LVwG N LVwG-AV-2493/001-2023

LVwG-AV-2493/001-2023Landesverwaltungsgericht27.02.2026

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnkreuzung; bauliche Umgestaltung; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2493/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.2493.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, vertreten durch den Mitarbeiter B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. August 2023, Zl. *** betreffend bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen im Bereich einer Eisenbahnkreuzung (weitere Parteien: 1. Land Niederösterreich, Abteilung ***, ***, ***; 2. Marktgemeinde ***, vertreten durch die Bürgermeisterin, ***, ***; 3. Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Verkehrsarbeitsinspektorat, ***, ***), den

BESCHLUSS:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

I.Feststehender Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. September 2022, LVwG-AV-996/001-2022, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 2024, ***, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 17. Oktober 2024, LVwG-AV-869/004-2023, sowie den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Juni 2025, ***, verwiesen. Alle Parteien des vorliegenden Verfahrens hatten auch in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Parteistellung, dementsprechend wurden ihnen dessen Entscheidungen zugestellt. In den höchstgerichtlichen Verfahren hatten alle Parteien mit Ausnahme der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in der Folge: BMASGPK) Parteistellung.

Folgendes sei aus diesen Verfahren nochmals hervorgehoben:

1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft (in der Folge nur: Gesellschaft) ist Betreiberin der Eisenbahnstrecke (Nebenbahn) - – ***. Diese kreuzt in ihrem km *** eine für Fußgänger und Fahrzeuge allgemein benutzbare Straße, für die die Marktgemeinde *** (in der Folge nur: Marktgemeinde) jedenfalls im südlich an die Eisenbahnkreuzung anschließenden Teil die Straßenbaulast trägt. Nördlich der Kreuzung mündet die Straße in die Landesstraße (frühere Bundesstraße) *** ein. Die Straße liegt im Ortsgebiet (ohne besondere Geschwindigkeitsbeschränkung) und weist beiderseits der Bahn eine Breite von 4,0 m, nur einen Fahrstreifen sowie keine begleitende Verkehrsfläche (Gehsteig) auf. Sie kreuzt die Bahntrasse in einem Winkel von 80° und wird von weniger als 500 Fahrzeugen pro Tag frequentiert.

Die eingleisige Eisenbahnstrecke verläuft in diesem Bereich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. An dieses grenzt nördlich („rechts der Bahn“) unmittelbar das Grundstück Nr. ***, KG ***, an, das im Eigentum des Landes Niederösterreich (in der Folge nur: Land) steht und auf dem die Landesstraße verläuft. Die Zugfrequenz beträgt ca. 49 Züge pro Tag, die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Kreuzungsbereich in beiden Richtungen 50 km/h.

1.2. Bis heute wird die Eisenbahnkreuzung auf Grund eines gemäß der EKVO 1961 erlassenen Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Juni 1964 durch Andreaskreuze und die Abgabe von akustischen Signalen vom Schienenfahrzeug aus gesichert.

1.3. In einer von der belangten Behörde am 10. Juli 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung, die die künftige Sicherung der Kreuzung nach den Bestimmungen der EisbKrV zum Gegenstand hatte, führte ein Amtssachverständiger für Eisenbahntechnik und -betrieb aus, es sei eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken geboten. Des Weiteren seien aufgrund der langen Sperrzeiten auf der *** ein Linksabbiegestreifen für die Richtung nach Gutenstein sowie ein Rechtsabbiegestreifen für die Richtung nach Wöllersdorf notwendig.

