LVwG N LVwG-S-2512/001-2024

LVwG-S-2512/001-2024Landesverwaltungsgericht24.02.2026

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Qualzüchtungen; Katzen; Registrierung; Hunde;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2512/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.2512.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die C GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25. Oktober 2024, Zl. ***, sowie über die Beschwerde der Tierschutzombudsperson gegen Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses, zu Recht erkannt:

1. Der Strafhöhenbeschwerde gegen Übertretungspunkt 1. wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die Strafe auf € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Der Beschwerde gegen Übertretungspunkt 2. wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

3. Der Beschwerde gegen Übertretungspunkt 3. wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die Wortfolge „und einen Welpen braun ohne Chip“ ersatzlos zu entfallen hat und die Strafe auf € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.

4. Der Kostenbeitrag zum Verfahren der Behörde erster Instanz zu den Spruchpunkten 1. und 3. wird mit € 100,-- neu bestimmt.

5. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu den Spruchpunkten 1. und 3. zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.100,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Weiterer Hinweis:

Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Amstetten) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25. Oktober 2024, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfen, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben, wie anlässlich einer Tierschutzkontrolle durch B und D am 11.7.2024 in der Zeit zwischen 13:13 Uhr und 13:49 Uhr festgestellt wurde, jeweils in ***, ***, nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen:

1. Sie haben zumindest am 11.7.2024 als Tierhalter 4 Kitten der Rasse Don Sphynx (Muttertier E) mit einem Alter von unter zwei Wochen in einem Raum, ausgehend von Ihrem Wohnsitz als Tatort, mit dem Muttertier E, Chip-Nr. ***, sowie den Kater F, Chip-Nr. ***, gehalten und somit Katzen der Rasse Don Sphynx gezüchtet, obwohl Ihnen dies bereits mehrmals (zuletzt mit Schreiben vom 17.1.2024 und vom 12.2.2024) untersagt worden war, da bei mehreren vorangegangenen Kontrollen Jungkatzen vorgefunden wurden, die vollkommen haarlos waren. Aufgrund fehlender Aufzeichnungen konnte nicht nachgewiesen werden, dass durch züchterische Maßnahmen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert werden.

Sie haben dadurch gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 verstoßen, da wer Züchtungen mit Haarlosigkeit vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass für das Tier oder dessen Nachkommen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind, sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebenslaufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen, verboten sind, somit haben Sie auch gegen § 5 Abs. 1 verstoßen, da es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

2. Sie haben zumindest am 11.7.2024 als Tierhalter in einem anderen Raum, ausgehend von Ihrem Wohnsitz als Tatort, ein Kitten der Rasse Ragdoll mit einem Alter von ca. 4 Wochen gehalten, das gemeinsam mit einem Kater und zwei erwachsenen Katzen untergebracht war. Von den Katzen war lediglich die Katze G mit der Chip-Nr. *** als Zuchtkatze registriert, die zweite weibliche Ragdollkatze war nicht gechipt und nicht registriert. Es konnte aufgrund der fehlenden Aufzeichnungen nicht erhoben werden, welche der beiden Katzen das Muttertier ist, da keine Aufzeichnungen vorgelegt wurden. Sie haben dadurch gegen § 44 Abs. 17 TSchG verstoßen, da bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 vorliegt, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.

3. Sie halten zumindest seit 11.7.2024 insgesamt 12 Hunde und haben es zumindest bis 14.8.2024 unterlassen, drei der 12 Hunde, und zwar den Hund weiß Chipnr.:***, den Hund weiß Chipnr.: *** und einen Welpen braun ohne Chip, in der Heimtierdatenbank einzumelden, obwohl binnen einem Monat nach der Kennzeichnung über das elektronische Portal (Heimtierdatenbank) zu melden, da jeder Halter von Hunden gem. Abs. 3 verpflichtet ist sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gem. Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit.a bis f zu melden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:1. vom Halter selbst oder2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.“

Verhängt wurden zu Spruchpunkt 1. wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 lit. e i.V.m. § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz gemäß § 38 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.270,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 57 Stunden), zu Spruchpunkt 2. wegen einer Übertretung des § 44 Abs. 17 i.V.m. § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz gemäß § 38 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 620,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) und zu Spruchpunkt 3. wegen Übertretung des § 24a Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 i.V.m. § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz gemäß § 38 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden), der Kostenbeitrag wurde mit € 219,-- (10 % der verhängten Strafbeträge) festgesetzt.

