefekten beider Augen die Lenkberechtigung gemäß § 8 Abs 3 GSG-GV mit sofortiger Wirkung zu entziehen sei.
Mit Schreiben vom 01.12.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.12.2024, beantragte der Beschwerdeführer die Wiederausfolgung des Führerscheines. Er teilte mit, dass er sich am 22.10.2024 einer Spezialuntersuchung in der Universitäts-Augenklinik der MedUni *** unterzogen hätte. Demnach würden sich keine Gesichtsfelddefekte oder sonstige Sehschwächen zeigen, die ihn vom Kfz-Lenken ausschließen würden. Sofern nicht amtswegig vorgegangen werde, bringe er im Rahmen seiner Möglichkeiten alles bei, was man von ihm zur Feststellung seiner jedenfalls gegebenen Eignung gesundheitlicher Art anfordere.
Mit Bescheid vom 14.04.2025, ***, wurde das Ansuchen um Wiederausfolgung des Führerscheins von der belangten Behörde abgewiesen, welche in der Begründung ihrer Entscheidung u.a. ausführte, dass die Amtssachverständige für Humanmedizin dazu am 12.03.2025 Stellung genommen habe. Darin sei ausgeführt worden, dass trotz der befürwortenden Befunde und in der Zusammenschau aller vorliegender Augenfacharztbefunde die gesundheitliche Führerschein-Nicht-Eignung aus amtsärztlicher Sicht aufrecht bleiben müsse. Die beiden nach freier Augenarztwahl vorliegenden Augenfacharztbefunde von F und E am Beginn des Führerscheinverfahrens seien negativ verlaufen. Dem kurzen *** Ambulanzbrief von C und dem reinen Aktenstudium durch D im Jänner 2025 könne aus amtsärztlicher Sicht nicht Folge geleistet werden.
Die amtsärztlichen Gutachten würden der belangten Behörde schlüssig und nachvollziehbar erscheinen, insbesondere deshalb, da bei der Gesichtsfeld-Untersuchung im Univ. Klinikum *** die zuvor von zwei unabhängigen Augenfachärzten festgestellten bestehenden Gesichtsfelddefekte völlig unerwähnt blieben und sich das Gutachten von D ausschließlich auf der Vorlage aller Augenfacharztbefunde begründe, ohne den Patienten selbst gesehen zu haben.
Da dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung entzogen worden sei und diese weiterhin bestehe, könne ihm der Führerschein nicht gemäß § 28 Abs 1 FSG ausgefolgt werden, da der Entzug der Lenkberechtigung weiterhin aufrecht sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen und die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung und der Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde geltend gemacht.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die hier bekämpfte Feststellung, die Gesichtsfelder seiner Augen seien durch überlappende Defekte beeinträchtigt, von der belangten Behörde weder durch den Verweis auf die amtsärztliche Stellungnahme noch mit ihren eigenen Erwägungen vertretbar begründet werde. Die Stellungnahme gebe keine taugliche Entscheidungsgrundlage ab. Das Vorbringen, die anfänglichen F/E-Befunde seien negativ verlaufen, sei in Bezug auf die Frage, ob überlappende Gesichtsfelddefekte vorliegen würden, aktenwidrig, da sich E der Antwort ausdrücklich enthalten habe. Im Arztbrief von F vom 16.10.2024 seien deckungsgleiche Gesichtsfeldausfälle nicht angesprochen. Die medizinische Amtssachverständige hätte Forschungsergebnisse, fachliterarische Veröffentlichungen und gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse aufzeigen müssen, die für ihre Sachverhaltsannahmen und gegen die Richtigkeit des D-Gutachtens sprechen würden. Sie habe die ihr vorliegenden medizinischen Dokumente zwar erwähnt, sich mit diesen aber inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sodass ihr auch von daher kein brauchbares Gutachten gelungen sei, das eine Grundlage für den bekämpften Bescheid hätte bilden können.
Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Führerschein wieder ausgefolgt werde.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.06.2025 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt und gleichzeitig mitgeteilt, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Vom erkennenden Gericht wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Geschäftszahl ***.
In weiterer Folge bestellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Frau G als medizinische Amtssachverständige mit dem Ersuchen um gutachterliche Stellungnahme dahingehend, ob der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A und B im Sinne des § 8 FSG besitzt.