1.4. Mit Bescheid vom 5. Juli 2022, ***, sprach die belangte Behörde aus, dass die Eisenbahnkreuzung zukünftig gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV iVm § 49 Abs. 2 EisbG durch Lichtzeichen mit Vollschranken zu sichern sei, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. Zur Erhöhung der Sicherheit und der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer seien links und rechts der Bahn jeweils elektrische oder elektronische Läutewerke anzubringen. Als Bauausführungsfirst wurden drei Jahre festgelegt. Daneben traf die Behörde noch auf Grundlage des § 81 Abs. 2 EisbKrV Anordnungen für den Zeitraum der Errichtung der angeordneten Sicherung (vorläufige Sicherung unter sinngemäßer Anwendung des § 36 EisbKrV bei gleichzeitiger Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Bahn auf 20 km/h im Bereich bis 120 m von der Kreuzung).

1.5. Der Bescheid wurde infolge einer von der Gesellschaft erhobenen Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Beschluss vom 16. September 2022 aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dies begründete das Landesverwaltungsgericht zunächst damit, dass die Behörde keinerlei Ermittlungen zu der Frage durchgeführt habe, wer hinsichtlich des nördlichen Teils der kreuzenden Straße Träger der Straßenbaulast sei, obwohl dieser nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Sicherungsverfahren Parteistellung habe und daher dem Verfahren hinzugezogen werden hätte müssen. Abgesehen davon habe das Gutachten vom 10. Juli 2014 (das hinsichtlich des nördlichen Straßenteils ungeprüft auf der Annahme beruht habe, es handle sich um eine Gemeindestraße) im Entscheidungszeitpunkt der Behörde bereits ein Alter von acht Jahren aufgewiesen, daher sei dessen Aktualität nicht gesichert gewesen. Noch schwerwiegender sei, dass die Behörde bei den von ihr getroffenen Feststellungen ohne jede fachlich fundierte Begründung von den Ausführungen des Sachverständigen abgewichen sei. Die (für den Errichtungszeitraum angeordnete) Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beruhe nur auf Parteienvorbringen, insoweit sei nicht einmal eine Plausibilitätsprüfung durch einen Sachverständigen erfolgt. Schließlich fehle auch eine sachverständige Äußerung zur Bauausführungsfrist.

1.6. Daraufhin führte die belangte Behörde am 1. Dezember 2022 eine weitere mündliche Verhandlung durch, der wiederum ein (anderer) Amtssachverständiger für Eisenbahntechnik und -betrieb beigezogen wurde. Dieser gelangte hinsichtlich der Sicherungsart zum gleichen Ergebnis wie der Sachverständige in der Verhandlung vom 10. Juli 2014. Dem Gutachten fügt er hinzu, dass für den Zeitraum bis zu Inbetriebnahme der Sicherung durch Lichtzeichen mit Vollschranken die Eisenbahnkreuzung durch Abgabe von akustischen Signalen vom Schienenfahrzeug aus unter gleichzeitiger Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Bahn auf 20 km/h zu sichern sei. Des Weiteren sei für die Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebes und -verkehrs und im Sinne der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des (Straßen-)Verkehrs auf der *** für die Richtung nach Gutenstein nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten ein Linksabbiegestreifen zu errichten und zwischen der Bahntrasse und der *** ein Fluchtstreifen für ausfahrende Fahrzeuge vorzusehen.

Die Vertreter der Gesellschaft brachten vor, dass gleichzeitig mit dem Sicherungsbescheid auch die bauliche Umgestaltung der *** im Bereich der Eisenbahnkreuzung gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG anzuordnen sei. Im Sinne der Verkehrssicherheit werde die Realisierung eines Auflassungsprojektes (nicht nur für die vorliegende, sondern auch für die nahe gelegene Kreuzung in km *** dieser Eisenbahnstrecke mit vergleichbarer Problematik; vgl. dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2025, LVwG-AV-987/001-2022) präferiert.

Zum Thema, wer hinsichtlich des nördlich an die Kreuzung anschließenden Straßenstücks Träger der Straßenbaulast sei, wurden von den Vertreterinnen der Marktgemeinde sowie einem Vertreter des Landes divergierende Ansichten geäußert. Letzterer vertrat die Auffassung, das Land sei nicht Träger der Straßenbaulast, da die *** die Bahnstrecke nicht quere. Demgegenüber war aus Sicht der Gemeindevertreterinnen das Land insoweit Träger der Straßenbaulast. Hinsichtlich des südlich angrenzenden Straßenstücks war hingegen (schon damals) die Trägerschaft der Marktgemeinde unstrittig.

