LVwG N LVwG-AV-1243/001-2025

LVwG-AV-1243/001-2025Landesverwaltungsgericht26.02.2026

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Erweiterung; Schießsport;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1243/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1243.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23.09.2025 betreffend die Entziehung der waffenrechtlichen Dokumente, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

Am 30.06.2025 stellte der Beschwerdeführer per E-Mail einen Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von derzeit zehn Plätzen auf insgesamt 20 Plätze für Waffen. Er sei seit 2018 aktiver Sportschütze. Aktuell sei er Mitglied beim Sportschützenclub B (B) und habe er seit ca. zwei Jahren die Leitung des Nachwuchstrainings (***) inne. Um dieser Aufgabe auf einem entsprechend hohen qualitativen und sicherheitstechnischen Niveau nachkommen zu können habe er zusätzlich eine international anerkannte Trainerausbildung (MISIA) für das dynamische D-Schießen absolviert. Mit den bestehenden Waffen sei er an Wettbewerbsteilnahmen sowie beim Nachwuchstraining stark eingeschränkt und Leihwaffen stünden beim D nicht zur Verfügung. Da seit einiger Zeit alle Plätze seiner WBK belegt seien,

beantrage er, die Erweiterung seiner WBK gem. §11b WaffG 1996 Sportschützen von derzeit zehn auf 20 Plätze.

Für zusätzliche Vereinssportwaffen mehrerer Disziplinen für das Jugend- bzw. Nachwuchstraining benötige er sechs Plätze.

Für passende Sportwaffen für seine 16-jährige Tochter C die ebenfalls aktive Sportschützin und D Mitglied ist würden 2 Plätze benötigt.

Weiters strebe er die D-Disziplinen PDO und STO an und benötige hierfür zwei Plätze.

Als Nachweis der Befähigung und des Bedarfs liegen diesem Ansuchen folgende Anlagen bei:

  • Sportschützen-Bestätigung des B

  • Vereinswaffen-Bestätigung des B

  • Schießbuch

  • Ergebnislisten

  • Urkunden

MISIA-Zertifikat

  • D-Sicherheitszulassung

  • Unterlagen C

  • ***-Kurse

  • WBK

  • Reisepass

Mit E-Mail vom 31.07.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Erweiterung der Waffenbesitzkarte zur Übernahme von Vereinswaffen nur für den waffenrechtlich Verantwortlichen eines Vereins möglich sei. Der Beschwerdeführer sei nicht der waffenrechtlich Verantwortliche. Eine Erweiterung der Plätze für eine andere Person (Tochter) sei im WaffG nicht vorgesehen und werde dies daher voraussichtlich ebenfalls nicht möglich sein. Der Beschwerdeführer habe bereits insgesamt zehn genehmigungspflichtige Schusswaffenplätze (8x Kat. B und 2x Kat. A) und hätte damit bereits die Höchstzahl i.S.d § 23 Abs. 2b WaffG erreicht. Daher sei eine Erweiterung nunmehr lediglich nach § 23 Abs. 2 WaffG (Ermessen der Behörde) möglich. Der Beschwerdeführer habe, insbesondere da die letzte Erweiterung erst 01/2021 stattgefunden habe, nachzuweisen, dass er mit seinen bereits bestehenden Schusswaffen jeweils überdurchschnittliche und herausragende Erfolge erziele, sodass bereits früher von einem weiteren Bedarf auszugehen sei. Leider sei aus den übermittelten Ergebnislisten größtenteils nicht ersichtlich mit welchen Schusswaffen die jeweiligen Bewerbe bestritten worden seien, oder zumindest ob es sich um Kat. A Pistole/Halbautomat, bzw. Kat. B Faustfeuerwaffe/Halbautomat etc. gehandelt habe.

Dem Beschwerdeführer wurde eingeräumt Stellung zu nehmen und seinen Antrag zu verbessern.

Der Beschwerdeführe nahm dazu wie folgt Stellung:

„Der D Sport lebt zum großen Teil auch von seiner Vielfältigkeit aufgrund der unterschiedlichen Disziplinen die da wären:

  • Open

  • Standard Minor

  • Standard Major

  • Standard Optics ( voraussichtlich ab 2026)

  • Production

  • Production Optics

  • Classic Minor

  • Classic Major

  • Revolver

  • PCC

  • Mini Rifle

  • Rifle

  • Kleinkaliber

Für jede dieser Disziplinen benötigt man Sportgeräte unterschiedlichen Typs. Wenn man den Sport halbwegs ernsthaft betreibt und auch noch zu Bewerben ins Ausland fährt ist eine jeweilige Ersatzwaffe mehr als sinnvoll da es immer wieder zu Störungen kommt.