Die medizinische Amtssachverständige hat sich in ihrem ersten Gutachten vom 24.09.2025 mit den bisher vorgelegten augenfachärztlichen Befunden auseinandergesetzt und festgestellt, dass die Ergebnisse der automatisierten Perimetrie aufgrund erhöhter Fehlerquote nicht eindeutig verwertbar seien. Vom Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge ein aktueller Befund zu Sehschärfe, Stellung und Beweglichkeit der Augen, Dämmerungsschärfe, Blendempfindlichkeit und Kontrastsehen sowie eine aktuelle kinetische Perimetrie nach Goldmann abverlangt.
Mit Schriftsatz vom 07.10.2025 wurde der Ambulanzbefund der C, Fachärztin an der Universitäts-Augenklinik des LKH-Univ. Klinikum ***, vom 02.10.2025 vorgelegt.
Am 06.11.2025 führte die medizinische Amtssachverständige eine amtsärztliche Untersuchung am Beschwerdeführer durch. Ergänzend zu den bereits im Verfahren der belangten Behörde vorliegenden Beurteilungsgrundlagen („Führerscheinbefund“ des E, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie in ***, vom 01.10.2024; Ärztlicher Befundbericht der F, Fachärztin für Augenheilkunde in ***, vom 15.10.2024; Ambulanzbefund der C, Fachärztin an der Universitäts-Augenklinik des LKH-Univ. Klinikum ***, vom 22.10.2024 und Augenärztliches Sachverständigengutachten des D, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie in ***, vom 12.01.2025) und aufgrund der Diskrepanz zwischen den statischen und den kinetischen Perimetrieergebnissen sowie angesichts des Alters des Patienten hielt die medizinische Amtssachverständige fest, dass die reale funktionelle Verkehrstauglichkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in welchem Ausmaß dieser bestehende Gesichtsfelddefekt im Alltag kompensieren könne, nicht eindeutig bewertet werden könne, weshalb zur anschließenden Beurteilung der Fahreignung und der Verkehrssicherheit eine Beobachtungsfahrt angeregt wurde.
Da die bisher vorliegenden Untersuchungsergebnisse keine eindeutige Entscheidung aus amtsärztlicher Sicht zuließen, wurde eine Beobachtungsfahrt mit dem Beschwerdeführer im Beisein der medizinischen Amtssachverständigen und eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen veranlasst, welche am 19.01.2026 durchgeführt wurde.
Die vom kraftfahrtechnischen Sachverständigen am 19.01.2026 () und von der medizinischen Amtssachverständigen am 03.02.2026 () erstellten Gutachten wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 05.02.2026 zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 10.02.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückziehe und die beiden Gutachten zustimmend zur Kenntnis nehme. Gegen eine Befristung der Lenkberechtigung auf fünf Jahre und eine Einschränkung derselben durch die Auflage, alljährlich einen augenfachärztlichen Kontrollbefund mit Perimetrie nach Goldmann beizubringen, werde nichts eingewendet.
Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Der am 29.04.1954 geborene Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage, die Schalt- und Betätigungseinrichtungen eines Kraftfahrzeuges der Klasse B (mit Schaltgetriebe) mit ausreichender Sicherheit zu betätigen und ein Kraftfahrzeug der Klasse B ausreichend rasch, umsichtig und sicher zu lenken. Beim Fahrzeughandling und der Verkehrsübersicht sowie bei der Reaktionsfähigkeit bzw. Wahrnehmung von Verkehrszeichen konnten beim Beschwerdeführer im Rahmen der Beobachtungsfahrt keine essenziellen Probleme bzw. Mängel festgestellt werden. Der Beschwerdeführer entspricht in seinem Verkehrsverhalten dem eines langjährigen Kraftfahrzeuglenkers mit Fehlprägungen bei der Blicktechnik. Diese kann er mit seiner defensiven Fahrweise und vorhandener Routine ausgleichen. Festgestellte Auffälligkeiten im Verkehr (z.B. Tempoanpassung, Lenkradführung, Kontrollblick) entsprechen denen eines durchschnittlich geprägten und geübten Verkehrsteilnehmers.
Beim Beschwerdeführer ergaben sich keine Hinweise auf relevante neurologische, psychiatrische oder internistische Erkrankungen, welche die sichere Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigen könnten. Beim Beschwerdeführer liegt jedoch ein primäres beidseitiges Offenwinkelglaukom vor, welches als eine chronisch progrediente, potenziell fortschreitende Erkrankung des Sehnervs zu werten ist und mit einer Gefahr der schleichenden Verschlechterung des Gesichtsfeldes und des Kontrastsehens einhergehen kann. In der Goldmann Perimetrie sowie im Mesotest II zeigte sich beim Beschwerdeführer eine insgesamt ausreichende Sehfunktion. Die zentrale und periphere Sehschärfe, das Kontrastsehen, die Augenbeweglichkeit und das Gesichtsfeld sind laut augenfachärztlichem Befund in einem Ausmaß erhalten, das den Anforderungen zum sicheren Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 entspricht.