1.7. Mit Bescheid vom 4. Jänner 2023 ordnete die belangte Behörde eine Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides an, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. leg.cit. als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. Im Zeitraum bis zur Errichtung dieser Sicherung sei die Eisenbahnkreuzung durch Abgabe von akustischen Signalen vom Schienenfahrzeug aus unter gleichzeitiger Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Bahn auf 20 km/h zu sichern.

In der Begründung stützte sich die Behörde hinsichtlich der Art der Sicherung sowie der Sicherung bis zur Errichtung auf die Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 1. Dezember 2022. Zu dessen Ausführungen im Hinblick auf die Errichtung eines Linksabbiege- bzw. Fluchtstreifens im Bereich der *** führte sie aus, dies sei gegebenenfalls im Rahmen eines (nachgelagerten) Verfahrens gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG zu prüfen. Ein Ausspruch gemäß § 49 Abs. 2 EisbG sei jedoch nicht an die Bedingung einer derartigen baulichen Umgestaltung zu knüpfen.

Zur Frage des Trägers der Straßenbaulast traf die belangte Behörde Feststellungen, die jenen oben unter 1.1. entsprechen. Daraus zog sie unter Heranziehung der Erwägungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 2021, Ro 2020/03/0044, die Schlussfolgerung, dass im nördlichen Bereich der Eisenbahnkreuzung das Land als Träger der Straßenbaulast anzusehen sei, weil es auf dem in deinem Eigentum stehenden kurzen Straßenstück von der *** bis zur Eisenbahnkreuzung einen Verkehr eröffnet bzw. geduldet habe.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Gesellschaft am 20. Jänner 2023 erneut Beschwerde, in der sie sich gegen die angeordnete Sicherung aussprach. Diese sei allenfalls nur unter der Voraussetzung einer Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG möglich, die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens habe sie in der Verhandlung vom 1. Dezember 2022 beantragt.

Mit Erkenntnis vom 24. Mai 2023, LVwG-AV-869/001-2023, gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde zunächst teilweise Folge und änderte den Bescheid vom 4. Jänner 2023 dahingehend ab, dass es den Beginn der zweijährigen Ausführungsfrist nicht mit der Rechtskraft dieses (Sicherungs) Bescheides, sondern mit der Rechtskraft eines die Eisenbahnkreuzung betreffenden Bescheides nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG festlegte.

1.9. Dieses Erkenntnis wurde auf Grund einer Revision der belangten Behörde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, wobei der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertrat, die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Verknüpfung der Sicherungsentscheidung mit der Einleitung eines Verfahrens nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG stelle eine aufschiebende Bedingung dar, die mit den Zielen des § 49 Abs. 1 EisbG iVm der EisbKrV, Eisenbahnkreuzungen nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend zu sichern, nicht vereinbar sei. Solange eine Umgestaltungsanordnung nach § 48 Abs. 1 EisbG für die konkrete Eisenbahnkreuzung nicht vorliegt, habe das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Art der Sicherung von den tatsächlichen und konkret absehbaren Verhältnissen ohne derartige Umgestaltung auszugehen und die Sicherungsentscheidung danach auszurichten.

1.10. Daraufhin gab das Landesverwaltungsgericht mit seinem (Ersatz-)Erkenntnis vom 17. Oktober 2024 der Beschwerde der Gesellschaft keine Folge.

1.11. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Gesellschaft Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Beschwerde mit dem Beschluss vom 5. Juni 2025 ab. Das Revisionsverfahren ist nach wie vor anhängig.

2. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 wurde die Gesellschaft unter Bezugnahme auf den am 1. Dezember 2022 gestellten Antrag gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG (oben 1.6. und 1.8.) von der belangten Behörde ersucht, innerhalb von zwei Monaten entsprechende Unterlagen zur beabsichtigten baulichen Umgestaltung der Verkehrswege im Bereich der Eisenbahnkreuzung vorzulegen.

In ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2023 brachte die Gesellschaft zusammengefasst vor, dass die notwendigen Arbeiten zur baulichen Umgestaltung der Straßenflächen dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast obliegen würden, weshalb sich die Behörde für Fragen der baulichen Umgestaltung an diesen wenden müsse.

Diese Stellungnahme wurde am 20. Juni 2023 dem Land übermittelt, das sich dazu nicht äußerte.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag der Gesellschaft vom 1. Dezember 2022 betreffend die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege im Bereich der Eisenbahnkreuzung ab.

In der Begründung führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie oben 1.1. bis 1.8.) sowie des § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG lediglich aus, dass eine Partei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts verpflichtet sei. Im Rahmen des § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG sei ua. zu beurteilen, ob die beabsichtigte bauliche Umgestaltung der Verkehrswege im Bereich der Eisenbahnkreuzung zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich ist. Dies setze notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und die Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen durch den Antragsteller voraus, was im vorliegenden Fall unterblieben sei.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde der Gesellschaft, mit der letztere beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass nach der Führung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens die Eisenbahnkreuzung im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG baulich umzugestalten sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 27. September 2023 zur Entscheidung vor. Gleichzeitig übermittelte sie die Beschwerde auch den übrigen Parteien.

Keine von diesen hat sich dazu geäußert.

5. Der Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (welcher auch das Sicherungsverfahren umfasst) sowie aus den Gerichtsakten zu LVwG-AV-996/2022, LVwG-AV-869-2023 (wo auch die angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen einliegen) und zum vorliegenden Verfahren. Der festgestellte Sachverhalt zur Situation an der Kreuzung (insbesondere oben 1.1. und 1.2.) hat sich während des gesamten Sicherungsverfahrens unter den Parteien als unstrittig erwiesen.

II.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. […] die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben […] ist […]

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 82/2025, lauten:

„[…]

Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Allgemeine Grundsätze

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. […]

§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

[…]

Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

[…]

Erlassung von Bescheiden

§ 56. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

[…]

Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. […]

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

[…]

§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

[…]“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27 idF BGBl. I 61/2021, lauten:

„[…]

Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren und an Verfahren der Verwaltungsgerichte

§ 12. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

[…]

Zentral-Arbeitsinspektorat

§ 16. (1) Die Arbeitsinspektorate unterstehen unmittelbar dem Zentral-Arbeitsinspektorat, dem die oberste Leitung und zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion sowie die Aufsicht über die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate obliegt. Der Leiter/die Leiterin des Zentral-Arbeitsinspektorates (der Zentral-Arbeitsinspektor/die Zentral-Arbeitsinspektorin) untersteht direkt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

[…]

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) […]

(8) Hinsichtlich jener Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 1 VAIG 1994 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind, obliegen abweichend von § 16 bis zur Neuregelung des Gegenstandes durch eine Verordnung nach § 14 Abs. 4 die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse dem Zentral-Arbeitsinspektorat.

[…]“

4. Gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. 76 idF BGBl. I 10/2025, gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert, wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind.