Mit Ausnahme meiner Glock habe ich mit sämtlichen in meinem Besitz befindlichen Waffen, die nur einen Teil der o.a. Divisionen abdecken an den übermittelten Bewerben teilgenommen. Wenn erforderlich kann hier eine entsprechende Zuordnung nachgereicht werden.

Mir ist bewusst, dass die von mir beantragte Erweiterung im Ermessen der Behörde liegt. Aus nachfolgenden Gründen denke ich, dass der Erweiterungsantrag begründet ist und hoffe auf dieselbe Einschätzung der Behörde und einem daraus resultierenden positiven Bescheid.

  • seit Jahren aktiver Sportschütze

  • seit Jahren Mitglied eines Sportschützenvereins und einem internationalem Sportschützenverband

  • ausgebildeter und aktiver Jugend- und Nachwuchstrainer in einem Sportschützenverein

  • durchaus überdurchschnittliche Ergebnisse (mehrere Landes-/Staatsmeisterschafts Medaillen, Urkunden)

  • Bedarf an unterschiedlichen Vereinswaffen für die Jugend- und Nachwuchstrainings

  • Bedarf an Sportgeräten die den unterschiedlichen körperlichen Anforderungen meine Tochter gerecht werden

  • Bzgl. der Vereins- und der für meine Tochter geplanten Waffen findet man im Waffengesetz meines Wissens nach keinen Passus der dies nicht zulassen würde.“

Mit Schreiben vom 02.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs die Absicht der Behörde den Antrag abzuweisen, nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Mit E-Mail vom 03.09.2025 gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:

„bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 02.09.2025 folgende Stellungnahme meinerseits.

Ad. Zusätzliche Plätze für Vereinswaffen und Waffen für meine Tochter:

Die physische Person, die den Bedarf anmeldet bin ich. Die Begründung für den Bedarf ist, dassich unseren Nachwuchs trainiere, meine Tochter ebenfalls Sportschützin ist und diesen Sport ausübtund dafür zusätzliche Plätze erforderlich sind.

Ich hoffe, dass freiwillige, unentgeltliche Nachwuchs- bzw. Jugendförderung bei der Entscheidungsfindung als positiv gesehen und unterstützt oder zumindest berücksichtigt wird.

Ad. Zusätzliche Plätze für weitere D Disziplin:

  • Die zwei Waffen des Herstellers Glock (*** und ***) sind keine Sportgeräte sondern liegen zur Selbstverteidigung in Tresoren in meinem Haushalt.

Aus diesem Grund liegen Ihnen keine Ergebnislisten vor.

  • Für die drei Langwaffen (***, *** und ***) gibt es in Österreich generellleider nur wenige Bewerbe.

Aus diesem Grund liegen Ihnen wenige Ergebnislisten vor.

  • Die HPS 1911 () habe ich erst nach einbringen des Antrages auf Erweiterung erworben und Sie hat meine veräußerte *** () ersetzt (selbe Disziplin).

Aus diesem Grund liegt ihnen keine Ergebnisliste vor. Im Anhang finden Sie jedoch die Ergebnisliste von einem Wettbewerb, den ich mit dieser neuen Waffe bestritten habe, der am letzten Wochenende stattgefunden hat.

  • Gem. den ersten zwei Punkten stehen mir aktuell fünf Kurzwaffen für 10 Kurzwaffen-Disziplinen zur Verfügung. Aufgrund der Notwendigkeit von Ersatzwaffen ist es mir mit diesen fünf Kurzwaffen lediglich möglich an drei von den 10 Disziplinen teilzunehmen.

Mit den zusätzlichen Plätzen möchte meine Möglichkeiten erweitern und mich als Sportschütze entwickeln.

  • Permanente Top-Platzierungen sind gerade für Hobbysportler, und da vor allem im gehobenen Alter, eher unüblich. Aufgrund der doch zahlreichen TOP-Platzierungen, mehrere Landes- bzw. Staatsmeisterschaftsmedaillen können die Leistungen doch als sehr gut erachtet werden.

