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LVwG-AV-780/001-2025•LVwG N LVwG-AV-780/001-2025
LVwG-AV-780/001-2025Landesverwaltungsgericht25.02.2026
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Quotenplatz; Zusatzantrag; Assoziierungsabkommen EWG/Türkei; Stillhalteklausel;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11.06.2025, Zl. ***, mit dem der am 23.04.2025 eingebrachte Zusatzantrag des Beschwerdeführers auf quotenfreie Erteilung des mit am 23.04.2025 gestellten Hauptantrages beantragten Erst-Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gem. § 46 Abs. 2 NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für den der mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher) gemäß § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Für den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn A, einen am *** geborenen türkischen Staatsangehöriger (im Folgenden: der Beschwerdeführer), wurde mit an den Bürgermeister der Stadt St. Pölten gerichteter Eingabe seiner damaligen anwaltlichen Vertretung vom 23.04.2025 unter Vorlage einer Reihe an Unterlagen ein Antrag auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gem. § 46 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit der (damaligen) Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau B einer am *** geborenen türkischen Staatsangehörigen, die über eine unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, gestellt.
Im Schriftsatz der damaligen anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers, mit dem der (Haupt-)Antrag auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gem. § 46 NAG gestellt wurde, wird unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Erwerbsabsicht in Österreich, weshalb in seinem Fall die Stillhalteklausel gelte. Aus der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel wiederum ergebe sich, so die Ausführungen im Schriftsatz der damaligen anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 23.04.2025 weiter, dass die in § 46 Abs. 1 Z 2 lit a NAG vorgesehene Quotenpflicht auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden sei.
Für den Fall, dass die Behörde entgegen der im Antrag vertretenen Auffassung davon ausgehe, dass die Quotenpflicht im Fall des Beschwerdeführers zur Anwendung komme, werde beantragt, den (mit dem Hauptantrag beantragten) Erst-Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. § 46 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers unter Absehung vom Erfordernis eines Quotenplatzes zu erteilen.
Zur Begründung des Zusatzantrages auf Absehen von der Quotenpflicht wird im Schriftsatz der damaligen anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 23.04.2025 ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle (abgesehen vom Vorliegen eines Quotenplatzes) alle sonstigen Erteilungsvoraussetzungen und sei es unzumutbar, ihm das Aufenthaltsrecht nur aufgrund des (fehlenden) Quotenplatzes nicht zu erteilen, zumal seine Ehefrau in Österreich lebe.
Der Beschwerdeführer wolle mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben in Österreich verbringen. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei und keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorlägen, sei im vorliegenden Fall zur Aufrechterhaltung des durch Art 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers von der Quotenpflicht abzusehen.
1.2. Der am 23.04.2025 gestellte Hauptantrag sowie der unter einem (eventualiter) gestellte Zusatzantrag gem. § 46 Abs. 2 NAG auf Absehen von der Quotenpflicht wurde durch den Bürgermeister der Stadt St. Pölten noch am 23.04.2025 zuständigkeitshalber an die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) weitergeleitet, wo der Beschwerdeführer nach Verbesserungsauftrag der belangten Behörde am 06.05.2025 auch persönlich und in Begleitung seiner (damaligen) Ehefrau vorsprach.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.06.2025, Zl. ***, wies die belangte Behörde den mit Schriftsatz vom 23.04.2025 eingebrachten Zusatzantrag des Beschwerdeführers auf quotenfreie Erteilung des (mit dem ebenfalls am 23.04.2025 gestellten Hauptantrag beantragten) Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit a iVm § 46 Abs. 2 NAG ab.
1.3.1. In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verfahrensganges festgestellt, die Ehegattin des Beschwerdeführers, mit der der Beschwerdeführer am 05.05.2021 in *** die Ehe geschlossen habe, sei in Österreich geboren und verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
Der Beschwerdeführer selbst sei in Italien asylberechtigt, verfüge aber über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Bereits im Jahr 2021 sei gegen den Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet worden, woraufhin der Beschwerdeführer am 31.08.2021 freiwillig ausgereist sei. Mit Bescheid vom 24.08.2022, Zl. ***, sei gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung der Außerlandesbringung aufgrund des in Italien gewährten Asyls (und mangels eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet) verhängt worden.