Gemäß Pkt. D. Z 1 lit. b des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG fallen Angelegenheiten der Arbeitsinspektorate (nunmehr) in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

5. § 48 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60/1957 in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung BGBl. I 25//2010 (diese ist nach der Übergangsbestimmung des § 243a Abs. 4 EisbG idF BGBl. I 115/2024 auf den vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden), lautete auszugsweise (samt vorstehender Überschriften):

„4. TeilKreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück

Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:

1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;

[…]

Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.“

[…]“

III.Rechtliche Beurteilung

1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesellschaft bereits in der Beschwerde vom 20. Jänner 2023 gegen den Bescheid vom 4. Jänner 2023 klargestellt hat, dass ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2022 als Antragstellung nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG auf eine bauliche Umgestaltung der Verkehrswege an der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung zu verstehen war. Jedenfalls nach der Erlassung des (später vom VwGH aufgehobenen) Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 24. Mai 2023 ging – wie das Schreiben vom 31. Mai 2023 zeigt – auch die belangte Behörde zutreffend von einer solchen Antragstellung aus.

2. Vor dem Hintergrund der zwei im Sicherungsverfahren von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, die beide aus verkehrstechnischer Sicht Änderungen (alleine) auf der *** für erforderlich erachtet hatten, war weiters (jedenfalls aus einer ex ante-Perspektive) davon auszugehen, dass von der beantragten baulichen Umgestaltung insbesondere diese Straße betroffen sein würde. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde zutreffend (wie schon das am 20.06.2023 gewährte Parteiengehör zeigt) das Land als Träger der Straßenbaulast und damit Partei iSv § 8 AVG dem Verfahren über die Umgestaltung beigezogen (vgl. zur Parteistellung des gemeinsam mit dem Eisenbahnunternehmen zur Kostentragung verpflichteten Trägers etwa VwGH 18.02.2015, 2013/03/0156, mwN aus der Literatur). Die (strittige) Frage, ob das Land auch im (Sicherungs-)Verfahren nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG als Träger der Straßenbaulast anzusehen ist, spielt für das vorliegende Verfahren nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG keine Rolle.

Da die Marktgemeinde jedenfalls für das südlich unmittelbar an die Eisenbahnkreuzung angrenzende Straßenstück Trägerin der Straßenbaulast ist, sodass auch sie von allfälligen Umgestaltungsmaßnahmen betroffen sein kann, kommt ihr im Verfahren nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG ebenfalls Parteistellung zu.

Zutreffend ist die belangte Behörde schließlich auch (wie die Zustellung des angefochtenen Bescheides an diese zeigt) von einer Parteistellung der BMASGPK ausgegangen. Diese ergibt sich (auch für das Beschwerdeverfahren) aus den §§ 12 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 26 Abs. 8 ArbIG iVm § 15 BMG und Pkt. D. Z 1 lit. b der Anlage 2 zu § 2 BMG.

3. Die Behörde hat darüber hinaus inhaltlich zutreffend erkannt, dass nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG zunächst zu beurteilen ist, ob zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs eine bauliche Umgestaltung der Verkehrswege erforderlich ist. In weiterer Folge verneinte sie dies jedoch alleine mit der Begründung, Voraussetzung hiefür sei ein entsprechendes Vorbringen und die Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen durch den Antragsteller (die Gesellschaft), was im vorliegenden Fall unterblieben sei.

Dieser Argumentation der Behörde ist zunächst entgegenzuhalten, dass § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG den Antragsteller nicht zu einem bestimmten Vorbringen (also einer Antragsbegründung) oder zur Vorlage von Unterlagen (etwa einem Bauentwurf für ein konkretes Umgestaltungsprojekt; vgl. im Gegensatz dazu etwa § 31a Abs. 1 EisbG) verpflichtet. Vielmehr lässt die Bestimmung die Regelungen des AVG über das Ermittlungsverfahren (II. Teil, §§ 37 ff) unberührt.

Der Entscheidung über den Antrag der Gesellschaft hätte somit gemäß den §§ 37 und 56 AVG ein Ermittlungsverfahren mit dem Zweck vorauszugehen gehabt, den für die Erledigung der (durch den Antrag bestimmten) Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. In diesem hatte die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG grundsätzlich von Amts wegen vorzugehen.