Schlechte Platzierungen gehören zum Sport dazu und haben vielfältige Ursachen (Waffengebrechen, Wetter-umbruch, Munitionsprobleme, Verletzungen, Krankheit, stark besetzte Bewerbe….) die zum Teil vom Sportler nicht beeinflusst werden können.

Weiters zeigen die zahlreichen Ergebnislisten, meine Trainings-/Schiessbücher und das Engagement in der Nachwuchsförderung die sehr hohe Intensität mit der dieser Sport betrieben wird.

Ersuche daher um einen positiven Bescheid und stehe für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde in den rechtlichen Erwägungen aus:

„Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze gemäß § 11b Abs.1 WaffG liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.

Gemäß Abs. 2 leg cit. gilt ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr.66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein

1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder

2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.

Ein Sportschütze übt den Schießsport gemäß Abs.3 regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.

Gemäß Abs.4 ist von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.

Gemäß § 23 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen. Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre

vergangen sind,

2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,

3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde ( § 23 Abs.2b).

Die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, steht im Ermessen der Behörde sofern nicht die Regelung des § 23 Abs. 2b WaffG greift, die unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer größeren Anzahl normiert. Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer, der einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast. Das WaffG, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem § 23 Abs. 2 für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche - beispielsweise - die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reicht die bloße Ausübung des Schießsportes noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, da der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsportes würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsportes" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden.

Hinsichtlich der 8 beantragten Schusswaffen für den Verein, obwohl Sie nicht einmal der waffenrechtlich Verantwortliche des Vereins sind, und für Ihre Tochter kann keine Erweiterung der Waffenbesitzkarte erfolgen.

Bei der Beurteilung nach § 23 Abs 2 WaffG 1996 geht es um den Bedarf einer physischen Person, die den Antrag auf Ausstellung bzw. Erweiterung einer Waffenbesitzkarte stellt.

Damit kann es auf den Bedarf anderer Personen, etwa einer juristischen Person wie eines Schießsportvereines oder einer weiteren natürlichen Person wie Ihrer Tochter, nicht ankommen (vgl. VwGH Ra 2017/03/0070).

Hinsichtlich der 2 beantragten Schusswaffen der Kategorie B für Sie selbst wird folgendes festgehalten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in der Entscheidung vom 16.06.2020, GZ: Ro 2020/03/0001 folgende Rechtsansicht erarbeitet:

„Die Regelung des § 23 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 WaffG normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0084, mwN) bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Weiters wurde mit der Novellierung des § 23 Abs. 2b WaffG durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 speziell für Sportschützen ein Rechtsanspruch darauf geschaffen, stufenweise - in Schritten von jeweils einer um zwei höheren Anzahl nach jeweils fünf Jahren - eine höhere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B - bis zu einer Gesamtanzahl von höchstens zehn Schusswaffen - bewilligt zu erhalten.

Dem Gesetz ist demnach die Wertung zu entnehmen, dass grundsätzlich auch für die Ausübung des Schießsports zunächst zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen und die Anzahl nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf fünf Schusswaffen der Kategorie B erhöht werden darf. Auch die speziell für Sportschützen geschaffene Möglichkeit der nur stufenweisen weiteren Erhöhung auf bis zu zehn Schusswaffen verdeutlicht, dass der Gesetzgeber für die Ausübung des Schießsports im Regelfall erstens eine geringe, jedenfalls aber zehn nicht übersteigende Anzahl an Schusswaffen als ausreichend erachtet und dass zweitens eine Erweiterung grundsätzlich nur in längeren Zeitabständen vorgenommen werden soll, wodurch berücksichtigt wird, dass die Ausübung des Schießsports längere praktische Übung erfordert und typischerweise zunächst vertieft in einer bestimmten Disziplin bzw. in nur ausgewählten Disziplinen erfolgt.

Ungeachtet des mit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 neu geschaffenen Rechtsanspruchs nach § 23 Abs. 2b WaffG ist jedoch die in das Ermessen der Behörde gestellte Möglichkeit verblieben, eine über zwei - bzw. nach dem Ablauf von fünf Jahren eine über fünf, im Fall von Sportschützen zudem nach Maßgabe des

§ 23Abs. 2b WaffG eine über zehn - hinausgehende Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu bewilligen, wenn hierfür eine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als Rechtfertigung gilt gemäß § 23 Abs. 2 WaffG insbesondere (unter anderem) die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b WaffG.

