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LVwG-AV-55/001-2026•LVwG N LVwG-AV-55/001-2026
LVwG-AV-55/001-2026Landesverwaltungsgericht23.02.2026
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Geheimhaltungsinteresse; teilweiser Informationszugang; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter zur Beschwerde des A gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Nichterteilung von Informationen gemäß dem Antrag vom 17. September 2025 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Begründung:
Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2025 per E-Mail ein Informationsbegehren auf „Übersendung einer Kopie des NÖ Landesrettungsvertrages“ (gemeint: Rettungsdienstvertrag aus Dezember 2020) an die belangte Behörde.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zum Informationsinteresse präzisierend dargelegt, dass der Verein wissen möchte, ob die Information, wonach der Rettungsdienstvertrag der Grund sei, dass er nicht in das Notfallsystem eingebunden wird, tatsächlich der Grund sei und möchte der Verein weiters anhand des Rettungsdienstvertrages die Kostenstruktur analysieren, weil der Verein aufgrund seiner Gemeinnützigkeit keine Kosten verrechne und einen Beitrag leisten könne, um in diesem Sektor Einsparungen zu erzielen.
Der Rettungsvertrag umfasst 23 Seiten. Nach der Präambel ist er in 12 Überschriften/Abschnitte gegliedert und sind 6 Anlagen beigefügt.
Mit Bescheid vom 20.12.2025 zur Zl. *** verweigerte die belangte Behörde – nach Anhörung der betroffenen Rettungsorganisationen – dem Beschwerdeführer den Zugang zu den begehrten Informationen zur Gänze. In der Begründung wurde ausgeführt:
„[…]
3.2.2. Es stehen jedenfalls folgende Interessen, die zur Geheimhaltung verpflichten, der Informationserteilung entgegen:
3.2.3.1. Gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit. a und b IFG sind Informationen dann nicht auf Antrag zugänglich zu machen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
erforderlich und verhältnismäßig ist.
3.2.3.2. Verträge, wie der gegenständliche, enthalten regelmäßig personenbezogene Daten (Z 7 lit. a) natürlicher und juristischer Personen. Dazu zählen nicht nur Namen und Kontaktdaten, sondern auch die Wirtschaftsdaten einer juristischen Person. Diese personenbezogenen Daten sind im Rahmen einer Datenverarbeitung, nämlich der Herausgabe bestimmter Informationen, zu berücksichtigen und zu wahren. Grundsätzlich bedarf jede Datenverarbeitung einer speziellen Rechtsgrundlage (vgl. Art. 6 DSGVO) und kommt sowohl natürlichen als auch juristischen Personen gemäß Art. 1 § 1 DSG das Grundrecht auf Datenschutz zu, in das auch nur unter bestimmten Eingriffsvorbehalten eingegriffen werden darf.
Das Grundrecht auf Datenschutz schützt das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner eigenen personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Dieses Grundrecht ist verfassungsrechtlich verankert (Art. 8 EMRK, Art. 7 und 8 GRC) und dient der Wahrung der Privatsphäre, der Persönlichkeitsrechte und der informationellen Selbstbestimmung. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH sind Daten der „beruflichen Sphäre“, auch wenn im allgemeinem, nicht exakten Sprachgebrauch als „nicht sensibel“ bezeichnet, gleichermaßen im Sinne dieses Grundrechts geheim zu halten, sofern nicht eine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Datenverarbeitungstätigkeit vorliegt (EuGH 3. 4. 2025, C-710/23 (Ministerstvo zdravotnictví – Daten zum Vertreter einer juristischen Person)). Der Ausdruck „personenbezogene Daten“ wird vom EuGH grundsätzlich weit ausgelegt (vgl. EuGH 7.3.2024, C-604/22, IAB Europe). Selbst wenn die DSGVO nicht zur Anwendung gelangt (z.B. bei Wirtschaftsdaten einer juristischen Person;
vgl. VfGH 12.3.2024, E 3436/2023), kommt nach wie vor der Schutz des Art. 1 § 1 DSG zum Tragen.