Ausweislich der Eintragungen im ZMR sei der Beschwerdeführer von 15.10.2019 bis 08.08.2020, von 21.01.2021 bis 28.07.2021, von 08.07.2021 bis 02.09.2021 (wobei er am 31.08.2021 nachweislich das Bundegebiet verlassen habe), von 29.04.2022 bis 10.01.2023 und von 21.03.2025 bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen.
Gründe, die einem gemeinsamen Familienleben in Italien entgegenstehen würden, hätten keine festgestellt werden können.
1.3.2. In rechtlicher Hinsicht wird in der Bescheidbegründung zunächst ausgeführt, es sei darauf hinzuweisen, dass die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB (01.01.1995) geltenden Bestimmungen des Fremdengesetzes 1992 bzw. des Aufenthaltsgesetzes 1992 bereits die Möglichkeit enthalten hätten, Quoten vorzusehen. Auch das FrG 1997 habe diesbezüglich keine weitere Vergünstigung gebracht. Die Quotenregelung des § 12 iVm § 13 NAG sei daher weiterhin uneingeschränkt anwendbar.
1.3.3. Weiters wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass und aus welchen Gründen nach Ansicht der Behörde im gegenständlichen Fall das durch Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben kein Absehen von der Quotenpflicht erfordere: In diesen Zusammenhang wird im Bescheid ausgeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers, mit der dieser am 05.05.2021 die Ehe geschlossen habe, sei in Österreich geboren und unbeschränkt aufenthaltsberechtigt.
Der Beschwerdeführer selbst habe in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt und habe sein bisheriges Leben in seinem Heimatland bzw. in Italien verbracht, sodass davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Italien in die dortige Gesellschaft integriert sei und dass die Bindungen dorthin maßgeblich seien.
Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals über mehrere Monate mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Das BFA sei erstmals im Jahr 2021 mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten und habe ihn zur freiwilligen Ausreise aufgefordert, woraufhin der Beschwerdeführer am 31.08.2021 nachweislich das Bundesgebiet verlassen habe. Im Zeitraum von 29.04.2022 bis 10.01.2023 habe sich der Beschwerdeführer weit über die zulässigen 90 Tage visumfreien Aufenthalts hinaus in Österreich aufgehalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme einem längeren inländischen Aufenthalt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu, sofern sich der Fremde weniger als fünf Jahre im Inland aufgehalten habe.
Der wiederholt unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers (selbst nach der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise durch das BFA) zeige, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt gegen die öffentliche Ordnung konkret im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts verstoßen habe.
Zudem habe der Beschwerdeführer die Ehe (mit seiner damaligen Ehefrau) zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem er sich bewusst sein habe müssen, dass er über kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfüge.
Im Antrag seien zwar familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vorgebracht worden, nicht aber das tatsächliche Bestehen eines aktuellen Familienlebens. Für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 6 NAG müsste dies aber zur Aufrechterhaltung (welche ein Bestehen voraussetze) des Privat- und Familienlebens in Österreich geboten sein.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher der Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG und könne der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Ehegattin bis zum Abspruch über den durch den Beschwerdeführer gestellten Hauptantrag im Rahmen der 90 Tage des zulässigen visumfreien Aufenthalts bzw. darüber hinaus mithilfe moderner Kommunikationsmittel weiterhin aufrechterhalten.
Die durchgeführte Interessenabwägung führe somit zu dem Ergebnis, dass ein Absehen von der Quotenpflicht für die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten sei.
1.4. Gegen diesen, (nur) den Zusatzantrag auf Absehen von der Quotenpflicht abweisenden, Bescheid erhob der Beschwerdeführer (durch ein in seinem eigenen Namen verfasstes Schreiben, ergänzt durch ein von seiner [damaligen] Ehefrau im Namen des Beschwerdeführers verfasstes Schreiben) fristgerecht Beschwerde.
