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LVwG-AV-251/001-2026•LVwG N LVwG-AV-251/001-2026
LVwG-AV-251/001-2026Landesverwaltungsgericht25.02.2026
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Haushaltsgemeinschaft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 27. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Abänderung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9. September 2025, Zl. ***, wurde dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs stattgegeben und ihm Geldleistungen in der dort bestimmten Höhe zuerkannt.
Begründend wurde in diesem Bescheid im Hinblick auf die Höhe der zuerkannten Geldleistungen unter anderem darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer alleinstehend ist bzw. in keiner Haushaltsgemeinschaft lebt.
Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer in diesem Bescheid unter anderem über Folgendes belehrt:
„Da Sie Leistungen der Sozialhilfe beziehen, sind Sie verpflichtet, jede Ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mitzuteilen.
Dazu gehören insbesondere:
o Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
o Änderungen der Wohn- oder Familienverhältnisse sowie der Wohnkosten
o Änderungen des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich
o die Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit
o Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten sowie Vollzug einer Freiheitsstrafe
o eine länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheit
o Aufenthalt im Ausland
Wenn Sie durch Verletzung der Anzeigepflicht, auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen haben, müssen Sie die erhaltenen Geld- bzw. Sachleistungen zurückzahlen oder dafür angemessenen Ersatz leisten. Darüber hinaus wird eine Kürzung der Geld- bzw. Sachleistungen erfolgen.“
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2026, Zl. ***, wurden unter Spruchpunkt I. die Leistungen des Beschwerdeführers der Höhe nach für den Zeitraum von 1. bis 31. Dezember 2025 sowie 1. Jänner bis 31. Jänner 2026 abgeändert.
Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid insbesondere aus, dass Frau B in der Zeit von 11. Dezember 2025 bis 13. Jänner 2026 mit dem Beschwerdeführer in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt habe. Aus diesem Grund sei eine Neubemessung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 2025, Zl. ***, in Spruchpunkt I. gewährten Leistungen vorzunehmen gewesen, weil der Beschwerdeführer von 11. Dezember 2025 bis 13. Jänner 2026 nicht allein(stehend) in seiner Wohnung wohnhaft gewesen sei.
Vor diesem Hintergrund änderte die belangte Behörde die Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts bzw. Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs wie folgt ab:
„• von 01.12.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von € 19,06
• von 01.01.2026 bis 31.01.2026 in Höhe von € 54,75
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
• von 01.12.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von € 12,70
• von 01.01.2026 bis 31.01.2026 in Höhe von € 31,64“
In seiner rechtzeitigen Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Abänderungen der ihm gewährten Leistungen ausschließlich damit begründet worden seien, dass sich seine Mutter, Frau B, im Zeitraum von 11. Dezember 2025 bis 13. Jänner 2026 vorübergehend bei ihm aufgehalten habe. Diese rechtliche Würdigung halte er für unrichtig und unverhältnismäßig. Seine Mutter sei als Touristin nach Österreich eingereist und habe sich lediglich für einen klar begrenzten, kurzfristigen Zeitraum bei ihm aufgehalten. Es habe sich dabei um einen rein familiären und humanitären Besuch gehandelt. Sie habe weder ihren Lebensmittelpunkt noch einen dauerhaften Aufenthalt in seiner Wohnung begründet. Eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des NÖ SAG sei daher zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass der Aufenthalt seiner Mutter seinen Bedarf nicht reduziert, sondern erhöht habe. Eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen widerspreche daher dem Zweck der Sozialhilfe und stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung dar. Die Neubemessung der Leistungen im nunmehr angefochtenen Bescheid aufgrund eines kurzfristigen, rein familiären Besuchs empfinde er daher als unverhältnismäßig und mit dem Grundgedanken der Sozialhilfe nicht vereinbar. Sollte sich seine Lebenssituation zudem nicht zeitnah in Österreich stabilisieren, ziehe er in Erwägung, sein Leben in einem anderen europäischen Land „neu zu beginnen“. Dafür sei es jedoch notwendig, dass er „finanzielle Rücklagen“ bilden könne, eine Kürzung der Sozialhilfe mache dies jedoch faktisch unmöglich.
Er ersuche daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern und die Kürzung seiner Sozialhilfeleistungen für Dezember 2025 sowie Jänner 2026 rückgängig zu machen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.
4.1. Aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 9. September 2025, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 1. August 2025 bis 1 Jänner 2026 Leistungen der Sozialhilfe in bestimmter Höhe als alleinstehende Person gewährt.
4.2. Im Zeitraum von 11. Dezember 2025 bis 13. Jänner 2026 lebte Frau B, die Mutter des Beschwerdeführers, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt in der Wohnung in ***, ***.
4.3. Im Zeitraum von 11. Dezember 2025 bis 13. Jänner 2026 erfolgte eine gemeinsame Nutzung dieser Wohnung und der Einrichtungen des Haushalts.
5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) von Frau B sowie der Haushaltsabfrage der belangten Behörde für die Adresse ***, ***.
5.2. Die Feststellungen zum Zeitraum des Aufenthalts von Frau B, die Mutter des Beschwerdeführers, sowie die Nutzung der Wohnung wurden unter anderem aufgrund der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde getroffen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. 70/2019, idF LGBl. 3/2026, lauten:
„§ 4
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;
4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann;
5. sind Alleinerziehende jene Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
(2) […]
§ 29
Anzeigepflicht, Rückerstattungspflicht
(1) Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(2) Personen, die Leistungen der Sozialhilfe insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 41 Abs. 2 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(3) – (6) […]“.