Bei einem Eingriff in dieses Grundrecht ist im gegenständlichen Fall mit folgenden möglichen Folgen bzw. Schäden bei den jeweiligen Vertragspartnern zu rechnen:
Kontrollverlust über die weitere Verwendung: Mit der Herausgabe von personenbezogenen Daten, wie gegenständlich insbesondere an welchen Standorten welche Betriebsmittel zu welchen Betriebszeiten vorgehalten werden, wie sich die Kostenstruktur für Personal, Einsatzfahrzeuge, Ersatzvorhaltungen, Material, Stützpunkte, Disposition, Overhead der vertragsgegenständlichen Leistungen darstellen, wie sich der Anteil an ehrenamtlichen Mitarbeitern, Dienstnehmern und Zivildiener zusammensetzt, welche natürlichen Personen für die jeweiligen Organisationen unterschrieben haben, etc. verlieren die betroffenen Personen die Kontrolle darüber, wer ihre Daten einsehen, speichern, weiterverarbeiten oder verknüpfen kann. Dieser Kontrollverlust ist irreversibel und kann nicht durch nachträgliche Maßnahmen vollständig rückgängig gemacht werden.
Schwierigkeit der Löschung: Einmal herausgegebene Daten können sich verbreiten und ist eine gänzliche „Rücknahme“ und somit Löschung von Daten schwer bis gar nicht möglich, obwohl eine Person gegebenenfalls ein Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO hat. Es kann nie sichergestellt werden, dass Daten, die einem Dritten herausgegeben werden, bei diesem zur Gänze gelöscht oder retourniert werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Die betroffene Person ist dadurch dauerhaft exponiert. Dies entspricht auch nicht den datenschutzrechtlichen Grundsätzen.
Risiko der Kontextverschiebung und Zweckentfremdung: Daten, die ursprünglich in einem bestimmten Kontext gestanden sind, können durch Herausgabe in neue Kontexte geraten – etwa politische Debatten, mediale Berichterstattung oder kommerzielle Auswertung – und dort missverstanden oder missbraucht werden.
Kombinierbarkeit mit anderen Datenquellen: Selbst einfache Daten wie Name, Funktion, aber auch Vertragsbedingungen können mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpft werden (Profiling), was zu einer umfassenden Darstellung führt, die die betroffene Person nie freigegeben hat.
Beeinträchtigung der beruflichen und sozialen Stellung: Die Herausgabe kann zu Reputationsrisiken, beruflichen Nachteilen oder sozialen Spannungen führen – etwa wenn Vertragsinhalte oder Rollenverteilungen öffentlich diskutiert werden – insbesondere auch bei Unternehmen, wie es die betroffenen Rettungsorganisationen sind, kann dies zu einer Schwächung der Verhandlungsposition, aber auch zu einem großen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Unternehmen führen.
Alle diese Folgen sind im gegenständlichen Fall konkret zu erwarten.
Eine Informationserteilung, im konkreten Fall die Übermittlung des Rettungsdienstvertrages aus Dezember 2020, kann nur erfolgen, wenn eine Interessenabwägung im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes zu Gunsten der Informationserteilung ausgeht.
Eine Information über personenbezogene Daten darf demnach nur erteilt werden, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde. Die gemäß Art. 23 Abs 1 DSGVO geschützten Interessen können in die Interessenabwägung einfließen. Im Fall besonderer Kategorien personenbezogener Daten sind die Vorgaben des Art. 9 DSGVO einzuhalten
(vgl. ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP 9, zu § 6 Abs. 1 Z 7 IFG).
Das individuelle Geheimhaltungsinteresse überwiegt in Fällen, in denen die Herausgabe personenbezogener Daten nicht zwingend erforderlich ist, um das Informationsinteresse zu erfüllen. Die Herausgabe ist nur dann zulässig, wenn sie verhältnismäßig, erforderlich und durch eine klare gesetzliche Grundlage gedeckt ist. Andernfalls ist die Geheimhaltung geboten, um die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu schützen. Im gegenständlichen Fall überwiegt aus all diesen Gründen das individuelle Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Informationsinteresse. Weder ist die Herausgabe verhältnismäßig, noch erforderlich, um Ihr – auch inhaltlich nicht weiter begründetes – Informationsinteresse zu erfüllen. Sie haben auch kein überzeugendes Argument vorgebracht, um die Notwendigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten darzutun. Vielmehr überwiegt im vorliegenden Fall das Recht auf Datenschutz Ihrem Informationsinteresse.
Die betroffenen Rettungsorganisationen haben der begehrten Informationserteilung ausdrücklich nicht zugestimmt.
