LVwG N LVwG-AV-170/001-2026

LVwG-AV-170/001-2026Landesverwaltungsgericht20.02.2026

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Leistungen Dritter; Haushaltsgemeinschaft; Bedarf; Sonderbedarf;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-170/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.170.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.01.2026, Zl. ***, betreffend Abweisung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.01.2026, Zl. ***, wurde der Antrag von Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 03.11.2025 auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin befinde sich nicht in einer Notlage im Sinne des § 5 Abs. 1 NÖ SAG, zumal der für die Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten und die minderjährige Tochter maßgebliche Gesamtrichtsatz nach der NÖ RSV 2025 in der Höhe von € 1.656,35 durch das anzurechnende Einkommen des Ehegatten in der Höhe von monatlich € 1.879,60 überschritten werde.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, ihr Haushalt verfüge faktisch nur über ein Einkommen, nämlich jenes ihres Ehemannes. Sie selbst habe kein Einkommen und beziehe auch keinerlei Leistungen vom AMS. Die belangte Behörde habe bei ihrer Berechnung ausschließlich theoretische Richtwerte herangezogen, wohingegen die tatsächlichen monatlichen Belastungen ihres Haushaltes unberücksichtigt worden wären. Die Familie habe deutlich höhere Fixkosten (bspw. für Energie, laufende Lebenshaltung, schulische Ausgaben für das minderjährige Kind sowie weitere notwendigen Ausgaben des täglichen Lebens). Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie sie sich mangels Einkommen Fahrkarten für einen verpflichtenden AMS-Kurs finanzieren solle. Vor diesem Hintergrund erscheine die Feststellung im Bescheid, es liege keine soziale Notlage vor, nicht nachvollziehbar. Die rein rechnerische Betrachtung lasse außer Acht, dass das tatsächlich verfügbare Einkommen durch laufende Fixkosten vollständig gebunden sei und keine realen Mittel für zusätzliche notwendige Ausgaben – wie etwa Fahrtkosten – verbleiben würden. Sie ersuche daher um neuerliche, sorgfältige und realitätsnahe Prüfung ihrer Situation unter Berücksichtigung der tatsächlichen finanziellen und sozialen Umstände.

1.3. Mit Schreiben vom 03.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung explizit verzichtet wurde.

2. Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführerin wurde am *** geboren und ist slowakische Staatsbürgerin. Sie ist mit B, geboren am ***, verheiratet, mit dem sie zwei gemeinsame Kinder, C (geboren am ***) und D (geboren am ***), hat. Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Ehegatten und der minderjährigen D in einem Haus in ***, ***, welches sich jeweils zur Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten befindet.

2.2. Am 03.11.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs. Dieser Antrag langte am 05.11.2025 bei der belangten Behörde ein. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin u.a. eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen, ausgestellt von der belangten Behörde am 24.11.2015, sowie eine Meldebestätigung bei.

2.3. Die Beschwerdeführerin ist derzeit arbeitslos und hat aktuell kein Einkommen. Seit 27.10.2025 ist die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice *** als arbeitssuchend vorgemerkt.

2.4. B hat ein monatliches Bruttoeinkommen aus unselbständiger Arbeit in der Höhe von € 2.500,00. Auf seinem Bankkonto befindet sich ein Guthaben in der Höhe von € 5.000,00. C ist Lehrerin und bezieht eigene, monatliche Einkünfte in der Höhe von netto € 1.250,00. D ist derzeit noch Schülerin und verfügt über kein eigenes Einkommen.

3. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen auf den Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes, insbesondere einem darin befindlichen Sozialversicherungsdatenauszug, einem Grundbuchauszug betreffend die Liegenschaft mit der Grundstücksnummer ***, der EZ *** und der KG ***, dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.11.20205 samt Beilagen sowie der Beschwerde, und sind insoweit unstrittig.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019 idF LGBl. Nr. 3/2026, lauten auszugweise wie folgt:

„§ 3

Leistungsgrundsätze

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 4

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

[…]

4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.

[…]

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe

§ 5

Anspruchsberechtigte Personen

(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

[…]

§ 8

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.

(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

[…]“

3. Abschnitt

Leistungen der Sozialhilfe

§ 12

Allgemeines

(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;

4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;

5. Übernahme der Bestattungskosten;

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

[…]

§ 13

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts, Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

§ 14

Monatliche Leistungen der Sozialhilfe

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

[…]

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a) pro leistungsberechtigter Person 70 %

[…]

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wobei bei der Bemessung der Anzahl dieser Personen im Haushalt auch nicht hilfebedürftige minderjährige Personen zu berücksichtigen sind

a) bei einem Kind…………………… 25%

[…]

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

[…]“

4.2. Die maßgebliche Bestimmung der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), LGBl. Nr. 118/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024, lautet auszugsweise:

„§ 1

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

[…]

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a) pro leistungsberechtigter Person € 507,79;

[…]

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

a) bei einem Kind……………………………………………………….....€ 302,25;