Auch nach der seit dem 1. Jänner 2019 geltenden Rechtslage reicht demnach die bloße Ausübung des Schießsports, etwa in einer oder in zwei Disziplinen, noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder mit zwei Waffen ausgeübt werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (vgl. zur bisherigen Rechtslage etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130).

Bei dieser Einzelfallprüfung wird - im Hinblick auf die in § 23 Abs. 2b WaffG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers - auch zu berücksichtigen sein, dass eine gewisse Nachhaltigkeit der Sportausübung gegeben sein muss, und dass eine Erweiterung auch zur Ausübung des Schießsports, die über eine zusätzliche Bewilligung von jeweils zwei Schusswaffen im Abstand von jeweils fünf Jahren hinausgeht, nur erfolgen kann, wenn in der besonderen Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft gemacht wird, dass und in welcher Weise die Sportausübung des Antragstellers deutlich über das typische Maß eines Sportschützen hinausgeht, etwa indem besondere Erfolge oder eine besondere Intensität des Trainings und der Teilnahme an Wettbewerben nachgewiesen werden.“

Die von Ihnen vorgelegten Ergebnislisten wurden im Rahmen der geforderten Einzelfallprüfung vollständig durchgesehen. Aufgrund der großen Menge an Bewerben wird auf eine einzelne Auflistung jedes Bewerbs verzichtet, diese liegen jedoch im Akt auf.

Stattdessen wurden die jeweiligen Platzierungen (im Vergleich zu den restlichen Teilnehmern) sowie die jeweils verwendete Waffengattung in einem Excel-Dokument zusammengefasst. Dadurch konnte Ihr sportlicher Erfolg über diese Vielzahl von Bewerben graphisch dargestellt werden. Aufgeteilt wurden die Bewerbe nach der Platzierung im Vergleich zur Teilnehmerzahl. Über alle Kategorien verteilt erreichten Sie bei Bewerben Platzierungen unter den Top 3, Platzierungen in der oberen Hälfte der Teilnehmer, während Sie bei anderen Bewerben eine Platzierung in der unteren Hälfte der Teilnehmer erreichten.

Diese Daten können der folgenden Darstellung entnommen werden.

Wie bereits angeführt hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt, dass die Ausübung des Schießsports längere praktische Übung erfordert und typischerweise zunächst vertieft in einer bestimmten Disziplin bzw. in nur ausgewählten Disziplinen erfolgt. Dem Gesetz ist die Wertung zu entnehmen, dass grundsätzlich auch für die Ausübung des Schießsports zunächst 2 Schusswaffen der Kategorie B ausreichen. Diese Wertung ist gerade in Bezug auf die für den Schießsport notwendige praktische Übung und vertiefte Beschäftigung mit einer bestimmten Disziplin über einen entsprechenden Zeitraum relevant.

In Ihrem Fall haben Sie seit der erstmaligen Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 Stück der Kategorie B am 07.06.2016 innerhalb von nur 4 ½ Jahren Ihre jetzige Waffenbesitzkarte für insgesamt 10 Schusswaffen (8x Kategorie B und 2x Kategorie A) erhalten.

Die letzte Ausstellung der Waffenbesitzkarte erfolgte am 14.01.2021 und haben Sie damit bereits in äußerst kurzer Zeit eine höhere Anzahl an Schusswaffen erteilt bekommen als grundsätzlich möglich.

Es stehen Ihnen derzeit zur Ausübung des Schießsports insgesamt 10 Plätze zur Verfügung mit denen Sie an verschiedensten Bewerben teilnehmen, jedoch konnten Sie bisher nur teilweise sehr gute Erfolge erzielen und verwenden Sie außerdem auch nicht alle Ihre bisherigen Schusswaffen bei Bewerben, sodass davon ausgegangen werden muss, dass Sie noch keinen erhöhten Bedarf an zu genehmigenden Plätzen aufweisen.