Davon ausgehend ist der Beschwerdeführer befristet geeignet für die Führerscheingruppe 1 und ist die jährliche Vorlage eines kompletten augenfachärztlichen Kontrollbefundes mit Perimetrie nach Goldmann erforderlich.
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im festgestellten Rahmen zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen sowie nachvollziehbaren kraftfahrtechnischen und medizinischen Gutachten.
In Bezug auf die angewandten Methoden zur Gesichtsfelduntersuchung führte die medizinische Amtssachverständige aus, dass die Fast Threshold Methode - eine automatisierte Methode, bei der das Gerät Reize nach einem festen Algorithmus vorgibt – eine hohe Fehlerquote aufweist, die primär durch menschliche Faktoren (Aufmerksamkeit, Fixation, Testverständnis) und die Komplexität und Länge des Testverfahrens zustande kommt, weshalb diese nahezu bei jeder zweiten Untersuchung formale Auffälligkeiten in den Zuverlässigkeitsparametern zeigt (46% falsch negativ). Deshalb sei nach den Empfehlungen der Führerscheinkommission der österreichischen augenärztlichen Gesellschaft im Zweifelsfall die kinetische Perimetrie nach Goldmann heranzuziehen. Diese Methode, bei der der Untersuchende bewegte Lichtpunkte mit verschiedener Helligkeit und Größe von außen ins Gesichtsfeld hineinbewegt und beobachtet, wann die getestete Person den Punkt wahrnimmt, kann, wie beim Beschwerdeführer, ein noch ausreichendes Gesichtsfeld zeigen, während bei der Fast Threshold Perimetrie frühe, subtile, lokale Defekte sichtbar werden.
Aufgrund widersprüchlicher augenärztlicher Befundlage im gesamten Verlauf und angesichts des Alters des Beschwerdeführers konnte die reale funktionelle Verkehrstauglichkeit durch die Testung von der medizinischen Amtssachverständigen nicht zuverlässig beurteilt werden, zumal eine hohe Rate an Reaktionsfehlern bei der Fast Threshold Perimetrie - so die Sachverständiger - auch auf mangelnde Testvalidität, mögliche Aufmerksamkeits- oder Fixationsprobleme oder eine eingeschränkte Reaktionssicherheit schließen lassen könne.
Damit konnte die medizinische Amtssachverständige nachvollziehbar darstellen, dass zur abschließenden Beurteilung der Fahreignung und der Verkehrssicherheit (visuelle Leistungsfähigkeit, Fixationsstabilität, praktische Fahrsicherheit) eine Beobachtungsfahrt angezeigt war, um die visuelle Verarbeitung, die Verkehrswahrnehmung und die praktische Verkehrstauglichkeit unter realen Verkehrsbedingungen objektiv zu prüfen.
So wurde die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen, basierend auf einer ausgedehnten Probefahrt am 19.01.2026, verständlich begründet. Die medizinische Sachverständige ergänzte dazu, dass der Beschwerdeführer körperlich, geistig und psychisch geeignet ist, ein Kraftfahrzeug sicher, umsichtig und verantwortungsbewusst zu führen sowie eine ausreichende visuelle Leistungsfähigkeit für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vorliegt. Die Befristung sowie die jährliche Vorlage des geforderten augenfachärztlichen Kontrollbefundes stellt aufgrund der Natur der Grunderkrankung, bei welcher es zu einer subjektiv nicht wahrnehmbaren Verschlechterung der Perimetrie und Kontrastleistung, die verkehrsrelevante Auswirkungen (bei Dämmerung, Nachtfahrten und komplexen Verkehrssituationen) haben kann, eine präventive Maßnahme dar, die die Verkehrssicherheit gewährleisten soll.
Die vorliegenden Gutachten, denen weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde entgegengetreten sind, bilden daher eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der derzeit geltenden Fassung lauten auszugsweise:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
[…]“
„Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(2a) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.