[…]

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

[…]

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 338,52;

[…]

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

[…]“

4.3. Die maßgebliche Bestimmung der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), LGBl. Nr. 118/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2026, lautet auszugsweise:

„§ 1

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

[…]

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a) pro leistungsberechtigter Person € 516,55;

[…]

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

a) bei einem Kind……………………………………………………….....€ 307,47;

[…]

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

[…]

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 344,37;

[…]

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

[…]“

4.4. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 1 NÖ SAG Leistungen der Sozialhilfe u.a. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs des Bezugsberechtigten beitragen und Armut sowie soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen sollen. Dabei sind gemäß § 3 NÖ SAG das Subsidiaritätsprinzip, die Bereitschafts- und Bemühungspflicht des von einer sozialen Notlage Betroffenen diese Notlage in angemessener und zumutbarer Weise abzuwenden, zu mildern oder zu überwinden, sowie die dauernde Bereitschaft des Betroffenen zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft sowie zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen zu berücksichtigen. Dem Subsidiaritätsprinzip bzw. den genannten Pflichten entsprechend, handelt es sich bei Sozialhilfeleistungen um kein bedingungsloses Grundeinkommen, diese Leistungen sind nur in dem Ausmaß zu gewähren, als der jeweilige Bedarf des Betroffenen nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

4.4.1. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet, geschweige denn nachgewiesen hat, dass sie eigene Ausgaben hat. Bereits nach ihren eigenen Angaben werden sämtliche Kosten (Stromkosten, Lebenshaltungskosten etc.) von ihrem Ehegatten beglichen. Da es sich bei der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG um eine subsidiäre Leistung handelt, die nur dann in maximaler Höhe ausgezahlt wird, wenn kein anderes Einkommen oder Vermögen zur Deckung des Lebensbedarfs vorhanden ist, stehen der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund keinerlei Leistungen nach dem NÖ SAG zu (§ 8 Abs. 1 NÖ SAG).

4.4.2. Darüber hinaus kommt bei der gegenständlichen Prüfung, ob der Beschwerdeführerin Leistungen nach dem NÖ SAG zustehen, § 8 Abs. 2 NÖ SAG besondere Bedeutung zu:

§ 8 Abs. 2 NÖ SAG bestimmt, dass das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen ist, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt. Damit trägt § 8 Abs. 2 NÖ SAG der verstärkten Beistandspflicht von gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen Rechnung.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und der minderjährigen D in einem gemeinsamen Haushalt. Beim Ehemann der Beschwerdeführerin handelt es sich zweifelsfrei um einen unterhaltspflichtigen Angehörigen im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ SAG (§ 94 ABGB). Das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin hat daher gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG bei der Bemessung des Richtsatzes der unterhaltsberechtigten Beschwerdeführerin Berücksichtigung zu finden (es ist auf deren Richtsatz anzurechnen, soweit dieses Einkommen den für den Ehegatten maßgebenden Richtsatz übersteigt [vgl. Motivenbericht, Ltg.690/A-1/50-2019, S. 14 und 15]), und zwar unabhängig davon, ob der Ehegatte ebenso einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder einen Antrag auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen gestellt hat. Das bedeutet für den konkreten Fall Folgendes:

4.4.2.1. Für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten ist jeweils der Richtsatz des § 14 Abs. 2 lit. a NÖ SAG (volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft) maßgeblich. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), LGBl. Nr. 118/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024, betrug der Richtsatz im Jahr 2025 in Bezug auf monatliche Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für eine in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Person € 507,79. Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs betrug im Jahr 2025 - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ein Eigenheim bewohnen - nach § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a iVm § 1 Abs. 3 NÖ RSV, LGBl. Nr. 118/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024, bis zu € 169,26 pro Person.

Daraus errechnet sich für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten im Jahr 2025 ein Richtsatz von € 677,05 pro Person. Dies ergibt für das Ehepaar einen Gesamtrichtsatz von € 1.354,10.

Für die ebenfalls in gemeinsamem Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebende, minderjährige D ist der Richtsatz des § 14 Abs. 2 lit. b NÖ SAG (unterhaltsberechtigte, minderjährige Personen in Haushaltsgemeinschaft) maßgeblich. Dieser Richtsatz betrug im Jahr 2025 in Bezug auf monatliche Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts nach § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a NÖ RSV, LGBl. Nr. 118/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024, bei einem Kind € 302,25.

Daraus errechnet sich für die in Haushaltsgemeinschaft lebende Familie (Beschwerdeführerin, Ehegatte und D) im Jahr 2025 ein maßgeblicher Gesamtrichtsatz in der Höhe von € 1.656,35 (Rechnung: 2 x € 677,05 + 302,25 = € 1.656,35).

