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LVwG-AV-1449/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1449/001-2025
LVwG-AV-1449/001-2025Landesverwaltungsgericht20.02.2026
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Antrag; Aufhebung; Gefährdungsprognose; Wohlverhalten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13. November 2025, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Waffenverbotes, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13. November 2025, Zl. *** wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Waffenverbot erst im Juni 2025 verhängt worden wäre, bei der Beurteilung des Weiterbestehens einer Gefährdungsprognose hätte die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der prognoserelevanten Umstände, festzustellen.
Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem „Wohlverhalten“ des Antragstellers, müsse der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegende Zeitraum („Beobachtungszeitraum“) ausreichend lang sein, um vom Wegfallen der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Dabei wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen.
Ob der Betroffene wegen einer „Tatsache“ strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt worden wäre, wäre gleichgültig, zumal § 12 Abs. 1 Waffengesetz ohnehin keine strafbaren Verhaltensweisen verlange. Im gegenständlichen Fall wäre der Freispruch auf § 259 Z 3 StPO - mangels Schuldbeweisgründen- gestützt, die Gefährdete hätte bei der Verhandlung vom Recht der Aussagebefreiung Gebrauch gemacht. Daraus könne nicht zwingend geschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgehaltenen Taten (fortgesetzte Gewaltausübung, gefährliche Drohung) nicht trotzdem begangen worden wären.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und auf das wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde den rechtskräftigen Freispruch unzutreffend gewürdigt hätte, die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes trotz dieses rechtskräftigen Freispruches wäre unverhältnismäßig. Die Behörde hätte ihre Gefährdungsprognose ausschließlich auf einen Vorfall gestützt, von welchem der Beschwerdeführer rechtskräftig freigesprochen worden wäre und gleichzeitig keine aktuellen, konkreten Tatsachen ins Treffen geführt, die eine Gefährdung rechtfertigen könnten. Zudem würde der angefochtene Bescheid auch an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften leiden, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und den Bescheid auch nicht ausreichend begründet. Es wurde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
Mit Anschreiben vom 11. Dezember 2025 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt seitens der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Verwaltungsakt hat das erkennende Gericht am 20. Jänner 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde sowie durch Einsicht in den Akt des Landesgerichtes *** zur Zl. *** Beweis erhoben wurde.
Der Beschwerdeführer teilte vorab mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. An der Durchführung einer solchen mündlichen Verhandlung wurde jedoch festgehalten, um sich vom Beschwerdeführer ein persönliches Bild verschaffen zu können. Dies war nicht möglich, da der Beschwerdeführer dieser Verhandlung unentschuldigt fernblieb.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage, ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10. Juni 2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Anlass für diese Maßnahme war ein polizeilich dokumentierter Vorfall vom 09.06.2025, wonach es zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin, Frau C, zu Auseinandersetzungen kam. Es wurde damals die Polizei durch den Stiefvater der Lebensgefährtin informiert, da diese ihm mitteilte, vom Beschwerdeführer geschlagen zu werden. Im Zuge einer persönlichen Einvernahme teilte sie zudem mit, dass es jedenfalls seit Jänner 2025 regelmäßig zu Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten in Form von Schlägen durch den Beschwerdeführer komme, auch Einrichtungsgegenstände seien dabei schon zerstört worden. Der Beschwerdeführer hätte seine Lebensgefährtin und deren Familie auch mit dem Umbringen bedroht, sollte sich diese von ihm trennen.
Im Zuge der polizeilichen Amtshandlung wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt.
Im Anschluss an die Amtshandlung wurde von der Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung in ***, *** angeordnet und diese auch durchgeführt. Dabei wurden eine Glock, zwei Softair Waffen, eine Flinte Kategorie C, eine F1- Firearms Kategorie B, drei Wurfmesser, Rauchgranaten, Tierabwehrspray und sämtliche Magazine und Munitionen sichergestellt. Gleichzeitig wurde ein vorläufiges Waffenverbot im Sinn des § 13 Waffengesetz ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der gesetzlichen Frist kein Rechtsbehelf erhoben, sodass der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10. Juni 2025 in Rechtskraft erwuchs. Die Staatsanwaltschaft *** hat das aufgrund der Anzeige eingeleitete Verfahren gemäß § 259 Z 3 StPO mittels Freispruch abgeschlossen. Grund des Freispruches war, dass der Schuldbeweis nicht gelungen ist. Dazu wird festgehalten, dass die Gefährdete, Frau C, die Aussagebefreiung gemäß § 156 StPO für sich in Anspruch nahm.
Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere der Dokumentation gemäß § 38a SPG durch die PI *** vom 09.06.2025. Dabei schilderte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die aktuellen und in der Vergangenheit liegenden Streitigkeiten widerspruchsfrei. Dass regelmäßig Streitigkeiten stattfinden, wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung bei der PI *** teilte der Beschwerdeführer vielmehr mit, dass es im Zuge dieser Streitigkeiten durchaus zur Beschädigung von Einrichtungsgegenständen kam. Weiters gab der Beschwerdeführer zu, dass er seine Partnerin stärker anfasste und dadurch Verletzungen entstanden sein konnten.
Der Beschwerdeführer gab weiters zu, dass er beim wilden Gestikulieren eine Vorhangstange hinuntergeschmissen sowie sein Handy im Zuge eines Vorfalls zerstört hat. Auch gab er an, dass durchaus möglich ist, dass er im Zuge eines Streites erwähnte, dass er ohne seine Lebensgefährtin nicht mehr Leben möchte.