(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
[…]
(3) […]
„Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
[…]“
„Ablauf der Entziehungsdauer
§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.“
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV 1997), BGBl II 322/1997 idgF, lauten auszugsweise:
„Mängel des Sehvermögens
§ 8. (1) […]
(3) Werden die Anforderungen an das Gesichtsfeld nicht erfüllt, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 in Ausnahmefällen aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt oder belassen werden. Erforderlichenfalls muss durch eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und/oder eine Beobachtungsfahrt festgestellt werden, ob das mangelhafte Sehvermögen ausreichend kompensiert werden kann. Ergibt die fachärztliche Untersuchung ein Gesichtsfeld eines Auges, das in dem in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a angeführten Bereich Defekte aufweist, so sind (zusätzlich zur fünfjährigen Befristung der Lenkberechtigung) die Bestimmungen des Abs. 4 über das Fehlen eines Auges und die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden. Ergibt die fachärztliche Untersuchung nicht überlappende Defekte der Gesichtsfelder beider Augen in dem in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a angeführten Bereich, so gelten (zusätzlich zur fünfjährigen Befristung der Lenkberechtigung) die in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen mit Ausnahme der Bestimmungen über das Gesichtsfeld (§ 7 Abs. 2 Z 2) für beide Augen. Weisen die Gesichtsfelder beider Augen überlappende Defekte auf, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 darf in keinem Fall einer Gesichtsfeldeinschränkung erteilt oder belassen werden.
[…]“
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. etwa VwGH Ro 2014/03/0083). Änderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides, die zu einer anderen Sachlage als im behördlichen Verfahren führen, sind demnach im Beschwerdeverfahren aufzugreifen.
Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH Ra 2018/09/0211).
Im Gegenstandsfall ist, was die in § 28 Abs 1 Z 1 FSG normierte Voraussetzung für die Wiederausfolgung des Führerscheines, nämlich die nicht länger als 18 Monate dauernde Entziehungszeit, betrifft, festzuhalten, dass diese Tatbestandsvoraussetzung unter Zugrundelegung der im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten und der festgestellten - wenn auch überwachungsbedürftigen - gesundheitlichen Eignung erfüllt ist. Soweit die Lenkberechtigung daher nicht aufgrund einer mehr als 18-monatigen Entziehungsdauer erloschen ist, lebt daher die Lenkberechtigung in diesen Fällen ohne das Erfordernis einer weiteren Antragstellung wieder auf.
Aufgrund der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich deshalb nicht nur über die Wiederausfolgung des Führerscheins zu entscheiden, sondern auch zu beurteilen, ob die Gültigkeit der Lenkberechtigung im Zusammenhang mit der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers durch Auflagen und Befristungen zu beschränken ist.
Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein amtsärztliches Gutachten (im behördlichen Verfahren), das in schlüssiger Weise begründet, warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu lenken (vgl. VwGH 2001/11/0321).
Ob die festgestellte Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstellung des Gutachtens gemäß § 8 Abs 2 FSG unter Berücksichtigung der fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen.
Stützt sich das amtsärztliche Gutachten auf fachärztliche Stellungnahmen, hat es sich mit diesen Stellungnahmen nachvollziehbar auseinanderzusetzen; eine fachärztliche Stellungnahme hat daher Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens. Soll die gesundheitliche Eignung verneint werden, hat das amtsärztliche Gutachten also eine Auseinandersetzung mit einer fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wurde, zu enthalten (VwGH Ra 2015/11/0120, mwN).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht aufgrund des als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar zu beurteilenden Gutachtens des im Beschwerdeverfahren eingeholten amtsärztlichen Gutachtens vom 03.02.2026, welches sich auf die aktuelle fachärztlichen Stellungnahmen eines Facharztes für Augenheilkunde vom 02.10.2025 sowie auf das Ergebnis einer am 19.01.2026 durchgeführten Beobachtungsfahrt, an welcher sowohl ein kraftfahrtechnischer Amtssachverständiger als auch die medizinische Amtssachverständige selbst teilgenommen haben, stützt, davon aus, dass beim Beschwerdeführer derzeit die kraftfahrspezifischen Fähigkeiten beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ausreichend sind und bei diesem daher die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 insofern beschränkt gegeben ist, als zur Aufrechterhaltung der derzeit bestehenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit jährlich fachärztliche Kontrollen notwendig sind.
Die Befristung erscheint jedenfalls erforderlich, als beim Beschwerdeführer aufgrund der Natur der Grunderkrankung mit einer Verschlechterung der Perimetrie und Kontrastleistung gerechnet werden muss.
Im Hinblick darauf erscheint im gegenständlichen Fall eine Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Befristung bis zum 03.02.2031 (gerechnet vom Tag der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens an; vgl. § 8 Abs 3a FSG) gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG iVm § 8 FSG angemessen und notwendig.
Im Konnex mit dieser nunmehrigen Befristung der Lenkberechtigung war auch die im Spruch angeführte Auflage anzuordnen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Die Entscheidung konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand soweit unstrittig fest und ließ der Akteninhalt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die Rechtslage klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen das Erkenntnis des VwGH zu Ra 2016/18/0343). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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