Begründend wurde seitens des Beschwerdeführers zum einen ausgeführt, aufgrund der im Fall des Beschwerdeführers anwendbaren Stillhalteklausel sei die Quotenpflicht, wie im Schreiben des (damaligen) anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 23.04.2025 ausgeführt, auf den (Haupt-)Antrag des Beschwerdeführers gar nicht anwendbar.
Zum anderen wird auf die (damals noch aufrechte) Ehe des Beschwerdeführers mit seiner (damaligen) Ehefrau verwiesen und der Sache nach ausgeführt, aus Gründen des Art 8 EMRK sei im Hinblick auf diese Ehe der mit dem Hauptantrag begehrte Aufenthaltstitel unter Absehung vom Erfordernis eines Quotenplatzes zu erteilen.
Die Ehe bestehe sei dem 05.05.2021, sei authentisch, stabil und auf Dauer angelegt. Trotz der räumlichen Trennung hätten der Beschwerdeführer und seine (damalige) Ehefrau über Jahre eine enge, emotionale und soziale Beziehung gepflegt. Das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens könne nicht schon aufgrund des Nicht-Vorliegens eines gemeinsamen Wohnsitzes verneint werden.
Der Beschwerdeführer habe keine Vorstrafen, lerne Deutsch und bemühe sich seit Jahren um einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Eine frühere Antragstellung sei lediglich aufgrund der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation (insbesondere der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, bei der 2021 Morbus Crohn diagnostiziert worden sei) nicht möglich gewesen.
Ein (gemeinsames Ehe-)Leben in Italien oder Türkei komme nicht in Frage, da die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht habe.
1.5. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.6. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden Abfragen diverser Register (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Strafregister, AJ-Web) durchgeführt.
1.7. Durch die belangte Behörde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 16.10.2025 eine E-Mail der (früheren) Ehefrau des Beschwerdeführers übermittelt, in der diese zusammengefasst mitteilte, dass sie und der Beschwerdeführer mittlerweile getrennt seien und dass sie Scheidungsklage eingereicht und dass sie das Gefühl habe, dass der Beschwerdeführer die Ehe vorrangig zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen habe.
Mit Eingaben vom 16. bzw. 17.02.2026 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Urteil des Bezirksgerichts ***, GZ ***, mit dem die zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau am 05.05.2021 geschlossene Ehe geschieden wurde, übermittelt.
1.8. Am 25.02.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akteninhalt und durch Befragung von Frau B, der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin.
2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ist ein am *** in ***, Türkei, geborener türkischer Staatsangehöriger. Er ist in Italien asylberechtigt und ist in Besitz eines bis zum 08.03.2028 gültigen durch Italien ausgestellten Reisedokumentes.
2.2. Der Beschwerdeführer schloss am 05.05.2021 am Standesamt in *** mit Frau B, einer am *** geborenen türkischen Staatsangehörigen, die rechtmäßig in Österreich lebt und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, die Ehe. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts ***, ***, am 05.11.2025 einvernehmlich geschieden.
2.3. Der nunmehr geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau entstammen keine Kinder.
2.4. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und hat bei Antragstellung eine Einstellungsbestätigung der C KG vorgelegt, wonach er nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels als Arbeiter Vollzeit gegen ein monatliches Bruttoentgelt idHv 3.200,-- Euro beschäftigt werde.
2.5. Der Beschwerdeführer war von 15.10.2019 bis 08.08.2020, von 21.01.2021 bis 28.07.2021, von 08.07.2021 bis 02.09.2021 (wobei er am 31.08.2021 nachweislich das Bundegebiet verlassen hat), von 29.04.2022 bis 10.01.2023 und von 21.03.2025 bis 20.06.2025 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat noch nie über einen Aufenthaltstitel, der ihn zu einem längerfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigt hätte, verfügt.