3.2.3.3. Verträge, wie der gegenständliche, enthalten regelmäßig Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse. „Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ (lit. b), die zum Teil überdies in den Schutzbereich von Art. 8 MRK fallen, sind zu wahren, insbesondere um einen erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schaden hintanzuhalten (vgl. ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP 9, zu § 6 Abs 1 Z 7 IFG).
Dieser Geheimhaltungsgrund (Z 7 lit. b) kann als Spezialfall der Z 7 lit. a angesehen werden, zumal „personenbezogene Daten“ nicht nur Daten sind, die das Privat- und Familienleben betreffen, sondern teilweise auch „Wirtschaftsdaten“, also Daten über das Erwerbsleben oder über Unternehmen, umfassen (vgl. VfSlg 12.228/1989). Dies gilt umso mehr, als das Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 1 § 1 Abs 1 DSG auch juristischen Personen zukommt.
Es kann daher einleitend auch auf die obigen Ausführungen zu Punkt 3.2.3.2. inhaltlich verwiesen werden.
Die im Rettungsdienstvertrag enthaltenen Angaben betreffen interne betriebliche Abläufe und organisatorische Details der betroffenen Rettungsorganisationen. Diese Informationen fallen unter den Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses im Sinne des § 6 Abs 1 Z 7 lit. b IFG, da sie einen unmittelbaren Unternehmensbezug aufweisen und nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind.
Von einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist insbesondere dann auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Die Information steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unternehmen,
sie ist nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt und somit nicht offenkundig,
sie soll nach dem Willen des Unternehmens geheim bleiben, und
es besteht ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall eindeutig gegeben. Eine Offenlegung des Rettungsdienstvertrags wäre geeignet, betriebsinterne Abläufe und Strukturen der betroffenen Rettungsorganisationen offenzulegen, deren Bekanntwerden die wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Unternehmens beeinträchtigen könnte.
3.2.3.4. § 6 Abs 1 Z 7 IFG ermöglicht als nicht abschließende Anführung von Geheimhaltungsgründen (vgl. „insbesondere“), die aufgrund eines überwiegend berechtigten Interesses entstehen können, die Berücksichtigung von allfällig darüber hinaus bestehenden Tatbeständen. So kann auch das dieser Qualifikation entsprechende Interesse eines Dritten an der Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens überwiegen. Dieses Interesse der von diesem Risiko betroffenen Unternehmen (zur Bewertung dieses Risikos kann die Bestimmung des § 118 Abs 3 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, herangezogen werden) überwiegt daher Ihr Informationsinteresse.
Im Sinne des § 118 Abs 3 AktG darf somit eine Auskunft u.a. dann verweigert werden, wenn diese „nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen“. Sofern eine Tätigkeit am Markt vorliegt, zählt auch die Wettbewerbsfähigkeit zum abzuwägenden, nicht nur abstrakt drohenden wirtschaftlichen Schaden (vgl. ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP 9, zum in diesem Fall ebenfalls sinngemäß anwendbaren § 6 Abs 1 Z 6 IFG).
Die betroffenen Rettungsorganisationen haben in ihren Stellungnahmen ausdrücklich und nachvollziehbar auf im Fall der Informationserteilung konkret zu befürchtende kurz- bis mittelfristige Wettbewerbsnachteile und Nachteile im geschäftlichen Verkehr hingewiesen.
Im gegenständlichen Fall würde die Herausgabe des Rettungsdienstvertrags Markt- und Reputationsschäden der betroffenen Organisationen mit direkten finanziellen Effekten zur Folge haben.
Zum Zweck der Prüfung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit des gegenständlichen Interesses, das zur Geheimhaltung verpflichtet, sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
Das Interesse an der Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der betroffenen Unternehmen überwiegt insgesamt Ihr Informationsinteresse.
3.2.4. Prüfung des öffentlichen Interesses
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 6 Abs 1 IFG ist zu weiters zu prüfen, ob die angeforderten Informationen aufgrund ihrer Art oder ihres Inhalts eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betreffen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung kann insbesondere dann bestehen, wenn die Informationen der Abwehr oder Vermeidung von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen dient. Ein solches Interesse greift jedoch nur, wenn tatsächlich eine konkrete oder nachweisbare Gesundheitsgefahr besteht oder bestanden hat. Im vorliegenden Fall ist für die Behörde nicht einmal im Ansatz erkennbar, inwiefern die mangelnde Übermittlung des Rettungsdienstvertrags einen derartigen Gefährdungstatbestand darstellen könnte.