Der Beschwerdeführer legte fristgerecht Beschwerde ein und stellte sämtliche Tatvorwürfe in Abrede.

Die NÖ Tierschutzombudsperson legte fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. ein und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Behörde fälschlich eine Übertretung des § 44 Abs. 17 Tierschutzgesetz vorgeworfen habe, anstatt richtigerweise einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z. 1 Tierschutzgesetz. Die nach § 44 Abs. 17 TSchG laufende erforderliche Dokumentation habe bei der Kontrolle nicht vorgelegt werden können, es sei nicht nachgewiesen worden, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden, obwohl für die Rasse Ragdoll das Qualzuchtmerkmal der Hypertrophen Kardiomyopathie (HCM) relevant sei.

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 28. November 2024 die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 19. Februar 2026 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters und der NÖ Tierschutzombudsperson, Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin B und des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt und den Gerichtsakt.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschuldigten die Beschwerde gegen Übertretungspunkt 1. auf eine solche gegen die Strafhöhe eingeschränkt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei Art. 131 Abs. 1 B-VG eine Generalklausel zu Gunsten der Verwaltungsgerichte der Länder vorsieht. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 38 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz) als maßgebliche Strafbestimmung lautet:

„Wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leid, Schäden oder schwere Angst zufügt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz als maßgebliche Strafbestimmung lautet:

„Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“

Zu Übertretungspunkt 1.:

Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer lediglich die Höhe der über ihn im Straferkenntnis verhängten Strafe und somit nur den Ausspruch über die Strafe bekämpft. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist Teilrechtskraft eingetreten und es ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Überprüfung des Schuldspruches verwehrt (vgl. dazu z.B. VwGH 25.6.1996, 94/17/0429; VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053, mwH).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Überprüfung des Strafausmaßes anhand der Strafbemessungskriterien.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften dienen dem Schutz hochrangiger Tierschutzinteressen. Dem Beschwerdeführer, dem jedenfalls grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat durch sein Verhalten den Schutzzweck der Rechtsnormen keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt. So wäre dieser als Tierhalter und -züchter verpflichtet gewesen, sich über die Zuchtvoraussetzungen der von ihm gezüchteten Katzenrassen, zu informieren.

Der Beschwerdeführer verfügt nach Eigenangaben über ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.400,--, hat Sorgepflichten für ein Kind, kein nennenswertes Vermögen und Verbindlichkeiten in Höhe von ca. € 30.000,--.

Das Verwaltungsstrafregister des Beschwerdeführers weist einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, nicht getilgte Vormerkungen nach dem Tierschutzgesetz auf. Damit liegt gegenständlich ein Wiederholungsfall vor, sodass von einem Strafrahmen von Euro 15.000 auszugehen ist.

Eine zusätzliche Wertung als Erschwerungsgrund würde dem Doppelverwertungsverbot widersprechen (VwGH, 30.10.1991, 91/09/0132).

Als mildernd konnte das reumütige Geständnis gewertet werden.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe liegt mit etwa 5,3 % des maximalen Strafbetrages von Euro 15.000 im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens. Eine weitere Reduktion des Strafbetrages kommt auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers aus general- wie spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) scheidet schon in Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes aus, die sich bereits im Strafrahmen widerspiegelt (vgl. etwa VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007; 19.06.2018, Ra 2017/02/0102). Mangels Mindeststrafe kommt ebenso ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.