7.1. Gemäß § 29 Abs. 1 NÖ SAG ist eine Person, der Sozialhilfe gewährt wird, verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
Entgegen der in § 29 Abs. 1 NÖ SAG statuierten Pflicht – und der diesbezüglichen Belehrung im Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 2025, Zl. *** – meldete der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht, dass seine Mutter im Zeitraum von 11. Dezember 2025 bis 13. Jänner 2026 gemeinsam mit ihm in einem Haushalt in der Wohnung in ***, ***, lebte.
7.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 NÖ SAG bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen eine Haushaltsgemeinschaft, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. § 14 Abs. 1 NÖ SAG sieht eine degressive Abstufung der Leistungen der Sozialhilfe für in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen vor.
7.3. Wie sich aus den Materialien zu § 4 Abs. 1 Z 4 NÖ SAG ergibt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Haushaltsgemeinschaft insbesondere dann vorliegt, „wenn das Zusammenleben von mehreren Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt“ (Ltg.-690/A-1/50-2019, 22). Auch der Grundsatzgesetzgeber des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes geht im Hinblick auf die degressive Abstufung der Leistungen der Sozialhilfe von dem Grundsatz aus, dass „in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen erfahrungsgemäß geringere Wohnkosten und – in einem gewissen Ausmaß – auch geringere Lebenshaltungskosten zu tragen haben […]. Die grundsätzliche Annahme, dass mehrere in einer Wohneinheit oder sonstigen Wohngemeinschaft lebenden Personen eine Haushaltsgemeinschaft bilden, ist aufgrund der damit regelmäßig verbundenen Kostenersparnis gerechtfertigt. Es spielt daher keine Rolle, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen oder nicht. Anderes gilt jedoch, sofern aufgrund besonderer Umstände eine (teilweise) gemeinsame Wirtschaftsführung ausgeschlossen werden kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn der (Unter-)Mieter des Zimmers einer Wohneinheit nachweist, dass er die gemeinsamen Einrichtungen des Haushalts (Küche, Badezimmer, Waschmaschine o. dgl.) aufgrund besonderer Lebensumstände nicht mitbenützt, sondern die betreffenden Bedürfnisse außerhalb der
Wohneinheit befriedigt werden“ (vgl. ErläutRV 514 BlgNR 26. GP, 5).
7.4. Vor diesem Hintergrund lag im Zeitraum von 11. Dezember 2025 bis 13. Jänner 2026 eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 4 Abs 1 Z 4 NÖ SAG zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter, Frau B vor. Es macht in diesem Zusammenhang auch keinen Unterschied, ob die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihres für drei Monate geltenden Touristenvisums nicht dauerhaft beim Beschwerdeführer wohnte, sondern dass – wie sich auch aus der Hauptwohnsitz-Meldung seiner Mutter in der Wohnung des Beschwerdeführers ergibt – eine zeitweilige Haushaltsgemeinschaft begründet wurde. Unabhängig von einer etwaigen unterhaltsrechtlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter und mangels eines Vorbringens, wonach eine (auch nur teilweise) gemeinsame Wirtschaftsführung ausgeschlossen gewesen sei, kam es aufgrund der gegenständlichen Haushaltsgemeinschaft zu einer mit der Teilung der Wohn- und Lebenserhaltungskosten verbundenen Kostenersparnis. Ob der Beschwerdeführer diese Kosten gegenüber seiner Mutter als Mitbewohnerin tatsächlich geltend macht, ist für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 4 NÖ SAG nicht relevant.
7.5. Darüber hinaus ist der belangten Behörde auch nicht im Hinblick auf die betragsmäßige Neuberechnung der Leistungen des Beschwerdeführers im Dezember 2025 und Jänner 2026 entgegenzutreten. So ging sie vor dem Hintergrund der Daten des ZMR, wonach Frau B von 11. Dezember 2025 bis 13. Jänner 2026 in der Wohnung des Beschwerdeführers lebte, davon aus, dass im Dezember 2025 für insgesamt 21 Tage und im Jänner 2026 für insgesamt 13 Tage eine Haushaltsgemeinschaft gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 NÖ SAG vorlag und die Leistungen vor diesem Hintergrund entsprechend reduzierte.
7.6. Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht darlegen, dass der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre, weil die Rückerstattung im Sinne des § 29 Abs. 4 NÖ SAG zu besonderen Härten für ihn führen würde: Das Vorbringen in seiner Beschwerde, wonach für den Fall, dass sich seine Lebenssituation in Österreich nicht zeitnah stabilisiere, er ernsthaft in Erwägung ziehe, sein Leben in einem anderen europäischen Land – insbesondere in Irland oder Spanien – neu zu beginnen, sowie weiters: „[d]afür wäre es jedoch notwendig, zumindest minimale finanzielle Rücklagen bilden zu können. Eine Kürzung der Sozialhilfe macht dies faktisch unmöglich“, legt einen solchen Umstand nicht dar. Alleine der Grund, dass sich der Beschwerdeführer kein Vermögen ansparen könne, stellt keine „soziale Härte“ dar, die den Erfolg der Sozialhilfe gefährden könnte und es rechtfertigen würde, gemäß § 29 Abs. 4 NÖ SAG von der Rückerstattung ganz oder teilweise nachzusehen.
7.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine solche eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Zu beurteilen waren im Ergebnis lediglich Rechtsfragen, der maßgebliche Sachverhalt stand bereits auf Grund der Aktenlage fest.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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