Im Jahr 2021 wurde gegen den Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, woraufhin der Beschwerdeführer am 31.08.2021 freiwillig ausreiste und das Verfahren amtswegig wieder eingestellt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 24.08.2022, Zl. ***, wurde betreffend den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung der Außerlandesbringung aufgrund des in Italien gewährten Asyls (und mangels eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet) verhängt.
2.6. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2020 von 09.04.2020 bis 11.05.2020, 18.09.2020 bis 30.09.2020, von 08.10.2020 bis 03.11.2020 und von 04.11.2020 bis 18.12.2020 in Österreich als unselbständig Erwerbstätiger zur Sozialversicherung angemeldet. Im Jahr 2021 war er von 08.02.2021 bis 12.03.2021, von 09.06.2021 bis 02.08.2021 und von 04.08.2021 als unselbständige Erwerbstätiger in Österreich zur Sozialversicherung angemeldet. Zuletzt war der Beschwerdeführer von 30.05.2022 bis 29.07.2022 in Österreich als unselbständig Erwerbstätiger in Österreich zur Sozialversicherung angemeldet.
2.7. Der am *** geborene und somit aktuell 26 Jahre alte Beschwerdeführer wurde in der Türkei geboren, wo er auch neun Jahre lang die Schule besucht hat.
Seit 2018 kommt dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines Asylberechtigten zu. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt mit dessen Familien in Österreich. Die Eltern des Beschwerdeführers, zu denen der Beschwerdeführer auch noch Kontakt hat, leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer lernt Deutsch. Ein Nachweis über absolvierte Sprachkurse oder ein Sprachzertifikat auf A1-Niveau wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, auf dem seitens des Beschwerdeführers Vorgebrachten und auf den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
3.2. Die persönlichen Daten (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit) des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen in Kopie im Akt befindlichen, ihm durch Italien ausgestellten Reisedokument, aus dem auch dessen festgestellte Gültigkeitsdauer ersichtlich ist. Dass der Beschwerdeführer in Italien asylberechtigt ist, ergibt sich aus der bei Antragstellung vorgelegten italienischen Aufenthaltskarte für Asylberechtigte und ist dies auch unstrittig.
3.3. Dass der Beschwerdeführer von 05.05.2021 bis 05.11.2025 mit Frau B verheiratet war, die Ehe nunmehr aber geschieden wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Heiratsurkunde, dem Beschluss des Bezirksgerichts ***, ***, mit dem die Ehe geschieden wurde und den Angaben der bei der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragten früheren Ehefrau des Beschwerdeführers, deren persönlichen Daten (Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit) und deren unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich sich aus der im Akt befindlichen Kopie ihres Reisepass bzw. ihrer Aufenthaltskarte ergeben.
3.4. Dass der nunmehr geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit Frau B keine Kinder entstammen, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts ***, ***, mit dem die Ehe geschieden wurde und aus den glaubwürdigen Angaben der bei der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragten früheren Ehefrau des Beschwerdeführers.
3.5. Dass der Beschwerdeführer Erwerbsabsicht hat, wurde bereits bei Antragstellung angegeben und durch die Vorlage einer Einstellzusage der C KG (vgl. Beilage 8 zur Beschwerde) untermauert.
3.6. Dass der Beschwerdeführer noch nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt hat, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Hinsichtlich der Feststellung dazu, von wann bis wann der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war, ist auf die entsprechenden Eintragungen im Zentralen Melderegister, hinsichtlich der festgestellten Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA und die bescheidmäßige Anordnung der Außerlandesbringung ist auf die Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und auf das im Akt befindliche Schreiben des BFA vom 26.05.2025 zu verweisen.
3.7. Von wann bis wann der Beschwerdeführer als unselbständig Erwerbstätiger in Österreich zur Sozialversicherung angemeldet war, wird auf Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten AJ-Web-Abfrage festgestellt.