Zu Übertretungspunkt 2.:

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz lautet:

„Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“

§ 44 Abs. 17 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl I Nr. 124/2024 lautet:

„Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z. 1 vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.“

§ 5 Abs. 1 leg. cit. lautet:

„Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“

§ 5 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. lautet:

„Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

a) Atemnot,

b) Bewegungsanomalien,

c) Lahmheiten,

d) Entzündungen der Haut,

e) Haarlosigkeit,

f) Entzündungen der Lidbindehaut und /oder der Hornhaut,

g) Blindheit,

h) Exophthalmus,

i) Taubheit,

j) neurologische Symptome,

k) Fehlbildungen des Gebisses,

l) Missbildungen der Schädeldecke,

m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind.

§ 4 Z. 14 leg. cit. lautet:

„Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch

a)Gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder

b)gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder

c)das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder

d)durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin;“

Primär ist die Fragestellung zu klären, ob der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinne des § 44a Z. 1 VStG gesetzmäßig konkretisiert ist.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (u.a.) zu enthalten

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; (…)

Der Spruch ist der normative Teil eines Bescheides, damit auch des gegenständlichen Straferkenntnisses. Aus ihm muss sich alles Wesentliche ergeben, er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, als aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 17.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH vom 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen, aber nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (vgl. VwGH vom 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).

Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche oben wörtlich wiedergegebene Tatumschreibung nicht:

Die von der belangten Behörde herangezogene Übertretungsnorm (§ 44 Abs. 17 TSchG) stellt jedoch keinen Verwaltungsstraftatbestand dar.

Wie seitens der gegen Übertretungspunkt 2. beschwerdeführenden Tierschutzombudsperson zutreffend ausgeführt, ist die Vornahme von Züchtungen der Katzenrasse Ragdoll vorhersehbar, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), indem diese eine genetische Veranlagung für die hypertrophe Kardiomyopathie (HCM) haben und liegt dadurch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 TSchG vor.

Wenn jedoch durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden, liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z. 1 TSchG vor (siehe § 44 Abs. 17 TSchG).

Zur beantragten Abänderung des Tatvorwurfes:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Auf Grund dieser Bestimmung sollen Beschuldigte zum Ersten wissen, was ihnen vorgeworfen wird, um Beweise zur Widerlegung des Tatvorwurfs anbieten zu können. Zum Zweiten solle eine Doppelbestrafung verhindert werden. Drittens soll der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt werden, eine rechtliche Prüfung vornehmen zu können (VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0055; 07.02.2024, Ra 2023/02/0102-8).

Grundsätzlich besteht für das Verwaltungsgericht „nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht“ den Spruch der belangten Behörde richtig zu stellen, zu ergänzen und zu präzisieren (VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033; 13.9.2018, Ra 2018/16/0062). Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158; 26.04.2022, Ra 2021/02/0250). Das Gericht ist sodann berechtigt und verpflichtet, den vorgeworfenen Sachverhalt einer anderen rechtlichen Subsumption, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0042).

Das spruchgemäße Halten eines Kittens, das gemeinsam mit einem Kater und zwei Katzen untergebracht war, findet im Gesetzestext weder der herangezogenen Normen, noch jener Norm, die richtigerweise zur Anwendung hätte kommen müssen, Deckung.

Nach § 4 Z. 14 TSchG ist unter Zucht die Fortpflanzung eines Tieres unter Verantwortung des Halters nach den in lit. a bis d oben beschriebenen Methoden zu verstehen. Im gegenständlichem Verwaltungsstrafakt fehlt jeglicher Anhaltspunkt für den Tatvorwurf einer Züchtung, also Fortpflanzung der Tiere unter Verantwortung des Halters, welches Tatbestandselement dem gegenständlichen Verwaltungsakt nicht zu entnehmen ist und auch dem Beschwerdeführer innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung nicht angelastet wurde.

Der gegen Spruchpunkt 2. gerichteten Beschwerde des Beschuldigten war daher Folge zu geben, die Beschwerde der NÖ Tierschutzperson folglich abzuweisen.