Mangels eines solchen Gefährdungstatbestandes besteht sohin auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der beantragten Unterlage. Das Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Rettungsorganisationen überwiegt daher auch unter diesem Gesichtspunkt.
3.2.5. Dem Informationsinteresse liegt zwar das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Informationszugang zu Grunde. Demgegenüber steht jedoch das Interesse auf Geheimhaltung gemäß § 6 Abs 1 Z 7 IFG. Bei dem Interesse, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten zu wahren, handelt es sich zudem ebenso um ein Grundrecht gemäß Art. 1 § 1 Abs 1 DSG.
Durch die Informationsweitergabe treten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit insbesondere die oben bereits dargestellten Schäden bei den Rettungsorganisationen ein, und zwar Kontrollverlust über die weitere Verwendung personenbezogener Daten, Schwierigkeit der Löschung einmal herausgegebener Daten, Risiko der Kontextverschiebung und Zweckentfremdung, Kombinierbarkeit mit anderen Datenquellen, sowie wesentliche Beeinträchtigung der beruflichen, wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Stellung.
Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt dabei ein Überwiegen des Interesses auf Geheimhaltung gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit. a und lit. b IFG, da der eintretende Schaden höher und das öffentliche Interesse an der Informationserteilung geringer zu bewerten waren.
Ist eine Aussonderung oder Trennung von Informationen, die der Geheimhaltung nicht unterliegen, von den übrigen geheim zu haltenden Informationen nicht möglich, dann besteht keine Verpflichtung zu einer auch nur auszugsweisen Herausgabe von Informationen (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/07/0346, und auch VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0078). Genau dies liegt im konkreten Fall auch vor, weil sämtliche Teile im Vertrag untrennbar miteinander verbunden sind.
Im Ergebnis ist der Zugang zur begehrten Information zur Gänze zu verweigern.
[…]“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 01.01.2026 die gegenständliche Beschwerde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe die geforderte Interessensabwägung unzureichend vorgenommen, es bestehe aufgrund des Vertragsinhalts (Versorgung der Bevölkerung und Verwendung öffentlicher Mittel) ein überragendes öffentliches Interesse an dessen Nachvollziehbarkeit, das LVwG Tirol habe in einem vergleichbaren Fall bereits zugunsten einer Veröffentlichung entschieden, der Beschwerdeführer sei kein Mitbewerber der Vertragsparteien und seien Wettbewerbsvorteile potentieller Mitbewerber daher nicht zu befürchten, die im Vertrag enthaltenen Informationen seien teilbar, der Beschwerdeführer habe ein erhebliches öffentliches Interesse geltend gemacht und sei daher als „public watchdog“ zu betrachten und die belangte Behörde sei rechtswidrig von einem offenbar missbräuchlich gestellten Antrag ausgegangen.
Der Beschwerdeführer beantragte
„1. Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Verfahrensmängeln aufheben und in der Sache selbst erkennen, dass dem Beschwerdeführer Zugang zum „Rettungsdienstvertrag aus Dezember 2020“ (gemeint: NÖ-Rettungsdienstvertrag samt Nachträgen/Beilagen/Änderungen/Zusatzvereinbarungen (Sidelettern) zu gewähren ist, hilfsweise jedenfalls teilweise durch Schwärzung/Aussonderung schutzwürdiger Passagen.
2. In eventu möge das Gericht den Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, mit der Massgabe, eine konkrete, dokumentbezogene Interessenabwägung vorzunehmen und Teilauskunft zu erteilen (§ 6 Abs 2 IFG).
3. Beweisantrag / Vorlageanordnung: Das Gericht möge die belangte Behörde anweisen, den begehrten Vertrag samt Beilagen dem Gericht vollständig und ungeschwärzt zur in-camera-Prüfung vorzulegen (damit das Gericht selbst beurteilen kann, ob und in welchem Umfang Geheimhaltungsgründe tatsächlich bestehen). (Zur Notwendigkeit der Vorlage und zur Beweiswürdigung bei Nichtvorlage vgl. LVwG Tirol LVwG-2025/14/2719-9 vom 22.12.2025: fehlende Vorlage verhindert den Nachweis behaupteter Geheimnisse).
4. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soweit das Gericht dies für erforderlich hält (§ 24 VwGVG).“
1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den Gerichtsakt und die Vorbringen der Parteien. Die betroffenen Rettungsorganisationen wurden über die Beschwerde in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Darüber hinaus wurden sie über die anberaumte Verhandlung informiert und den anwesenden Rettungsorganisationen die Möglichkeit geboten, auch in der Verhandlung ihre Stellungnahme allenfalls zu ergänzen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und den Vorbringen der mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß Art. 22a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind Informationen nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH Ro 2014/03/0063; Ra 2019/03/0128) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser Rechtsprechung unter anderem dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Gegenständlich hat die belangte Behörde keine auf den Rettungsdienstvertrag bezogene konkrete, dokumentbezogene Interessenabwägung vorgenommen, obwohl der Interessenabwägung eine zentrale Bedeutung in der Entscheidung zukommt. Dies zeigt sich etwa an Ausführungen wie „3.2.3.2. Verträge, wie der gegenständliche, enthalten regelmäßig personenbezogene Daten (Z 7 lit. a) natürlicher und juristischer Personen“, „3.2.3.3. Verträge, wie der gegenständliche, enthalten regelmäßig Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ oder „Die im Rettungsdienstvertrag enthaltenen Angaben betreffen interne betriebliche Abläufe und organisatorische Details der betroffenen Rettungsorganisationen“. Solche allgemein gehaltenen Erwägungen reichen nicht aus, um einer Interessenabwägung im Sinne des IFG zu entsprechen.
Die belangte Behörde stützt die Verweigerung der Auskunft im Wesentlichen auf die Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der betroffenen Rettungsorganisationen.
Die pauschale Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument (hier: Rettungsdienstvertrag) kann aber nicht mehr damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner Teile des Dokumentes Verschwiegenheitspflichten bestehen.
§ 6 Abs. 2 IFG regelt ausdrücklich, dass, wenn die die Voraussetzungen des Abs. 1 (Geheimhaltung) nur auf einen Teil der Information zutreffen, nur dieser der Geheimhaltung unterliegt. Den Erläuterungen zum IFG (2238 der Beilagen XXVII. GP) ist zu entnehmen, dass die Geheimhaltungsgründe auch nur für Teile einer (teilbaren) Information gelten. Die Information ist in dem Fall auch nur insoweit (teilweise) zugänglich zu machen („partial access“ nach Möglichkeit und mit verhältnismäßigem Aufwand; vgl. § 9 Abs. 2).
In einem derartigen Fall ist die Information, für die eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht nicht besteht, zugänglich zu machen und – soweit die beantragte Information (teilweise) auf Grund von gesetzlichen Geheimhaltungspflichten nicht zugänglich gemacht wird – bescheidmäßig darüber abzusprechen. Dies erfordert wiederum konkrete und nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet. Alleine die pauschale Verweisung auf eine (abstrakte) Interessensabwägung wird dieser Anforderung nicht gerecht.
Die belangte Behörde hat den Zugang zur begehrten Information gänzlich verweigert und – unter Bezugnahme auf Judikatur zum NÖ Auskunftsgesetz – entgegen § 6 Abs 2 IFG nicht geprüft, ob die Information zum Teil zugänglich gemacht werden kann und muss. Der Rettungsdienstvertrag wurde daher nicht daraufhin geprüft, ob die Geheimhaltungspflicht nach § 6 Abs. 1 IFG nur einen Teil des Vertrages betrifft. Nach Abs. 2 leg. cit. würde nur dieser Teil der Information der Geheimhaltung unterliegen.
Nach der von der belangten Behörde angeführten Judikatur (ergangen zum NÖ Auskunftsgesetz betreffend Umweltinformationen und vor Erlassung des IFG) verpflichten die unionsrechtlichen Vorschriften (Richtlinie 2003/4/EG) eine Behörde zur Herausgabe von Daten, denen Mitteilungsschranken entgegenstehen, nur im Fall der Möglichkeit der Aussonderung oder Trennung von Informationen, die der Geheimhaltung nicht unterliegen, von den übrigen geheim zu haltenden Informationen. Ein aktives Tätigwerden und Verändern der vorhandenen Informationen durch die Vornahme von „simplen Schwärzungen“ geheim zu haltender Daten ist hingegen nicht vorgeschrieben. Entscheidend für die Verpflichtung zur Bekanntgabe ist allein die von vornherein gegebene Trennbarkeit der vertraulichen und geheimen Daten von den Daten, denen keine Mitteilungsschranken entgegenstehen. Ist eine Aussonderung oder Trennung von Informationen, die der Geheimhaltung nicht unterliegen, von den übrigen geheim zu haltenden Informationen nicht möglich, dann besteht keine Verpflichtung zu einer auch nur auszugsweisen Herausgabe von Umweltinformationen (VwGH Ra 2019/05/0078 unter Hinweis auf VwGH Ra 2018/07/0346, insbesondere Rn. 20).