Auch die Lebensgefährtin konnte die Streitigkeiten genau beschreiben und teilte mit, dass der Beschwerdeführer auf sie eingeschlagen hat. Glaubwürdig ist weiters, dass er ihr ein anderes Mal derart heftig auf die Brust geschlagen hat, sodass davon am nächsten Tag noch der Handabdruck auf ihrem Körper sichtbar war.
Sowohl im Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes als auch in der Beschwerde werden diese Streitigkeiten, Handgreiflichkeiten und Bedrohungen auch gar nicht in Abrede gestellt, das Beschwerdevorbringen erschöpft sich im Wesentlichen im Vorbringen, wonach aufgrund des Freispruches eine Aufhebung des Waffenverbotes gerechtfertigt wäre.
Für das erkennende Gericht ergibt sich aus der Aktenlage der Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich wiederholter Sachbeschädigungen sowie Angriffe und Bedrohungen an die Lebensgefährtin gerichtet durch den Beschwerdeführer, unzweifelhaft.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Anzuwendende Rechtsvorschriften des Waffengesetzes (WaffG):
§ 12. Waffenverbot
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.
Das Landesverwaltungsgericht hat rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ist einer Person der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Nach § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Aufhebung eines Waffenverbotes nicht neuerlich zu prüfen, ob das Waffenverbot ursprünglich zu Recht erlassen wurde. Die Behörde ist gemäß § 12 Abs 7 WaffG 1996 bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist.
Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Antragstellers, muss der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können /vgl. VwGH vom 27.05.2010, 2010/03/0057)
Im Hinblick auf den dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hinsichtlich des Beobachtungszeitraumes für die Aufhebung eines Waffenverbots ein strenger Maßstab anzulegen. In diesem Zusammenhang wurde das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes angesehen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Entscheidungen von Strafverfolgungsbehörden – unabhängig davon, ob es sich um einen Freispruch, eine Verfahrenseinstellung oder einen Rücktritt von der Verfolgung handelt – keine Bindungswirkung für waffenrechtliche Verfahren (vgl. VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041). Selbst ein strafrechtlich völlig unbedenkliches Verhalten kann daher waffenrechtlich relevant sein, wenn es Zweifel an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit begründet.
Der Freispruch im strafgerichtlichen Verfahren erfolgte mangels Schuldbeweis. Dazu ist festzuhalten, dass die Lebensgefährtin von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machte. Diese Form der Beendigung des Strafverfahrens vermag daher für sich allein keinen Wegfall der Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes zu begründen.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge mehrerer eskalierender beziehungstechnischer Auseinandersetzungen über einen Zeitraum von mehreren Monaten (Jänner 2025 bis Juni 2025) seine Lebensgefährtin an verschiedenen Körperstellen packte, auf sie einschlug und sie dabei auch mit dem Umbringen bedrohte. Letztlich bedrohte er auch ihre Familie mit dem Umbringen. Bei den Auseinandersetzungen wurden vom Beschwerdeführer auch verschiedene Einrichtungsgegenstände zerstört.
Gerade Konfliktsituationen im familiären oder nahen sozialen Umfeld weisen ein besonders hohes Gefährdungspotential auf.
Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat sich im verfahrensgegenständlichen Fall am entscheidungswesentlichen Sachverhalt nichts geändert. Der dem Waffenverbot zugrunde liegende Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer im Kern auch gar nicht bestritten. In der Beschwerde wird wiederholt lediglich darauf hingewiesen, dass durch den Freispruch die Anlasstat gerichtlich nicht bewiesen werden konnte und die ursprüngliche Gefährdungsprognose fundamental erschüttert werde.
Wie oben bereits festgehalten, hat das erkennende Gericht keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin im Zeitraum Jänner bis Juni 2025 wiederholt bedrohte und ihr gegenüber gewalttätig wurde. Auch die Zerstörung von Gegenständen an der Einrichtung ist für das Gericht als erwiesen anzusehen. Somit ist die Anlasstat, welche zur Verhängung des Waffenverbotes führte, für das erkennende Gericht nicht weggefallen. Der Beschwerdeführer versucht im Ergebnis, die ursprüngliche Gefahrenbeurteilung im Nachhinein in Frage zu stellen, da seitens der Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt wurde. Dabei bestreitet er aber nicht einmal den der Entscheidung von der Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt und zeigt der Beschwerdeführer somit keine relevante Änderung des Sachverhaltes auf.
Aus diesem Grund ist der Wohlverhaltenszeitraum seit der Anlasstat zu prüfen. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der Gefährdungsprognose regelmäßig ein längerer Zeitraum beanstandungsfreien Verhaltens erforderlich. Dabei werden wie oben dargestellt Zeiträume von mehreren Jahren – teilweise bis zu fünf Jahren – als erforderlich erachtet, um eine stabile Verhaltensänderung annehmen zu.
Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. VwGH 11.2.2022, Ra 2022/03/0014).
Im gegenständlichen Fall sind seit der Anlasstat weniger als sieben Monate vergangen. Ein derart kurzer Zeitraum reicht keinesfalls aus, um von einer nachhaltigen Änderung des Konflikt- und Gefahrenpotentials ausgehen zu können.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, weshalb auch die ursprüngliche Gefährdungsannahme weiterhin aufrecht ist.
Die belangte Behörde hat aus diesem Grund den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 WaffG zu Recht abgewiesen.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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