3.8. Das der aktuell 26 Jahre alte Beschwerdeführer in der Türkei geboren wurde und dort neun Jahre lang die Schule besucht hat, hat dieser in seinem Antrag selbst angegeben. Dass ihm seit dem Jahr 2018 in Italien der Status eines Asylberechtigten zukommt, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen durch den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten italienischen Asylbescheid.
Dass der Bruder des Beschwerdeführers mit dessen Familie in Österreich lebt und dass die Eltern des Beschwerdeführers in der Türkei leben, wird auf Grundlage der glaubwürdigen, als Zeugin und somit unter Wahrheitspflicht gemachten glaubwürdigen Angaben von Frau B, der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers, festgestellt.
3.9. Der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Deutsch lernt, werden dessen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde zugrunde gelegt, wobei auch dessen frühere Ehefrau in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass der Beschwerdeführer zwar nicht alles und nicht perfekt, aber doch Deutsch verstehe. Dass ein Nachweis über absolvierte Sprachkurse oder ein Sprachzertifikat auf A1- (oder auch auf sonstigem) Niveau nicht vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3.10. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf den Ergebnissen der durchgeführten Abfragen des österreichischen Strafregisters, in dem keine Vormerkungen des Beschwerdeführers aufscheinen und aus der durch den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten italienischen Bescheinigung.
4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11 (1) […]
[…]
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Quotenpflichtige Niederlassung
§ 12 (1) Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:
1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4 und 49 Abs. 1, 2 und 4 und
2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.
(2) Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels sind nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern ein Antrag abweichend von § 19 Abs. 1 nicht persönlich gestellt wird, ist im Falle der Behebung des Mangels für die Eintragung in das Register der Zeitpunkt des tatsächlichen persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei der Behörde maßgeblich. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie Quotenplätze im Register vorhanden sind.
(3) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels darf ein solcher nur dann erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Abs. 2 zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels verringert die im Register nach Abs. 2 vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung des Aufenthaltstitels und in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde.
(4) Steht zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in diesem Quotenjahr kein Quotenplatz im Register nach Abs. 2 mehr zur Verfügung, so ist – ausgenommen in Fällen der Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 – der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei die Zurückweisungsentscheidung Angaben über die Reihung und die Gesamtzahl der bis zum Entscheidungszeitpunkt gestellten Anträge im Quotenjahr und der zur Verfügung stehenden Quotenplätze zu enthalten hat.
[…]
(7) Ist in Fällen der Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 die Anzahl der Quotenplätze in einem Land ausgeschöpft oder – wenn auch nicht rechtskräftig – zugeteilt, hat die Behörde die Entscheidung über den Antrag aufzuschieben, bis ein Quotenplatz vorhanden ist, sofern sie den Antrag nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen oder abzuweisen hat. […]
[…]
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,
1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b innehat,
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,
d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder
e) einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.
[…]
(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist. […]
[…]
4.2. Art. 13 des Beschlusses des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten – Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) lautet:
„Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“
4.3. Das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG) i.d.F. BGBl. I Nr. 134/2002 hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:
„§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).
(2) Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die
1. Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
2. Künstler sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen;
3. zwar unselbständig erwerbstätig aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG);
4. in Österreich sichtvermerkspflichtig sind aber Niederlassungsfreiheit genießen (§§ 46, 47 und 49);
5. Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 bis 4 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen.
Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde
§ 20. (1) Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Ehegatten erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug später als vier Jahre nach der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung wegfallen.
(2) Für das Ende der Minderjährigkeit gemäß Abs. 1 ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kindes österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB).
§ 21. (1) Bei Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung haben quotenpflichtige Fremde anzugeben, ob sie Anspruch auf Familiennachzug des Ehegatten sowie der minderjährigen unverheirateten Kinder erheben. Ist dies der Fall, so sind sie aufzufordern, die Identitätsdaten dieser Angehörigen bekanntzugeben. Sie haben außerdem einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für sich und diese Angehörigen nachzuweisen.