Nach den getroffenen Feststellungen verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin über ein monatliches Einkommen von € 2.500,00 brutto. Dies entspricht (für das Jahr 2025) einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.879,60, welches gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG auf den ermittelten Gesamtrichtsatz anzurechnen ist. Nach Anrechnung des monatlichen Nettoeinkommens von € 1.879,60 auf den Gesamtrichtsatz von € 1.656,35 errechnet sich ein monatlicher Überschuss in der Höhe von € 223,25, weshalb der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens einer sozialen Notlage für die Monate November und Dezember 2025 keine Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG zustanden.

Selbst wenn die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des anzuwendenden Richtsatzes außer Betracht bleibt, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. In diesem Fall errechnet sich beim Ehegatten der Beschwerdeführerin nämlich ein Überschuss in der Höhe von € 1.202,55 (€ 1.879,60 – € 677,05), der auf den Richtsatz der Beschwerdeführerin anzurechnen ist. Auch in diesem Fall wird der für die Beschwerdeführerin maßgebliche Richtsatz von € 677,05 bei weitem (nämlich konkret um € 525,50) überschritten (Rechnung: € 1.202,55 – € 677,05 = € 525,50), sodass auch in diesem Fall kein Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ SAG besteht.

4.4.2.2. Mit der Novelle der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), kundgemacht im Landesgesetzblatt am 27.01.2026 (LGBl. Nr. 11/2026), wurden die Richtsätze erhöht. Die Novelle trat rückwirkend mit 01.01.2026 in Kraft. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen nach dem NÖ SAG waren daher im gegenständlichen Fall auch unter Berücksichtigung der erhöhten Richtsätze ab 01.01.2026 zu prüfen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV, LGBl. Nr. 118/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2026, beträgt der Richtsatz ab dem 01.01.2026 in Bezug auf monatliche Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für eine in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Person € 516,55. Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ein Eigenheim bewohnen - nach § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a iVm § 1 Abs. 3 NÖ RSV, LGBl. Nr. 118/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2026, bis zu € 172,185 pro Person. Daraus errechnet sich für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten ab 01.01.2026 ein Richtsatz von rund € 688,735 pro Person. Dies ergibt für das Ehepaar einen Gesamtrichtsatz von € 1.377,47. Für die minderjährige D beträgt der anzuwendende Richtsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a NÖ RSV, LGBl. Nr. 118/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2026, € 307,47. Daraus errechnet sich für die in Haushaltsgemeinschaft lebende Familie (Beschwerdeführerin, Ehegatte und D) ab 01.01.2026 ein maßgeblicher Gesamtrichtsatz in der Höhe von € 1.684,94 (Rechnung: € 1.377,47+ € 307,47 = € 1.684,94).

Damit steht fest, dass das anzurechnende monatliche Nettoeinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin von € 1.879,60 (bzw. von € 1.903,95 für das Jahr 2026) auch den erhöhten Gesamtrichtsatzbetrag von € 1.684,94 überschreitet, weshalb von einer sozialen Notlage der Beschwerdeführerin auch im Jahr 2026 nicht ausgegangen werden kann.

Demnach sind die Voraussetzungen für Leistung der Sozialhilfe im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag daher zu Recht abgewiesen.

4.4.3. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bemängelt, die belangte Behörde habe die tatsächlichen monatlichen Belastungen ihres Haushaltes nicht berücksichtigt, weil die tatsächlichen Fixkosten für Energie, laufende Lebenshaltung, schulische Ausgaben für das minderjährige Kind sowie weitere notwendige Ausgaben des täglichen Lebens deutlich höher wären, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei den Leistungen nach dem NÖ SAG um monatliche Höchstbeträge handelt. Das bedeutet, dass diese Beträge die maximale finanzielle Unterstützung darstellen, die eine Person oder ein Haushalt erhalten kann. Ein tatsächlich bestehender höherer Aufwand wird durch Leistungen nach dem NÖ SAG nicht abgegolten. Private Fixkosten wie Kreditraten, Leasinggebühren oder Versicherungsbeiträge werden bei der Berechnung der Sozialhilfe ebenfalls nicht berücksichtigt. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise für die behaupteten Ausgaben und Fixkosten erbracht hat.

4.4.4. Abschließend sei noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen Sonderbedarf nach § 19 NÖ SAG behauptet oder nachgewiesen hat, der nicht durch eine Leistung nach § 14 NÖ SAG abgedeckt wäre. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe (§ 13 Abs. 1 NÖ SAG). Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben (§ 13 Abs. 2 NÖ SAG). Einen darüberhinausgehenden Bedarf hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, sind die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten hohen Fixkosten für Energie doch bereits durch den pauschalierten Betrag für Wohnen (auch wenn sie diesen Betrag übersteigen mögen) und die angeführten Kosten in Bezug auf Ausgaben des täglichen Lebens (laufende Lebenshaltungskosten, schulische Ausgaben für minderjähriges Kind, Kosten für Fahrscheine) wiederrum vom pauschalierten Betrag für Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts abgedeckt.

4.5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifelsfrei feststand und es lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage ging. Darüber hinaus ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe. Auch standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

4.6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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