Zu Übertretungspunkt 3.:

§ 24a Tierschutzgesetz lautet:

(1)Der Bundesminister für Gesundheit stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranzuziehen. Der Bundesminister für Gesundheit ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z. 4 DSG 2000.

(2)Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4 und 6 zu melden und zu erfassen:

1. Personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:

a)Name,

b)Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,

c)Zustelladresse,

d)Kontaktdaten,

e)Geburtsdatum,

f)Datum der Aufnahme der Haltung

g)Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres.

2. Tierbezogene Daten

a)Rasse,

b)Geschlecht,

c)Geburtsdatum (zumindest Jahr),

d)Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),

e)im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (z.B. Beschlagnahme),

f)Geburtsland,

g)fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,

h)fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.

(3)Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hundesind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.

(4)Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme – jedenfalls aber vor einer Weitergabe – unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z. 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:

1. vom Halter selbst oder

2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder

3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.

(5)Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.

(6)Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer in der in Abs. 4 Z. 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.

(7)Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z. 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Der Bundesminister für Gesundheit ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze ermitteln können.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass im angelasteten Tatzeitraum zwei Hunde (Chipnummern *** und ***), deren Halter der Beschwerdeführer war, nicht in der Heimtierdatenbank eingetragen waren.

Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

Das erkennende Gericht hatte daher davon auszugehen, dass, unter gleichzeitiger Zugrundelegung der oben angeführten Normierungen, der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung hinsichtlich dieser beiden Hunde erfüllt ist.

Hinsichtlich des „Welpen braun ohne Chip“ ist auszuführen, dass zu diesem einerseits weder die Halterschaft des Beschwerdeführers zweifelsfrei festzustellen war, andererseits weder dem angefochtenen Straferkenntnis noch dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt ein Lebensalter des Welpen zu entnehmen ist, aus welchem auf die Verpflichtung zur Kennzeichnung sowie – darauf fußend – die Meldung in der Heimtierdatenbank zu schließen ist. So ist ein Welpe spätestens mit einem Alter von drei Monaten (jedenfalls aber vor der Weitergabe) zu kennzeichnen, binnen eines Monats nach der Kennzeichnung in der Heimtierdatenbank zu melden.

Es war daher der Tatvorwurf entsprechend zu reduzieren.

Die Bestimmungen der § 24 a Abs. 3 und 4 TSchG sollen es ermöglichen, Hunde jederzeit identifizieren und Kontakt mit deren Haltern herstellen zu können und wurde dieser Schutzzweck der Norm durch die Unterlassung des Beschwerdeführers gröblich verletzt. Dem Beschwerdeführer ist fahrlässiges Verhalten anzulasten, indem er sich versichern hätte müssen, ob der – von ihm betraute – Tierarzt tatsächlich die Einmeldung in die Heimtierdatenbank vorgenommen hat bzw. Zweifel daran haben müssen, wenn dieser zum Behufe der Eintragung vom Beschwerdeführer gar keine Ausweisdokumente abverlangt hat, welche jedoch Bestandteil der einzutragenden Stammdaten sind.

Bei qualitativer Reduktion der strafbaren Handlung ist die verhängte Strafe entsprechend zu reduzieren, sofern nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/089/0038; 7.4.2017, Ro 2016/02/0009). Nachdem Teile des Tatvorwurfes zu beheben waren, war die Strafe entsprechend der qualitativen Reduktion der strafbaren Handlung zu reduzieren.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe liegt mit etwa 2,6 % des maximalen Strafbetrages von Euro 7.500 im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens. Eine weitere Reduktion des Strafbetrages kommt auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers aus general- wie spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) scheidet schon in Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes aus, die sich bereits im Strafrahmen widerspiegelt (vgl. etwa VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007; 19.06.2018, Ra 2017/02/0102). Mangels Mindeststrafe kommt ebenso ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.

Zur Kostenentscheidung:

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Infolge Strafherabsetzung entfällt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 8 VwGVG).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen den klaren gesetzlichen Vorgaben und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0043).

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