Weiters verwenden Sie beispielsweise die beiden Schusswaffen mit den Herstellernummern *** und *** nur äußerst selten für Bewerbe und haben Sie mit den beiden Schusswaffen mit den Herstellernummern *** und *** noch gar keine Bewerbe absolviert. Die beiden letztgenannten Schusswaffen haben Sie zwar erst innerhalb des letzten Monats erworben, jedoch erachtet der VwGH für gewöhnlich bereits 2 Schusswaffen für den Schießsport als ausreichend und Sie haben mit diesen beiden Waffen alleine schon 2 Schusswaffen, mit denen Sie den Schießsport mit Ihrem jetzigen Besitzstand noch überhaupt nicht umfangreich ausgeübt haben.

Zu Ihrem Vorbringen, dass 2 Schusswaffen lediglich zur Selbstverteidigung bereitgehalten werden, muss seitens der Behörde entgegnet werden, dass auch Waffen, die zur Ausübung des Schießsports verwendet werden, den Zweck der Bereithaltung der Selbstverteidigung regelmäßig erfüllen werden und kann darauf keine Rechtfertigung für eine höhere Anzahl an genehmigungspflichtigen Schusswaffen abgeleitet werden.

Betreffend die restlichen Rechtfertigungen hinsichtlich des Schießerfolgs wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Unter Beurteilung dieser Tatsachen ist es Ihnen aus Sicht der Behörde nicht gelungen nachzuweisen, inwiefern eine Erweiterung Ihrer Waffenbesitzkarte zum jetzigen Zeitpunkt, insbesondere nicht eine Verdoppelung auf 20 Schusswaffen, sinnvoll wäre, geschweige denn ein Bedarf für sportliche Zwecke daran besteht. Es war daher auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde den Bedarf unrichtig beurteilt habe. Der Beschwerdeführer habe mehrere Top-Platzierungen bei diversen Bewerben erreicht. Die Ansicht der belangten Behörde, dass grundsätzlich zwei Waffen der Kategorie B zur Ausübung des Sportschießens reichen, sei zu eng. Die Notwendigkeit von Ersatzwaffen verlange eine höhere Anzahl an Waffen. Die belangte Behörde habe auch nicht ausreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer das Nachwuchstraining innehabe und dafür die beantragten Plätze auf der Waffenbesitzkarte benötige. Ebenso sei er der Trainer seiner Tochter, die aufgrund ihres Alters keine eigene Waffenbesitzkarte haben könne, jedoch die Waffen der Kategorie B für die Ausübung des Schießsportes benötige.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.12.2025, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen:

2. Sachverhalt:

Der Sachverhalt war im Wesentlichen unstrittig und basiert auf dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und seine 16-jährige Tochter Sportschützen im Sinne des Waffengesetzes sind. Ebenso ergibt sich aus den vorgelegten Wettbewerbslisten, welche Plätze der Beschwerdeführer mit verschiedenen Waffen erreichte.

Die beiden Faustfeuerwaffen der Marke Glock werden vom Beschwerdeführer nicht für den Schießsport verwendet, sondern dienen ausschließlich der Selbstverteidigung des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist nicht waffenrechtlicher Beauftragter des B (Sportschützenclub B).

3. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die vorgelegten Ergebnislisten von Bewerben zeigt, dass der Beschwerdeführer den Schießsport aktiv ausübt. Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er Trainer der Jugendmannschaft beim B ist, schlüssig und bestätigte dies der B in einem Schreiben. Ebenso geht aus dem Schreiben hervor, dass Herr E als Kassier für die Verwahrung der Waffen des Vereines verantwortlich ist.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Wesentliche Bestimmungen aus dem Waffengesetz

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 11.

(1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.

(2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für Schusswaffen der Kategorie C Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verlässlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.

(4) Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Abs. 1 zuwiderlaufen, sind nichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Abs. 2 bewilligt wurde.

(5) Sportliche Zwecke im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Mitgliedschaft in einer traditionellen Schützenvereinigung; eine Bewilligung gemäß Abs. 2 für ein Mitglied einer traditionellen Schützenvereinigung ist auf den in § 35 Abs. 2 Z 3 umschriebenen Umfang beschränkt.

§ 21.

(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

§ 22.

(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er

1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder

2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder

3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.

§ 23.

(1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.

(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, und Schusswaffen der Kategorie B, die vor 1900 erzeugt wurden, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.

(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,

2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,

3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.

Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.