(2) Sofern Fremde ihren Anspruch nach Abs. 1 geltend gemacht haben und ihnen eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wurde, ist ihrem Ehegatten sowie den minderjährigen unverheirateten Kindern eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern diese Angehörigen dies spätestens im folgenden Kalenderjahr beantragen.
(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres beschränkt. Dasselbe gilt für den Familiennachzug quotenpflichtiger Drittstaatsangehöriger, der nicht gemäß Abs. 2 erfolgte.“
5.1. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG unterliegen Anträge auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit einem über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügenden Drittstaatsangehörigen, der Quotenpflicht.
Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde gemäß § 46 Abs. 2 NAG über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer einen auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit Frau B, bei der es sich um eine über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügende Drittstaatsangehörige handelt, gerichteten (Haupt-)Antrag gestellt (über den im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde, womit über diesen im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht zu entscheiden ist) gestellt und zusätzlich einen Zusatz-Antrag auf quotenfreie Erteilung dieses mit dem Hauptantrag beantragten Aufenthaltstitels beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde inhaltlich über den Zusatzantrag des Beschwerdeführers auf quotenfreie Erteilung (des mit dem Hauptantrag begehrten Aufenthaltstitels) abgesprochen.
Dies ist aus – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, durch den der Sache nach (auch) vorgebracht wird, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil bei der Entscheidung über seinen (Haupt-)Antrag aufgrund der Stillhalteklausel gar keine Quotenpflicht anzunehmen sei – aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
Aufgrund der – durch die bei Antragstellung vorgelegte Einstellungszusage untermauerten – Erwerbsabsicht des Beschwerdeführers in Österreich, der mit dem verfahrensgegenständlichen Hauptantrag die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit einer in Österreich erwerbstätigen, über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügenden türkischen Staatsangehörigen begehrt, ist die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 zwar grundsätzlich anwendbar (siehe z.B. VwGH vom 28.07.2022, Ra 2018/22/0294).
Jedoch ist der belangten Behörde zunächst dahingehend beizupflichten, dass die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB (01.01.1995) geltenden Bestimmungen des Fremdengesetzes 1992 bzw. des Aufenthaltsgesetzes 1992 bereits die Möglichkeit enthielten, Quoten vorzusehen.
So sah § 18 Abs. 1 FrG vor, dass die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die
1. Führungs- und Spezialkräften (Abs. 6) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern,
2. anderen Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie
3. Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben. Somit unterlag die Zuwanderung der Ehegatten von Drittstaatsangehörigen grundsätzlich der Quotenpflicht.
Auch ist aus den seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Bestimmungen (§ 19 Abs. 2 Z 6 [gemeint wohl: Z 5] FrG iVm § 20 Abs. 1 FrG.
aus § 19 Abs. 2 Z 5 FrG nichts für ihn zu gewinnen:
Aus § 19 Abs. 2 Z 5 FrG ist für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, da diese Bestimmung eine Befreiung von der Quotenpflicht für Ehegatten (oder minderjährige unverheiratete Kinder) nur dann vorsah, wenn diese nicht erwerbstätig sein wollen, was beim Beschwerdeführer aber gerade nicht der Fall ist.
§ 20 Abs. 1 FrG sah vor, dass Ehegatten (und minderjährigen unverheirateten Kindern) von Fremden, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen ist, wenn sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12).
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 der Beilagen XX. GP) zum Fremdengesetz 1997 heißt es:
„Zu § 18:
In § 18 wird wie bisher in § 2 des Aufenthaltsgesetzes die Quote und die Voraussetzungen, die zu ihrer Festlegung führen, geregelt. Der Entwurf sieht das Konzept einer Niederlassungsquote vor. Wer nach Österreich zuwandern will, unterliegt der Quotenpflicht.