Diese (zum NÖ Auskunftsgesetz im Hinblick auf begehrte Umweltinformationen ergangene) Rechtsprechung ist auf das IFG nur im Hinblick auf die Teilbarkeit übertragbar. Im Gegensatz zum NÖ Auskunftsgesetz regelt § 6 Abs. 2 IFG nunmehr ausdrücklich, dass nur der Teil der Information der Geheimhaltung unterliegt, auf den die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 IFG zutreffen. In den Erläuterungen (2238 der Beilagen XXVII. GP) ist ausgeführt, dass die Information in dem Fall auch nur insoweit (teilweise) zugänglich zu machen ist („partial access“ nach Möglichkeit und mit verhältnismäßigem Aufwand).
Damit ist im IFG auch ein aktives Tätigwerden bei vorhandenen Informationen (z.B. durch „Schwärzen“) vorgesehen, soweit dies möglich und der Aufwand verhältnismäßig ist.
Der Rettungsvertrag umfasst 23 Seiten. Nach der Präambel ist er in 12 Überschriften/Abschnitte gegliedert und sind 6 Anlagen beigefügt.
Ein Vertrag, der mehrere Anhänge enthält, ist eine teilbare Information (DSB, Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, Stand: 30.06.2025, S 93). Warum das in diesem Fall nicht so sein soll, wurde von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt. Die angefochtene Entscheidung enthält auch keine Feststellungen und Ausführungen dazu, inwieweit eine teilweise Unkenntlichmachung (einzelne Abschnitte, einzelne Daten) im Rettungsdienstvertrag bzw. den Anhängen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde.
Demnach läge es am Verwaltungsgericht, erstmals diesbezüglich eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen, was aber mit dem Wesen der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Kontrollinstanz der Verwaltung unvereinbar ist. Aus diesen Gründen kann das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit der Zurückverweisung im konkreten Fall Gebrauch machen, weil grundlegende Ermittlungsschritte fehlen.
Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte (differenzierte, dokumentbezogene Interessenabwägung) zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis – soweit sich schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Information, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre – die Information nicht selbst zugänglich machen könnte. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde den Zugang zur Information (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Zugänglichmachung verpflichtet [vgl. VwGH Ra 2015/03/0038]). Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten durch die Kassation Rechnung getragen werden kann
(gleichartig VwGH Ra 2019/03/0128).
Im IFG ist eine Missbrauchsschranke vorgesehen (vgl. dazu die ständige Rsp des VwGH zur offenkundigen Mutwilligkeit, gekennzeichnet durch Inanspruchnahme der Behörde „in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit“ oder „aus Freude an der Behelligung“ ohne konkretes Auskunftsinteresse, zB VwGH Ra 2017/03/0083, unter Berufung auf VwGH Ra 2015/03/0038) wie die Grenze eines unverhältnismäßigen Behördenaufwands (zum unverhältnismäßigen Aufwand vgl. zB VwGH 98/03/0007 und grundlegend EGMR 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, BeschwerdeNr. 39534/07).
Der Beschwerdeführer (bzw. dessen Vertreter) hat in der Verhandlung dargelegt, dass er an der begehrten Information ein konkretes Interesse hat. Der Verein möchte wissen, ob die Information, wonach der Rettungsdienstvertrag der Grund sei, dass er nicht in das Notfallsystem eingebunden wird, tatsächlich der Grund sei und möchte der Verein weiters anhand des Rettungsdienstvertrages die Kostenstruktur analysieren, weil der Verein aufgrund seiner Gemeinnützigkeit keine Kosten verrechne und einen Beitrag leisten könne, um in diesem Sektor Einsparungen zu erzielen.
Es ist in diesem Fall nicht von einem mutwilligen Informationsbegehren auszugehen.
2.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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