In weiterer Folge wäre in der nach den §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG gebotenen Bescheidbegründung in einer eindeutigen (die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und gegebenenfalls einer nachprüfenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglichen) Weise darzutun gewesen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde (so etwa VwGH 02.09.2019, Ra 2019/03/0093, mwN). Die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung eines Bescheides nicht zu ersetzen (so zuletzt etwa VwGH 04.11.2015, Ra 2022/05/0053, mwN, zur Begründungspflicht des Verwaltungsgerichts, die ebenfalls auf die §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG zurückgeht; im gleichen Sinn bereits VwGH 03.03.2004, 99/18/0461, mwN, zur behördlichen Begründungspflicht).

4. Weder das durchgeführte Ermittlungsverfahren noch die Begründung des angefochtenen Bescheides genügen diesen Anforderungen:

Das Ermittlungsverfahren bestand alleine in der Aufforderung der belangten Behörde an die Gesellschaft vom 31. Mai 2023 zur Vorlage „entsprechender Unterlagen“ zur beabsichtigten baulichen Umgestaltung der Verkehrswege im Bereich der Eisenbahnkreuzung (eine nähere Spezifizierung enthielt das Schreiben nicht) sowie der Übermittlung der daraufhin von der Gesellschaft erstattete Stellungnahme an das Land am 20. Juni 2023.

In weiterer Folge beschränkt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, insbesondere die wörtliche Wiedergabe von Schriftstücken aus dem Verwaltungsakt. Zu den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG finden sich keinerlei Feststellungen.

Zu den anschließenden knappen (rechtlichen) Ausführungen an, in denen die belangte Behörde die mit dem Bescheid ausgesprochene Antragsabweisung alleine mit der unterbliebenen Mitwirkung der Gesellschaft begründet, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der (insbesondere in den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG normierten) amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch ein substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 27.11.2014, 2013/03/0092, mwN).

Aus der Rechtsprechung geht somit klar hervor, dass die Mitwirkungspflicht nur insoweit besteht, als es der Behörde nicht möglich ist, den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen. Im vorliegenden Fall hat die Gesellschaft bereits im verfahrenseinleitenden Antrag und nochmals in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2023 zum Ausdruck gebracht, dass der Antrag auf die Ausführungen der beiden Amtssachverständigen im Sicherungsverfahren zurückgeht, die beide Änderungen im Bereich der *** als erforderlich erachteten. Anhaltspunkte für erforderliche Umgestaltungen an der Eisenbahn, zu denen allenfalls Informationen aus der Sphäre der Gesellschaft als Eisenbahnunternehmen erforderlich sein hätten können, sind weder vor noch nach der Antragstellung durch die Gesellschaft hervorgekommen. Wie die Gesellschaft über die Hinweise auf die Ausführungen der Sachverständigen hinaus an der Sachverhaltsfeststellung hätte mitwirken können, ist somit nicht erkennbar. Vielmehr wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Sachverhalt insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen (etwa des zuletzt im Sicherungsverfahren tätig gewesenen) von Amts wegen näher zu ermitteln (dazu noch näher unten 5.2.).

Im Übrigen entbindet die unterlassene Mitwirkung einer Partei die Behörde nicht von der gesetzlichen Verpflichtung, Feststellungen zu dem im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand maßgeblichen Sachverhalt zu treffen. Eine solche kann vielmehr nur auf Ebene der Beweiswürdigung von Relevanz sein (vgl. insbesondere VwGH 06.02.2023, Ra 2022/03/0294, mwN). Wie zuvor bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde aber unter Berufung auf die unterbliebene Mitwirkung keinerlei Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG getroffen. Dementsprechend enthält der angefochtene Bescheid auch keine Beweiswürdigung.

5. Somit steht der maßgebende Sachverhalt iSv § 37 AVG bzw. der maßgebliche Sachverhalt iSv § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht fest. Daher stellt sich nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Frage, ob die Feststellung des fehlenden Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.