Abs. 1 unterscheidet zwischen Fremden, die originär zur Aufnahme einer Beschäftigung nach Österreich zuwandern wollen (Z 1 und 2) sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern und Fremden, die als Familienangehörige bereits ansässiger Fremder zuwandern wollen (Z 3). Für all diese Fremden gilt, daß sie zur Zuwanderung nach Österreich einen Quotenplatz in der Niederlassungsverordnung benötigen. […]
Zu § 20:
Eine zentrale Frage jedes Fremdenrechtes ist das Verhältnis dieses Normenkomplexes zu Art. 8 EMRK. Die hiebei aufgeworfene Frage lautet, in welchem Maße bei einem Fremden, dem der Aufenthalt gestattet wird, seinen Angehörigen die Möglichkeit der Einreise einzuräumen ist. Hierauf versucht § 20 eine generelle Antwort zu geben, wobei bei Fremden, die auf Dauer in Österreich niedergelassen sind, der Grundsatz des Familiennachzuges gelten soll. Die Regelung wurde entsprechend dem auch vom EGMR betonten Grundsatz (GÜL gegen die Schweiz) getroffen, daß die Erlaubnis zur Begründung einer dauernden Niederlassung die Berechtigung zum Familiennachzug nahelege. Im Entwurf wird von Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern als Familie gesprochen. Die Festlegung auf Kinder – ohne den im geltenden Recht vorhandenen Zusatz: ehelich oder außerehelich – soll sicherstellen, daß auch Adoptiv- und Stiefkinder von Fremden in dem vom Gesetz eingeräumten Rahmen (§ 21) das Recht auf Familiennachzug haben. […]“
Nach diesen Erläuterungen handelt es sich bei § 20 Abs. 1 FrG um eine Norm, durch die generell festgelegt wird, dass und welche Familienmitglieder – nämlich die Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kinder – von Fremden, die auf Dauer in Österreich niedergelassen sind, das Recht auf Familiennachzug haben, wobei sich aus den Erläuterungen ergibt, dass dieses Recht auf Familiennachzug „in dem vom Gesetz eingeräumten Rahmen“ bestehen soll, wobei die Erläuterungen diesbezüglich auf § 21 FrG verweisen. Da nach diesem § 21 FrG der Familiennachzug von Ehegatten bereits einer Quotenpflicht unterlag (siehe § 22 FrG), ist daher – abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieser Entscheidung ohne bereits von seiner früheren Ehegattin geschieden wurde, sodass er sich nunmehr ohnehin nicht mehr auf günstigere Regelungen betreffend den Zuzug von türkischen Ehegatten berufen kann – im Ergebnis davon auszugehen, dass die im NAG für Anträge wie den Hauptantrag des Beschwerdeführers vorgesehene Quotenpflicht keine Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers gegenüber den Bestimmungen des FrG 1997 bewirkt.
Somit ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Erteilung des durch den Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitels nur in Frage kommt, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist bzw. wenn dem Zusatzantrag des Beschwerdeführers auf Absehen vom Erfordernis eines Quotenplatzes stattzugeben wäre, sodass der Umstand, dass die Behörde über den Zusatzantrag des Beschwerdeführers inhaltlich und wie gesetzlich vorgesehen vorab mit gesondertem Bescheid abgesprochen hat, nicht zu beanstanden ist.
5.2. Was die in Entscheidung über den Zusatzantrag gem. § 46 Abs. 2 NAG im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG bzw. Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung betrifft, so hat sich der Beschwerdeführer während sowohl zur Begründung seines Zusatzantrages bei Antragstellung als auch in der Beschwerde auf seine Ehe mit der in Österreich geborenen und hier rechtmäßig mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ lebenden Frau B, mit der er in Österreich ein gemeinsamen Ehe- und Familienleben in Österreich führe, zu dessen Aufrechterhaltung eine quotenfreie Erteilung des mit dem Hauptantrag begehrten Erst-Aufenthaltstitels erforderlich sei, berufen.
Da diese Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau aber nunmehr geschieden wurde, ist diese nunmehr geschiedene Ehe bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht mehr zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, zumal die Ehe auch nicht nur formal geschieden wurde, sondern auch tatsächlich kein gemeinsames Ehe- bzw. Familienleben mehr besteht.