4.2. Höchstgerichtliche Judikatur:

Die Ausübung des Schießsports gilt zwar als Rechtfertigung iSd § 21 Abs. 1 WaffG 1996 und begründet gegebenenfalls einen Rechtsanspruch auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte innerhalb der durch § 23 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 2b WaffG 1996 gezogenen Grenzen. Sollen diese überschritten werden, trifft den Antragsteller, der eine diesbezügliche positive Ermessensentscheidung erreichen will, eine besondere Behauptungs- und Dartuungslast (vgl. etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130, 1.9.2022, Ra 2021/03/0163). § 22 Abs. 1 Z 3 WaffG 1996 stellt klar, dass bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen (etwa kein Erfordernis von Umbaumaßnahmen an Waffen oder keine Notwendigkeit des Nachfragens nach Leihwaffen) keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn darin gefordert wird, dass der Antragsteller die Schusswaffe "benötigt".(Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2025, Zl. Ra 2024/03/0112)

§ 23 WaffG 1996 begrenzt die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der aus einem Waffenpass und einer Waffenbesitzkarte Berechtigte besitzen darf. Diese Beschränkung gilt für den Berechtigungsumfang zum Besitz, wie er sich aus der Zusammenrechnung des Berechtigungsumfangs aus Waffenbesitzkarte und Waffenpass ergibt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0026; 20.3.2018,

Ra 2018/03/0004). Daran hat sich durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018, durch welche § 23 Abs. 2 WaffG 1996 - insb. durch Einfügung eines neuen zweiten Satzes – neu gefasst wurde, nichts geändert. Diese Begrenzung ist unabhängig davon, in welcher Reihenfolge diese Bewilligungen erworben werden und nach welcher Ziffer des § 22 Abs. 2 WaffG 1996 ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der

Kategorie B behauptet wird. Ein Antragsteller, der bereits über die Berechtigung zum Besitz von zwölf Schusswaffen der Kategorie B verfügt, und damit die zahlenmäßigen Grenzen des § 23 Abs. 2 erster Satz WaffG 1996, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG 1996 sowie des § 23 Abs. 2b WaffG 1996 überschreitet, muss daher für die Bewilligung einer größeren Anzahl gemäß § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG 1996 eine Rechtfertigung glaubhaft machen (vgl. VwGH 20.3.2018,

Ra 2018/03/0004, Rn 17). (Erkenntnis des VwGH vom 03.02.2023,

Zl. Ra 2021/03/0316)

4.3. Konkreter Fall:

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen Erweiterungsantrag auf drei verschiedene Gründe gestützt. Da der Beschwerdeführer eine Waffenbesitzkarte mit bereits 10 Plätzen besitzt und weitere 10 Plätze beantragt hat, konnte die Erweiterung nicht auf § 22 Abs. 2b WaffG gestützt werden. Der Beschwerdeführer musste daher für die Bewilligung einer größeren Anzahl gemäß § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG 1996 eine Rechtfertigung glaubhaft machen.

Zu den Vereinswaffen:

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er zusätzliche sechs Plätze auf der Waffenbesitzkarte für die Waffen der Jungschützen benötige. Er sei der Trainer der Jungschützen des Sportschützenclub B. Mit Schreiben vom 23.06.2025 bestätigte der Sportschützenclub B, dass der Beschwerdeführer zertifizierter MISIA-Trainer der Jugendgilde ist. Die für die Jungschützen benötigten Waffen und Magazine können grundsätzlich nur von Vorstandsmitgliedern des Vereins verwahrt und zu den Trainings und Bewerben transportiert werden. In seiner Funktion als Kassier ist Herr E für das Vereinsvermögen und damit auch für die Verwahrung dieser Waffen verantwortlich.

Da in der Praxis Herr E aber nicht immer und bei allen Trainings und Bewerben der Jugendgilde anwesend sein kann (Krankheit, berufliche Verhinderung, private Verhinderung, etc), wird auch Herr A die Waffen und Magazine für die Jugendgilde kurzzeitig mittels Überlassung übernehmen und verwahren um sie zu den Trainings und Bewerben transportieren.

Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Verein mit der Praxis, dass der Beschwerdeführer kurzzeitig mittels Überlassung die Waffen für die Jugendgilde übernehmen und verwahren kann, um sie zu den Trainings- oder Bewerben zu transportieren, zufrieden ist. Aus dem Schreiben folgt allerdings auch, dass für die Vereinswaffen grundsätzlich der Kassier waffenrechtlich verantwortlich sein soll. Es war daher der Antrag des Beschwerdeführers, seine Waffenbesitzkarte um sechs Plätze für Vereinswaffen zu erweitern, abzuweisen, da der Verein hierfür den Kassier vorgesehen hat. Der Transport der Waffen kann laut Angaben des Vereins auch durch kurzfristige Überlassung an den Beschwerdeführer gewährleistet werden, weshalb keine Rechtfertigung im Sinne des Waffengesetzes gegeben ist.