5.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 und § 28 Abs. 3 VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0011 mwN, insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

5.2. Im vorliegenden Fall enthält – wie oben unter 4. bereits ausführlich dargelegt wurde – der angefochtene Bescheid keinerlei brauchbare Feststellungen zu den Voraussetzungen einer baulichen Umgestaltung nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG. Die von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ermittlungen beschränkten sich auf die Aufforderung zur Vorlage „entsprechender Unterlagen“ vom 31. Mai 2023 an die Gesellschaft und die Gewährung von Parteiengehör an das Land zur Stellungnahme der Gesellschaft am 20. Juni 2023.

Als für das vorliegende Verfahren maßgebliche Ermittlungsergebnisse können noch die beiden Sachverständigengutachten aus dem Sicherungsverfahren vom 10. Juni 2014 und vom 1. Dezember 2022 angesehen werden, die beide Maßnahmen auf der *** aus verkehrstechnischer Sicht als erforderlich erachten. Im ersten Gutachten handelte es sich dabei allerdings lediglich um verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Errichtung eines Links- bzw. Rechtsabbiegestreifens), im zweiten Gutachten wird die Errichtung eines Linksabbiegestreifens (in Fahrtrichtung Gutenstein) und zusätzlich eines „Fluchtstreifens“ zwischen der Bahn und der *** für nötig erachtet. In beiden Gutachten bleibt offen, inwiefern die von den Sachverständigen als erforderlich erachteten verkehrspolizeilichen Maßnahmen bauliche Umgestaltungen voraussetzen bzw. was unter dem „Fluchtstreifen“ (der Begriff ist der StVO 1960 fremd) konkret zu verstehen ist.

Es hätte somit jedenfalls eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurft, das spezifisch die Frage einer Verbesserung der Abwicklung des kreuzenden Verkehrs durch bauliche Umgestaltungen aus verkehrstechnischer Sicht zum Gegenstand hat (und neben der *** auch die übrigen Verkehrswege in den Blick nimmt), um entsprechende Feststellungen zu dieser ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG treffen zu können.

Sofern eine derartige Verbesserung bauliche Maßnahmen erfordern würde, wäre die Aufnahme weiterer Beweise zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Maßnahmen für die Verkehrsträger erforderlich (wobei sich dies auf die von der Gesellschaft verschiedenen Verkehrsträger beschränken kann). Auch insoweit kann –sofern sich die in diese Beurteilung einzubeziehenden Kosten nicht als unstrittig erweisen – die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein (vgl. zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit näher VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0098).

5.3. Zusammengefast liegen somit zu den nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG maßgeblichen Fragen aktuell keinerlei Feststellungen und allenfalls (aus dem Sicherungsverfahren) Ermittlungsansätze für das vorliegende Verfahren vor, sodass von krassen Ermittlungslücken iSd zitierten Rechtsprechung auszugehen ist. Um zu einer Sachentscheidung nach § 28 Abs. 1 Z 2 bzw. Abs. 3 erster Satz VwGVG zu gelangen, müsste das Landesverwaltungsgericht beinahe das gesamte Ermittlungsverfahren erstmalig durchführen. Die – mit der zitierten ständigen Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht nicht in Einklang zu bringende (vgl. wiederum oben 4.) – Argumentation der Behörde, wonach alleine die unterlassene Mitwirkung der Gesellschaft die Abweisung ihres Antrages rechtfertige, deutet darüber hinaus darauf hin, dass die Behörde die gebotenen Ermittlungen unterlasen hat, damit sie dann vom Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Es liegen somit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen ist. Damit wird der Beschwerde (deren Hauptantrag auf eine Aufhebung und Zurückverweisung gerichtet war) gänzlich Folge gegeben.

6. Die in der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil sich die für die Aufhebung und Zurückverweisung maßgeblichen Umstände bereits in offenkundiger Weise aus der Aktenlage ergeben.

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG, des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG sowie der §§ 37, 39 Abs. 2, 56, 58 Abs. 2 und 60 AVG im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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