Durch seinen in Österreich lebenden Bruder, bei dem der Beschwerdeführer seit der Scheidung von seiner früheren Ehefrau auch manchmal wohnt, wenn er sich in Österreich aufhält, verfügt der Beschwerdeführer zwar über gewisse familiäre Bindungen in Österreich. Diese sind im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zwar zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, jedoch ist diesen ein – insbesondere im Vergleich zu einem Familienleben mit einem Ehepartner oder mj. Kindern – vergleichsweise geringes und jedenfalls nicht überdurchschnittlich hohes Gewicht beizumessen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinem Bruder und dessen Familie auch durch wechselseitige Besuche (des Bruders in Italien bzw. des Beschwerdeführers im Rahmen der zulässigen visumsfreien Aufenthaltsdauer) und unter Verwendung modernere elektronischer Kommunikationsmittel weiter aufrecht erhalten kann und dies erwachsenen Geschwistern auch zuzumuten ist.
Das Gewicht, dass dem in Österreich bestehenden Familienlebens in Österreich bzw. dessen familiären Bindungen in Österreich beizumessen ist, kann somit insgesamt als nicht besonders hoch bezeichnet werden.
Was das über die familiären Anknüpfungspunkte hinausgehende Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und dessen bisherige Aufenthaltsdauer in Österreich betrifft, so ist zwar zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in den vergangen rund fünfeinhalb Jahren wiederholt und zT auch über mehrere Monate hinweg in Österreich aufgehalten hat und er in Österreich auch bereits unterschiedlichen unselbständigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, sodass zumindest von einem gewissen Grad an Integration in Österreich auszugehen ist.
Wenngleich seine Erwerbstätigkeit in Österreich und der Umstand, dass er zwar keine Zeugnisse oder Kursbesuchsbestätigungen vorgelegt hat, aber zumindest Deutsch lernt, in gewisser Weise für eine im Rahmen der Gesamtabwägung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigende Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers spricht, so ist dieser aber kein überdurchschnittlich hohes Gewicht beizumessen und ist vor allem (und zwar zulasten des Beschwerdeführers) zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über einen ihn zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Aufenthaltstitels verfügt hat und auch sein bisheriger Aufenthalt in Österreich lediglich im Rahmen der zulässigen visumsfreien Aufenthaltsdauer erfolgen konnte, wobei der Beschwerdeführer eben diese zulässige visumsfreie Aufenthaltsdauer auch wiederholt und zT erheblich überschritten hat, was im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag das Gewicht seiner privaten durch Art 8 EMRK geschützten Interessen nicht maßgeblich zu erhöhen.
Im Rahmen einer Gesamtabwägung der zu berücksichtigenden, feststellbaren Umstände führt eine Gesamtabwägung iSd § 11 Abs. 3 NAG zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Absehen von der Quotenpflicht für die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist.
5.3. Somit ist die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Zusatzantrags auf quotenfreie Erteilung des mit dem Hauptanatrag begehrten Aufenthaltstitels nicht zu beanstanden und ist die Beschwerde im Ergebnis spruchgemäß abzuweisen.
6. Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259).
Im vorliegenden Fall wurde zur durchgeführten Verhandlung ein nichtamtlicher, allgemein gerichtlich-beeideter Dolmetscher für die türkische Sprache geladen. Die Auszahlung der dem Dolmetscher zustehenden Gebühren ist bis zum Entscheidungszeitpunkt aber noch nicht erfolgt, d.h. die Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht noch nicht erwachsen. Daher ist die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.04.1992, 91/05/0173).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich die Anwendbarkeit der Quotenpflicht auf Anträge wie den durch den Beschwerdeführer gestellten Hauptantrag schon aus der eindeutigen Rechtslage – Gesetzestext in Zusammenschau mit den zitierten Erläuterungen – ergibt (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343) und im Übrigen lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035).
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