Zu den Waffen für die Tochter des Beschwerdeführers:

Soweit der Beschwerdeführer die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um zwei Plätze für Waffen die die minderjährige Tochter für die Tätigkeit als Sportschützin benötigt, beantragte ist auszuführen, dass eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WaffG gemäß § 22 Abs. 1 Z. 3 WaffG nicht vorliegt, da diese jedenfalls nur dann als gegeben anzunehmen ist, wenn der Betroffene selbst die Waffe benötigt. Es war daher zu prüfen ob sonstige Rechtfertigungsgründe für den Bedarf für diese zwei Waffen vorliegen. Der minderjährigen Tochter ist es gemäß § 11 Abs. 1 WaffG verboten, Waffen, Munition und Knallpatronen zu besitzen. Gemäß § 11 Abs. 4 WaffG sind Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Abs. 1 zuwiderlaufen, nichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Abs. 2 bewilligt wurde. Eine Ausnahme gemäß Abs. 2 leg. Cit. ist maximal für Waffen der Kategorie C vorgesehen.

Die vom Beschwerdeführer beantragte waffenrechtliche Bewilligung für die Waffen der minderjährigen Tochter erweist sich als Umgehungsversuch des Waffenverbotes von Minderjährigen. Der Beschwerdeführer selbst hat als Sportschütze kein Interesse an diesen beiden beantragten Plätzen für die Waffenbesitzkarte. Vielmehr will er die Waffen für seine Tochter auf sich registrieren, damit die Tochter an den Bewerben mit eigenen Waffen teilnehmen kann. Zwar ist die Intention des Beschwerdeführers, dass die Tochter lediglich mit Waffen, die auf sie abgestimmt sind, an Wettbewerben teilnimmt verständlich, aber ist es dem Waffenrecht fremd, einen Bedarf von Waffen für andere Personen geltend zu machen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer selbst keinen Bedarf an diesen Waffen. Diese sollen lediglich dazu dienen, um der Tochter bessere Platzierungen bei den Wettbewerben zu ermöglichen. Es war daher der Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte für die zwei Waffen für die Tochter abzuweisen, da der Beschwerdeführer selbst keinen Bedarf und keine Rechtfertigung nachweisen konnte.

Zu den beiden Waffen für den Beschwerdeführer als Sportschütze:

Der Beschwerdeführer brachte bei dem Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte unter anderem vor, dass er zwei weitere Plätze für seine Waffenbesitzkarte benötige, da er an neuen Disziplinen im Schießsport teilnehmen wolle. Die Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers umfasst bereist zehn Stück Waffen der Kategorie B. Zumindest zwei Waffen verwendet der Beschwerdeführer ausschließlich dazu, um die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten. Als Grund, weshalb er dafür keine seiner 8 Waffen der Kategorie B, mit denen er auch Schießbewerbe bestreitet, verwenden kann, gab er an, dass die Abzugsgewichte bei diesen zwei Waffen höher seien. Der bloße Umstand, dass die Abzugsgewichte bei den Waffen zur Selbstverteidigung höher sind und daher jedenfalls benötigt werden, überzeugt nicht. Dem Beschwerdeführer als geübten Sportschützen ist zuzumuten, dass er auch Waffen, die er in Schießbewerben verwendet zur Selbstverteidigung verwenden kann. § 22 Abs. 1 Z 3 WaffG 1996 stellt klar, dass bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen (etwa kein Erfordernis von Umbaumaßnahmen an Waffen oder keine Notwendigkeit des Nachfragens nach Leihwaffen) keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn darin gefordert wird, dass der Antragsteller die Schusswaffe "benötigt". (Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2025, Zl. Ra 2024/03/0112) Die vorgebrachte Rechtfertigung des Beschwerdeführers zu den beiden nunmehr benötigten Waffen der Kategorie B erweisen sich als Zweckmäßigkeitsüberlegungen. Es war daher auch dieser Antrag abzuweisen.

1. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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